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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Confederation · 514.541 · ordinance

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Contents: 111 provisions
  1. Art. 1 Schreckschuss- und Signalwaffen
  2. Art. 1a Sprayprodukte
  3. Art. 2 Elektroschockgeräte
  4. Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile
  5. Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
  6. Art. 4a Hand- und Faustfeuerwaffen
  7. Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
  8. Art. 5a Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
  9. Art. 5b Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität
  10. Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
  11. Art. 7 Messer und Dolche
  12. Art. 8 Schleudern
  13. Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser
  14. Art. 9a Vermitteln
  15. Art. 9b Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
  16. Art. 9c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige
  17. Art. 9d Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur
  18. Art. 9e Meldung der übertragenden Person
  19. Art. 10
  20. Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang
  21. Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
  22. Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person
  23. Art. 13a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche
  24. Art. 13b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte
  25. Art. 13c Voraussetzungen und Gültigkeit
  26. Art. 13d Gesuch um Erteilung
  27. Art. 13e Pflichten nach fünf und zehn Jahren
  28. Art. 13f Nachweis der besonderen Voraussetzungen
  29. Art. 13g Sichere Aufbewahrung
  30. Art. 13h Gesuch um Erteilung
  31. Art. 13i Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
  32. Art. 14 …
  33. Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
  34. Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
  35. Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang
  36. Art. 18 Sorgfaltspflicht
  37. Art. 19 Handrepetiergewehre
  38. Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen
  39. Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung
  40. Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang
  41. Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
  42. Art. 24
  43. Art. 24a
  44. Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
  45. Art. 25a Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten
  46. Art. 26 Verbotene Munition
  47. Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
  48. Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
  49. Art. 28a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer
  50. Art. 29 Juristische Personen
  51. Art. 30 Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen
  52. Art. 30a Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde
  53. Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung
  54. Art. 31a Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat
  55. Art. 31b Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht-Schengen-Staat
  56. Art. 31c Markierung von Feuerwaffen: beim Übergang aus staatlichen Beständen in Privateigentum
  57. Art. 31d Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen
  58. Art. 31e Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen
  59. Art. 31f Markierung von Munition
  60. Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau
  61. Art. 32a Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  62. Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
  63. Art. 33a Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
  64. Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  65. Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  66. Art. 36 Einzelbewilligung
  67. Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
  68. Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
  69. Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  70. Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet
  71. Art. 40a Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen
  72. Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
  73. Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet
  74. Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet
  75. Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein
  76. Art. 45
  77. Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass
  78. Art. 47
  79. Art. 48 Waffentragbewilligung
  80. Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen
  81. Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
  82. Art. 51
  83. Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
  84. Art. 53 Kontrolle
  85. Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
  86. Art. 54a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung
  87. Art. 55 Gebührenansätze
  88. Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  89. Art. 57 Inkasso
  90. Art. 58 Aufgaben
  91. Art. 59 Inhalt der DARUE
  92. Art. 59a Inhalt der DANTRAG
  93. Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten
  94. Art. 61 Zugriffsrechte
  95. Art. 62 Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes
  96. Art. 63
  97. Art. 64 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
  98. Art. 65 Rechte der Betroffenen
  99. Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung
  100. Art. 66a Protokollierung
  101. Art. 66b Archivierung
  102. Art. 66c Datensicherheit
  103. Art. 66d Bearbeitungsreglement
  104. Art. 67 Vollzug durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  105. Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
  106. Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen
  107. Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen
  108. Art. 71 Meldung des rechtmässigen Besitzes von Feuerwaffen und Bestätigung
  109. Art. 71a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2019
  110. Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  111. Art. 73 Inkrafttreten

111 provisions

Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

(Art. 27a WG) 1 Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG. 2 Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere: a. die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen; b. den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft; c. den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft; d. den Schutz von Geschäftsniederlassungen. 3 Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

Art. 51

(Art. 28 WG) 1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint. 2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

(Art. 40 Abs. 2 WG) 1 Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: a. Identitätsnachweis; b. Handlungsfähigkeit; c. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft; d. guter Leumund; e. Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten. 2 Das EJPD erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden. 3 Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 53 Kontrolle

(Art. 29 WG) 1 Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen. 2 Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den vom EJPD aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden. 3 Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.

Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit

(Art. 31 Abs. 5 WG) 1 Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen. 2 Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen. 3 Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. 4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen. 5 Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 54a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung

(Art. 31 WG) Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).

Art. 55 Gebührenansätze

(Art. 32 WG) Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen, für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4 WG gelten die Gebühren nach Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 57 Inkasso

(Art. 32 WG) Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 58 Aufgaben

(Art. 31c WG) Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie überprüft die Echtheit von ausländischen Bestätigungen und erteilt amtliche Bestätigungen (Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG). b. Sie stellt Begleitscheine aus (Art. 22b Abs. 1 WG). c. Sie ist für die Übermittlung von Informationen an ausländische Staaten, für die Information der zuständigen kantonalen Behörden und für die Bekanntgabe von Daten zuständig (Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG). d. Sie erteilt und erneuert Bewilligungen (Art. 24 Abs. 3, 24a–24c, 25 Abs. 2 und 25a WG) und sie bescheinigt auf Verlangen, dass sie eine Bewilligung erteilt oder erneuert hat. e. Sie berät die Vollzugsbehörden (Art. 31c Abs. 2 Bst. a WG), die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger. f. Sie erteilt Rahmenbewilligungen an ausländische Fluggesellschaften (Art. 31c Abs. 2 Bst. f WG). g. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung und ist Kontaktstelle für technische und operative Fragen in diesem Bereich (Art. 31c Abs. 2 Bst. bbis WG). h. Sie führt die folgenden Datenbanken:1. Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG, 2. Datenbank DANTRAG (Art. 59a). i. Sie weist Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen die Markierungsnummer zu (Art. 28a). j. Sie koordiniert die Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden und nimmt insbesondere Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis entgegen. k. Sie erlässt Richtlinien und erarbeitet Unterlagen für die Prüfung der Waffenhandelsbewilligung und der Waffentragbewilligung. l. Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in elektronischer Form zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden bereit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 59 Inhalt der DARUE

1 Die DARUE enthält folgende Daten der Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit; b. Markierungsnummer; c. Ausstellungs- und Ablaufdatum der Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition nach Artikel 24c WG; d. Zeichen des Herstellers oder der Herstellerin und Markierungsmuster in Form von grafischen Darstellungen. 2 Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln, haben der Zentralstelle Waffen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und d mitzuteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 59a Inhalt der DANTRAG

Die DANTRAG enthält: a. die Daten betreffend das Erteilen und Erneuern von Bewilligungen nach Artikel 58 Buchstabe d; b. die Dokumente, die die Zentralstelle Waffen, die Zollbehörden und die kantonalen Polizeibehörden elektronisch austauschen; c. die Daten über die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten

(Art. 32b WG) 1 Als Personalien enthalten: a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA, die elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit; b. die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse. 2 Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 32b Absatz 2 WG enthält: a. die DEBBWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin und zum Kaliber; b. die DAWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin, zum Kaliber und zum Datum der Rücknahme der Feuerwaffe durch die zuständige Stelle der Militärverwaltung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 61 Zugriffsrechte

(Art. 32c WG) 1 Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen: a. fedpol; b. die kantonalen Polizeibehörden; c. die Zollbehörden. 1a Fedpol hat für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, zur Überprüfung dieser Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEBBWA und der DAWA. 2 Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufverfahren Zugriff: a. die Logistikbasis der Armee; b. das Oberauditorat; c. der Führungsstab der Armee; d. die Militärische Sicherheit; e. die Informations- und Objektsicherheit; f. die kantonalen Kreiskommandos. 3 Die Bundeskriminalpolizei und die Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen. 4 Den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gewährt werden. 5 Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen. 5bis Die Behörden, die für die Erteilung von Bewilligungen nach dem WG zuständig sind, dürfen bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe auf die Daten der elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen zugreifen. Die Behörden, die im Bereich der Prävention von Straftaten oder der Verfolgung von Straftaten tätig sind, dürfen bis zur Löschung darauf zugreifen. 6 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). SR 941.42 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 9 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353). SR 360 SR 312.0 SR 312.2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 62 Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes

(Art. 32c Abs. 7 WG) 1 Für die Kontrolle des Zugangs auf das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen kann das Identitätsverwaltungs-System des Bundes eingesetzt werden. Dieses ermöglicht die Feststellung der Identität der Benutzer und Benutzerinnen und die Bekanntgabe des Benutzernames, der E-Mail-Adresse und der lokalen Identifikatoren. 2 Zum Zweck der Feinsteuerung des Zugriffs kann die Bundeskanzlei dem gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen aus dem Identitätsverwaltungs-System des Bundes für jeden Benutzer und jede Benutzerin regelmässig Namensdaten, Kurzzeichen, lokale Identifikatoren, E-Mail-Adresse, Adressdaten sowie Daten zu Anstellungen, Funktionen und Rollen bekanntgeben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

Art. 63

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 64 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

(Art. 32e WG) Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e Absatz 3 WG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 (DSV) erfüllen. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.11

Art. 65 Rechte der Betroffenen

Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.1

Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung

(Art. 32c Abs. 4 W Art. 32c Abs. 8 WG G) 1 Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA, der ASWA, der DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt. 2 Die Daten der elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen werden während 30 Jahren nach Vernichtung der Waffe aufbewahrt. Die Löschung der Daten im elektronischen Informationssystem eines Kantons führt auch zur Löschung der Daten im gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 66a Protokollierung

Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 66b Archivierung

Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59a an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des DSG und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.11 SR 152.1

Art. 66c Datensicherheit

1 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach: a. der DSV; b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023. 2 Die Zentralstelle Waffen trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). SR 235.11 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 32 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735). SR 128.1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

Art. 66d Bearbeitungsreglement

Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 67 Vollzug durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

(Art. 40 Abs. 4 WG) 1 Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. 2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Es erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. 3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so verweigert das BAZG die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale Polizei auf. 4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt das BAZG nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen

(Art. 30a, 31 Abs. 4 und 32k WG) 1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen. 2 Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen oder deren Waffe eingezogen wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug der Bewilligung oder zur Einziehung der Waffe Anlass gegeben haben; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum des Erwerbs; c. Datum der Erfassung in der Datenbank. 3 Ferner meldet sie der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c von Personen: a. ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben; b. mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben. 4 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentralstelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 21 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Ursprünglich: Abs. 3

Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen

(Art. 32j Abs. 2 WG) Die Logistikbasis der Armee meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 21 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen

(Art. 32c Abs. 4 und 5 WG) 1 Die Zentralstelle Waffen meldet der Logistikbasis der Armee und dem Führungsstab der Armee im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder deren Waffe beschlagnahmt wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme einer Waffe Anlass gegeben haben; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank. 2 Sie meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde: a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 71 Meldung des rechtmässigen Besitzes von Feuerwaffen und Bestätigung

(Art. 42b Abs. 1 WG) 1 Die Meldung nach Artikel 42b WG kann mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Die Kantone müssen zudem eine elektronische Einreichung der Meldung ermöglichen. 2 Die zuständige kantonale Behörde bestätigt den Besitz von Waffen, die nach Artikel 42b Absatz 1 WG gemeldet wurden oder unter die Ausnahme von Artikel 42b Absatz 2 WG fallen. Sie bestimmt, ob die Bestätigungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 71a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2019

1 Waffenerwerbsscheine, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2019 ausgestellt wurden, berechtigen weiterhin zum Erwerb von Ordonnanz-Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, und von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d WG. Sie können für diese Waffen aber nicht mehr verlängert werden. 2 Den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen für Feuerwaffen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung ausgestellt wurden, bleibt die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln im Inland und der Besitz von Ordonnanz-Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d WG und von wesentlichen Bestandteilen dieser Waffen ohne Ausnahmebewilligung erlaubt. 3 Den Inhabern und Inhaberinnen von Generalbewilligungen nach Artikel 24c WG für Feuerwaffen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung ausgestellt wurden, bleibt das Verbringen von Feuerwaffen nach Absatz 2 und von wesentlichen Bestandteilen dieser Waffen ins schweizerische Staatsgebiet ohne Ausnahmebewilligung erlaubt. 4 Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldungen nach Artikel 30a erst fest, wenn die notwendigen Informatiksysteme zur Verfügung stehen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen bezüglich Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen folgende Meldungen erstatten: a. die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung, wobei für diese Meldungen eine Frist von 20 statt 30 Tagen gilt; b. Meldungen über das Verbringen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen ins schweizerische Staatsgebiet; diese Meldungen müssen die Angaben nach Artikel 30a Absatz 2 enthalten und sind innert 20 Tagen per E-Mail an die zuständige kantonale Behörde am Sitz des Inhabers oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung zu richten; c. Meldungen über den Ersatz von Waffenbestandteilen nach Artikel 9d und Artikel 20 Absatz 2; diese Meldungen müssen die Angaben nach Artikel 30a Absatz 2 enthalten und sind innert 20 Tagen per E-Mail an die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person zu richten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). In Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

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