Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz
1. Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnte er in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn er bereits vor Beginn seines Aufenthalts solche Leistungen erhalten hat.
3. Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Verlegung seines Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn er bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten hat.
Art. 42
Artikel 40 oder Artikel 41 gilt je nach Fall für arbeitslos gewordene Rheinschiffer, die einen Unfall erleiden, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, als Arbeitsunfall gilt.
Art. 43
Ein Wegeunfall, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten.
Art. 44
1. Hat der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach den Rechtsvorschriften der letzten dieser Vertragsparteien gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4, erfüllen.
2. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass die betreffende Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festgestellt worden ist.
3. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt worden ist, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, wenn er feststellt, wann die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als wären sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt worden.
4. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass eine Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, während einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübt worden ist.
Art. 45
Bezog oder bezieht der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten des Trägers einer Vertragspartei und beansprucht er bei Verschlimmerung der Krankheit Leistungen vom Träger einer anderen Vertragspartei, so gilt folgendes:
a) Hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte diesen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt;
b) hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei ausgeübt, so trägt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger der zweiten Vertragspartei gewährt der in Betracht kommenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Leistungen, die er vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die Krankheit nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei eingetreten wäre;
c) hat der Erkrankte in dem unter Buchstabe b genannten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte diesen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt.
Art. 46
1. Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Geldleistungen ein Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, so ermittelt der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschliesslich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.
2. Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
Art. 47
1. Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Übernahme der Kosten für die Überführung des Verletzten oder Erkrankten zum Wohnort oder Krankenhaus vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, an dem er wohnt, wenn der zuständige Träger der Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe zugestimmt hat.
2. Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Übernahme der Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, an dem der Verstorbene gewohnt hat.
Art. 48
1. Besteht im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich der Verletzte oder Erkrankte befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das bestehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger, so werden die Leistungen von dem für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit verantwortlichen Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach dem System gewährt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.
2. Besteht nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System der Arbeitgeberhaftung für die Entschädigung von Arbeitsunfällen, so gelten die nach Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als auf Verlangen des zuständigen Trägers gewährt.
3. Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so wird in den Fällen des Artikels 40 Absatz 1 und des Artikels 41 Absatz 1 bei der Gewährung von Sachleistungen das System angewandt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.
4. Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon ab, dass der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.
5. Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen, dass bei der Begründung des Leistungsanspruchs oder bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die früher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien anerkannten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten.
Art. 49
1. Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts auf Grund des Artikels 40 Absatz 1, des Artikels 41 Absatz 1 und des Artikels 42 gewährten Sachleistungen in voller Höhe.
2. Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsberechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sachleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der Träger seinen Sitz hat.
3. Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
4. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
5. Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.
Art. 50
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.
Art. 51
1. Stirbt ein von diesem Übereinkommen erfasster Rheinschiffer, Arbeitsloser, Pensions‑ oder Rentenantragsteller oder Pensions‑ oder Rentenberechtigter oder Familienangehöriger im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten.
2. Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn sich der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, die nicht zuständiger Staat ist.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten, auch wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Art. 52
1. Stirbt der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, so wird das Sterbegeld, das nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgesehen ist, zu deren Lasten die diesem Berechtigten nach Artikel 21 gewährten Sachleistungen bei Krankheit gingen, vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei gewährt, auch wenn der Berechtigte im Zeitpunkt seines Todes nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte.
2. Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten entsprechend.
Art. 53
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sterbegeld für Familienangehörige davon ab, dass diese selbst versichert waren, so werden die Artikel 51 und 52 in bezug auf Familienangehörige eines Rheinschiffers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, eines Arbeitslosen, eines Pensions- oder Rentenantragstellers oder eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten, der nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit hat, nur angewandt, wenn die Familienangehörigen selbst entweder bei demselben Träger der genannten Vertragspartei wie der Rheinschiffer, der Arbeitslose, der Pensions‑ oder Rentenantragsteller oder der Pensions‑ oder Rentenberechtigte oder bei einem anderen Träger der genannten Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert waren.
Art. 54
Dieses Kapitel gilt nur für unselbständige Rheinschiffer.
Art. 55
1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, dass sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, dass sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für diesen Zweck berücksichtigt worden wären, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
3. Die Absätze 1 und 2 sind ausser im Falle des Artikels 57 nur anzuwenden, wenn der arbeitslos gewordene Rheinschiffer zuletzt den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstand, nach denen die Leistungen beantragt werden.
Art. 56
Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich je nach Fall zur Verfügung seines Arbeitgebers oder der Arbeitsvermittlung des zuständigen Staates hält, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnte er in dessen Hoheitsgebiet. Die Leistungen werden vom zuständigen Träger gewährt.
Art. 57
Der voll arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich der Arbeitsvermittlung dieser Vertragspartei zur Verfügung stellt, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei, als hätte er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterstanden. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.
Art. 58
Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruchs Leistungen bereits vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt worden sind.
Art. 59
1. Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen das frühere Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, nur das Entgelt, das die in Betracht kommende Person für die letzte Beschäftigung, der sie nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist, erzielt hat, oder, wenn die in Betracht kommende Person ihrer letzten Beschäftigung nicht mindestens vier Wochen nach diesen Rechtsvorschriften nachgegangen ist, das Entgelt, das an dem Ort, an dem sie sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung entspricht oder gleichwertig ist, der sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nachgegangen ist.
2. Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei; dies gilt nicht, wenn die Familienangehörigen bereits bei der Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einem Berechtigten derselben Familie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei geschuldet werden.
3. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten ab, so bestimmt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Dauer der Leistungsgewährung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2.
Art. 60
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungs‑ oder Erwerbstätigkeitszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Beschäftigungs‑ oder Erwerbstätigkeitszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.
Art. 61
1. Anhang VII bezeichnet für jede Vertragspartei denjenigen der Abschnitte 1 und 2, den sie anzuwenden beschliesst.
2. Der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, wendet die Abschnitte 1, 3 und 4 an, wenn diese Vertragspartei in Anhang VII (1) aufgeführt ist, oder die Abschnitte 2, 3 und 4, wenn diese Vertragspartei in Anhang VII (2) aufgeführt ist.
3. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VII vorzunehmenden Änderungen.
Art. 62
1. Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen,
a) die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei;
b) die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde er diesen Rechtsvorschriften.
2. a) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a werden die Leistungen vom zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, gewährt;
b) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls unmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.
Art. 63
1. Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde er diesen Rechtsvorschriften.
2. Im Falle des Absatzes 1 werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls unmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.
Art. 64
1. Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.
2. In den Fällen des Absatzes 1 werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, denen der Rheinschiffer untersteht. Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt werden.
Art. 65
1. Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.
2. Im Falle des Absatzes 1 werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, nach denen der Rheinschiffer Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt werden.
Abschnitt 3
Art. 66
1. Pensions‑ oder Rentenberechtigte, für die dieses Übereinkommen gilt, erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Massgabe der Absätze 2 und 3, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder mindestens einer der Vertragsparteien, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, Familienleistungen oder Familienbeihilfen beanspruchen können.
2. Der nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei zum Bezug von Pen-sion oder Rente Berechtigte erhält Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, gleichviel wo der Berechtigte wohnt.
3. a) Der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte erhält Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
b) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnt der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften keine Pension oder Rente geschuldet wird, so erhält er für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen er die längste Zeit unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
c) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien, denen der Berechtigte unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft;
d) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhält der Berechtigte Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, denen er zuletzt unterstanden hat.
Art. 67
1. Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Massgabe der Absätze 2 und 3, wenn, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Rechtsvorschriften zumindest einer der Vertragsparteien, denen der Rheinschiffer unterstanden hat, ein solcher Leistungsanspruch besteht.
2. Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei unterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.
3. a) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als hätte der Rheinschiffer nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
b) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnen Waisen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der verstorbene Rheinschiffer nicht unterstanden hat, so erhalten diese Waisen Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen der verstorbene Rheinschiffer die längste Zeit unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
c) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft;
d) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten die Waisen Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat.
Art. 68
Die Waisen eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten, für den dieses Übereinkommen vor seinem Tod galt, erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Berechtigte zu Lebzeiten Familienleistungen oder Familienbeihilfen in Anwendung des Artikels 66 erhielt, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein solcher Leistungsanspruch besteht. Die Waisen erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.
Art. 69
In den Fällen der Artikel 66–68 werden die Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der in diesen Artikeln bestimmten Vertragspartei vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei und zu seinen Lasten gewährt, auch wenn die natürliche oder juristische Person, an welche die Familienleistungen oder Familienbeihilfen zu zahlen sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt oder ihren Sitz hat. In diesem Fall können die Familienleistungen oder Familienbeihilfen, wenn sie nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet werden, durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, gezahlt werden.
Art. 70
1. Der zuständige Träger erstattet die für seine Rechnung auf Grund dieses Kapitels gewährten Leistungen, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung als den Leistungen entsprechend anerkannt werden, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
2. Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
3. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
4. Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 3 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.
Art. 71
1. Der Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer gehören für jede Vertragspartei zwei Regierungsvertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber der Rheinschiffahrt und ein Vertreter der unselbständigen Rheinschiffer an. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt einer der Regierungsvertreter.
2. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden von den Regierungen im Einvernehmen mit den repräsentativsten Verbänden der Arbeitgeber der Rheinschiffahrt und der unselbständigen Rheinschiffer bezeichnet.
3. Die Zentrale Verwaltungsstelle erhält technische Unterstützung durch das Internationale Arbeitsamt im Rahmen der hierfür zwischen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und dem Internationalen Arbeitsamt geschlossenen Übereinkünfte.
4. Der Sitz der Zentralen Verwaltungsstelle befindet sich am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.
5. Das Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle wird vom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt wahrgenommen. Der mit dem Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle betraute Sekretär wird durch Übereinkunft zwischen der Zentralen Verwaltungsstelle und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt benannt.
Art. 72
1. Die Zentrale Verwaltungsstelle hat folgende Aufgaben:
a) Sie behandelt alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung und aller im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Vereinbarungen, unbeschadet des Rechts oder der Pflicht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen;
b) sie leistet zusammen mit den zuständigen Behörden und Trägern der betreffenden Vertragsparteien den Personen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, insbesondere den Rheinschiffern und ihren Familienangehörigen, Hilfe bei der praktischen Regelung von Einzelfällen;
c) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie auf Grund dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung oder aller im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Vereinbarungen zuständig ist;
d) sie unterbreitet den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vorschläge für die Revision dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung.
2. a) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen können nur einstimmig entschieden werden;
b) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungsfragen werden durch Mehrheitsbeschluss mit Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien entschieden.
Art. 73
1. Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses Übereinkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art für dieselbe Pflichtversicherungszeit erworben oder aufrechterhalten werden.
2. Ist in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen oder des Zusammentreffens von Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Bestimmungen einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei erworbene Leistungen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bezogene Einkünfte oder um eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden.
Art. 74
Hat der Berechtigte, der Anspruch auf eine nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldete Leistung hat, auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so gilt folgendes:
a) Hätte die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 gleichzeitig die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so darf jede Leistung nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, der sich ergibt, wenn der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen diese Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl der der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen, auf die der Berechtigte Anspruch hat, geteilt wird;
b) handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die vom Träger einer Vertragspartei nach Artikel 33 festgestellt werden, so berücksichtigt dieser Träger die Leistungen, Einkünfte oder Entgelte, die zu der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug der von ihm geschuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 33 Absatz 2, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrags nach Artikel 33 Absatz 3 oder 5; diese Leistungen, Einkünfte oder Entgelte werden nur in dem Umfang angerechnet, der sich nach Artikel 33 Absatz 3 im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.
Art. 75
Hat ein Rheinschiffer oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien gewährt, in deren Hoheitsgebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat.
Art. 76
1. Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein, so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während der nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbene Anspruch erlischt.
2. Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.
3. Tritt der Tod ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.
Art. 77
1. Der Anspruch auf die nach Artikel 62, 63, 64, 65, 66, 67 oder 68 geschuldeten Familienleistungen wird ausgesetzt, wenn wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch eine andere Person als den Rheinschiffer Familienleistungen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen auch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei geschuldet werden, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen oder Waisen wohnen. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige der Person, welche die Erwerbstätigkeit ausübt.
2. Der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängt, wird ausgesetzt, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen
a) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nach Artikel 62, 63, 64 oder 65 geschuldet werden. Übt eine andere Person als der in diesen Artikeln bezeichnete Rheinschiffer im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die nach diesen Artikeln geschuldeten Familienleistungen ausgesetzt, wenn die Familienangehörigen dieses Rheinschiffers auch Familienangehörige dieser Person sind, und es werden nur die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu deren Lasten gewährt;
b) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nach Artikel 66, 67 oder 68 geschuldet werden. Ist der Betrag der nach diesen Artikeln geschuldeten Familienbeihilfen niedriger als der Betrag der nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei geschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei.
Art. 78
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Übereinkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
2. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsparteien einander, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
3. Die Behörden und Träger der Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Übereinkommens miteinander und mit den in Betracht kommenden Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
4. Die Behörden, Träger und Gerichte einer Vertragspartei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache einer anderen Vertragspartei abgefasst sind.
Art. 79
1. Die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel‑, Gerichts‑ oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Unterlagen, die nach diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Unterlagen Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei oder nach diesem Übereinkommen einzureichen sind.
2. Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke jeder Art, die bei Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
Art. 80
1. Ein Antragsteller, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnt, die nicht zuständiger Staat ist, kann seinen Antrag wirksam beim Träger des Wohnorts einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet.
2. Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieser Vertragspartei einzureichen sind, können innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Stelle einer anderen Vertragspartei eingereicht werden. Die in Anspruch genommene Stelle leitet die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht der zweiten Vertragspartei eingereicht worden sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger oder dem Gericht, die dafür zuständig sind.