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Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz

Confederation · 817.022.17 · ordinance

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Contents: 127 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Pflanzen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Pflanzliche Speiseöle und Speisefette
  6. Art. 6 Anforderungen und Kategorien
  7. Art. 7 Sachbezeichnung
  8. Art. 8 Übrige Kennzeichnung
  9. Art. 9 Definitionen
  10. Art. 10 Anforderungen und Güteklassen
  11. Art. 11 Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen
  12. Art. 12 Übrige Kennzeichnung
  13. Art. 13 Definition
  14. Art. 14 Anforderungen
  15. Art. 15 Sachbezeichnung
  16. Art. 16 Übrige Kennzeichnung
  17. Art. 17 Definition
  18. Art. 18 Anforderungen
  19. Art. 19 Sachbezeichnung
  20. Art. 20 Speiseeispulver und flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis
  21. Art. 21 Obst und Obstarten
  22. Art. 22 Fruchtpulpe, Fruchtmark und wässrige Auszüge einer Frucht
  23. Art. 23 Sachbezeichnung von Äpfeln und Birnen
  24. Art. 24 Gemüse
  25. Art. 25 Sachbezeichnung von Kartoffeln und Algen
  26. Art. 26 Obst- und Gemüsekonserven
  27. Art. 27 Anforderungen an Obst- und Gemüsekonserven
  28. Art. 28 Mikroalgen
  29. Art. 29 Sachbezeichnung von Mikroalgen
  30. Art. 30 Definitionen
  31. Art. 31 Anforderungen
  32. Art. 32 Pilzkonserven
  33. Art. 33 Anforderungen an frische Speisepilze
  34. Art. 34 Anforderungen an konservierte Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse
  35. Art. 35 Fehlertoleranzen
  36. Art. 36 Sachbezeichnung
  37. Art. 37 Übrige Kennzeichnung
  38. Art. 38 Geltungsbereich
  39. Art. 39 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra
  40. Art. 40 Anforderungen an Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra
  41. Art. 41 Marmelade und Gelée-Marmelade
  42. Art. 42 Anforderungen an Marmelade und Gelée-Marmelade
  43. Art. 43 Maronencrème
  44. Art. 44 Anforderungen an Maronencrème
  45. Art. 45 Brotaufstrich
  46. Art. 46 Milchkonfitüre
  47. Art. 47 Zulässige Zutaten
  48. Art. 48 Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen
  49. Art. 49 Kennzeichnung
  50. Art. 50 Definition
  51. Art. 51 Anforderungen
  52. Art. 52 Berechnung der Anteile
  53. Art. 53 Sachbezeichnung
  54. Art. 54 Übrige Kennzeichnung
  55. Art. 55 Konditorei- und Zuckerwaren
  56. Art. 56 Kaugummi
  57. Art. 57 Marzipan und Persipan
  58. Art. 58 Trüffel oder Trüffelmasse
  59. Art. 59 Milchbonbon und Rahmbonbon
  60. Art. 60 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte
  61. Art. 61 Hülsenfrüchte
  62. Art. 62 Müllereiprodukte
  63. Art. 63 Normalmehl
  64. Art. 64 Spezialmehl
  65. Art. 65 Paniermehl
  66. Art. 66 Malz, Malzmehl, Malzextrakt
  67. Art. 67 Anforderungen an Müllereiprodukte
  68. Art. 68 Behandlungsverfahren von Müllereiprodukten
  69. Art. 69 Kennzeichnung
  70. Art. 70 Definition
  71. Art. 71 Anforderungen
  72. Art. 72 Sachbezeichnung
  73. Art. 73
  74. Art. 74 Definition
  75. Art. 75 Sachbezeichnung
  76. Art. 76 Übrige Kennzeichnung
  77. Art. 77 Definition
  78. Art. 78 Sachbezeichnung
  79. Art. 79 Übrige Kennzeichnung
  80. Art. 80 Definition
  81. Art. 81 Sachbezeichnung
  82. Art. 82 Übrige Kennzeichnung
  83. Art. 83 Definitionen
  84. Art. 84 Anforderungen an Ahornsirup
  85. Art. 85 Kennzeichnung
  86. Art. 86 Erzeugnisse aus Zuckerarten
  87. Art. 87 Gelierzucker
  88. Art. 88 Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker
  89. Art. 89 Zuckerarten in tablettierter Form
  90. Art. 90 Anforderungen an Zuckerarten in tablettierter Form
  91. Art. 91 Definitionen
  92. Art. 92 Anforderungen
  93. Art. 93 Kennzeichnung
  94. Art. 94 Küchenkräuter und Gewürze
  95. Art. 95 Gewürzextrakt
  96. Art. 96 Gewürzzubereitungen
  97. Art. 97 Anforderungen an Curry, Vanillezucker und Vanillinzucker
  98. Art. 98 Kennzeichnung von Gewürzzubereitungen
  99. Art. 99 Definition
  100. Art. 100 Anforderungen
  101. Art. 101 Kennzeichnung
  102. Art. 102 Streuwürze
  103. Art. 103 Würzmischung
  104. Art. 104 Gärungsessig
  105. Art. 105 Anforderungen an Gärungsessig
  106. Art. 106 Kennzeichnung von Gärungsessig
  107. Art. 107 Essigsäure zu Speisezwecken
  108. Art. 108 Anforderungen an Essigsäure zu Speisezwecken
  109. Art. 109 Sachbezeichnung von Essigsäure zu Speisezwecken
  110. Art. 110 Definition
  111. Art. 111 Anforderungen
  112. Art. 112 Mayonnaise und Salatmayonnaise
  113. Art. 113 Anforderungen an Mayonnaise und Salatmayonnaise
  114. Art. 114 Sojasauce
  115. Art. 115 Anforderungen an Sojasauce
  116. Art. 116 Hefe
  117. Art. 117 Anforderungen an Hefe
  118. Art. 118 Nährhefe
  119. Art. 119 Kennzeichnung von Nährhefe
  120. Art. 120 Tofu und Tempeh
  121. Art. 121 Andere Produkte aus Pflanzenproteinen
  122. Art. 122 Sachbezeichnung von anderen Produkten aus Pflanzenproteinen
  123. Art. 123
  124. Art. 124 Aufhebung anderer Erlasse
  125. Art. 124a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
  126. Art. 124b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
  127. Art. 125 Inkrafttreten

127 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt ihre besondere Kennzeichnung: a. Ölsaaten; b. pflanzliche Öle und Fette und daraus hergestellte Erzeugnisse:1. Speiseöl und Speisefett, 2. Olivenöl und Oliventresteröl, 3. Streichfette; c. Speiseeis; d. Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte:1. Obst, Gemüse und Mikroalgen, 2. Speisepilze, 3. Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich und Milchkonfitüre; e. Süsswaren:1. Kakao, Schokoladen, andere Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, 2. Konditorei- und Zuckerwaren und sonstige Süsswaren; f. Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte und Teigwaren:1. Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte, 2. Teigwaren; g. Backwaren:1. Brot, 2. Fein- und Dauerbackwaren; h. Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten:1. Zuckerarten, 2. Melasse, Fruchtsüsse und Ahornsirup, 3. Erzeugnisse aus Zuckerarten; i. Speisesalz, Gewürze, Essig, Mayonnaisen, Salat- und Proteinprodukte:1. Speisesalz, 2. Küchenkräuter, Gewürze und Gewürzzubereitungen, 3. Würze, 4. Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken, 5. Senf, 6. Mayonnaise und Sojasauce, 7. Hefe und Nährhefe, 8. Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für pflanzliche Lebensmittel nach Artikel 1. 2 Sie gilt auch für Lebensmittel nach Artikel 1, die Bestandteile tierischer Lebensmittel enthalten.

Art. 3 Pflanzen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Pflanzen und Pflanzenteile sowie daraus hergestellte Zubereitungen und Stoffe nach Anhang 1 dürfen weder als Lebensmittel verwendet noch Lebensmitteln zugesetzt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 821).

Art. 4

Ölsaaten sind kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Mohn oder Sesam, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder die ganz oder zerkleinert als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen.

Art. 5 Pflanzliche Speiseöle und Speisefette

Pflanzliche Speiseöle und Speisefette stammen aus den Samen, den Keimen oder den Früchten von Pflanzen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Bei Raumtemperatur sind Speiseöle flüssig, Speisefette fest.

Art. 6 Anforderungen und Kategorien

1 Speiseöl und Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten, wie Gewürzen oder Kräutern, sowie mit Aromen aromatisiert werden. 2 Der Säuregrad darf je 100 g Öl oder Fett folgende Werte nicht übersteigen: a. in Speiseöl: 10 ml NaOH (1 mol/l), b. in Kokosnussfett und Palmkernfett sowie in gehärteten Fetten: 2 ml NaOH (1 mol/l). 3 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten. 4 Der polare Anteil in Speisefetten und Speiseölen zum Frittieren darf 27 Prozent nicht übersteigen. 5 Pflanzliches Speiseöl gilt als: a. «kaltgepresst» «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» oder «unraffiniert», wenn:1. es durch Pressung oder durch Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Rohstoffen gewonnen wurde, 2. die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und 3. es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung mit Adsorbentien oder Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen wurde; b. «schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind; c. «kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn:1. es nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erzeugt wurde, und 2. nach Buchstabe b gedämpft wurde; d. «schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert wurde.

Art. 7 Sachbezeichnung

1 Für Mischungen von Speiseölen, die kein Olivenöl oder Oliventresteröl enthalten, und Mischungen von Speisefetten gilt folgendes: a. Mischungen von Speiseölen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden und Mischungen von Speisefetten als «Kochfett» oder «Speisefett». b. Bei ausschliesslicher Verwendung pflanzlicher Öle ist für Mischungen von Speiseölen die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig. c. Bei ausschliesslicher Verwendung pflanzlicher Fette ist für Mischungen von Speisefetten die Bezeichnung «Pflanzenfett» zulässig. d. Die Sachbezeichnung kann auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, wie «Sonnenblumenöl mit 15 Prozent Sesamöl». 2 Aromatisierte Speiseöle und Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten, wie «mit Kräutern» oder «mit Zitronen-Aroma».

Art. 8 Übrige Kennzeichnung

1 Speiseöl darf mit einer Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 5 gekennzeichnet werden, wenn es die dort festgelegten Anforderungen erfüllt. 2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl und Fett muss als solches bezeichnet werden, wie «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet».

Art. 9 Definitionen

In dieser Verordnung bedeuten: a. natives Olivenöl: aus der Frucht des Ölbaums gewonnenes Öl; b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativem Olivenöl gewonnenes Öl; c. Olivenöl, bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen: Verschnitt von nativem und raffiniertem Olivenöl, ausser Lampantöl; d. rohes Oliventresteröl: Öl aus Oliventrester, das den für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen nach Anhang 2 entspricht und entweder durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Anforderungen nach Anhang 2, Lampantöl entspricht; nicht als rohes Oliventresteröl gilt Öl, das durch Wiederveresterungsverfahren oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnen wurde; e. raffiniertes Oliventresteröl: Öl, das durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnen wurde; f. Oliventresteröl: Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl und nativem Olivenöl, ausser Lampantöl.

Art. 10 Anforderungen und Güteklassen

1 Zur Herstellung und zur Gewinnung von nativem Olivenöl sind ausschliesslich mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen zulässig, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen. Zur Reinigung und zur Abtrennung sind Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren zulässig. Öl, das mittels Lösungsmitteln, chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurde, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art gilt nicht als natives Olivenöl. 2 Für Olivenöl und Oliventresteröl gelten die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3 und nach Anhang 2 dieser Verordnung. 3 Für Olivenöl gelten überdies die folgenden Anforderungen: a. Die Angabe «erste Kaltpressung» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde. b. Die Angabe «Kaltextraktion» ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde. 4 Natives Olivenöl wird in folgende Güteklassen eingeteilt: a. natives Olivenöl extra; b. natives Olivenöl; c. Lampantöl. 5 An Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nur abgegeben werden: a. natives Olivenöl extra; b. natives Olivenöl; c. Olivenöl, bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen; d. Oliventresteröl. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).

Art. 11 Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen

1 Als Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl müssen die in den Artikeln 9 und 10 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. 2 Wird bei Mischungen von Pflanzenölen mit Olivenöl, nativem Olivenöl oder nativem Olivenöl extra durch Text, Bild oder grafische Darstellung auf den Olivenölgehalt hingewiesen, so muss die Sachbezeichnung «Mischung von Pflanzenölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl» lauten. 3 Wird einer Mischung Oliventresteröl beigegeben, so muss die Bezeichnung «Oliventresteröl» verwendet werden.

Art. 12 Übrige Kennzeichnung

1 Die folgenden Öle müssen zusätzlich zur Sachbezeichnung deutlich erkennbar, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen: a. natives Olivenöl extra: «erste Güteklasse, direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»; b. natives Olivenöl: «direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen Verfahren gewonnen»; c. Olivenöl, bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl: «enthält ausschliesslich raffiniertes Olivenöl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; d. Oliventresteröl: «enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl»; oder «enthält ausschliesslich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl». 2 Die Angabe des Produktionslandes kann mit «Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern» angegeben werden, sofern es sich um eine Mischung aus Olivenölen aus verschiedenen Ländern handelt. Das Herkunftsland der Oliven ist in Abweichung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) immer anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland des Olivenöls übereinstimmt. 3 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b und 2 müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett im gleichen Hauptsichtfeld vollständig in einem homogenen Textblock angegeben sein. 4 Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl können mit einem Erntejahr gekennzeichnet werden. Diese Angabe ist nur zulässig, wenn 100 Prozent des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt. 5 Auf organoleptische Eigenschaften betreffend den Geschmack oder den Geruch darf nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe nach Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/2105 vorgesehenen organoleptischen Prüfung oder einem äquivalenten, validierten Verfahren, das zur vorgegebenen Prüfung identische Resultate liefert, basieren. 6 Die Angabe des Säuregehalts oder des Säurehöchstgehalts bei Olivenöl, nativem Olivenöl, nativem Olivenöl extra und Oliventresteröl ist nur zulässig, wenn zusätzlich die Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich, die nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/2105 oder einem äquivalenten, validierten Verfahren, das zu den vorgegebenen Methoden identische Resultate liefert, bestimmt wurden, in gleicher Schriftgrösse und im gleichen Sichtfeld angeführt werden. 7 Bei Mischungen nach Artikel 11 Absatz 2 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn dieser mehr als 50 Prozent beträgt. 8 Wird bei anderen Lebensmitteln als nach Artikel 11 Absatz 2 im Rahmen der Kennzeichnung, ausserhalb der Zutatenliste, durch Text, Bild oder grafische Darstellungen auf das Vorhandensein von Olivenöl oder Oliventresteröl hingewiesen, so ist unmittelbar nach der Sachbezeichnung des Lebensmittels der Anteil des hinzugefügten Olivenöls oder Oliventresteröls als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts anzugeben. Ausgenommen sind ausschliesslich in Olivenöl haltbargemachte feste Lebensmittel, insbesondere Thunfisch oder Sardinen in Olivenöl. Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angegeben werden. SR 817.022.16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353). Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission; Fassung gemäss ABl. L 284 vom 4.11.2022, S. 1. Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission vom 29. Juli 2022 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl; Fassung gemäss ABl. L 284 vom 4.11.2022, S. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 821). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 821).

Art. 13 Definition

1 Streichfette sind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen. Die Emulsionen sind überwiegend vom Typ Wasser in Öl. 2 Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte, Eiprodukte, Proteine, Stärke, Speisesalz oder Zuckerarten. Die Milchprodukte können mit Milchsäurebakterien angesäuert sein. 3 Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt im Enderzeugnis von höchstens 3 Prozent des Fettgehalts können als «Margarine» bezeichnet werden. Erzeugnisse deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10–80 Prozent des Fettgehalts beträgt, werden als «Mischfett» bezeichnet.

Art. 14 Anforderungen

1 Der Fettgehalt muss betragen: a. in Margarine oder Mischfett: mindestens 800 und weniger als 900 g pro Kilogramm (g/kg); b. in Dreiviertelfettmargarine oder Dreiviertelmischfett: mindestens 600 und höchstens 620 g/kg; c. in Minarine, Halbfettmargarine oder Halbmischfett: mindestens 390 und höchstens 410 g/kg; d. in Streichfetten oder Mischstreichfetten, ausser den Produkten nach den Buchstaben a–c: 1. mehr als 100 und weniger als 390 g/kg, 2. mehr als 410 und weniger als 600 g/kg, oder 3. mehr als 620 und weniger als 800 g/kg. 2 Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen. 3 Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzenen Erzeugnissen nach Absatz 1, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.

Art. 15 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» «Mischfett», «Dreiviertelmischfett», «Halbmischfett» oder «Mischstreichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 14 Absatz 1 zu verwenden. 2 Bei Streichfetten und Mischstreichfetten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen: «Streichfett X %» oder «Mischstreichfett X %». Anstelle dieser Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen «Margarine X % Fett» oder «Mischfett X % Fett» verwendet werden. 3 Dreiviertelfette Streichfette nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b können auch mit der Angabe «fettreduziert», halbfette Streichfette und Minarine nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c mit der Angabe «leicht» oder «light» bezeichnet werden. 4 Streichfette können als «pflanzlich» oder als «Pflanzen-» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens 2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.

Art. 16 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben. 2 Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles, wie Sonnenblumenöl, darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist. 3 Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben. SR 817.022.16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353).

Art. 17 Definition

Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung, die dazu bestimmt ist, in gefrorenem Zustand verzehrt zu werden.

Art. 18 Anforderungen

1 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obst- oder Gemüseprodukte, Honig, Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt. 2 Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 20. 3 Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.

Art. 19 Sachbezeichnung

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen nach Anhang 3 verwendet werden, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen. 2 Bei überwiegender Verwendung von fermentierten Milchprodukten anstelle von Milch kann in der Sachbezeichnung darauf hingewiesen werden.

Art. 20 Speiseeispulver und flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis

1 Speiseeispulver ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Zutaten wie Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade, in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt. 2 Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergeben. 3 Für Speiseeis, das nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften für Speiseeis nach den Artikeln 17–19.

Art. 21 Obst und Obstarten

1 Obst oder Früchte sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen Ernährung dienen. 2 Es werden folgende Obstarten unterschieden: a. Kernobst, wie Äpfel, Birnen und Quitten; b. Steinobst, wie Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen und Reineclauden; c. Beerenobst, wie Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Trauben; d. Zitrusfrüchte oder Agrumen, wie Grapefruits, Mandarinen, Klementinen, Orangen und Zitronen; e. exotische Früchte, wie Ananas, Bananen, Datteln, Feigen und Avocados; f. Hartschalenobst oder Schalenfrüchte, wie Edelkastanien, Haselnüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Paranüsse, Pistazien und Baumnüsse oder Walnüsse. 3 Obst muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sauber und reif, in Form, Farbe und innerer Beschaffenheit normal entwickelt und frei von Fehlern sein, die den Konsumwert beeinträchtigen. 4 Einmachobst oder Kochobst ist Obst, das den Anforderungen an Tafelobst nicht genügt, sich aber zum Kochen, Dörren, Trocknen und für andere Konservierungs- oder Verwendungsarten eignet. Es darf äussere Fehler aufweisen, nicht voll ausgereift oder leicht überreif, in Frische und Haltbarkeit leicht beeinträchtigt, leicht geschrumpft und durch ungeeignete oder zu lange Lagerung oder durch Transportschäden leicht entwertet sein.

Art. 22 Fruchtpulpe, Fruchtmark und wässrige Auszüge einer Frucht

1 Pulpe, Fruchtpulpe, Fruchtfleisch oder Zellen ist der geniessbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht. Er kann in Stücke geteilt oder zerdrückt werden, darf jedoch nicht zu Mark verarbeitet sein. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. 2 Fruchtmark oder Fruchtpüree bezeichnet den geniessbaren Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist. 3 Konzentriertes Fruchtmark ist das aus Fruchtmark und durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Ihm können Restaurationsaromen hinzugefügt werden. Die Restaurationsarmomen müssen mit geeigneten physikalischen Verfahren nach Anhang 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein. 4 Als wässriger Auszug einer Frucht gilt der gesamte in Wasser lösliche Teil der Frucht, ausser den technisch unvermeidbaren Verlusten. SR 817.022.12

Art. 23 Sachbezeichnung von Äpfeln und Birnen

Auf Gebinden und Packungen von Äpfeln und Birnen muss die Sorte angegeben werden.

Art. 24 Gemüse

1 Gemüse sind Pflanzen oder Pflanzenteile, die der menschlichen Ernährung dienen. 2 Es werden folgende Gemüsearten unterschieden: a. Knollen- und Wurzelgemüse, wie Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Randen, Schwarzwurzeln, Bodenkohlrabi, Radieschen und Rettiche; b. Stengelgemüse, wie Stielmangold oder Krautstiel, Rhabarber, Spargeln, Fenchel und Stangensellerie oder Bleichsellerie; c. Blattgemüse, wie alle Blattkohle, Spinat, Lattich, Kopfsalate und andere Blattsalate und Catalonia; d. Fruchtgemüse, wie Gurken, Tomaten, Zucchetti, Auberginen und Melonen; e. frische Hülsenfrüchte und frisches Hülsengemüse, wie Bohnen, Erbsen, Erdnüsse, Kefen, Soja und Linsen; f. Zwiebelgewächse, wie alle Zwiebelsorten und Knoblauch; g. Zichoriengewächse wie Treibzichorien oder Witloof, roter und grüner Cicorino und Zuckerhut; h. Blütengemüse wie Artischocken, Blumenkohl und Broccoli; i. Algen, wie Grün-, Braun- und Rotalgen, die üblicherweise wie Gemüse zubereitet oder als solche verzehrt werden, ausgenommen Mikroalgen wie Spirulina oder Chlorella und kalziumhaltige Rotalgen; j. essbare gekeimte Samen (Keimlinge) sowie die grünen Austriebe von Getreiden, Hülsenfrüchten und anderen Pflanzen. 3 Gemüse muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sauber, unversehrt und sortentypisch, normal entwickelt, erntereif und wenn es gewaschen wurde, gut abgetropft sein. 4 Kartoffeln müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sortenrein und möglichst frei von Erdbesatz sein. 5 Das Beschweren von frischem Gemüse mit Wasser ist verboten. Nicht als Beschweren gilt das handelsübliche, ausschliesslich zur Frischhaltung erforderliche Befeuchten.

Art. 25 Sachbezeichnung von Kartoffeln und Algen

1 Auf Gebinden und Packungen von Kartoffeln muss die Sorte angegeben werden. 2 Auf Packungen und Etiketten von Algen ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine handelsübliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.

Art. 26 Obst- und Gemüsekonserven

Obst- und Gemüsekonserven sind Konserven aus Obst oder Gemüse, deren Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurden.

Art. 27 Anforderungen an Obst- und Gemüsekonserven

1 Nasskonserven (schwach sauer oder sauer) dürfen als Zutaten zur Haltbarmachung Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten enthalten. Zudem dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden. 2 In Spinatkonserven, die als küchenfertig oder ähnlich bezeichnet werden, darf der Gehalt an Mehl, auf wasserfreie Stärke berechnet, 2 Massenprozent des Produktes nicht übersteigen. 3 Dörrobst darf zur Konservierung nebst den zulässigen Zusatzstoffen auch Speisesalz oder Zuckerarten enthalten. 4 Gedörrtem Gemüse darf Speisesalz zugegeben werden.

Art. 28 Mikroalgen

1 Als Lebensmittel geeignete einzellige Mikroalgen sind: a. die Chlorella-Algenarten Chlorella vulgaris und Chlorella pyrenoidosa einschliesslich der Algenarten mit synonymen Bezeichnungen; b. die Spirulina-Algenarten (Arthospira) Spirulina platensis oder Spirulina pacifica und Spirulina maxima; c. die Alge Aphanizomenon flos-aquae. 2 Die Alge Aphanizomenon flos-aquae darf höchstens 2 Mikrogramm Microcystine pro Tagesration für Erwachsene enthalten, berechnet als Microcystin-LR (µg/l) in der Trockenmasse.

Art. 29 Sachbezeichnung von Mikroalgen

Auf Packungen und Etiketten von Mikroalgen ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.

Art. 30 Definitionen

1 Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die als Lebensmittel geeignet sind. Unter Umständen ist eine vorgängige Behandlung erforderlich. 2 Verarbeitete Speisepilze sind Lebensmittel aus frischen oder haltbar gemachten Speisepilzen, die zu Granulat, Pulver, Pasten, Garniermassen, Extrakten oder Konzentraten verarbeitet worden sind und als solche oder in küchenfertigen Lebensmitteln an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 31 Anforderungen

Speisepilze, die nur unter spezifischen Anforderungen in Verkehr gebracht werden dürfen, und die entsprechenden Anforderungen sind in Anhang 4 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353).

Art. 32 Pilzkonserven

Pilzkonserven sind Konserven aus Speisepilzen, deren Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurden.

Art. 33 Anforderungen an frische Speisepilze

1 Speisepilze, die zum Konsum abgegeben werden, müssen genügend ausgewachsen und ausgereift sein, sodass sie ohne besonderen Aufwand identifiziert werden können. 2 Frische Speisepilze müssen einen artspezifischen Geruch und Geschmack aufweisen. Sie müssen sauber sein und dürfen nicht mit Wasser beschwert werden. 3 Speisepilze gelten nicht als frisch und dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn: a. sie überreif, überlang gelagert oder beschädigt sind; b. sie von Schimmel oder von Insekten‑ oder Madenfrass befallen sind; c. sich die gestochenen Stellen nicht ausschneiden lassen. 4 Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden. 5 Für den Transport und die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen frische Speisepilze luftdurchlässig gelagert werden. 6 Für vorverpackte Speisepilze, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gelten folgende Anforderungen: a. In Packungen von frischen und von tiefgefrorenen Speisepilzen müssen annähernd gleich viele Pilzhüte wie Pilzfüsse enthalten sein. b. In Packungen von frischen, tiefgefrorenen Pilzen sind ganze Hüte allein zulässig.

Art. 34 Anforderungen an konservierte Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse

1 Getrocknete Speisepilze müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben. 2 Der Anteil an Pilzteilen von getrockneten Speisepilzen, der ein Sieb von 5 (±0,25) mm Maschenweite passiert (Pilzbruch), darf 6 Massenprozent nicht überschreiten. 3 Der Wassergehalt getrockneter Speisepilzen darf folgende Werte nicht überschreiten: a. gefriergetrocknete Pilze: 06 Massenprozent; b. luftgetrocknete Pilze: 12 Massenprozent; c. getrocknete Shiitake-Pilze: 13 Massenprozent. 4 Für Speisepilzkonserven, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gelten folgende Anforderungen: a. In Nasskonserven müssen annähernd gleich viele Pilzhüte wie Pilzfüsse enthalten sein. b. In Packungen von getrockneten Speisepilzen sowie in Nasskonserven sind ganze Hüte allein zulässig. 5 Pilzextrakte sind mit Trinkwasser oder mit Speisefetten hergestellte Auszüge von Speisepilzen. Sie können mit Speisesalz haltbar gemacht werden. 6 Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand, auch unter Verwendung von Speisesalz, haltbar gemacht werden. 7 «Jus de truffes» ist der flüssige Extrakt, der durch das erstmalige Sterilisieren von ganzen Trüffeln oder von Trüffelteilen der Tuber-Arten entsteht. 8 Der Zusatz von Speisesalz bis höchstens 5 Massenprozenten, von Gewürzen oder von Branntwein ist erlaubt. 9 Der Wassergehalt von Pilzgranulat und Pilzpulver darf folgende Werte nicht überschreiten: a. Pilzgranulat: 13 Massenprozent; b. Pilzpulver: 09 Massenprozent. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353).

Art. 35 Fehlertoleranzen

Für den gewerbsmässigen Handel mit Speisepilzen gelten die Fehlertoleranzen nach Anhang 5.

Art. 36 Sachbezeichnung

1 Auf Gebinden und Packungen von Speisepilzen ist die Pilzart anzugeben. Gibt es keine amtssprachliche Bezeichnung für die Pilzart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. 2 Als «Steinpilz» dürfen die fünf Arten Boletus aereus, Boletus aestivalis (Boletus reticulatus), Boletus edulis, Boletus mamorensis und Boletus pinophilus bezeichnet werden. Wird als Sachbezeichnung eine dieser Arten angegeben, so darf nur diese Art vorhanden sein. 3 Bei vorverpackten Speisepilzen, die als ganze Hüte allein abgegeben werden, lautet die Sachbezeichnung «X-Hüte» (X = Pilzart). 4 Die Sachbezeichnung von Pilzextrakten und Pilzkonzentraten lautet: «X-Extrakt» oder «X-Konzentrat» (X = Pilzart).

Art. 37 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben: a. bei Produkten aus getrockneten Pilzen: ein Hinweis wie «aus getrockneten Pilzen hergestellt»; b. bei kultivierten frischen Speisepilzen: die Bezeichnung «Kulturpilz» oder «kultivierter Speisepilz»; c. bei frischen Speisepilzen nach Anhang 4: die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Zubereitung. 2 Getrüffelte Lebensmittel sind wie folgt zu kennzeichnen: a. «getrüffelt», «truffé» oder «mit Trüffeln», wenn der Anteil an Trüffeln mindestens 3 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt; b. «getrüffelt zu X %», «truffé à X %» oder «mit X % Trüffeln», wenn der Anteil an Trüffeln weniger als 3 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt. 3 … SR 817.022.16 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2353).

Art. 38 Geltungsbereich

Die Bestimmungen über Obst in diesem Abschnitt gelten auch für: a. Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen; b. die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln der Ingwerpflanze.

Art. 39 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra

1 Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Pulpe oder Fruchtmark aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. 2 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. 3 Gelée und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Saft oder wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten oder Blüten (Blumen), die sich zu Lebensmittelzwecken eignen.

Art. 40 Anforderungen an Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra

1 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre müssen mindestens 350 g Pulpe oder Fruchtmark und für Gelée mindestens 350 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. 2 Abweichend von Absatz 1 gelten für: a. schwarze und rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 250 g; b. Ingwer: 150 g; c. Kaschuäpfel: 160 g; d. Passionsfrüchte: 60 g. 3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre extra müssen mindestens 450 g Pulpe und für Gelée extra mindestens 450 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. 4 Abweichend von Absatz 3 gelten für: a. schwarze und rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 350 g; b. Ingwer: 250 g; c. Kaschuäpfel: 230 g; d. Passionsfrüchte: 80 g. 5 Hagebuttenkonfitüre extra sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen und roten Johannisbeeren oder Heidelbeeren kann ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. 6 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 1–4 wird bei Gelée und Gelée extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde. 7 Konfitüre und Konfitüre extra von Zitrusfrüchten dürfen aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. 8 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden. 9 Bei Mischungen wird der in den Absätzen 1–4 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

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