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7 provisions
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Abwasserfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck gemäss Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September 2009, unregelmässig anfallende grössere
Investitionen aufzufangen.
Propose a changeArt. 2
1 Die Äufnung des Fonds richtet sich nach Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September
2009. Danach wird er durch alle in der Gebührenverordnung festgelegten Gebühren und Beiträgen, durch die anfallenden Verwaltungsgebühren, durch die der Siedlungsentwässerung zukommenden Mehrwertbeiträge, durch Durchleitungsbeiträge und allfälligen
weiteren in Zusammenhang mit der Siedlungsentwässerung stehenden Beiträgen, wie z.B. Subventionen, geäufnet.
2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Siedlungsentwässerung vom 15. September 2009 darf der Abwasserfonds die
Höhe des zweifachen Betrages der jährlich anfallenden Abwassergebühren nicht übersteigen.
Name und
Zweck
Äufnung,
Verzinsung,
maximale Höhe
Abwasserfonds-Reglement 4530.1
Propose a changeArt. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2
1 Die Gebühren und Beiträge sind zweckgebunden. Sie sind ausschliesslich für die laufenden Bedürfnisse und Investitionen zu verwenden.
2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.
Propose a changeArt. 4
Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.
Propose a changeArt. 5
1 Die Aufsicht über den Abwasserfonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.
Propose a changeArt. 6
Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
Propose a changeArt. 7
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in
Kraft.
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
Propose a change