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Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Confederation · 514.541 · ordinance

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Contents: 111 provisions
  1. Art. 1 Schreckschuss- und Signalwaffen
  2. Art. 1a Sprayprodukte
  3. Art. 2 Elektroschockgeräte
  4. Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile
  5. Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
  6. Art. 4a Hand- und Faustfeuerwaffen
  7. Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
  8. Art. 5a Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
  9. Art. 5b Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität
  10. Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
  11. Art. 7 Messer und Dolche
  12. Art. 8 Schleudern
  13. Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser
  14. Art. 9a Vermitteln
  15. Art. 9b Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
  16. Art. 9c Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige
  17. Art. 9d Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur
  18. Art. 9e Meldung der übertragenden Person
  19. Art. 10
  20. Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang
  21. Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
  22. Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person
  23. Art. 13a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche
  24. Art. 13b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte
  25. Art. 13c Voraussetzungen und Gültigkeit
  26. Art. 13d Gesuch um Erteilung
  27. Art. 13e Pflichten nach fünf und zehn Jahren
  28. Art. 13f Nachweis der besonderen Voraussetzungen
  29. Art. 13g Sichere Aufbewahrung
  30. Art. 13h Gesuch um Erteilung
  31. Art. 13i Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
  32. Art. 14 …
  33. Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
  34. Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
  35. Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang
  36. Art. 18 Sorgfaltspflicht
  37. Art. 19 Handrepetiergewehre
  38. Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen
  39. Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung
  40. Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang
  41. Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
  42. Art. 24
  43. Art. 24a
  44. Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen
  45. Art. 25a Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten
  46. Art. 26 Verbotene Munition
  47. Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung
  48. Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
  49. Art. 28a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer
  50. Art. 29 Juristische Personen
  51. Art. 30 Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen
  52. Art. 30a Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde
  53. Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung
  54. Art. 31a Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat
  55. Art. 31b Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht-Schengen-Staat
  56. Art. 31c Markierung von Feuerwaffen: beim Übergang aus staatlichen Beständen in Privateigentum
  57. Art. 31d Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen
  58. Art. 31e Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen
  59. Art. 31f Markierung von Munition
  60. Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau
  61. Art. 32a Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  62. Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen
  63. Art. 33a Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen
  64. Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  65. Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  66. Art. 36 Einzelbewilligung
  67. Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen
  68. Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition
  69. Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
  70. Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet
  71. Art. 40a Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen
  72. Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
  73. Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet
  74. Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet
  75. Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein
  76. Art. 45
  77. Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass
  78. Art. 47
  79. Art. 48 Waffentragbewilligung
  80. Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen
  81. Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
  82. Art. 51
  83. Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare
  84. Art. 53 Kontrolle
  85. Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
  86. Art. 54a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung
  87. Art. 55 Gebührenansätze
  88. Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  89. Art. 57 Inkasso
  90. Art. 58 Aufgaben
  91. Art. 59 Inhalt der DARUE
  92. Art. 59a Inhalt der DANTRAG
  93. Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten
  94. Art. 61 Zugriffsrechte
  95. Art. 62 Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes
  96. Art. 63
  97. Art. 64 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist
  98. Art. 65 Rechte der Betroffenen
  99. Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung
  100. Art. 66a Protokollierung
  101. Art. 66b Archivierung
  102. Art. 66c Datensicherheit
  103. Art. 66d Bearbeitungsreglement
  104. Art. 67 Vollzug durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
  105. Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
  106. Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen
  107. Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen
  108. Art. 71 Meldung des rechtmässigen Besitzes von Feuerwaffen und Bestätigung
  109. Art. 71a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2019
  110. Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  111. Art. 73 Inkrafttreten

111 provisions

Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

(Art. 11a WG) 1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden: a. Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shooting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche Wettbewerbe zugelassen sind; b. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind; c. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen sind. 2 Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen. 3 Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen sorgen. 4 Der Schiessverein sorgt für die Aufbewahrung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, die an Personen, welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). SR 512.31 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

Art. 24

1 Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht. 2 Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn: a. kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und b. die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt. 3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

Art. 24a

1 Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob der erwerbenden Person eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe ausgestellt wurde. Für die Prüfung genügt eine Kopie der Ausnahmebewilligung oder Bestätigung. Die Besitzer und Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, müssen den Erwerb der Waffe mittels Ausweises über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nachweisen. 2 Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Handfeuerwaffen als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn der erwerbenden Person eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder ein Waffenerwerbsschein oder europäischer Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe ausgestellt wurde. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 1. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 174).

Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WG) 1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine Seriefeuerwaffe oder um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden. 2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfung abgeschlossen ist. 3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben. 4 Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern. 5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 25a Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Besteht Unklarheit darüber, ob eine Schreckschuss- oder Signalwaffe als Feuerwaffe gilt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden. 2 Ist für eine Schreckschuss- oder Signalwaffe eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Schreckschuss- und Signalwaffen dieser Typen dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind. 3 Die Zentralstelle Waffen eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Vollzugsbehörden der Kantone und der anderen Schengen-Staaten bekannt. 4 Typengeprüfte Schreckschuss- und Signalwaffen können mit einer von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern. 5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Schreckschuss- oder Signalwaffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 26 Verbotene Munition

(Art. 6 WG) 1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen: a. Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.); b. Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten; c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Anhang 2; d. Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung; e. Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks; f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Artikel 27. 2 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung

(Art. 6 WG) 1 Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass: a. der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt; b. der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist; und c. die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt. 2 Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Zentralstelle Waffen erlässt für die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen eine technische Richtlinie. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

(Art. 17 WG) 1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: a. … b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. Auszug aus dem Handelsregister; d. Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung; e. Pläne und Angaben über die Geschäftsräume. 2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind. 3 Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die: a. nicht mit Feuerwaffen handeln; b. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen. 4 Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 28a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer

Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 29 Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG) 1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung. 2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

Art. 30 Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen

(Art. 21 und 24 Abs. 4 WG) 1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren. 2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten: a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr; b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung; c. Personalien der liefernden oder erwerbenden Person; d. Lagerbestand. 3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern. 4 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht haben. 5 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung. 6 Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 30a Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde

(Art. 21 Abs. 1bis WG) 1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen den zuständigen Behörden des Kantons, in dem sie ihren Sitz haben, und des Kantons, in dem die erwerbende Person ihren Wohnsitz hat, folgende Transaktionen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch melden: a. Beschaffung in der Schweiz; b. Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet; c. Verkauf oder sonstiger Vertrieb an eine Person in der Schweiz. 2 Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum der Transaktion; b. im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person; c. im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien und gegebenenfalls die Registernummer der erwerbenden Person. 3 Wurde die elektronische Meldung erstattet, so entfallen die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung. 4 Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldung fest. Sie informieren die Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung

(Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen: a. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung; b. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin; c. das Herstellungsland oder der Herstellungsort; d. das Herstellungsjahr. 2 Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden. 3 Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31a Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat

(Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Schengen-Staat in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, ist von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar eine Importmarkierung anzubringen. 2 Die Importmarkierung umfasst in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge: a. den Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»; b. die Markierungsnummer nach Artikel 28a; c. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden. 3 Die Importmarkierung muss bei zusammengebauten Feuerwaffen nur auf einem wesentlichen Bestandteil angebracht werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31b Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht-Schengen-Staat

(Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen: a. wenn die Gegenstände wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: eine Importmarkierung nach Artikel 31a Absätze 2 und 3; b. wenn die Gegenstände nicht wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: die Angaben nach Artikel 31a Absatz 2 und zusätzlich eine individuelle numerische oder alphabetische Markierung. 2 Die Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ist bei zusammengebauten Feuerwaffen auf jedem wesentlichen Bestandteil anzubringen, der nicht wie ein Gegenstand nach Artikel 31 markiert ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31c Markierung von Feuerwaffen: beim Übergang aus staatlichen Beständen in Privateigentum

(Art. 18a WG) Gehen Feuerwaffen aus staatlichen Beständen in Privateigentum über, so sind sie mit einer Markierung zu versehen, welche die Ermittlung der übertragenden Stelle ermöglicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31d Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen

(Art. 18a WG) 1 Die zuständigen kantonalen Behörden können ein Abweichen von den Vorgaben von Artikel 31 bewilligen, falls die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen oder das Feuerwaffenzubehör zur Lieferung an Streitkräfte, ein Polizeikorps oder eine Behörde oder zum Verbringen in einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, bestimmt sind. 2 Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht nach Artikel 31a oder 31b markiert sind, dürfen ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden: a. bei einem vorübergehenden Verbringen im Reiseverkehr; b. zu Ausstellungs- oder Demonstrationszwecken; c. zur Veredelung oder zur Reparatur; oder d. zur Weiterverarbeitung, sofern das verarbeitete Produkt nach Artikel 31 markiert wird. 3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen solcher Gegenstände für weitere Zwecke bewilligen. Bewilligt sie das Verbringen von unmarkierten Feuerwaffen oder unmarkierten wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, so ist die Bewilligung auf längstens ein Jahr zu befristen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31e Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen

(Art. 18a WG) 1 Die Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und von Feuerwaffenzubehör müssen lesbar und dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden können. 2 Zulässig sind sämtliche formverändernden und spanabhebenden Methoden, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden. 3 Besteht ein Griffstück, ein Rahmen, ein Verschlussgehäuse oder ein Gehäuseoberteil oder -unterteil aus einem nichtmetallischen Material, das durch Prägen oder Gravieren nicht gemäss den Anforderungen markiert werden kann, so kann die Markierung auf einer Metallplatte angebracht werden. Die Metallplatte ist so in den wesentlichen Bestandteil einzubetten, dass: a. sie nicht ohne mechanischen Aufwand entfernt werden kann; und b. ihre Entfernung den wesentlichen Bestandteil beschädigt und deutliche Spuren hinterlässt. 4 Die Schriftgrösse muss mindestens 1,6 mm betragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen. 5 Die Markierungstiefe muss mindestens 0,0762 mm betragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 22. Juli 2025 (AS 2025 427).

Art. 31f Markierung von Munition

(Art. 18b WG) Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen: a. Identifikationsnummer der Lieferung; b. Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin; c. Kaliber; d. Munitionstyp. Ursprünglich: Art. 31a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau

(Art. 19 Abs. 3 WG) 1 Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden. 2 Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden. 3 Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 32a Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

(Art. 19 Abs. 2 WG) 1 Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 WG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Artikel 15, 19 und 21 Absatz 1 sinngemäss. 2 Die Bewilligung ist vom Besitzer oder der Besitzerin der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. 3 Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Artikel 10 WG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Meldestelle (Art. 31b WG) melden. 4 Die Meldung muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer oder die Besitzerin der Waffe die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b, c und d WG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers oder der Besitzerin beizulegen. 5 Die zuständige kantonale Behörde kann gegenüber dem Besitzer oder der Besitzerin Auflagen erlassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen

(Art. 20 WG) 1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn: a. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und b. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen. 2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden. 3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

Art. 33a Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen

Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 32 und 33 können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 5 und 24 WG) 1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung; b. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG; c. … 1bis Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend. 1ter In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen. 2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Kopie der Waffenhandelsbewilligung; b. Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 5 und 25 WG) 1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG; b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte. 1bis Die Artikel 40–43 sind sinngemäss anwendbar. 2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. … b. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; c. Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 26 Abs. 2). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 36 Einzelbewilligung

(Art. 24a WG) 1 Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die gewerbsmässige Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen. 2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind. 3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

(Art. 24b WG) 1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen. 2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind. 3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

(Art. 24c WG) 1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen. 2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind. 3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25 Abs. 1 und 2bis WG) 1 Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen: a. Original des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist; b. … c. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; d. amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG. 2 Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG) 1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen. 2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet. 3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind. 4 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 40a Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen

(Art. 25 Abs. 2bis WG) 1 Sportschützen und -schützinnen, die von einem nationalen oder internationalen Verband anerkannt sind und gemeinsam an einer nationalen oder internationalen Schiesssportveranstaltung teilnehmen, kann die Zentralstelle Waffen auf Gesuch hin eine gemeinsame Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen sowie der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr erteilen, ohne die Beilagen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b und d einzuverlangen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sie die innere oder die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährden könnten. 2 Das Gesuch ist von der Organisation, welche die Veranstaltung durchführt, im Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Zentralstelle Waffen einzureichen. 3 Das vereinfachte Bewilligungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann auch angewendet werden auf: a. Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 2 WG, wobei die Beilagen nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und c dieser Verordnung nicht beizubringen sind; b. unmündige Sportschützen und -schützinnen. 4 Wird das vereinfachte Bewilligungsverfahren auf unmündige Sportschützen und ‑schützinnen angewendet, so müssen deren Verbände je eine volljährige Person bezeichnen, die für die sichere Aufbewahrung der Waffen verantwortlich ist. Sie müssen diese Person auch der gesetzlichen Vertretung der Schützen und Schützinnen mitteilen. 5 Die Zentralstelle Waffen darf das vereinfachte Bewilligungsverfahren nur mit vorgängiger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde des Kantons anwenden, auf dessen Gebiet die Veranstaltung stattfindet. 6 Für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr durch Sportschützen und -schützinnen aus einem Schengen-Staat gilt Artikel 40 Absatz 3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 15. Jan. 2020 (AS 2020 23).

Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a Abs. 1 WG) 1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen. 2 Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG) Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung: a. in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen; b. ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls; c. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche; d. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken; e. Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet

(Art. 23 WG) Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 sind befreit: a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung gelten; b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das schweizerische Zollgebiet verbringen; c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen; cbis. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken; d. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem Zweck ausgeführt haben; e. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden. SR 631.0 SR 0.631.24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein

(Art. 22b WG) 1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. 2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse aller beteiligten Personen; b. Bestimmungsort; c. Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer; d. Transportmittel; e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag. 3 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn: a. der sichere Transport gewährleistet ist; b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und c. der Endempfänger oder die Endempfängerin bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 WG die Kopie des Vertrages nach Artikel 11 WG beilegt. 4 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e und die Beilagen nach Absatz 3 Buchstabe c nicht erforderlich. 5 Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 45

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass

(Art. 25b WG) 1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen. 2 Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen. 3 Dem Gesuch sind beizulegen: a. … b. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte; c. zwei aktuelle Passfotos. 4 Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist. 5 Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 47

(Art. 26 WG) 1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

Art. 48 Waffentragbewilligung

(Art. 27 WG) 1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen: a. … b. Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte; c. zwei aktuelle Passfotos. 2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen. 3 Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden. 4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen

(Art. 27 Abs. 5 WG) 1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. 2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern und Sicherheitsbegleiterinnen bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch fedpol erteilt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

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