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7 provisions
Art. 1
Subsidiarität
1 Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden
können, werden keine besonderen Unterstützungsbeiträge ausgerichtet.
2 Davon ausgenommen sind Bezügerinnen und Bezüger von Sonderhilfen
gemäss Sozialhilfegesetz.
Propose a changeArt. 2
Finanzielle Notlage
Eine finanzielle Notlage ist namentlich gegeben, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt
als solcher in Frage gestellt wird.
2. Institutionen
Propose a changeArt. 3
Finanzbedarf
1 Für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen müssen der Finanzbedarf sowie die Förderbedürftigkeit nachgewiesen werden.
2 In der Regel sind wiederkehrende Beiträge ausgeschlossen.
Propose a changeArt. 4 II. Verfahren und Höhe der Beiträge
Gesuche
1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der für den Sozialbereich zuständigen Direktion einzureichen.
2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert,
muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/3
Berechnungsgrundlagen
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach
der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur
Verfügung stellenden Mittel.
Propose a changeArt. 6
Zuständigkeit
1 Die für den Sozialbereich zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen bis maximal Fr. 20'000.– pro Einzelfall im Kalenderjahr.
2 Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der für den Sozialbereich zuständigen Direktion.
3 Die zuständige Direktion hat dem Stadtrat jährlich eine Übersicht der von
ihm im Verlauf des Vorjahrs gewährten Unterstützungsbeiträge zu
unterbreiten.
Propose a changeArt. 7 III. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 14. August 2019
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Dr. Urs Achermann
Stadtschreiber
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. August 2019.
Propose a change