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Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht

Fribourg · 114.1.1 · statute

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 e) …
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 …

58 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 In diesem Gesetz werden die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons-, des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts sowie das diesbezügliche Verfahren geregelt. Die bundesrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 2

Arten des Erwerbs und des Verlusts der Bürgerrechte 1 Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts erfolgen je nach Fall: a) von Gesetzes wegen, gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz); b) durch Entscheid der Bundesbehörde; c) durch Entscheid der Kantonsbehörde; d) durch Entscheid der Gemeindebehörde.

Art. 3

Begriffe 1 Als ausländische Person der zweiten Generation gilt, wer eingewanderte ausländische Eltern hat und in der Schweiz geboren ist oder in die Schweiz eingereist ist und hier den grössten Teil seiner obligatorischen Schulzeit verbracht hat. 2 Als ausländische Person der dritten Generation gilt, wer die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt. 3 Das freiburgische Bürgerrecht umfasst das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sowie das Ortsbürgerrecht in Gemeinden mit Bürgergütern. 2 Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts 2.1 Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 4

Grundsatz 1 Der Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen untersteht dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz und dem Zivilgesetzbuch. Artikel 6 bleibt vorbehalten.

Art. 5

Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht des Kindes 1 Das Kind erhält das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht gemäss Bundesrecht. 2 Entscheide über die Änderung des Bürgerrechts im Zusammenhang mit einer Änderung des Familiennamens werden nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege getroffen. Für den Entscheid ist das für die institutionellen Angelegenheiten, die Einbürgerungen und das Zivilstandswesen zuständige Amt 1) (das Amt) zuständig.

Art. 6

Findelkind 1 Das im Kanton gefundene Kind unbekannter Abstammung erwirbt neben dem Kantonsbürgerrecht das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es aufgefunden wurde. 2 Der Staatsrat stellt das freiburgische Bürgerrecht gestützt auf den Bericht der für die Einbürgerungen zuständigen Direktion 2) (die Direktion) fest. 1) Heute: Amt für institutionellen Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen. 2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. 2.2 Erwerb durch Entscheid der Kantonsbehörden 2.2.1 Freiburgisches Bürgerrecht

Art. 7

Einbürgerung von Personen ausländischer Nationalität – Voraussetzungen für die Erteilung des freiburgischen Bürgerrechts 1 Das freiburgische Bürgerrecht kann einer ausländischen Person verliehen werden, wenn: a) sie die formellen und materiellen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt; b) sie die Anforderungen an den Wohnsitz nach Artikel 9 erfüllt; c) ihr eine Gemeinde des Kantons das Gemeindebürgerrecht verleiht; d) sie ihre öffentlichen Pflichten erfüllt oder sich bereit erklärt, diese zu erfüllen; e) sie während der letzten 5 Jahre vor der Einreichung des Gesuchs nicht aufgrund eines Verstosses, der von mangelndem Respekt gegenüber der Rechtsordnung zeugt, verurteilt wurde; f) sie einen guten Ruf geniesst; g) sie alle Integrationskriterien erfüllt.

Art. 8

Einbürgerung von Personen ausländischer Nationalität – Integrationskriterien 1 Das freiburgische Bürgerrecht kann der Bewerberin oder dem Bewerber verliehen werden, wenn sie oder er sich in die schweizerischen und freiburgischen Verhältnisse integriert hat. 2 Die Integrationskriterien umfassen die folgenden Elemente: a) die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben oder der Erwerb von Bildung; b) die Beachtung der für das friedliche Zusammenleben in der Gesellschaft elementaren Verhaltensregeln; c) die Respektierung der grundlegenden verfassungsmässigen Prinzipien und die Beachtung der schweizerischen Lebensgewohnheiten; d) die Fähigkeit, sich gemäss den im Bundesrecht festgelegten Kriterien in einer der Amtssprachen des Kantons in Wort und Schrift auszudrücken; e) angemessene Kenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens; f) die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. 3 Eine ledige Person, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs seit drei Jahren in einer mit der Ehe vergleichbaren Gemeinschaft lebt, wird im Rahmen dieses Gesetzes als verheiratet betrachtet. 4 Bei der Auslegung der Integrationskriterien berücksichtigen die zuständigen Behörden die persönlichen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Art. 9

Einbürgerung von Personen ausländischer Nationalität – Anforderungen an den Wohnsitz 1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss während mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein, wovon zwei Jahre in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs. 2 Eine ausländische Person der zweiten Generation muss insgesamt zwei Jahre, wovon ein Jahr in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs, im Kanton oder in einem der im Ausführungsreglement aufgeführten Kantone wohnhaft gewesen sein 3 Während des Verfahrens muss die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich im Kanton wohnen; ausländische Personen der zweiten Generation müssen in der Schweiz wohnen. 4 Die Gemeinden dürfen nicht mehr als 3 Jahre Wohnsitz auf dem Gemeindegebiet fordern. 5 Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen, können die Anforderungen an die Wohnsitzdauer in den Jahren vor der Einreichung des Gesuchs gemildert oder aufgehoben werden. Die Bewerberin oder der Bewerber muss jedoch die Anforderungen an die gesamte Aufenthaltsdauer erfüllen.

Art. 10

Einbürgerung von Personen ausländischer Nationalität – Gegenseitigkeitsvereinbarungen für die Anforderungen an den Wohnsitz 1 Der Staatsrat kann, durch die Direktion, für die Anforderungen an den Wohnsitz interkantonale Gegenseitigkeitsvereinbarungen abschliessen. 2 Die Gemeinden des Kantons können gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden ebenfalls solche Vereinbarungen abschliessen.

Art. 11

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern 1 Eine Schweizerin oder ein Schweizer kann um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersuchen, wenn sie oder er die Voraussetzungen von Artikel 7 Bst. b–f erfüllt.

Art. 12

Ablauf des Verfahrens – Überprüfung der Angaben über den Zivilstand 1 Vor der Einreichung eines Einbürgerungsgesuchs überprüft das Amt die Zivilstandsangaben der betroffenen Person. Gegebenenfalls können die vorgelegten Unterlagen einem Verfahren zur Überprüfung der Echtheit unterzogen werden. 2 Die Registrierung im informatisierten Zivilstandsregister kann erst erfolgen, nachdem die Zivilstandsangaben kontrolliert worden sind.

Art. 13

Ablauf des Verfahrens – Einreichung des Gesuchs 1 Die Person, die eingebürgert werden möchte, reicht das Gesuch auf dem Formular für die Einbürgerungsbewilligung beim Amt ein; dem Gesuch müssen die im Ausführungsreglement aufgeführten Unterlagen beigelegt werden.

Art. 14

Ablauf des Verfahrens – Minderjährige Kinder 1 Die minderjährigen Kinder werden grundsätzlich in das Einbürgerungsgesuch ihrer Eltern einbezogen. 2 Bei einem Kind unter 16 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über die elterliche Sorge verfügt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. 3 Ein Kind über 16 Jahren wird in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, sofern es dem schriftlich zustimmt. 4 Ein Kind über 14 Jahren kann allein ein Einbürgerungsgesuch stellen; bis 16 Jahre ist jedoch die Zustimmung der Personen, welche die elterliche Sorge innehaben, erforderlich.

Art. 15

Ablauf des Verfahrens – Erhebung 1 Nach der Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers im informatisierten Zivilstandsregister holt das Amt sachdienliche Auskünfte ein, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des freiburgischen Bürgerrechts erfüllt sind (Erhebungsbericht). 2 Das Amt stellt nach den Artikeln 45 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege den Sachverhalt fest. Es kann ausserdem Zeuginnen und Zeugen befragen. 3 Die Erhebung über die Situation der Bewerberin oder des Bewerbers umfasst namentlich die folgenden Punkte: a) die persönliche, soziale, berufliche und familiäre Situation; b) die schulische Situation; c) Vorstrafen und Polizeidaten; d) die Erfüllung der öffentlichen Pflichten; e) die Beachtung der schweizerischen Lebensgewohnheiten; f) die angemessenen Kenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens.

Art. 16

Unzulässigkeit oder Nichteintreten auf das Gesuch 1 Das Amt kann das Gesuch als unzulässig erklären, wenn die formellen Voraussetzungen gemäss Bundesrecht nicht erfüllt sind. 2 Die Direktion kann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die materiellen Voraussetzungen gemäss Bundesrecht offensichtlich nicht erfüllt sind. 3 Der Entscheid kann ab dem Einreichen des Gesuchs bis spätestens vor der Weiterleitung des Dossiers an die Gemeindebehörde gefällt werden.

Art. 17

Entscheid der Gemeinde 1 Wenn das Dossier die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, leitet das Amt das Einbürgerungsgesuch für den Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an die Gemeindebehörde weiter.

Art. 18

Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung 1 Wurde das Gemeindebürgerrecht verliehen, so leitet das Amt das Einbürgerungsgesuch für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Bundesbehörde weiter.

Art. 19

Ordentliches Verfahren – Prüfung durch den Staatsrat 1 Wurde der Bewerberin oder dem Bewerber das Gemeindebürgerrecht und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung verliehen, so wird das Dossier an den Staatsrat weitergeleitet. 2 Der Staatsrat leitet das Dossier in Form eines Dekretsentwurfs an den Grossen Rat weiter. Jedes Dossier wird mit einem Antrag auf Annahme oder gegebenenfalls einem Antrag auf Ablehnung der Einbürgerung unterbreitet.

Art. 20

Ordentliches Verfahren – Einbürgerung von Personen der ersten Generation 1 Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates prüft das Dossier vorgängig und hört die Bewerberin oder den Bewerber an. Sie kann aber darauf verzichten, die Bewerberin oder den Bewerber anzuhören, wenn die Anhörung durch die Gemeindebehörde zeigt, dass sie oder er vollkommen integriert ist. Sie verfasst Anträge zuhanden des Grossen Rates. 2 Der Grosse Rat entscheidet über die Verleihung des Kantonsbürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts. 3 Eine geheime Beratung kann gemäss den Voraussetzungen nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat verlangt werden. Gegebenenfalls wird ein Protokoll der Beratungen erstellt und dem Sitzungsjournal beigefügt, welches das Sekretariat des Grossen Rates für die geheime Sitzung separat führt.

Art. 21

Ordentliches Verfahren – Veröffentlichung des Dekrets 1 Das Einbürgerungsdekret des Grossen Rates wird in vereinfachter Form und ohne die Liste der betroffenen Personen im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Im Übrigen gelten die Regeln über die Veröffentlichung der Erlasse.

Art. 22

Vereinfachtes Verfahren für ausländische Personen der zweiten Generation 1 Bei ausländischen Personen der zweiten Generation kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates kann jedoch darauf verzichten, sie anzuhören. 2 …

Art. 23

Vereinfachtes Verfahren für Schweizerinnen und Schweizer 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern wird das ordentliche Verfahren angewendet. Die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten: a) Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung muss nicht eingeholt werden. b) Die Bewerberin oder der Bewerber wird nicht von der Einbürgerungskommission des Grossen Rates angehört. c) Es gibt grundsätzlich keinen Erhebungsbericht. d) Der Staatsrat entscheidet über die Einbürgerung.

Art. 24 e) …

Datum der Einbürgerung 1 Der Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts wird mit der Verabschiedung des Einbürgerungsdekrets durch den Grossen Rat oder des Einbürgerungsentscheids des Staatsrats rechtskräftig.

Art. 25

Einbürgerungsdokument 1 Der Staatsrat stellt der neuen Bürgerin oder dem neuen Bürger ein Einbürgerungsdokument aus, das ihr oder ihm grundsätzlich am offiziellen Empfang übergeben wird.

Art. 26

Offizieller Empfang 1 Nach der Verleihung des Bürgerrechts bietet das Amt die neuen Bürgerinnen und Bürger zu einem offiziellen Empfang auf. Die Personen, die das schweizerische Bürgerrecht durch Entscheid der Bundesbehörde erworben haben, können dazu eingeladen werden. 2 Beim offiziellen Empfang verpflichtet sich die neue Bürgerin oder der neue Bürger vor dem Staatsrat formell mit folgenden Worten: «Ich verpflichte mich, der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung treu zu sein; ich verpflichte mich als loyale und treue Schweizerin/loyaler und treuer Schweizer, die Gesetze, die Freiheiten und die Unabhängigkeit meines neuen Heimatlandes zu achten und mich für sie einzusetzen und meiner neuen Heimat würdig zu dienen.» 3 Der Staatsrat legt die Einzelheiten des offiziellen Empfangs fest.

Art. 27

Gebühren 1 Der Staat und die Gemeinden erheben eine Verwaltungsgebühr. 2 Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die Verwaltungsgebühr für die bereits durchgeführten Schritte geschuldet.

Art. 28

Zahlungsfristen 1 Die Verwaltungsgebühr muss dem Amt vor Beginn der Session des Grossen Rates entrichtet werden oder bevor der Entwurf des Einbürgerungsentscheids dem Staatsrat überwiesen wird. 2 Werden die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet, so wird das Einbürgerungsgesuch von der Tagesordnung des Grossen Rates oder des Staatsrats gestrichen. 3 Das Amt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers eine Ausnahme bewilligen. 2.2.2 Wiedereinbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Art. 29

Voraussetzungen 1 Schweizerinnen und Schweizer, die ihr freiburgisches Bürgerrecht infolge Heirat oder aus anderen Gründen aufgegeben haben, können jederzeit wieder in ihr früheres Bürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an das Amt richten.

Art. 30

Zuständige Behörde 1 Über die Wiederaufnahme in das freiburgische Bürgerrecht entscheidet der Staatsrat.

Art. 31

Minderjährige Kinder 1 Die Wiedereinbürgerung erstreckt sich auf die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers, sofern sie ihrer oder seiner elterlichen Sorge unterstehen und vorher das freiburgische Bürgerrecht besassen. Ab 16 Jahren ist ihre schriftliche Zustimmung erforderlich. 2 Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über die elterliche Sorge verfügt; bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils ebenfalls erforderlich. 3 Im Übrigen gilt Artikel 14 sinngemäss.

Art. 32

Gebühren 1 Der Wiedereinbürgerungsentscheid unterliegt einer Gebühr. 2.3 Erwerb durch Beschluss der Bundesbehörde

Art. 33

1 Über die Wiedereinbürgerung von ehemaligen Schweizerinnen und Schweizern und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde. 2 Das Amt hat die Kompetenz: a) der Bundesbehörde seine Stellungnahme nach den Artikeln 25 und 29 BüG abzugeben; b) gegen gemäss Bundesrecht gefällte Entscheide über Wiedereinbürgerungen oder erleichterte Einbürgerungen Beschwerde einzureichen. 3 Verlust des freiburgischen Bürgerrechts 3.1 Verlust von Gesetzes wegen

Art. 34

Gemäss Bundesrecht 1 Der familienrechtlich begründete Verlust des freiburgischen Bürgerrechts wird im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht und im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt.

Art. 35

Gemäss kantonalem Recht 1 Freiburgerinnen und Freiburger, die das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwerben, behalten ihr freiburgisches Bürgerrecht, wenn sie nicht vor ihrer Einbürgerung eine Verzichtserklärung unterzeichnet haben. 2 Das Amt nimmt vom Verzicht auf das freiburgische Bürgerrecht Kenntnis und nimmt die nötigen Anpassungen vor. 3.2 Verlust durch behördlichen Beschluss 3.2.1 Entlassung

Art. 36

Schweizer Bürgerrecht 1 Die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht, die mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht verbunden ist, wird im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht geregelt. 2 Der Staatsrat entscheidet über die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht und dem Schweizer Bürgerrecht.

Art. 37

Freiburgisches Bürgerrecht 1 Freiburgerinnen und Freiburger, die über ein weiteres Kantonsbürgerrecht verfügen, können um die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht ersuchen. 2 Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

Art. 38

Verfahren 1 Die Verzichterklärung muss an das Amt geschickt werden, das die Zivilstandsangaben überprüft. 2 Der Staatsrat stellt der gesuchstellenden Person das Dokument über die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht, in dem alle aus dem Bürgerrecht entlassenen Personen aufgeführt werden, aus. 3 Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.

Art. 39

Rechtskraft 1 Die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht wird mit der Eröffnung des Entlassungsdokuments rechtskräftig. 3.2.2 Aufhebung und Entzug

Art. 40

1 Der Verlust des freiburgischen Bürgerrechts aufgrund der Nichtigerklärung oder des Entzugs des Schweizer Bürgerrechts wird im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht geregelt. 2 Der Grosse Rat ist nach Artikel 36 BüG die zuständige Behörde für die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung. 4 Gemeindebürgerrecht 4.1 Erwerb 4.1.1 Erwerb durch Personen ohne freiburgisches Bürgerrecht

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