Law

Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz

Confederation · 817.022.17 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 88c8f51f4322d74a14f9dcda7b0fa1d6340059416b91dd41abb6475b810de6ef

Contents: 127 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Pflanzen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Pflanzliche Speiseöle und Speisefette
  6. Art. 6 Anforderungen und Kategorien
  7. Art. 7 Sachbezeichnung
  8. Art. 8 Übrige Kennzeichnung
  9. Art. 9 Definitionen
  10. Art. 10 Anforderungen und Güteklassen
  11. Art. 11 Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen
  12. Art. 12 Übrige Kennzeichnung
  13. Art. 13 Definition
  14. Art. 14 Anforderungen
  15. Art. 15 Sachbezeichnung
  16. Art. 16 Übrige Kennzeichnung
  17. Art. 17 Definition
  18. Art. 18 Anforderungen
  19. Art. 19 Sachbezeichnung
  20. Art. 20 Speiseeispulver und flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis
  21. Art. 21 Obst und Obstarten
  22. Art. 22 Fruchtpulpe, Fruchtmark und wässrige Auszüge einer Frucht
  23. Art. 23 Sachbezeichnung von Äpfeln und Birnen
  24. Art. 24 Gemüse
  25. Art. 25 Sachbezeichnung von Kartoffeln und Algen
  26. Art. 26 Obst- und Gemüsekonserven
  27. Art. 27 Anforderungen an Obst- und Gemüsekonserven
  28. Art. 28 Mikroalgen
  29. Art. 29 Sachbezeichnung von Mikroalgen
  30. Art. 30 Definitionen
  31. Art. 31 Anforderungen
  32. Art. 32 Pilzkonserven
  33. Art. 33 Anforderungen an frische Speisepilze
  34. Art. 34 Anforderungen an konservierte Speisepilze und Speisepilzerzeugnisse
  35. Art. 35 Fehlertoleranzen
  36. Art. 36 Sachbezeichnung
  37. Art. 37 Übrige Kennzeichnung
  38. Art. 38 Geltungsbereich
  39. Art. 39 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra
  40. Art. 40 Anforderungen an Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra
  41. Art. 41 Marmelade und Gelée-Marmelade
  42. Art. 42 Anforderungen an Marmelade und Gelée-Marmelade
  43. Art. 43 Maronencrème
  44. Art. 44 Anforderungen an Maronencrème
  45. Art. 45 Brotaufstrich
  46. Art. 46 Milchkonfitüre
  47. Art. 47 Zulässige Zutaten
  48. Art. 48 Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen
  49. Art. 49 Kennzeichnung
  50. Art. 50 Definition
  51. Art. 51 Anforderungen
  52. Art. 52 Berechnung der Anteile
  53. Art. 53 Sachbezeichnung
  54. Art. 54 Übrige Kennzeichnung
  55. Art. 55 Konditorei- und Zuckerwaren
  56. Art. 56 Kaugummi
  57. Art. 57 Marzipan und Persipan
  58. Art. 58 Trüffel oder Trüffelmasse
  59. Art. 59 Milchbonbon und Rahmbonbon
  60. Art. 60 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte
  61. Art. 61 Hülsenfrüchte
  62. Art. 62 Müllereiprodukte
  63. Art. 63 Normalmehl
  64. Art. 64 Spezialmehl
  65. Art. 65 Paniermehl
  66. Art. 66 Malz, Malzmehl, Malzextrakt
  67. Art. 67 Anforderungen an Müllereiprodukte
  68. Art. 68 Behandlungsverfahren von Müllereiprodukten
  69. Art. 69 Kennzeichnung
  70. Art. 70 Definition
  71. Art. 71 Anforderungen
  72. Art. 72 Sachbezeichnung
  73. Art. 73
  74. Art. 74 Definition
  75. Art. 75 Sachbezeichnung
  76. Art. 76 Übrige Kennzeichnung
  77. Art. 77 Definition
  78. Art. 78 Sachbezeichnung
  79. Art. 79 Übrige Kennzeichnung
  80. Art. 80 Definition
  81. Art. 81 Sachbezeichnung
  82. Art. 82 Übrige Kennzeichnung
  83. Art. 83 Definitionen
  84. Art. 84 Anforderungen an Ahornsirup
  85. Art. 85 Kennzeichnung
  86. Art. 86 Erzeugnisse aus Zuckerarten
  87. Art. 87 Gelierzucker
  88. Art. 88 Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker
  89. Art. 89 Zuckerarten in tablettierter Form
  90. Art. 90 Anforderungen an Zuckerarten in tablettierter Form
  91. Art. 91 Definitionen
  92. Art. 92 Anforderungen
  93. Art. 93 Kennzeichnung
  94. Art. 94 Küchenkräuter und Gewürze
  95. Art. 95 Gewürzextrakt
  96. Art. 96 Gewürzzubereitungen
  97. Art. 97 Anforderungen an Curry, Vanillezucker und Vanillinzucker
  98. Art. 98 Kennzeichnung von Gewürzzubereitungen
  99. Art. 99 Definition
  100. Art. 100 Anforderungen
  101. Art. 101 Kennzeichnung
  102. Art. 102 Streuwürze
  103. Art. 103 Würzmischung
  104. Art. 104 Gärungsessig
  105. Art. 105 Anforderungen an Gärungsessig
  106. Art. 106 Kennzeichnung von Gärungsessig
  107. Art. 107 Essigsäure zu Speisezwecken
  108. Art. 108 Anforderungen an Essigsäure zu Speisezwecken
  109. Art. 109 Sachbezeichnung von Essigsäure zu Speisezwecken
  110. Art. 110 Definition
  111. Art. 111 Anforderungen
  112. Art. 112 Mayonnaise und Salatmayonnaise
  113. Art. 113 Anforderungen an Mayonnaise und Salatmayonnaise
  114. Art. 114 Sojasauce
  115. Art. 115 Anforderungen an Sojasauce
  116. Art. 116 Hefe
  117. Art. 117 Anforderungen an Hefe
  118. Art. 118 Nährhefe
  119. Art. 119 Kennzeichnung von Nährhefe
  120. Art. 120 Tofu und Tempeh
  121. Art. 121 Andere Produkte aus Pflanzenproteinen
  122. Art. 122 Sachbezeichnung von anderen Produkten aus Pflanzenproteinen
  123. Art. 123
  124. Art. 124 Aufhebung anderer Erlasse
  125. Art. 124a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
  126. Art. 124b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
  127. Art. 125 Inkrafttreten

127 provisions

Art. 81 Sachbezeichnung

1 Die in Anhang 9 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Zuckerarten vorbehalten und zur Bezeichnung dieser Zuckerarten zu verwenden. 2 Wird Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkesirup» verwendet werden. 3 Wird getrockneter Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden. 4 Enthält Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup bezogen auf die Trockenmasse mehr als 5 Massenprozent Fruktose, so ist er als: a. Glukose-Fruktosesirup oder getrockneter Glukose-Fruktosesirup zu bezeichnen, wenn der Glukoseanteil den grösseren Anteil ausmacht; b. Fruktose-Glukosesirup oder getrockneter Fruktose-Glukosesirup zu bezeichnen, wenn der Fruktoseanteil den grösseren Anteil ausmacht.

Art. 82 Übrige Kennzeichnung

1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 87 und nach Anhang 9 Ziffern 1–13 , die weniger als 20 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden. 2 Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup nach Anhang 9 Ziffern 4–6 ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben. 3 Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz «kristallisiert» anzugeben.

Art. 83 Definitionen

1 Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder der Fruktosegewinnung anfällt. 2 Fruchtsüsse ist eine konzentrierte wässrige Lösung aus den süssenden Stoffe einer oder mehrerer Fruchtarten in ihrem originären Verhältnis. Diese Stoffe werden aus dem jeweiligen Fruchtsaft nach Entzug der Fruchtsäuren, der Farbstoffe, der Mineralstoffe, der Aromastoffe und anderer Fruchtinhaltsstoffe gewonnen. Fruchtsüsse muss die Anforderungen nach Anhang 10 Ziffer 1 erfüllen. Artikel 85 Absatz 5 bleibt vorbehalten. 3 Ahornsirup ist ein aus Zuckerahorn (Acer saccharum) oder aus anderen geeigneten Ahornarten gewonnener und eingedickter Blutungssaft.

Art. 84 Anforderungen an Ahornsirup

Die lösliche Trockenmasse von Ahornsirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen.

Art. 85 Kennzeichnung

1 Zur Bezeichnung von Mischungen aus Melasse und Honig darf das Wort «Honig» nicht verwendet werden. 2 Zur Bezeichnung der Fruchtsüsse wird der Name der Ausgangsfrucht vorangestellt, wie «Ananasfruchtsüsse». 3 Auf das Vorhandensein von Sorbit in Fruchtsüsse oder in fruchtsüssehaltigen Produkten muss hingewiesen werden, wenn vom Fertigprodukt bei üblicher Verzehrsmenge eine abführende Wirkung erwartet werden kann. In diesem Fall ist der Warnhinweis «Sorbit kann in Mengen ab 10 g pro Tag abführend wirken, das entspricht X» (X = Teelöffel, Stück, g, ml) anzubringen. 4 Bei Fruchtsüssen dürfen hervorhebende Bezeichnungen wie «Natur-», «natürlich», «Voll-», «Vollwert-» und andere Bezeichnungen des gleichen Typs nicht verwendet werden. 5 Wird für bestimmte Weiterverarbeitungszwecke die Fruchtsüsse handelsüblich mit einer Trockenmasse verwendet, die geringer ist als der Wert nach Anhang 10 Ziffer 1, so ist der Gehalt an der Trockenmasse zu deklarieren.

Art. 86 Erzeugnisse aus Zuckerarten

Als Erzeugnisse aus Zuckerarten gelten Lebensmittel nach Anhang 10 Ziffer 2.

Art. 87 Gelierzucker

1 Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker und Zusatzstoffen. 2 Er kann in geringen Mengen pflanzliches Speiseöl enthalten.

Art. 88 Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker

Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose, allenfalls mit Zusatz anderer Zuckerarten, gewonnen wird. Das Zusetzen von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen ist nicht erlaubt.

Art. 89 Zuckerarten in tablettierter Form

Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten.

Art. 90 Anforderungen an Zuckerarten in tablettierter Form

Zuckerarten in tablettierter Form müssen die Anforderungen nach Anhang 10 Ziffer 2 erfüllen.

Art. 91 Definitionen

1 Speisesalz oder Kochsalz ist Salz, das aus unterirdischen Steinsalzlagern, aus Meerwasser oder aus natürlicher Sole gewonnen wird und für die menschliche Ernährung geeignet ist. 2 Speisesalz mit besonderen Zusätzen ist eine Mischung von Speisesalz und Zusätzen wie Gewürzen oder Aromen. Es darf zusätzlich aroma- und geschmacksbeeinflussende Zutaten wie Hefe, Hefeextrakt, Malz, Zuckerarten oder stärkehaltige Mehle enthalten.

Art. 92 Anforderungen

Speisesalz und Speisesalz mit besonderen Zusätzen müssen die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 93 Kennzeichnung

1 Bei Speisesalz, das besondere Zusätze enthält, darf in der Kennzeichnung auf diese Zusätze hingewiesen werden, wie «Gewürzsalz» oder «Salz mit Raucharomen». 2 Bei Speisesalz, das mehr als 3 Massenprozent Wasser enthält, muss der Wassergehalt in der Nähe der Sachbezeichnung angegeben werden. 3 Speisesalz aus Meerwasser darf als Meersalz bezeichnet werden. Wird es als solches bezeichnet, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung der Gehalt an Natriumchlorid und allfälligen Begleitsalzen, vorwiegend Kalium‑, Kalzium- und Magnesium-Chloriden und ‑Sulfaten, angegeben werden. 4 Fein kristallisiertes oder fein gemahlenes Speisesalz darf als Tafelsalz bezeichnet werden.

Art. 94 Küchenkräuter und Gewürze

1 Küchenkräuter sind frische oder getrocknete aromaintensive Pflanzen und Pflanzenteile, wie Blüten, Blätter, oder junge Triebe, die Lebensmitteln zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung zugegeben werden. 2 Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile, wie Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früchte, Samen oder Teile davon, die Lebensmitteln zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung zugegeben werden. 3 Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).

Art. 95 Gewürzextrakt

1 Gewürzextrakte sind Extrakte, die durch physikalische Verfahren, einschliesslich der Destillation, aus Gewürzen gewonnen werden. 2 Die Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen ist im Rahmen der guten Herstellungspraxis zulässig, soweit die Lebensmittelgesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 96 Gewürzzubereitungen

1 Gewürzzubereitungen sind Mischungen von Gewürzen oder Küchenkräutern und weiteren Zutaten, wie Ölen, Fetten, Zuckerarten, Stärken, Hefeextrakt oder Speisesalz, die zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung, der Aromatisierung oder der besseren Anwendung zugegeben werden. 2 Curry ist eine Mischung von Gewürzen wie Kurkuma, das auch als farbgebender Bestandteil zugegeben wird, Pfeffer, Paprika, Ingwer, Koriander, Kardamom, Nelken und Zimt. Es können auch andere aroma- und geschmacksbeeinflussende Zutaten wie Stärke, Zuckerarten oder Speisesalz zugegeben werden. 3 Vanillezucker ist eine Mischung von getrockneter Vanillefrucht oder der entsprechenden Menge Vanilleextrakt und Zucker. 4 Vanillinzucker ist eine Mischung von Vanillin und Zucker.

Art. 97 Anforderungen an Curry, Vanillezucker und Vanillinzucker

Curry, Vanillezucker und Vanillinzucker müssen die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 98 Kennzeichnung von Gewürzzubereitungen

1 Werden bei Gewürzzubereitungen ausschliesslich Küchenkräuter verwendet, so kann die Sachbezeichnung «Kräuterzubereitung» oder «Küchenkräuterzubereitung» lauten. 2 Mischungen von Vanillezucker und Vanillinzucker oder Vanillin sind als «Vanillinzucker» zu bezeichnen.

Art. 99 Definition

1 Würze ist das flüssige, halbfeste oder feste Abbauprodukt von Eiweissstoffen, das der Geschmacksbeeinflussung von Speisen dient. 2 Zur Erzielung bestimmter Geschmacksrichtungen können ihr Zutaten, wie Fleisch‑, Hefe‑, Pilz‑, Gewürz- oder Gemüseextrakte, sowie Zuckerarten zugegeben werden.

Art. 100 Anforderungen

Würze muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 101 Kennzeichnung

Bei Würze sind Angaben und Abbildungen, die auf Fleisch hinweisen, verboten.

Art. 102 Streuwürze

1 Streuwürze ist ein festes, mischfähiges, auf Basis von Speisesalz hergestelltes Erzeugnis. 2 Ihr können weitere Zutaten, wie Hefe, Gemüse, Pilze und Gewürze, sowie zur Erzielung einer besseren Rieselfähigkeit Zutaten wie Stärke oder Fett, zugegeben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).

Art. 103 Würzmischung

Eine Würzmischung besteht aus Streuwürze mit mindestens 10 Massenprozent Gewürzen, Küchenkräutern oder deren Mischungen.

Art. 104 Gärungsessig

1 Gärungsessig ist Essig, der aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten durch Essigsäuregärung hergestellt wird. 2 Gärungsessigarten sind: a. Weinessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Wein hergestellt wird; b. Obstessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Obstwein oder aus vergorenem Obstsaftkonzentrat hergestellt wird; c. Alkoholessig oder Essig aus reinem Alkohol: Gärungsessig aus Alkohol, der aus pflanzlichem Material gewonnen wird; d. Molkenessig: Gärungsessig aus Molke; e. Milchserumessig: Gärungsessig aus Milchserum oder Ultrafiltrat (Permeat); f. weitere Arten von Gärungsessig, wie Reiswein-, Malz-, Bier- oder Honigessig: Gärungsessig, der aus kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln durch alkoholische Gärung und Essigsäuregärung hergestellt wird. 3 Gärungsessigmischungen sind: a. Essigwein: Erzeugnis, das ausschliesslich aus Wein durch teilweise Essigsäuregärung oder durch Mischung von Weinessig und Wein hergestellt wird; b. Zitronenessig: Erzeugnis, bei dessen Herstellung der Gärungsessig teilweise durch Zitronensaft ersetzt wird; c. Mischungen der unter Absatz 2 genannten Essigarten; d. Gärungsessig mit aromatisierenden Zutaten wie Honig, Gewürzen oder deren Extrakten; e. Gärungsessig, dem ein oder mehrere Frucht- oder Beerensäfte zugegeben werden. 4 «Aceto Balsamico» ist eine nach einem traditionellen Verfahren hergestellte Essigspezialität auf Basis von vergorenem Traubenmost. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 821).

Art. 105 Anforderungen an Gärungsessig

1 Für Gärungsessig gelten folgende Anforderungen: a. Der als Essigsäure berechnete Gesamtsäuregehalt muss mindestens 45 g pro Liter betragen. b. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent, bei Weinessig 1 Volumenprozent nicht überschreiten. c. Der Zusatz von Nährstoffen, wie Phosphaten, Sulfaten, Spurenelementen und Glukose (höchstens 0,1 Massenprozent), die für das Wachstum der Bakterien notwendig sind, ist erlaubt. d. Das Entfärben der Gärungsessigarten und des Rotweins, der zur Herstellung von Essig verwendet wird, mit reiner Aktivkohle ist erlaubt. e. Die Verwendung von Tresterauslaugsäften zur Herstellung von Gärungsessig ist verboten. f. Das Mischen von Gärungsessig mit Essigsäure ist verboten. 2 Für die einzelnen Gärungsessigarten, ihre Rohstoffe und ihre Zutaten gelten zusätzlich folgende Anforderungen: a. Wein und Obstwein zur Essigherstellung müssen, ausgenommen der Essigstichigkeit und der Trübung, den Anforderungen von Titel 6 Kapitel 3 und 7 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke genügen. b. Weinessig muss, bezogen auf den als Essigsäure berechneten Gesamtsäuregehalt, mindestens 14 Massenprozent zuckerfreien Extrakt enthalten. Der Aschegehalt wird in gleicher Weise berechnet und muss mindestens 1,4 Massenprozent betragen. c. Essigwein muss einen als Essigsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von 30–45 g pro Liter und einen Alkoholgehalt von 3–6 Volumenprozent aufweisen. d. Molken- und Milchserumessig müssen als Säure hauptsächlich Essigsäure und Milchsäure enthalten. Die Essigsäure muss mengenmässig überwiegen. Der Laktoserestgehalt darf 5 g pro Liter nicht überschreiten. e. Das Aufspriten der Rohstoffe zur Herstellung von Gärungsessigarten ist verboten. 3 Für Gärungsessigmischungen gelten folgende Anforderungen: a. Zitronenessig muss zu mindestens einem Drittel seines Volumens aus Zitronensaft bestehen; der Zitronensaft kann ganz oder teilweise durch die entsprechende Menge Zitronensaftkonzentrat ersetzt werden; zum Säureausgleich ist ein Zusatz von reiner Zitronensäure zulässig. b. Soll Gärungsessig mit Speisesalz, aromatisierenden Zusätzen und Fruchtsäften gemischt werden, so müssen diese Zusätze den entsprechenden Anforderungen genügen:1. Wird Fruchtsaft zugegeben, so muss dieser bezogen auf das Endprodukt mindestens 5 Massenprozent betragen. 2. Gewürze oder deren Extrakte müssen geschmacklich deutlich wahrnehmbar sein. c. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss. 4 Für «Aceto Balsamico» gelten folgende Anforderungen: a. Er muss einen Säuregehalt von mindestens 6 Gramm pro 100 ml aufweisen. b. Er darf einen Alkoholgehalt von höchstens 1,5 Volumenprozent aufweisen. c. Er muss einen Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 30 g pro Liter aufweisen. SR 817.022.12

Art. 106 Kennzeichnung von Gärungsessig

1 Alkoholessig und Mischungen von Gärungsessigarten können auch als «Tafelessig» oder als «Speiseessig» bezeichnet werden. 2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben: a. der als Essigsäure berechnete Säuregehalt in Massenprozent oder in Gramm pro Liter; b. bei Essigwein: der Alkoholgehalt in Volumenprozent. SR 817.022.16

Art. 107 Essigsäure zu Speisezwecken

Essigsäure zu Speisezwecken ist Essigsäure, die auf chemischem Weg hergestellt und mit Trinkwasser verdünnt worden ist.

Art. 108 Anforderungen an Essigsäure zu Speisezwecken

1 Essigsäure zu Speisezwecken darf einen Säuregehalt von höchstens 14 Massenprozent aufweisen. 2 Aromatisierende Zusätze sind gestattet.

Art. 109 Sachbezeichnung von Essigsäure zu Speisezwecken

Die Sachbezeichnung lautet: «Essigsäure zu Speisezwecken». Bezeichnungen wie «Essig» ohne weitere Angaben oder «Essigessenz» sind nicht zulässig.

Art. 110 Definition

1 Senf ist eine Mischung von Senfsamen oder Senfkörnern und Essig, Wein oder Wasser. 2 Senf können Zutaten, wie Speisesalz, Zuckerarten, Gewürze, Reis- oder Stärkemehl, zugegeben werden.

Art. 111 Anforderungen

Senf muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 112 Mayonnaise und Salatmayonnaise

1 Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Vollei oder Eigelb von Hühnern und Gärungsessig. 2 Mayonnaise und Salatmayonnaise können Speisesalz, Gewürze, Senf und andere Zutaten, wie Zuckerarten oder Zitronensaft, zugegeben werden.

Art. 113 Anforderungen an Mayonnaise und Salatmayonnaise

Der Anteil an Speiseöl muss betragen: a. in Mayonnaise: mindestens 70 Massenprozent; b. in Salatmayonnaise: mindestens 50 Massenprozent.

Art. 114 Sojasauce

1 Sojasauce ist eine würzähnliche Sauce, die durch enzymatischen und teilweise säurehydrolytischen Abbau überwiegend von Sojabohnen und entfettetem Sojamehl hergestellt wird. 2 Zur Geschmacksbeeinflussung kann sie Zutaten wie Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.

Art. 115 Anforderungen an Sojasauce

Sojasauce muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 116 Hefe

1 Backhefe ist obergärige Kulturhefe (Saccharomyces cerevisiae und deren Hybriden), die zur Teiglockerung verwendet wird. 2 Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe. 3 Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung rehydratisiert werden muss. 4 Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann. 5 Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt.

Art. 117 Anforderungen an Hefe

1 Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke aus der Verwendung als Filterhilfsmittel und 0,3 Massenprozent Speiseöl aus der Verwendung als Pfundieröl enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen. 2 Sie muss eine homogene, feuchte, teigartige oder bröcklige Masse von graugelblicher Farbe bilden, darf sich nicht klebrig oder schmierig anfühlen und muss einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen. 3 Die Trockenmasse von Trockenbackhefe muss mindestens 90, die Trockenmasse von Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen. 4 Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten. 5 Hefeextrakt, der als solcher an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als 15 Massenprozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss mindestens 3 Massenprozent betragen.

Art. 118 Nährhefe

Nährhefe ist ein Erzeugnis aus den Hefen Saccharomyces cerevisiae und Candida utilis, die für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie wird mit oder ohne Aufbereitung, wie Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss, abgegeben.

Art. 119 Kennzeichnung von Nährhefe

Auf den Packungen und Etiketten sind die Hefeart und die Behandlungsart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung für die Hefeart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden.

Art. 120 Tofu und Tempeh

1 Tofu ist ein Erzeugnis, das aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit hergestellt wird. 2 Zur Koagulierung dürfen die Mittel nach Anhang 12 verwendet werden. 3 Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen, wie Rhizopus oligosporus, fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.

← Find another law