Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» jeden Staat, der eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 93 Absatz 2 hinterlegt hat;
b) haben die Ausdrücke «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» und «Staatsangehöriger einer Vertragspartei» die in Anhang 1 festgelegte Bedeutung; jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz I die an Anhang I vorzunehmenden Änderungen;
c) bedeutet der Ausdruck «Rechtsvorschriften» für jede Vertragspartei die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen;
d) bedeutet der Ausdruck «Abkommen über Soziale Sicherheit» jede zweiseitige Übereinkunft und der Ausdruck «Übereinkommen über Soziale Sicherheit» jede mehrseitige Übereinkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschliesslich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist, sowie die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art;
e) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben für die auf die Rheinschiffer anwendbaren Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;
f) bedeutet der Ausdruck «Träger» die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller oder einzelner Rechtsvorschriften einer Vertragspartei obliegt;
g) bedeutet der Ausdruck «zuständiger Träger»,i) wenn es sich um ein System der Sozialversicherung handelt, entweder den Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger,
ii) wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversicherungssystem oder um ein System von Familienleistungen handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
iii) wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständiger Staat» die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
i) bedeutet der Ausdruck «Wohnen» den gewöhnlichen Aufenthalt;
j) bedeutet der Ausdruck «Aufenthalt» den vorübergehenden Aufenthalt;
k) bedeutet der Ausdruck «Träger des Wohnorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
l) bedeutet der Ausdruck «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
m) bedeutet der Ausdruck «Rheinschiffer» Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschiffahrt gewerbsmässig verwendet wird und das Schiffsattest nach Artikel 22 der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten revidierten Rheinschiffahrtsakte unter Berücksichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvorschriften besitzt;
n) bedeutet der Ausdruck «Hilfskraft» einen Rheinschiffer, der befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Besatzung nach den Rheinschifffahrtsverordnungen oder zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wird,
o) bedeutet der Ausdruck «Familienangehörige» die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Träger gelten, dem die Gewährung der Leistungen obliegt, oder in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 21 Absatz 6 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird; ist es nach diesen Rechtsvorschriften nicht möglich, die Familienangehörigen zu bestimmen, so bezieht sich der Träger des Aufenthaltsorts oder der Träger des Wohnorts auf die für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften;
p) bedeutet der Ausdruck «Hinterbliebene» die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist;
q) bedeutet der Ausdruck «Versicherungszeiten» die Beitrags‑, Beschäftigungs‑, Erwerbstätigkeits‑ oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, gegebenenfalls einschliesslich derjenigen, die nicht im Beruf des Rheinschiffers zurückgelegt worden sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
r) bedeuten die Ausdrücke «Beschäftigungszeiten» und «Erwerbstätigkeitszeiten» die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungs‑ oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind;
s) bedeutet der Ausdruck «Wohnzeiten» die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
t) bedeutet der Ausdruck «Leistungen» die Sach‑ oder Geldleistungen, Pensionen oder Renten, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, wobei inbegriffen sind,i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Vorbeugung, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche Umschulung beziehen;
ii) wenn es sich um Geldleistungen, Pensionen oder Renten handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Erhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen an Stelle von Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen;
u) i) bedeutet der Ausdruck «Familienleistungen» die Sach‑ und Geldleistungen einschliesslich der Familienbeihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind;ii) bedeutet der Ausdruck «Familienbeihilfen» regelmässige Geldleistungen, die nach Massgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden;
v) bedeutet der Ausdruck «Sterbegeld» die einmalige Zahlung bei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe t Ziffer ii genannten Kapitalabfindungen;
w) bezieht sich der Ausdruck «auf Beiträgen beruhend» auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen solche Leistungen gewährt werden; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen nur solche Leistungen gewährt werden, werden als «nicht auf Beiträgen beruhend» bezeichnet;
x) bedeutet der Ausdruck «Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen» entweder Leistungen an Personen, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen auf Grund von ausserhalb der gegenwärtigen Grenzen des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei eingetretenen Ereignissen oder zurückgelegten Zeiten;
y) bedeutet der Ausdruck «Zentrale Verwaltungsstelle» die in Artikel 71 genannte Zentrale Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.
SR 0.747.224.101
Art. 2
1. Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54 gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
2. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord
a) eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist,
b) eines Schiffes ausüben, das ausschliesslich oder überwiegend in einem Binnen‑ oder Seehafen verwendet wird.
Art. 3
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
b) Leistungen bei Invalidität;
c) Leistungen bei Alter;
d) Leistungen an Hinterbliebene;
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f) Sterbegeld;
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
h) Familienleistungen.
2. Dieses Übereinkommen gilt für die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen Systeme und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie für Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. Die Vertragsparteien legen in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen soweit wie möglich die Voraussetzungen fest, unter denen dieses Übereinkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
3. Dieses Übereinkommen gilt weder für die Fürsorge noch die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
Art. 4
1. Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezieht.
2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
Art. 5
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben.
2. Dieses Übereinkommen tritt für den von ihm erfassten Personenkreis an die Stelle der Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit,
a) die ausschliesslich zwei oder mehr Vertragsparteien binden oder
b) die mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten binden, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger dieser anderen Staaten beteiligt ist.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 können zwei oder mehr Vertragsparteien einvernehmlich für den von diesem Übereinkommen erfassten Personenkreis die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit sie für die in Betracht kommenden Personen zumindest ebenso günstig sind wie die Bestimmungen dieses Übereinkommens, durch Aufführung in Anhang III in Kraft belassen. Dieses Übereinkommen ist jedoch in allen Fällen anzuwenden, an deren Regelung der Träger einer nicht durch die nach Satz 1 in Kraft belassenen Bestimmungen gebundenen Vertragspartei beteiligt ist.
4. Zwei oder mehr Vertragsparteien, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können einvernehmlich Änderungen an diesem Anhang vornehmen, die sie nach Artikel 97 Absatz 1 notifizieren.
Art. 6
1. Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzvereinbarungen schliessen.
2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 jede Vereinbarung, die sie auf Grund des Absatzes 1 schliesst, sowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen Vereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung oder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.
Art. 7
1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses Übereinkommen gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.
2. Die Gewährung der nicht auf Beiträgen beruhenden Sonderleistungen an Personen, welche die normalen Leistungen nicht erhalten können, kann davon abhängig gemacht werden, dass die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraums, der nicht überschreiten darf
a) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor dem Antrag auf Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tod bei Leistungen an Hinterbliebene;
b) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem Leistungsantrag verlangt werden kann.
3. Anhang IV bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für die Absatz 2 gilt.
4. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang IV vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
5. Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Mitwirkung der in Betracht kommenden Personen an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.
Art. 8
1. Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängt, dass der Wohnort sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nicht für Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, vorausgesetzt dass sie zuletzt den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Rheinschiffer unterstanden haben.
2. Beantragt der Rheinschiffer die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, so werden die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt.
Art. 9
1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnt, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.
2. Absatz 1 berührt weder die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei noch die Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit, die zwischen einer Vertragspartei und einem anderen Staat in Kraft sind und die Gewährung der in Absatz 1 genannten Leistungen an Berechtigte vorsehen, die ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dieses Übereinkommens wohnen.
3. Absatz 1 gilt nicht für die nachstehend bezeichneten Leistungen, soweit sie in Anhang V aufgeführt sind:
a) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können;
b) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch auf normale Leistungen;
c) Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen;
d) Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.
4. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang V vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
5. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Beitragserstattung davon ab, dass die in Betracht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, wie diese Person auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Pflichtversicherung unterliegt.
Art. 10
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die auf Grund dieses Übereinkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet werden.
Art. 11
1. Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei.
2. Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das in Artikel 1 Buchstabe m bezeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstätigkeit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so untersteht der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens befindet.
3. Der Rheinschiffer, der sein Schiff als eigenes Unternehmen führt, untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so untersteht dieser Rheinschiffer sowie jeder andere Rheinschiffer, der seine Berufstätigkeit an Bord dieses Schiffes ausübt, den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ort der Eintragung oder der Heimathafen des Schiffes liegt.
4. Hilfskräfte unterstehen den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.
Art. 12
1. Artikel 11 gilt nicht für die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung, ausser wenn für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der Sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragspartei nur ein System der freiwilligen Versicherung besteht.
2. Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Pflichtversicherung und gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person nur der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) bleiben jedoch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung auf Grund dieser Rechtsvorschriften und Pflichtversicherung auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zulässig sind, unberührt.
3. Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung der Vertragspartei angehören, in deren Hoheitsgebiet sie wohnt oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Art. 13
1. Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien können zugunsten der in Betracht kommenden Rheinschiffer einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 11 und 12 vorsehen.
2. Soweit erforderlich, wird die Anwendung des Absatzes 1 von einem Antrag der in Betracht kommenden Rheinschiffer und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden wären, entscheidet über den Antrag und stellt fest, dass die genannten Rheinschiffer diesen Rechtsvorschriften nicht mehr unterstehen, um den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstellt zu werden.
Art. 14
Untersteht ein Rheinschiffer nach den Bestimmungen dieses Titels den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er keine Berufstätigkeit ausübt oder nicht wohnt, so gelten diese Rechtsvorschriften für ihn, als übte er eine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aus oder als wohnte er dort.
Art. 15
1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.
2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, dass diese selbst versichert sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, bei Anwendung des Absatzes 1 auf die Familienangehörigen eines Rheinschiffers die Versicherungszeiten, die der Rheinschiffer nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt hat und während deren diese Personen Familienangehörige des Rheinschiffers waren.
Art. 16
1. Der Rheinschiffer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt und
a) dessen Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, Leistungen erfordert oder
b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen, nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, oder
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
erhälti) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte;
b) die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sachleistungen an die Familienangehörigen eines Rheinschiffers.
Art. 17
1. Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an die Familienangehörigen eines Rheinschiffers, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, keinen Anspruch auf diese Leistungen haben.
3. Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor Beginn ihres Aufenthalts solche Leistungen erhalten haben.
4. Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.
Art. 18
1. Artikel 16 Absätze 1 und 2 oder Artikel 17 Absatz 1 gilt je nach Fall für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt.
2. Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 gilt für die Familienangehörigen des in Absatz 1 genannten Rheinschiffers.
3. Artikel 17 Absätze 3 und 4 gilt für den in Absatz 1 genannten Rheinschiffer und seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen.
Art. 19
1. Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschliesslich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.
2. Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
Art. 20
1. Der Pensions‑ oder Rentenantragsteller, für den dieses Übereinkommen gilt und der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Anspruchsvoraussetzungen für Sachleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt oder einen Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte, und seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen nach Artikel 16 oder 17, wenn die in Betracht kommenden Personen sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder dort wohnen.
2. Die Sachleistungen nach Absatz 1 gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge entrichtet worden sind; hängt der Anspruch auf Sachleistungen nicht davon ab, dass der Pensions‑ oder Rentenantragsteller Beiträge zahlt, so erstattet der Träger, der nach der Pensions‑ oder Rentenfeststellung die Sachleistungen nach Artikel 21 zu tragen hat, dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts die Kosten der gewährten Leistungen.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions‑ oder Rentenantragsteller oder ihre Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie auf Grund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.
4. Ergibt sich der Anspruch des Pensions‑ oder Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen er während der Bearbeitung seines Pensions‑ oder Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen für ihn und seine Familienangehörigen mit Ablauf des zweiten Monats, für den er den geschuldeten Beitrag nicht entrichtet hat.
Art. 21
1. Hat der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen die Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als wäre er zum Bezug einer Pension oder Rente nur nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei berechtigt.
2. Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, keinen Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen dennoch diese Leistungen, sofern er, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15 und des Anhangs VIII, nach den Rechtsvorschriften einer der erstgenannten Vertragsparteien Anspruch auf die Sachleistungen hat oder Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.
3. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:
a) Hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei;
b) hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat; wären danach die Kosten der Sachleistungen von mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen sie zu Lasten des Trägers der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt galten.
4. Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Berechtigte, so erhalten sie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben Hoheitsgebiet wie sie, wenn er nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf die Leistungen hat. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Berechtigten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.
5. Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der Berechtigte wohnt, Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.
6. Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte nach den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Leistungen
a) während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder
b) wenn sie vom Träger des Wohnorts die Genehmigung erhalten haben, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten; die Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, diese Behandlung nicht erhalten kann.
7. In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person auf Grund dieser Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.
8. Sind nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von dem Pensions‑ oder Rentenberechtigten Beiträge für die Sicherstellung der Sachleistungen einzubehalten, so darf der Träger dieser Vertragspartei, der eine Pension oder Rente schuldet, die Beiträge einbehalten, wenn die Kosten der Sachleistungen auf Grund dieses Artikels zu Lasten eines Trägers dieser Vertragspartei gehen.
9. Die Absätze 1–5 und 8 gelten nicht für Pensions‑ oder Rentenberechtigte oder ihre Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie auf Grund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.
Art. 22
1. Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so werden in den Fällen des Artikels 16 Absätze 1 und 3, des Artikels 17 Absätze 1 und 2, des Artikels 18 Absätze 1 und 2, des Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 21 Absätze 2, 4 und 6 bei der Gewährung von Sachleistungen die Bestimmungen des Systems angewandt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.
2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sachleistungen vom Ursprung der Erkrankung ab, so gilt diese Voraussetzung nicht für die von diesem Übereinkommen erfassten Personen, gleichviel welches die Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.
3. Hat der Träger einer Vertragspartei einem Rheinschiffer oder einem Pensions‑ oder Rentenberechtigten für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Träger einer anderen Vertragspartei den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein grösseres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen zu Lasten des ersten Trägers, auch wenn die in Betracht kommende Person bei der Gewährung bereits Mitglied des zweiten Trägers ist.
4. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung der Sachleistungen an Familienangehörige eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions‑ oder Rentenantragsteller oder einen Pensions‑ oder Rentenberechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, dass sie selbst versichert sind, so gelten die Artikel 16, 17, 18, 20 und 21 für sie nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert sind.
Art. 23
1. Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts auf Grund dieses Kapitels gewährten Sachleistungen in voller Höhe.
2. Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsberechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sachleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der Träger seinen Sitz hat.
3. Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
4. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
5. Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.
Art. 24
1. Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel, selbst wenn die in Betracht kommenden Personen auch ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Leistungen beanspruchen könnten.
2. Dieses Kapitel wird nur angewandt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität oder Tod hängt davon ab, dass die Rheinschiffer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität oder im Zeitpunkt des Todes den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstehen; andernfalls müssen die in Betracht kommenden Personen, um die Leistungen bei Invalidität oder Tod nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zu erhalten, nach denen die Gewährung dieser Leistungen von der Zurücklegung einer Versicherungszeit abhängt, als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben;
b) der Anspruch auf Leistungen bei Alter hängt davon ab, dass die in Betracht kommenden Personen als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben.
3. Die Versicherungsdauer nach Absatz 2 Buchstabe b wird nicht gefordert, wenn es sich um die Umwandlung einer Invaliditätspension oder ‑rente in eine Alterspension oder ‑rente nach Artikel 31 handelt.
Art. 25
1. Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien und haben sie Versicherungszeiten nur nach Rechtsvorschriften zurückgelegt, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, so erhalten sie Leistungen nach Artikel 27.
2. Anhang VI bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die Rechtsvorschriften, auf die sich Absatz 1 bezieht.
3. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
Art. 26
1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.
2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, dass Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rheinschiffer geltenden System berücksichtigt.
3. Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Zeiten der Pensions‑ oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions‑ oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei.
4. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Geldleistungen für Schul- und Berufsausbildung sowie Umschulung an Familienangehörige eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions‑ oder Rentenantragsteller oder einen Pensions‑ oder Rentenberechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, dass diese Personen selbst versichert sind, so erhalten sie die Leistungen nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert sind. In diesem Fall gelten Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend.
Art. 27
1. Der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität galten, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllt.
2. Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Leistungen ausschliesslich von dem genannten Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
3. Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, noch Anspruch haben.
4. Sehen die Rechtsvorschriften, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität galten, die Gewährung von Leistungen bei Invalidität nicht vor, so erhalten die in Betracht kommenden Personen die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, noch Anspruch haben.
5. Sehen die Rechtsvorschriften, nach denen entsprechend den Absätzen 2, 3 oder 4 Leistungen zustehen, vor, dass sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates.
Art. 28
1. Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien und sind die Rechtsvorschriften mindestens einer dieser Vertragsparteien nicht von der in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Art, so erhalten sie Leistungen nach Abschnitt 3, der entsprechend Anwendung findet.
2. Personen, die von Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität betroffen werden, während für sie in Anhang VI bezeichnete Rechtsvorschriften gelten, erhalten die Leistungen nach Artikel 27 unter den beiden folgenden Voraussetzungen:
– Sie müssen die Voraussetzungen nach diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllen, ohne dass Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen, die nach anderen als den in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind;
– sie dürfen nicht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Grund von nicht in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften erfüllen.
3. a) Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs auf Grund der in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängt, dass die in Betracht kommende Person während einer bestimmten Dauer Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, werden, wenn der Rheinschiffer, für den diese Rechtsvorschriften galten, von Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität betroffen wird, während er den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei untersteht, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1i) alle Zeiten, für die er auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit Geldleistungen bei Krankheit erhalten oder sein Entgelt weiterbezogen hat,
ii) alle Zeiten, für die er auf Grund der Invalidität im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit Leistungen bei Invalidität erhalten hat, nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, für die ihm nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei Geldleistungen bei Krankheit gewährt worden sind oder während deren er im Sinne dieser Rechtsvorschriften arbeitsunfähig gewesen ist;
b) der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Dauer der vorherigen Entschädigung für die Krankheit oder der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit endet, und frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität beginnt oder der Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei erlischt.
Art. 29
1. Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei geführt hat, gilt folgendes:
a) Galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn des Leistungsbezuges nicht die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
b) galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn des Leistungsbezuges die Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so werden ihr die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2 gewährt;
c) im Falle des Buchstabens b gilt der Tag, auf den der Beginn der Verschlimmerung festgelegt worden ist, als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles;
d) hat die in Betracht kommende Person im Falle des Buchstabens b keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3 nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
2. Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien geführt hat, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 28 Absatz 1 gewährt. Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.
Art. 30
1. Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 31 durch den oder die Träger gewährt, die bei Eintritt des Ruhens leistungspflichtig waren.
2. Rechtfertigt nach der Entziehung von Leistungen der Zustand der in Betracht kommenden Person die Gewährung neuer Leistungen, so werden diese nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2 gewährt.
Art. 31
1. Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder Vertragsparteien, nach denen sie gewährt worden sind, und nach Abschnitt 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
2. Kann im Falle des Artikels 36 der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Leistungen bei Invalidität Berechtigte Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder Träger, der Leistungen bei Invalidität, die noch nicht in Leistungen bei Alter umgewandelt werden können, zu gewähren hat, diesem Berechtigten die Leistungen bei Invalidität, auf die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch hat, weiter, bis dieser Träger Absatz 1 anzuwenden hat.
3. Sind im Falle des Absatzes 2 die Leistungen bei Invalidität nach Artikel 27 gewährt worden, so kann der Träger, der leistungspflichtig bleibt, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a anwenden, als erfüllte der zum Bezug dieser Leistungen Berechtigte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei, wobei an die Stelle des in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen theoretischen Betrags der Betrag der Leistungen bei Invalidität tritt, der von diesem Träger geschuldet wird.
Art. 32
1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.
2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, dass Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rheinschiffer geltenden System berücksichtigt.
3. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Leistungen davon ab, dass die in Betracht kommende Person oder, wenn es sich um Leistungen an Hinterbliebene handelt, der Verstorbene bei Eintritt des Versicherungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterstand, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die in Betracht kommende Person oder der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstand oder, falls dies nicht zutrifft, wenn die in Betracht kommende Person oder der Hinterbliebene solche Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei beanspruchen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt im Falle des Artikels 35 Absatz 1 als erfüllt.
4. Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Zeiten der Pensions‑ oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions‑ oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien.
Art. 33
1. Der Träger jeder Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den Rheinschiffer galten, stellt nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 28 Absatz 3 und des Artikels 32, erfüllt.
2. Erfüllt die in Betracht kommende Person diese Voraussetzungen, so berechnet der genannte Träger den theoretischen Betrag der Leistungen, auf die sie Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 32 berücksichtigten Versicherungszeiten nur nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Handelt es sich um Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt der Betrag als der in diesem Absatz genannte theoretische Betrag.
3. Der genannte Träger stellt sodann unter Zugrundelegung des nach Absatz 2 errechneten theoretischen Betrags den tatsächlichen Betrag der Leistungen, den er der in Betracht kommenden Person schuldet, im Verhältnis der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten fest.
4. Überschreitet die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die in den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien für die Gewährung der vollen Leistungen vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 diese Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Zeiten, ohne dass diese Berechnungsmethode den betreffenden Träger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, deren Betrag höher ist als der Betrag der Leistungen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
5. Steht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Betrag der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten, so kann der zuständige Träger dieser Vertragspartei ungeachtet der Absätze 2 und 3 die Leistungen oder Leistungsteile ausschliesslich auf Grund der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.
Art. 34
1. Der theoretische Betrag nach Artikel 33 Absatz 2 wird wie folgt berechnet:
a) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen ein Durchschnittsverdienst, ‑beitrag oder ‑erhöhungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so werden diese Durchschnitts‑ oder Verhältniszahlen vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei ausschliesslich auf Grund der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten oder des von der in Betracht kommenden Person während dieser Zeiten bezogenen Bruttoverdienstes ermittelt;
b) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen die Höhe der Verdienste, Beiträge oder etwaigen Erhöhungsbeträge zugrunde zu legen, so werden die Verdienste, Beiträge oder Erhöhungsbeträge, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge oder Erhöhungsbeträge ermittelt, die für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind;
c) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen ein Pauschalverdienst oder ‑betrag zugrunde zu legen, so werden vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten Verdienste oder Beträge in Höhe des Pauschalverdienstes oder ‑betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalverdienste oder ‑beträge für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt;
d) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Verdienste und für andere Zeiten ein Pauschalverdienst oder ‑betrag zugrunde zu legen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe b oder c ermittelten Verdienste oder Beträge; wird bei der Berechnung von Leistungen für alle nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Zeiten ein Pauschalverdienst oder ‑betrag zugrunde gelegt, so ist von dem zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten der fiktive Verdienst zu berücksichtigen, der diesem Pauschalverdienst oder ‑betrag entspricht.
2. Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung der Berechnungsgrundlagen von Leistungen gelten auch für die Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei nach Absatz 1 in bezug auf die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.
3. Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
Art. 35
1. Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu berücksichtigenden Versicherungszeiten weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist der Träger dieser Vertragspartei ungeachtet des Artikels 33 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen zu gewähren.
2. Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger jeder anderen in Betracht kommenden Vertragspartei bei der Anwendung des Artikels 33 mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 5 berücksichtigt.
3. Wären bei Anwendung des Absatzes 1 alle in Betracht kommenden Träger von der Leistungspflicht befreit, so erhält die in Betracht kommende Person Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften der letzten Vertragspartei, deren Voraussetzungen sie unter Berücksichtigung des Artikels 32 erfüllt, als wären alle Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegt worden.
Art. 36
1. Erfüllt die in Betracht kommende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Artikels 32 nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsparteien, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien, so gilt folgendes:
a) Der geschuldete Leistungsbetrag wird nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 oder Absatz 5 von jedem zuständigen Träger berechnet, für den Rechtsvorschriften gelten, deren Voraussetzungen erfüllt sind;
b) erfüllt dabei die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschrifteni) von mindestens zwei Vertragsparteien, ohne dass Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 unberücksichtigt;
ii) nur einer Vertragspartei, ohne dass Artikel 32 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nur nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und nur unter Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.
2. Die im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer in Betracht kommender Vertragsparteien gewährten Leistungen werden nach Artikel 33 von Amts wegen jeweils neu berechnet, sobald die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 32, erfüllt sind.
3. Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien gewährten Leistungen werden entweder von Amts wegen oder auf Antrag der in Betracht kommenden Personen nach Absatz 1 neu berechnet, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien nicht mehr erfüllt sind.
Art. 37
1. Ist der Betrag der Leistungen, auf welche die in Betracht kommende Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ohne Anwendung der Artikel 32–36 Anspruch hätte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieser Vertragspartei eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.
2. Wären bei Anwendung des Absatzes 1 der in Betracht kommenden Person Zulagen von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält sie nur die höchste Zulage.
3. Die Höhe der Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist endgültig, ausser wenn die Leistungen nach diesem Kapitel neu berechnet werden. Die Zulage gilt für die Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 als Bestandteil der Leistungen des verpflichteten Trägers.
Art. 38
1. Werden bei Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Verdienstniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldeten Leistungen um einen Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag geändert, so werden die Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften in Anwendung dieses Übereinkommens geschuldet werden, um denselben Prozentsatz oder denselben Betrag geändert, ohne dass eine Neuberechnung nach den Artikeln 32–37 vorzunehmen ist.
2. Bei Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode werden die Leistungen nach den Artikeln 32–37 neu berechnet.
Art. 39
Artikel 31 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Leistungen an den überlebenden Ehepartner in Leistungen bei Alter umgewandelt werden.
Art. 40
1. Der Rheinschiffer, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und
a) der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, oder
b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen, nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, oder
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhälti) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte;
b) die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz