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Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Sand" in Oberwald

Valais · 451.326 · other

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Auengebiet "Sand" auf Gebiet der Gemeinde Oberwald wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext der vorliegenden Verordnung beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.326

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt: a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts; b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft und ihrer vielfältigen Lebensräume; c) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt; d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien; e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für den Unterhalt des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind verboten: a) Neubauten aller Art; b) die Störung der Fauna; c) das Ablagern von Material; d) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; e) Drainagen oder künstliche Wasserführung; f) das Befahren des Gebietes mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern jeglicher Art abseits der Strassen und Wege; g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen; h) jegliche Entnahme von Kies, Blöcken und Sand ausserhalb der dafür ausgeschiedenen Zone; i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen). 451.326

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden. 2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.

Art. 6

Zone für Kiesentnahme 1 Das Departement regelt die Kiesnutzung im Schutzgebiet. Es scheidet zu diesem Zweck adäquate Zonen aus und bezeichnet die notwendigen Zubringer. Die Kiesentnahme ist auf das Schutzziel abzustimmen.

Art. 7

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet.

Art. 8

Touristische Nutzung 1 Die Gemeinde kann im Einverständnis mit der kantonalen Dienststelle zeitlich begrenzte Zeltlager bewilligen und eine Langlaufloipe betreiben.

Art. 9

Aufsicht 1 Der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 10

Strafe 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.326 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.10.1995 18.10.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 194 | d 201 451.326 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.10.1995 18.10.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 194 | d 201

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