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11 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Auengebiet "Sand" auf Gebiet der Gemeinde Oberwald wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte
1:5'000, der dem Originaltext der vorliegenden Verordnung beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG
als Schutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.326
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt:
a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des
Gewässer- und Geschiebehaushalts;
b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft
und ihrer vielfältigen Lebensräume;
c) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften
mit all ihren Entwicklungslinien;
e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für den Unterhalt des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind verboten:
a) Neubauten aller Art;
b) die Störung der Fauna;
c) das Ablagern von Material;
d) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
e) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
f) das Befahren des Gebietes mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern jeglicher Art abseits der Strassen und Wege;
g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
h) jegliche Entnahme von Kies, Blöcken und Sand ausserhalb der dafür
ausgeschiedenen Zone;
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
451.326
Art. 5
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche
und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.
Art. 6
Zone für Kiesentnahme
1 Das Departement regelt die Kiesnutzung im Schutzgebiet. Es scheidet zu
diesem Zweck adäquate Zonen aus und bezeichnet die notwendigen Zubringer. Die Kiesentnahme ist auf das Schutzziel abzustimmen.
Art. 7
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist
gewährleistet.
Art. 8
Touristische Nutzung
1 Die Gemeinde kann im Einverständnis mit der kantonalen Dienststelle zeitlich begrenzte Zeltlager bewilligen und eine Langlaufloipe betreiben.
Art. 9
Aufsicht
1 Der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald
und Landschaft anzuzeigen.
Art. 10
Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 11
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.326
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.10.1995 18.10.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 194 | d 201
451.326
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.10.1995 18.10.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 194 | d 201