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Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht

Fribourg · 114.1.1 · statute

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 e) …
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58 …

58 provisions

Art. 41

Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts 1 Die Artikel 7–10 gelten sinngemäss.

Art. 42

Zuständige Behörde 1 Der Gemeinderat entscheidet über die Verleihung des Gemeindebürgerrechts. 2 Ablehnende Entscheide müssen begründet werden. 3 Der Staatsrat regelt die Behandlung des Gesuchs und die Begründung des Entscheids. 4 Der Entscheid des Gemeinderates wird dem Amt zugestellt; dem Entscheid liegt eine Kopie des Protokolls der Anhörung, die von der Einbürgerungskommission der Gemeinde durchgeführt wurde, bei.

Art. 43

Anhörung durch eine Einbürgerungskommission 1 Jede Gemeinde setzt eine Einbürgerungskommission ein, deren Mitglieder von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt werden. Der Einbürgerungskommission müssen 5 bis 11 Mitglieder angehören. Die Kommissionsmitglieder müssen in der Gemeinde wohnhaft und stimmberechtigt sein. 2 Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Bewerberinnen und Bewerber von einer Einbürgerungskommission angehört werden, damit sie sich von ihrer Integration überzeugen kann. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die ein Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellen, werden nicht angehört. 3 Die Einbürgerungskommission kann jedoch darauf verzichten, Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, aus deren Dossier eine gelungene Integration ersichtlich ist. 4 Sie arbeitet zuhanden des Gemeinderats begründete Anträge über die Annahme oder die Ablehnung des Gemeindebürgerrechts aus. 4.1.2 Erwerb durch Personen mit freiburgischem Bürgerrecht

Art. 44

Grundsatz 1 Bürgerinnen und Bürger einer freiburgischen Gemeinde können um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons nachsuchen. 2 Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

Art. 45

Einreichung des Gesuchs und Entscheid 1 Das begründete Gesuch wird an den Gemeinderat gerichtet, der über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheidet. 2 Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts wird mit der Verleihung durch die Gemeindebehörde rechtskräftig. 4.2 Verlust

Art. 46

Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht 1 Freiburgerinnen und Freiburger, die über mehrere Gemeindebürgerrechte verfügen, können um die Entlassung aus ihren Gemeindebürgerrechten ersuchen, sofern sie mindestens ein Gemeindebürgerrecht beibehalten. 2 Für Minderjährige gilt Artikel 14 sinngemäss.

Art. 47

Verfahren 1 Die Verzichterklärung wird an das Amt gerichtet, das die erforderlichen Abklärungen vornimmt und die Erklärung der Gemeindebehörde übermittelt. 2 Der Gemeinderat fällt einen Entscheid über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, in dem alle aus dem Bürgerrecht entlassenen Personen aufgeführt werden, und übermittelt ihn dem Amt. 3 Das Amt stellt den Entlassungsentscheid der aus dem Gemeindebürgerrecht entlassenen Person zu.

Art. 48

Unentgeltlichkeit 1 Das Verfahren zur Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist unentgeltlich. 4.3 Auswirkungen auf das Ortsbürgerrecht

Art. 49

1 In Gemeinden mit Bürgergütern schliesst die Verleihung des Gemeindebürgerrechts das Ortsbürgerrecht ein. 5 Ehrenbürgerrecht des Kantons und der Gemeinde

Art. 50

Ehrenbürgerrecht des Kantons 1 Der Grosse Rat kann einer Person ohne freiburgisches Bürgerrecht, die hervorragende Dienste geleistet hat oder sich durch aussergewöhnliche Verdienste hervorgetan hat, unentgeltlich und ehrenhalber das Ehrenbürgerrecht verleihen. 2 Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nur im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die Wirkungen einer Einbürgerung. Andernfalls ist es persönlich, nicht übertragbar und wirkt sich nicht auf den Zivilstand aus.

Art. 51

Ehrenbürgerrecht der Gemeinde 1 Die Gemeinde kann einer auswärtigen Person, die hervorragende Dienste geleistet hat oder sich durch aussergewöhnliche Verdienste hervorgetan hat, unentgeltlich und ehrenhalber das Ehrenbürgerrecht verleihen. 2 Das Ehrenbürgerrecht wirkt sich nur dann auf den Zivilstand einer Person aus, wenn diese bereits in einer anderen freiburgischen Gemeinde heimatberechtigt ist. 3 Das einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer ausländischen Person verliehene Ehrenbürgerrecht wirkt sich nur im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens auf den Zivilstand aus. Andernfalls ist es persönlich und nicht übertragbar. 4 Das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde wird von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat verliehen. 6 Feststellungsverfahren und Rechtsmittel

Art. 52

Feststellungsverfahren 1 Die Direktion entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 43 BüG). 2 Sie entscheidet zudem, wenn fraglich ist, ob eine Person das freiburgische Bürgerrecht besitzt. 3 Die betroffene Gemeinde wird angehört.

Art. 53

Verfahren und Rechtsmittel 1 Entscheide des Amtes können direkt beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden. 2 Entscheide des Gemeinderats können beim Oberamtmann mit Beschwerde angefochten werden. 3 Entscheide der Direktion, des Staatsrats oder des Grossen Rates können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden. 4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 54

Wartefrist 1 Lehnt der Gemeinderat eine Einbürgerung ab, so muss ab Rechtskraft des Entscheids eine zweijährige Frist eingehalten werden, bevor ein neues Gesuch gestellt werden kann. 2 Dasselbe gilt, wenn eine Einbürgerung vom Grossen Rat oder vom Staatsrat abgelehnt wurde. 7 Schlussbestimmungen

Art. 55

Übergangsbestimmungen 1 Vor dem 31. Dezember 2017 eingereichte Gesuche werden gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

Art. 56

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 15. November 1996 über das freiburgische Bürgerrecht (SGF 114.1.1) wird aufgehoben.

Art. 57

Änderung bisherigen Rechts 1 Das Zivilstandsgesetz vom 14. September 2004 (SGF 211.2.1) wird wie folgt geändert: … 2 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert:

Art. 58 …

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 2 Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 14.12.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_118 10.10.2023 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_083 10.10.2023 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2024 2023_083 10.10.2023 Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 01.01.2024 2023_083 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2017 01.01.2018 2017_118 Art. 21 Abs. 1 geändert 10.10.2023 01.01.2024 2023_083 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben 10.10.2023 01.01.2024 2023_083 Art. 23 Abs. 1, e) aufgehoben 10.10.2023 01.01.2024 2023_083

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