1 Die GVB verwendet einen Teil ihrer Prämieneinnahmen für die Prävention
von Feuer- und Elementarschäden. Der Verwaltungsrat der GVB beschliesst
den Präventionsbeitrag, der den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern
im Folgejahr in Rechnung zu stellen ist.
2 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Bern Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschäden versichern, können zu ergänzenden jährlichen Beiträgen verpflichtet werden. Der Regierungsrat setzt die Präventionsbeiträge durch Verordnung fest.
3 Für die Bemessung und Verwendung der Präventionsbeiträge der privaten
Versicherungsgesellschaften ist das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)7) massgebend.
2.10 Rechtspflege
Art. 43
1 Bei Streitigkeiten zwischen der GVB und der Hauseigentümerin oder dem
Hauseigentümer erlässt jene eine Verfügung gemäss dem Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)8).
2 Gegen Verfügungen der GVB kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
3 Im Übrigen gilt das VRPG.
4 Die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten im Sinne
von Artikel 40 und Artikel 51 bleibt vorbehalten.
3 Zusatzversicherungen
Art. 44
Gegenstand der Zusatzversicherungen
1 Die GVB kann Zusatzversicherungen anbieten
a für gebäudeähnliche Objekte,
b zur Verbesserung ihrer obligatorischen Deckungen und Leistungen,
c für die Umgebung von Gebäuden,
d zur Deckung nach Artikel 24 ausgeschlossener Schäden,
7) SR 961.01
8) BSG 155.21
13 873.11
e zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.
Art. 45
Rahmenbedingungen
1 Für Zusatzversicherungen sind die Bestimmungen über die obligatorische
Versicherung sinngemäss anwendbar. Das Bundesgesetz vom 2. April 1908
über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)9) bildet
dabei ergänzendes Recht.
2 Zusatzversicherungen dürfen nicht mit Erträgen aus der obligatorischen Versicherung vergünstigt werden.
3 Die Angebote nach Artikel 44 Buchstaben a bis d können, dasjenige nach Artikel 44 Buchstabe e muss über Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 erfolgen.
4 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Zusatzversicherungen durch
Verordnung.
4 Organisation der GVB
4.1 Organe, Personal und Verantwortlichkeit
Art. 46
Organe
1 Die Organe der GVB sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die
Revisionsstelle.
Art. 47
Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils drei
Jahre und bezeichnet dessen Präsidentin oder dessen Präsidenten.
3 Er kann Verwaltungsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
Art. 48
Aufgaben des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren
Aufgaben:
a die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates in die Unternehmensstrategie,
9) SR 221.229.1
873.11 14
b die Oberleitung der GVB und die Erteilung der notwendigen Weisungen,
insbesondere auch in Bezug auf das Risikomanagement,
c die Festlegung der Organisation und der Erlass des Organisationsreglements,
d die Ausgestaltung des Rechnungswesens im Rahmen von Artikel 56, der
Finanzkontrolle und der Finanzplanung,
e die Ernennung, Beaufsichtigung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung,
f die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
2 Er kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die
Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.
Art. 49
Geschäftsleitung
1 Der Verwaltungsrat überträgt die Geschäftsführung der Geschäftsleitung. Er
bestimmt die für die Geschäftsführung erforderlichen Stellen, umschreibt deren
Aufgaben und regelt die Berichterstattung sowie die Vertretung der GVB gegen
aussen.
2 Die Geschäftsleitung trägt die operative Verantwortung.
3 Sie kann weitere vertretungsberechtigte Personen ernennen.
Art. 50
Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt eine externe Revisionsstelle für die Dauer von zwei
Geschäftsjahren; die Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob
a die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Vorgaben des
Verwaltungsrates und den anerkannten Standards entspricht,
b der Antrag des Verwaltungsrates an den Regierungsrat über die Verwendung des Bilanzergebnisses den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Regierungsrates entspricht,
c ein funktionierendes internes Kontrollsystem existiert, das den spezifischen Risiken der GVB Rechnung trägt.
Art. 51
Rechtsverhältnisse zu Organen und Personal
1 Die Rechtsverhältnisse der GVB mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats und
der Geschäftsleitung sowie mit dem Personal unterstehen dem Privatrecht.
15 873.11
Art. 52
Verantwortlichkeit
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und die Revisionsstelle haften im Sinne der Artikel 752 ff. OR für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verursacht haben.
2 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs
und eines Gesellschaftsgläubigers.
3 Im Übrigen richtet sich die Verantwortlichkeit nach der Personalgesetzgebung
und wird im verwaltungsrechtlichen Verfahren beurteilt.
4.2 Mittelbeschaffung und -verwaltung
Art. 53
Finanzierung
1 Die GVB beschafft sich die notwendigen Mittel vor allem durch die Versicherungsprämien.
Art. 54
Haftungsumfang
1 Die GVB haftet im Rahmen dieses Gesetzes für ihre Verpflichtungen uneingeschränkt.
2 Den Kanton trifft keine subsidiäre Haftung für die Verpflichtungen der GVB.
Art. 55
Risikoabdeckung
1 Die GVB stellt nachhaltig ihre Zahlungsfähigkeit sicher und äufnet ihren Verpflichtungen entsprechende Rückstellungen und Reserven.
2 Sie kann weitere Instrumente nutzen, die geeignet sind, ihre Risiken erfolgreich abzudecken. Sie kann insbesondere Rückversicherungsverträge abschliessen, sich an einem Pool oder an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen oder Anleihen ausgeben.
3 Sie kann zur Deckung von Grossrisiken mit privaten Versicherungsgesellschaften gegenseitige Mitversicherungsverträge abschliessen.
Art. 56
Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der GVB stellt deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dar. Dabei orientiert sich die GVB an den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (Art. 957 ff. OR).
873.11 16
2 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und
Bewertungsregeln sind offenzulegen.
3 Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der selbstständigen Gesellschaften
nach Artikel 7 Absatz 3 ist in einer konsolidierten Rechnung nach anerkannten
Konsolidierungsgrundsätzen in die Rechnungslegung einzubeziehen.
4.3 Aufsicht
Art. 57
1 Die GVB untersteht der Aufsicht des Regierungsrates, der dafür insbesondere
die Instrumente nach Absatz 2 einsetzt.
2 Der Regierungsrat
a beschliesst und überprüft periodisch die Eigentümerstrategie mit den strategischen Zielvorgaben für den Verwaltungsrat,
b regelt Aufsichtskonzept und Berichterstattung der GVB,
c legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrates fest,
d wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsidentin oder
Präsidenten und beruft sie ab,
e beschliesst die Entlastung des Verwaltungsrates,
f wählt die Revisionsstelle und beruft sie ab,
g nimmt vom Bericht der Revisionsstelle Kenntnis,
h genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
i genehmigt die Verwendung des Bilanzgewinns.
3 Aufsichtskonzept und Berichterstattung nach Absatz 2 Buchstabe b haben
auch die selbstständigen Gesellschaften nach Artikel 7 Absatz 3 einzubeziehen.
5 Vollzug
Art. 58
Zuständigkeit, Mitwirkung von Kanton und Gemeinden
1 Die GVB ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie kann die kantonalen und kommunalen Amtsstellen für Vollzugshandlungen beiziehen.
Art. 59
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60
Massgebendes Recht
1 Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben,
werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich nach neuem Recht.
2 Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungswerte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter.
Art. 61
Bisheriger Verwaltungsrat der GVB
1 Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Verwaltungsrat der GVB
nimmt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer die Funktionen des Verwaltungsrates nach den Artikeln 48 und 49 wahr.
Art. 62
Änderung eines Erlasses
1 Das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)10) wird
wie folgt geändert:
Art. 63
Aufhebung von Erlassen
1. Gesetz vom 6. Juni 1971 über die Gebäudeversicherung (BSG 873.11),
2. Dekret vom 3. Februar 1971 über die Gebäudeversicherung (BSG
873.111),
3. Ausführungsbestimmungen vom 18. August 1998 zum Gesetz und Dekret
über die Gebäudeversicherung (BSG 873.111.1).
Art. 64
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 9. Juni 2010 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Fischer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
10) BSG 871.11
873.11 18
RRB Nr. 1725 vom 1. Dezember 2010:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
19 873.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-114
16.06.2011 01.01.2012 Art. 20 geändert 11-116
17.02.2021 01.04.2021 Art. 43 Abs. 2 geändert 21-016
873.11 20
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.06.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-114
Art. 20 16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 43 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016