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Reglement über den Strassenbaufonds

Schaffhausen (city) · 4510.2 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

1 Unter der Bezeichnung "Strassenbaufonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz mit dem Zweck, den Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen zu decken. 2 Der Strassenbegriff richtet sich nach dem kantonalen Strassengesetz.

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Art. 2

1 Der Strassenbaufonds wird geäufnet mit dem Gemeindeanteil am Benzinzollertrag und von der Motorfahrzeugsteuer. Die Höhe des Anteils richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. 2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

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Art. 3

1 Die Mittel sind zweckgebunden. Sie sind gemäss kantonalem Strassengesetz ausschliesslich für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen zu verwenden. 2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren. Name und Zweck, Strassenbegriff Äufnung, Verzinsung, maximale Höhe Verwendung der Mittel, Budgetierung Strassenbaufonds-Reglement 4510.2

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

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Art. 5

1 Die Aufsicht über den Strassenbaufonds übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 6

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

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Art. 7

Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft. Zuständigkeit Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Inkrafttreten

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