Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz
Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Verlangen des Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung veranlasst werden. Sie gelten als im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei durchgeführt.
Art. 82
Hat der Träger einer Vertragspartei einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den er Anspruch hat, so kann der Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger jeder anderen Vertragspartei, der gegenüber dem Berechtigten leistungspflichtig ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Berechtigten zahlt. Der letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als handelte es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
Art. 83
1. Hat der Träger einer Vertragspartei an einen Berechtigten, der sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindet, nach diesem Übereinkommen Geldleistungen zu erbringen, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der ersten Vertragspartei ausgedrückt. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung der zweiten Vertragspartei zahlen.
2. Hat der Träger einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen Zahlungen zur Erstattung von Leistungen vorzunehmen, die vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt worden sind, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der zweiten Vertragspartei ausgedrückt. Der erste Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
3. Geldüberweisungen auf Grund dieses Übereinkommens werden nach Massgabe der Vereinbarungen durchgeführt, die im Zeitpunkt der Überweisung auf diesem Gebiet zwischen den beteiligten Vertragsparteien gelten. Bestehen solche Vereinbarungen nicht, so vereinbaren diese Vertragsparteien die zur Durchführung der Überweisungen erforderlichen Massnahmen.
Art. 84
1. Bei der Festsetzung der Höhe der dem Träger einer Vertragspartei geschuldeten Beiträge werden die im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte berücksichtigt.
2. Beiträge, die dem Träger einer Vertragspartei geschuldet werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei geschuldeten Beiträge gelten, oder, wenn es ein solches Verfahren nicht gibt, mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der für die Finanzierung der Sozialen Sicherheit der zweiten Vertragspartei bestimmten Geldmittel gelten, eingezogen oder beigetrieben werden.
3. Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden, soweit erforderlich, durch die in Artikel 96 Absatz 1 genannte Verwaltungsvereinbarung oder durch zwei‑ oder mehrseitige Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien festgelegt. Die Einzelheiten können auch das gerichtliche Beitreibungsverfahren betreffen.
Art. 85
1. Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungen für einen Schaden gewährt, der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes:
a) Sind die Ansprüche des Berechtigten gegen den Dritten nach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jede Vertragspartei den Rechtsübergang an;
b) hat der leistungspflichtige Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jede Vertragspartei diesen Anspruch an.
2. Die Bestimmungen, die für die Haftung des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls gelten, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, werden durch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.
Art. 86
1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung oder sonstiger im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffender Abkommen oder Vereinbarungen werden der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die streitenden Parteien eine Empfehlung richtet.
2. Kommen die streitenden Parteien der Empfehlung der Zentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit einer ständigen Schiedsstelle vorgelegt; die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung.
3. Die ständige Schiedsstelle besteht aus je einem von jeder Vertragspartei bestimmten Mitglied. Jede Vertragspartei bestimmt ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.
4. Die Entscheidung der ständigen Schiedsstelle, die den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechen muss, ist bindend und endgültig.
Art. 87
1. Anhang VIII bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.
2. Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VIII vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
Art. 88
1. Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 bezeichneten Anhänge sowie die Änderungen der Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
2. Änderungen der in Absatz 1 genannten Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Notifikation eine Vertragspartei oder ein Unterzeichnerstaat durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts Einspruch dagegen erhoben hat.
3. Wird ein Einspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die beteiligten Vertragsparteien eine Empfehlung richtet. Kommen die beteiligten Vertragsparteien der Empfehlung der Zentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit nach dem in Artikel 86 Absätze 2–4 vorgesehenen Verfahren entschieden.
Art. 89
1. Dieses Übereinkommen begründet keinen Anspruch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2. Für die Feststellung der Ansprüche nach diesem Übereinkommen werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls alle Beschäftigungs‑, Erwerbstätigkeits‑ oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zurückgelegt worden sind.
3. Dieses Übereinkommen begründet vorbehaltlich des Absatzes 1 Ansprüche auch für Fälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
4. Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Person oder weil sie ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei hat, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt worden sind oder zum Ruhen gebracht worden sind, werden auf Antrag der in Betracht kommenden Person vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht, sofern die früher festgestellten Ansprüche nicht durch Kapitalabfindungen abgegolten worden sind.
5. Die Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgestellt worden ist, werden auf ihren Antrag unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens neu festgestellt. Die Ansprüche können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung darf nicht zur Minderung der früheren Ansprüche der in Betracht kommenden Personen führen.
6. Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens von seinem Inkrafttreten an erworben, ohne dass der in Betracht kommenden Person die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über den Ausschluss oder die Verjährung von Ansprüchen entgegengehalten werden dürfen.
7. Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei erst vom Tag der Antragstellung an erworben.
8. Bei der Neufeststellung von Amts wegen nach Absatz 5 werden die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens mit dessen Inkrafttreten erworben.
9. Die Anwendung des Titels III Kapitel 6 darf nicht dazu führen, dass die Ansprüche, die den in Betracht kommenden Personen am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zustehen, gekürzt werden. Sind an diesem Tage die nach diesen Bestimmungen geschuldeten Familienbeihilfen niedriger als die nach dem Revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer geschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten des zuständigen Trägers nach dem genannten Revidierten Abkommen und solange dieser Träger nach dem vorliegenden Übereinkommen zuständig bleibt.
Art. 90
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten und für Luxemburg zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
Art. 91
1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde der Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer hinterlegt worden ist.
2. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.
Art. 92
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Revidierte Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer ausser Kraft.
Art. 93
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können andere als die in Artikel 90 Absatz 1 genannten Staaten dem Übereinkommen beitreten, wenn alle Vertragsparteien dem Beitritt zustimmen. Der Beitritt zum Übereinkommen hat dieselben Rechte und Pflichten zur Folge wie die Ratifikation oder die Annahme. Ein Beitrittsprotokoll enthält die Bestimmungen, die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderlich sind.
2. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
3. Dieses Übereinkommen tritt für jeden ihm beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
Art. 94
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, das Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gerichtete Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.
Art. 95
1. Nach diesem Übereinkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
2. Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden durch die Kündigung nicht zum Erlöschen gebracht; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder mangels einer solchen durch die für den beteiligten Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.
Art. 96
1. Die Anwendung dieses Übereinkommens wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
2. Die Vertragsparteien oder, wenn es ihr Verfassungsrecht zulässt, ihre zuständigen Behörden treffen die weiteren zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Vorkehrungen.
Art. 97
1. Die Notifikationen nach Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 87 Absatz 2 werden an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gerichtet.
2. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts notifiziert den Vertragsparteien und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 91 und 93;
c) jede nach Artikel 94 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird;
d) jede nach Absatz 1 eingegangene Notifikation.
Art. 98
1. Der deutsche, der französische und der niederländische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich. Sie werden im Archiv des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung beglaubigte Abschriften.
3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts übermittelt auch jedem in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staat, Luxemburg und der Zentralkommission selbst beglaubigte Abschriften.
4. Das Internationale Arbeitsamt fertigt eine amtliche Übersetzung in englischer Sprache an und übermittelt sie den beteiligten Staaten.
5. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung jede Ratifikation, jede Annahme, jeden Beitritt und jede Kündigung mit, die ihm notifiziert worden ist.
Geschehen zu Genf am 30. November 1979 in drei Urschriften in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.