Law

Verordnung zum Reglement über besondere Unterstützungsbeiträge im Sozialbereich (Unterstützungsverordnung)

Luzern (city) · 5.4.2.1.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Luzern (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2019-09-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 8784a37f8599775424d5243ea25e4501de2a144398d81087e5098aa008817eb5

Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Verfahren und Höhe der Beiträge
  5. Art. 5 Seite 3/3
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Schlussbestimmung

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

7 provisions

Art. 1

Subsidiarität 1 Besteht ein Anspruch auf andere gesetzliche Leistungen (z. B. wirtschaftliche Sozialhilfe), die im Zeitpunkt des Gesuches erhältlich gemacht werden können, werden keine besonderen Unterstützungsbeiträge ausgerichtet. 2 Davon ausgenommen sind Bezügerinnen und Bezüger von Sonderhilfen gemäss Sozialhilfegesetz.

Propose a change

Art. 2

Finanzielle Notlage Eine finanzielle Notlage ist namentlich gegeben, wenn wesentliche Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, ohne dass der Lebensunterhalt als solcher in Frage gestellt wird. 2. Institutionen

Propose a change

Art. 3

Finanzbedarf 1 Für die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen müssen der Finanzbedarf sowie die Förderbedürftigkeit nachgewiesen werden. 2 In der Regel sind wiederkehrende Beiträge ausgeschlossen.

Propose a change

Art. 4 II. Verfahren und Höhe der Beiträge

Gesuche 1 Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet bei der für den Sozialbereich zuständigen Direktion einzureichen. 2 Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Propose a change

Art. 5 Seite 3/3

Berechnungsgrundlagen Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grund des Gesuches, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur Verfügung stellenden Mittel.

Propose a change

Art. 6

Zuständigkeit 1 Die für den Sozialbereich zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen bis maximal Fr. 20'000.– pro Einzelfall im Kalenderjahr. 2 Über höhere Beiträge entscheidet der Stadtrat auf Antrag der für den Sozialbereich zuständigen Direktion. 3 Die zuständige Direktion hat dem Stadtrat jährlich eine Übersicht der von ihm im Verlauf des Vorjahrs gewährten Unterstützungsbeiträge zu unterbreiten.

Propose a change

Art. 7 III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 14. August 2019 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Dr. Urs Achermann Stadtschreiber 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. August 2019.

Propose a change

← Find another law