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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Confederation · 514.541 · ordinance

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Contents: 111 provisions
  1. Art. 1 Schreckschuss- und Signalwaffen
  2. Art. 1a Sprayprodukte
  3. Art. 2 Elektroschockgeräte
  4. Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile
  5. Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
  6. Art. 4a Hand- und Faustfeuerwaffen
  7. Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
  8. Art. 5a Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
  9. Art. 5b Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität
  10. Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
  11. Art. 7 Messer und Dolche
  12. Art. 8 Schleudern
  13. Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser
  14. Art. 9a Vermitteln
  15. Art. 9b Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
  16. Art. 9c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige
  17. Art. 9d Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur
  18. Art. 9e Meldung der übertragenden Person
  19. Art. 10
  20. Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang
  21. Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
  22. Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person
  23. Art. 13a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche
  24. Art. 13b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte
  25. Art. 13c Voraussetzungen und Gültigkeit
  26. Art. 13d Gesuch um Erteilung
  27. Art. 13e Pflichten nach fünf und zehn Jahren
  28. Art. 13f Nachweis der besonderen Voraussetzungen
  29. Art. 13g Sichere Aufbewahrung
  30. Art. 13h Gesuch um Erteilung
  31. Art. 13i Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
  32. Art. 14 …
  33. Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
  34. Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
  35. Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang
  36. Art. 18 Sorgfaltspflicht
  37. Art. 19 Handrepetiergewehre
  38. Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen
  39. Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung
  40. Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang
  41. Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
  42. Art. 24
  43. Art. 24a
  44. Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
  45. Art. 25a Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten
  46. Art. 26 Verbotene Munition
  47. Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
  48. Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
  49. Art. 28a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer
  50. Art. 29 Juristische Personen
  51. Art. 30 Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen
  52. Art. 30a Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde
  53. Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung
  54. Art. 31a Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat
  55. Art. 31b Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht-Schengen-Staat
  56. Art. 31c Markierung von Feuerwaffen: beim Übergang aus staatlichen Beständen in Privateigentum
  57. Art. 31d Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen
  58. Art. 31e Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen
  59. Art. 31f Markierung von Munition
  60. Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau
  61. Art. 32a Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  62. Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
  63. Art. 33a Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
  64. Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  65. Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  66. Art. 36 Einzelbewilligung
  67. Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
  68. Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
  69. Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  70. Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet
  71. Art. 40a Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen
  72. Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
  73. Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet
  74. Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet
  75. Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein
  76. Art. 45
  77. Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass
  78. Art. 47
  79. Art. 48 Waffentragbewilligung
  80. Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen
  81. Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
  82. Art. 51
  83. Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
  84. Art. 53 Kontrolle
  85. Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
  86. Art. 54a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung
  87. Art. 55 Gebührenansätze
  88. Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  89. Art. 57 Inkasso
  90. Art. 58 Aufgaben
  91. Art. 59 Inhalt der DARUE
  92. Art. 59a Inhalt der DANTRAG
  93. Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten
  94. Art. 61 Zugriffsrechte
  95. Art. 62 Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes
  96. Art. 63
  97. Art. 64 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
  98. Art. 65 Rechte der Betroffenen
  99. Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung
  100. Art. 66a Protokollierung
  101. Art. 66b Archivierung
  102. Art. 66c Datensicherheit
  103. Art. 66d Bearbeitungsreglement
  104. Art. 67 Vollzug durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  105. Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
  106. Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen
  107. Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen
  108. Art. 71 Meldung des rechtmässigen Besitzes von Feuerwaffen und Bestätigung
  109. Art. 71a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2019
  110. Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  111. Art. 73 Inkrafttreten

111 provisions

Art. 1 Schreckschuss- und Signalwaffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Als Feuerwaffen gelten Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern (Schreckschuss- und Signalwaffen), und die die im Anhang zur Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 aufgeführten technischen Spezifikationen nicht erfüllen. 2 Nicht als Feuerwaffen gelten Schreckschuss- und Signalwaffen, die diese technischen Spezifikationen erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955). Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäss der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Fassung gemäss ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22.

Art. 1a Sprayprodukte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2. Ursprünglich: Art. 1

Art. 2 Elektroschockgeräte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen. [AS 1997 1016; 2000 734 Art. 19 Ziff. 2, 762 Ziff. I 3; 2007 4477 Ziff. IV 23; 2009 6243 Anhang 3 Ziff. II 4; 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 1, 2749 Ziff. I 1; 2013 3509 Anhang Ziff. 2. AS 2016 105 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 25 Nov. 2015 (SR 734.26).

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a. bei Pistolen:1. Griffstück, 2. Verschluss, 3. Lauf; b. bei Revolvern:1. Rahmen, 2. Lauf, 3. Trommel; c. bei Handfeuerwaffen:1. Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und ‑unterteil, 2. Verschluss, 3. Lauf; d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:1. Zielgerät, 2. Abschussbehälter oder Abschussrohr. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG) 1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung. 2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten: a. für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung; b. für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.

Art. 4a Hand- und Faustfeuerwaffen

(Art. 4 Abs. 2bis und 5 Abs. 1 Bst. c WG) 1 Als Handfeuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden. 2 Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Absatz 1 fallen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können. 2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 5a Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson mit Spezialwerkzeug wiederhergestellt werden kann. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 5b Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität

(Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn: a. eine solche Ladevorrichtung in die Feuerwaffe eingesetzt ist; b. die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aufbewahrt wird; oder c. die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität transportiert wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG) Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Art. 7 Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG) 1 Messer gelten als Waffen, wenn sie: a. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen; b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. 2 Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. 3 Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 8 Schleudern

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG) Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser

(Art. 4 Abs. 6 WG) Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.

Art. 9a Vermitteln

(Art. 5 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 22a Abs. 1 WG) Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 9b Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen

(Art. 5 Abs. 6 WG) 1 Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, können Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 Absatz 6 WG nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden. 2 Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann die Ausnahmebewilligung für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln im Inland und den Besitz für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 9c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige

(Art. 5 Abs. 6 WG) Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz darf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- beziehungsweise Heimatstaats vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 9d Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur

Wird ein wesentlicher oder besonders konstruierter Waffenbestandteil in einer Waffenhandlung durch einen neuen ersetzt, so ist für den Erwerb des neuen Bestandteils keine Ausnahmebewilligung erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Inhaber oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung bleibt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 9e Meldung der übertragenden Person

Wer dem Inhaber oder der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Bestandteil einer Feuerwaffe überträgt, muss der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von 30 Tagen eine Kopie der Bewilligung zustellen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang

(Art. 6a WG) 1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter oder eine von diesen bezeichnete Vertreterin (Erbenvertretung) ausgestellt. Handelt es sich bei den ererbten Gegenständen um Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen, so muss die Erbenvertretung die für Sammler und Sammlerinnen geltenden Voraussetzungen und Pflichten erfüllen (Art. 28e WG). 2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen. 3 Das Gesuch ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen: a. von der Erbenvertretung unterzeichnetes Verzeichnis, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt; b. … c. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; d. gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c; e. im Fall von Feuerwaffen der Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind. 4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände. 4bis Die Erbenvertretung muss die zuständige Behörde innert 30 Tagen über die Erbteilung informieren und ihr mittteilen, welche Gegenstände welchen Erben und Erbinnen zugewiesen worden sind. Wurden Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen der Erbenvertretung selber zugewiesen, so kann die zuständige Behörde diese verpflichten, für diese Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung eine neue Ausnahmebewilligung einzuholen. Absatz 4 ist anwendbar. 5 Erwerben bei der Erbteilung Erben und Erbinnen, die nicht Erbenvertretung waren, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so müssen sie für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Absatz 4 ist anwendbar. 6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 WG) 1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: a. Serbien; b. … c. Bosnien und Herzegowina; d. Kosovo; e. … f. Nordmazedonien; g. Türkei; h. Sri Lanka; i. Algerien; j. Albanien. 2 Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 49. 3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: a. … b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. schriftliche Begründung des Gesuchs. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533). Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

(Art. 7b Abs. 1 WG) Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person: a. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss; b. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.

Art. 13a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6 sowie 28b WG) 1 Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen: a. Dolche nach Artikel 7 Absatz 3; b. Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird; c. Schmetterlingsmesser; d. Wurfmesser. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Messer nach Absatz 1 insbesondere, wenn diese durch Menschen mit Behinderung oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden. 3 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.

Art. 13b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte

(Art. 5 Abs. 6 und 28b WG) Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Waffen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b WG insbesondere, wenn es sich um Sportwaffen handelt, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden.

Art. 13c Voraussetzungen und Gültigkeit

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG) 1 Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Sportschützen und Sportschützinnen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c WG, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen und die Voraussetzungen nach Artikel 28d WG erfüllt sind. 2 Die Ausnahmebewilligung gilt für die ganze Schweiz. Sie ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Die zuständige Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden. 3 Die Ausnahmebewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern. 4 Die Sportschützen und Sportschützinnen müssen einen Wechsel des Wohnsitzkantons der neu zuständigen kantonalen Behörde melden und dieser Behörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung einreichen. Auf der Ausnahmebewilligung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

Art. 13d Gesuch um Erteilung

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG) 1 Wer eine Ausnahmebewilligung für Sportschützen und Sportschützinnen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart und der Waffenkategorie zu bezeichnen. 2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen: a. … b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 13e Pflichten nach fünf und zehn Jahren

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG) 1 Wer mit der Ausnahmebewilligung eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben hat, muss fünf und zehn Jahre nach der Erteilung den Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 WG erbringen. Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung. 2 Um den Nachweis zu erbringen, muss die betreffende Person der zuständigen kantonalen Behörde spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen das vorgesehene Formular samt folgenden Beilagen einreichen: a. Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein; oder b. Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens. 3 Die Voraussetzung des regelmässigen sportlichen Schiessens ist erfüllt, wenn im jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens fünf Schiessen absolviert wurden. Die einzelnen Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben.

Art. 13f Nachweis der besonderen Voraussetzungen

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG) 1 Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins oder mit einer Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands erbracht werden. 2 Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu erbringen; auf diesem sind die einzelnen absolvierten Schiessen mit Ort und Datum anzugeben und von der vor Ort verantwortlichen oder einer anderen zuständigen Person zu visieren. 3 Absolvierte Schiessen, die aus dem militärischen Leistungsausweis oder dem Schiessbüchlein hervorgehen, können mittels Kopie dieser Dokumente nachgewiesen werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

Art. 13g Sichere Aufbewahrung

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28e WG) Die Kantone können die Anforderungen an die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung im Sinn von Artikel 28e Absatz 1 WG präzisieren.

Art. 13h Gesuch um Erteilung

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28e WG) 1 Wer eine Ausnahmebewilligung für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart und der Waffenkategorie zu bezeichnen. 2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen: a. … b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c; d. Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind; e. aktuelles Verzeichnis nach Artikel 28e Absatz 2 WG. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 13i Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen

Die zuständige kantonale Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von mehr als einer Waffe oder mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

Art. 14 …

Die zuständige kantonale Behörde kann eine Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 28c Absatz 3 WG erfüllt sind und: a. der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die schriftliche Zustimmung erteilt hat; b. die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und c. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

(Art. 8 WG) 1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen. 2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen: a. … b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG. 3 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

(Art. 9b Abs. 2 WG) 1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden. 2 Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang

(Art. 8 Abs. 2bis und 9b Abs. 2 WG) 1 Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt. 2 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen. 3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen. 4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände. 5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar. 6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Art. 18 Sorgfaltspflicht

(Art. 10a und 11 WG) 1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht. 2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin: a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches ist; oder b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde. 3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen. 3bis Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen. 4 Der schriftliche Vertrag, der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren. Wurde eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zustellen. SR 311.0 Ausdruck gemäss Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 19 Handrepetiergewehre

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG) 1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden: a. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre; b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem; c. Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind; d. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind. 2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen

(Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG) 1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art. 2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt. 3 Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden. 4 Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung

(Art. 10 Abs. 2 WG) 1 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für jeden Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG. 2 Artikel 20 Absätze 1 und 2 bleibt vorbehalten.

Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang

(Art. 11 Abs. 4 WG) 1 Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten. 2 Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen und die Kopie seines gültigen Passes oder seiner gültigen Identitätskarte beilegen. 3 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2 ist anwendbar. 4 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

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