Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte im Kanton Bern sowie die Aufgaben und die Organisation der damit betrauten Gebäudeversicherung Bern (GVB).
Bern · 873.11 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte im Kanton Bern sowie die Aufgaben und die Organisation der damit betrauten Gebäudeversicherung Bern (GVB).
Wirkungsziele 1 Die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Gebäude im Kanton Bern ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet: a kostengünstige und risikogerechte Versicherungsprämien, b tiefes Feuer- und Elementarschadenrisiko.
Rechtsform der Gebäudeversicherung Bern (GVB) 1 Die GVB ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz im Kanton Bern; sie ist im Handelsregister einzutragen.
Gebäudeversicherungsmonopol 1 Die Feuer- und Elementarschadenversicherung sämtlicher im Kanton Bern gelegenen Gebäude ist der GVB vorbehalten. 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10-114 873.11 2
Leistungsauftrag der GVB 1 Die GVB versichert die Gebäude im Kantonsgebiet, sorgt für die Wahrung der Brandsicherheit und die Prävention von Feuer- und Elementarschäden gemäss dem Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)2) und übernimmt weitere ihr von der Gesetzgebung übertragene Aufgaben. 2 Sie bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Handlungsspielraumes eine marktgerechte Versicherungsdeckung zu möglichst günstigen Bedingungen an und richtet ihre Dienstleistungen an den allgemeinen Erwartungen der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer aus.
Unternehmensgrundsätze der GVB 1 Die GVB ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die mit ihrem Leistungsauftrag direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder die geeignet sind, dessen Erfüllung zu fördern. Sie kann namentlich Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten, Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern sowie Gelder am Markt aufnehmen.
Nebentätigkeiten der GVB 1 Die GVB kann zusätzlich zu den vorstehend genannten Aufgaben Nebentätigkeiten ausüben, soweit diese mit ihren Haupttätigkeiten im Zusammenhang stehen, so namentlich: a Schadenabwicklung für Dritte, b Erbringen von Dienstleistungen im Infrastrukturbereich, c Beratungen in der Schadenprävention, d Schätzung von Gebäuden. 2 Die Nebentätigkeiten dürfen nicht mit Erträgen aus der obligatorischen Versicherung vergünstigt werden. 3 Sie sind durch selbstständige Gesellschaften gemäss dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)3) zu betreiben, deren Gründung der Regierungsrat zu genehmigen hat. 2) BSG 871.11 3) SR 220 3 873.11 2 Obligatorische Feuer- und Elementarschadenversicherung 2.1 Versicherungspflicht und -deckung
Versicherungspflicht 1 Die im Kanton Bern gelegenen Gebäude sind bei der GVB gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern.
Beginn der Versicherungspflicht 1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern. 2 Bei unwesentlichen Änderungen beginnt die Versicherungspflicht mit der Vollendung der Bauarbeiten.
Beginn und Erlöschen der Versicherungsdeckung 1 Die Versicherungsdeckung beginnt zum Zeitpunkt, da die Anmeldung zur Versicherung der GVB zugestellt worden ist. 2 Sie erlischt mit dem Abbruch oder nach einem Totalschaden des Gebäudes.
Nichtaufnahme und Ausschluss 1 Die GVB kann die Aufnahme eines Gebäudes in die Versicherung ganz oder für einzelne Gefahren verweigern oder ein Gebäude ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherung ausschliessen, wenn es besonders hohe Schadenrisiken aufweist, namentlich wenn a seine Feuerungsanlage oder elektrische Einrichtung bedeutende Mängel hat, b es nicht über die vorgeschriebenen Schutz- und Löscheinrichtungen verfügt, c sein mangelhafter Zustand die Schadenrisiken wesentlich erhöht oder d es durch Elementarereignisse stark gefährdet ist und wiederholt von grösseren Elementarschäden betroffen war. 2 Vor der Verfügung einer Aufnahmeverweigerung oder eines Ausschlusses ist die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die zumutbaren Massnahmen zur Beseitigung der Mängel zu treffen. 873.11 4 2.2 Versicherungswerte
Versicherungswerte 1 Die Gebäude sind durch die GVB grundsätzlich zum Neuwert zu versichern. 2 Aus wichtigen Gründen, namentlich wegen erheblicher Altersentwertung oder bedeutenden Nachholbedarfs im Unterhalt, kann die GVB Gebäude zu einem vom Neuwert abweichenden Wert versichern. 3 Bei der Festsetzung der Versicherungswerte ist auf mittlere, ortsübliche Preise abzustellen. 4 Der Regierungsrat bestimmt die Wertarten und deren Berechnung durch Verordnung.
Generelle Anpassung der Versicherungswerte 1 Ändern die Baukosten um mehr als fünf Prozent, kann die GVB die Versicherungswerte dem neuen Stand der Baukosten anpassen. 2.3 Versicherungsprämien
Prämienerhebungsgrundsätze 1 Unter Wahrung angemessener Solidarität erhebt die GVB von den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern Versicherungsprämien. 2 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um Schäden und Rückversicherungskosten zu decken, ausreichende Reserven und Rückstellungen zu äufnen und angemessene Beiträge für die Prävention zu leisten. 3 Bemessungsgrundlage für die Versicherungsprämien bilden einerseits der Versicherungswert und andererseits die Schadenrisiken eines Gebäudes.
Prämientarif 1 Die GVB teilt die Gebäude in Klassen ein und setzt für jede Klasse den Grundprämiensatz fest. 2 Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer- oder Elementarschadengefahr ausgesetzt, wird ein Prämienzuschlag erhoben. 3 Die GVB erlässt den Prämientarif. 5 873.11
Gefahrveränderung 1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer hat der GVB jede wesentliche Gefahrerhöhung innert Monatsfrist zu melden. Ergibt sich die Gefahrerhöhung aus einer Neubeurteilung der Gefahrensituation in einer Gefahrenkarte, ist keine Meldung erforderlich. 2 Hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer die wesentliche Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so fordert die GVB die ihr entgangenen Prämien nach; zudem kann sie ihre Leistungen im Schadenfall kürzen, soweit die Gefahrerhöhung und die unterlassene Meldung den Schaden vergrössert haben. 3 Bei Gefahrverminderung sind die Prämien vom Zeitpunkt an zu berichtigen, da die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer der GVB die Änderung mitgeteilt hat.
Verjährung 1 Der GVB entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.
Ausschluss und Nichtaufnahme 1 Der teilweise Ausschluss von der Versicherung oder die teilweise Nichtaufnahme des Gebäudes in die Versicherung entbindet die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer nicht von der Entrichtung der gesamten Prämie. 2 Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme sind die Prämien zur Wahrung der Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Artikel 41 Absatz 3 noch während zweier Jahre zu entrichten.
Definitive Rechtsöffnung aufgrund der Prämienrechnungen 1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)4) gleichgestellt. Art. 20 * Gesetzliches Pfandrecht 1 Zur Sicherung von Prämienforderungen besteht am versicherten Gebäude zu Gunsten der GVB ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)5). 4) SR 281.1 5) BSG 211.1 873.11 6
Haftung für ausstehende Prämien 1 Die Erwerberin oder der Erwerber eines Gebäudes haftet der GVB für die noch ausstehenden Prämien der letzten zwei Jahre. 2.4 Versicherungsleistungen
Versicherte Gefahren 1. Feuerschäden 1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die unfallmässig entstanden sind durch a Feuer, Rauch oder Hitze, b Blitzschlag, c Explosion. 2 Nicht gedeckt sind Schäden, die durch Abnützung oder ordentliche Erfüllung des Zwecks eines Gebäudes oder Gebäudeteils entstanden sind. 3 Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Flugkörper oder Luftfracht verursacht worden sind, sind nur gedeckt, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
2. Elementarschäden 1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch a Sturm, b Hagel, c Hochwasser und Überschwemmung, d Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen, e Erdrutsch, Steinschlag, Felssturz und Murgang. 2 Nicht gedeckt sind Schäden, die entstanden sind durch a fortgesetzte Natureinflüsse ohne Einwirkung ausserordentlicher Heftigkeit, b Grundwasser und Rückstau von Kanalisationen, unabhängig von ihrer Ursache, c schlechten Baugrund, mangelhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt. 3 Voraussehbare Schäden, welche die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer durch zumutbare Massnahmen hätte verhindern können, sind ebenfalls nicht gedeckt. 7 873.11
Ausschlüsse 1 Von der Deckung ausgeschlossen sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch a Veränderung der Atomkernstruktur, b Meteoriten, c Erdbeben, d Kriegsereignisse sowie Terror und innere Unruhen, e Wasser aus Stauseen, f Massnahmen oder Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutzorganisationen, g Vandalismus. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne dieser von der Deckung gemäss Absatz 1 ausgeschlossenen Schäden in die Zusatzversicherungen nach Artikel 44 f. aufnehmen, wenn dies zweckmässig und zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen möglich ist. 2.5 Bemessung der Versicherungsleistungen
Totalschaden 1 Bei Wiederherstellung eines neuwertversicherten Gebäudes nach einem Totalschaden vergütet die GVB den verbindlich festgelegten, indexierten Neuwert, sofern die Entwertung des Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens 40 Prozent nicht übersteigt. 2 Ist die Entwertung grösser als 40 Prozent des Neuwertes, vergütet die GVB den Neuwert abzüglich des 40 Prozent übersteigenden Wertabgangs. 3 Bei Gebäuden, für die ein vom Neuwert abweichender Versicherungswert festgelegt wurde, beschränkt sich die Entschädigung im Totalschadenfall auf den festgelegten Versicherungswert. 4 Für Abbruchobjekte bleibt Artikel 27 vorbehalten.
Teilschäden 1 Ist ein Gebäude nur teilweise beschädigt, wird die Entschädigung ausgehend vom Versicherungswert nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Teil bestimmt. 2 Für Teilschäden ist Artikel 25 sinngemäss anwendbar. Erhöhten Wiederherstellungskosten ist bei der Bestimmung der Entschädigung angemessen Rechnung zu tragen. 873.11 8 3 Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Entschädigung bei Wiederherstellung begrenzt durch den Wert der zur Zeit des Schadenereignisses verbauten Teile und Einrichtungen.
Abbruchobjekte 1 Bei abbruchreifen, zum Abbruch bestimmten oder wegen Zerfalls unbenutzbaren Gebäuden beschränkt sich die Entschädigung im Totalschadenfall auf den Abbruchwert, selbst wenn das Gebäude wieder erstellt wird. 2 Bei Teilschäden an solchen Objekten vergütet die GVB die Kosten einer behelfsmässigen Reparatur, sofern sich eine solche lohnt, höchstens jedoch den Abbruchwert.
Minderwertentschädigung 1 Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.
Ausbleibende Wiederherstellung 1 Ist ein Gebäude nach einem Schadenfall innert dreier Jahre nicht wiederhergestellt worden, so darf die Entschädigung den Verkehrswert des Gebäudes nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann die GVB die Wiederherstellungsfrist um höchstens zwei Jahre verlängern. 2 Ist der Verkehrswert des Gebäudes höher als die Entschädigung bei Wiederherstellung, so wird diese vergütet.
Nebenleistungen 1 Die GVB vergütet ferner a notwendige Abbruch-, Räumungs- und Dekontaminationskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, jedoch nur bis zu zehn Prozent der Schadensumme, b die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren, c den Schaden an bei der GVB versicherten Gebäuden, soweit dieser bei der Bekämpfung des Schadenereignisses entstanden ist, d den Schaden an Kulturen, sofern dieser bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstanden ist, jedoch nur bis zu fünf Prozent der Schadensumme. 9 873.11 2 Dienen die Vorkehren gemäss Absatz 1 Buchstabe b nicht nur dem Schutz der Überreste des Gebäudes, vergütet die GVB nur die diesem Interesse entsprechenden Kosten.
Selbstbehalte 1 Die GVB kann in ihrem Prämientarif die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer generell verpflichten, im Schadenfall höchstens zehn Prozent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens zwei Prozent der Versicherungssumme selbst zu tragen. 2 Sie kann zudem Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern für Gebäude, die besonders gefährdet sind, individuelle Selbstbehalte bis höchstens 20 Prozent der Schadensumme bis zu einem Betrag von höchstens fünf Prozent der Versicherungssumme auferlegen.
Schuldhafte Schadensverursachung 1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer verliert jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn sie oder er den Schaden absichtlich herbeigeführt hat. 2 Hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht, kann die GVB die Entschädigung in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Fälligkeit und Verzug 1 Die Schadensumme wird fällig, wenn der Schaden behoben ist oder definitiv nicht behoben wird. 2 Auf Ersuchen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers kann die GVB bei grossen Schäden nach Baufortschritt Teilzahlungen leisten. 3 30 Tage nach Fälligkeit der Schadensumme vergütet die GVB der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer Verzugszinsen von fünf Prozent pro Jahr.
Verwirkung 1 Entschädigungsansprüche, die nicht innert zwei Jahren nach dem Schadenereignis geltend gemacht werden, sind verwirkt. 2.6 Verfahren im Schadenfall
Schadenmeldung 1 Der Eintritt eines Schadens ist der GVB unverzüglich zu melden. 873.11 10
Rettungspflicht 1 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses für die Minderung des Schadens zu sorgen. 2 Sorgt sie oder er schuldhaft nicht dafür, kann die GVB die Entschädigung um den Betrag kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht vermindert hätte. 3 Die GVB hat der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer die zur Schadenminderung nicht offensichtlich unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind.
Amtliche Untersuchung 1 Zur Ermittlung der Schadenursache und allfälliger Verantwortlichkeiten ist eine amtliche Untersuchung durchzuführen. 2 Die GVB hat das Recht, die Untersuchungsakten einzusehen, sobald es der Stand der Untersuchung erlaubt.
Schadenschätzung 1 Die GVB ermittelt die Schadensumme auf ihre Kosten. 2 Sie stellt dabei auf mittlere ortsübliche Preise und den seinerzeit festgelegten Versicherungswert ab.
Abweisungsgründe 1 Die GVB kann ein Entschädigungsbegehren abgesehen von den Fällen nach den Artikeln 32 und 34 auch abweisen, wenn a der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemeldet wird, b die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der GVB am beschädigten Gebäude bedeutende Veränderungen vorgenommen hat, die nicht zur Schadenminderung oder nicht aus polizeilichen Gründen geboten waren. 11 873.11 2.7 Rückgriff
1 Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, so gehen die Schadenersatzansprüche der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers auf die GVB über, soweit sie Entschädigung leistet; die GVB ist nach den Bestimmungen des OR zum Rückgriff auf die Verantwortliche oder den Verantwortlichen berechtigt. 2 Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer ist für jede Handlung, durch die dieses Recht der GVB geschmälert wird, verantwortlich. 3 Die GVB kann sich im Sinne der Strafverfahrensgesetzgebung als Privatklägerin konstituieren. 2.8 Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger
1 Gegenüber Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern, deren Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist und die nachweisen, dass ihre Forderungen aus dem Vermögen der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers nicht gedeckt sind, haftet die GVB im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer des Entschädigungsanspruchs verlustig geht. 2 Soweit die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer den Schaden im Sinne von Artikel 32 schuldhaft verursacht hat, muss sie oder er der GVB die Leistungen, die sie den Grundpfandgläubigerinnen und den Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat, ganz oder teilweise zurückerstatten. 3 Bei vollem Ausschluss oder voller Nichtaufnahme eines Gebäudes in die Versicherung bleiben die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger noch zwei Jahre gewahrt. 4 Die Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger nach Artikel 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)6) bleiben vorbehalten. 6) SR 210 873.11 12 2.9 Präventionsbeiträge