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7 provisions
Art. 1
1 Unter der Bezeichnung "Strassenbaufonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck,
den Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen zu decken.
2 Der Strassenbegriff richtet sich nach dem kantonalen Strassengesetz.
Propose a changeArt. 2
1 Der Strassenbaufonds wird geäufnet mit dem Gemeindeanteil am
Benzinzollertrag und von der Motorfahrzeugsteuer. Die Höhe des
Anteils richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
Propose a changeArt. 3
1 Die Mittel sind zweckgebunden. Sie sind gemäss kantonalem
Strassengesetz ausschliesslich für Bau, Betrieb und Unterhalt der
dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen zu verwenden.
2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.
Name und
Zweck,
Strassenbegriff
Äufnung,
Verzinsung,
maximale Höhe
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Strassenbaufonds-Reglement 4510.2
Propose a changeArt. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2
Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet
sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.
Propose a changeArt. 5
1 Die Aufsicht über den Strassenbaufonds übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.
Propose a changeArt. 6
Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder
nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
Propose a changeArt. 7
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in
Kraft.
Zuständigkeit
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Inkrafttreten
Propose a change