Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt:
a) die Verwirklichung der im BGF definierten Zweckbestimmungen;
b) die Festlegung der Grundsätze der Betreuung der Fischereifauna, unter Berücksichtigung der Anliegen der Fischerei, des Tourismus, der
Schiffahrt, der Landwirtschaft und anderen Interessen im Zusammenhang mit der Fischerei;
c) die Zuständigkeiten der Behörden und die anwendbaren Verfahren zu
bestimmen;
d) den Ertrag des Fischereiregals zu erhalten.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz ist auf öffentliche und private Gewässer anwendbar.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten
Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche
Weise nicht gelangen können, gelten nur die Vorschriften der Artikel 13, 36
und 67. Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen von
5. Kapitel.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die interkantonalen und
internationalen Gewässer.
Art. 3
Definition
1 Die im vorliegenden Gesetz zur Bezeichnung der Behörden, Beamten, Fischer und anderen Beteiligten verwendeten Ausdrücke verstehen sich für
Personen beider Geschlechter.
Art. 4
Befugnisse der Verwaltungsbehörden
1 Durch den Erlass von Verordnungen, Reglementen, Beschlüssen, Entscheiden oder Weisungen nimmt der Staatsrat die Aufgaben wahr, die gemäss der kantonalen Gesetzgebung in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Das mit der Fischerei betraute Departement (Departement) übt nebst den
Befugnissen, die ihm durch die kantonale Gesetzgebung übertragen werden, auch all jene aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Durch einen veröffentlichten Entscheid kann es diese an den
Chef der Dienststelle für Fischerei (Dienststelle) übertragen, der in seinem
Namen handelt.
3 Die Dienststelle übt die Befugnisse aus, die ihr von der kantonalen Gesetzgebung übertragen werden und sorgt für die Grundlagenbeschaffung im Bereich der Fischerei.
Art. 5
Ahndung von strafbaren Handlungen
1 Im Bereich der Fischerei und des Schutzes der Fischereifauna ist:
a) die Gerichtsbehörde zuständig für Vergehen und Übertretungen, die
eine Haftstrafe nach sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung;
b) das Departement zuständig für Übertretungen, die eine Busse nach
sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen betreffend die
administrativen Strafentscheide.
2 Die strafbaren Handlungen werden alle dem Departement angezeigt, welches diese unter Vorbehalt der Fälle, die in seine Zuständigkeit fallen, an die
Gerichtsbehörde überweist.
Art. 6
Konsultativkommission
1 Nach Anhörung der betroffenen Verbände und Vereine, für jede Verwaltungsperiode, bestimmt der Staatsrat eine Konsultativkommission, die mit
dem Studium von wichtigen Problemen bezüglich der Zweckbestimmungen
des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist.
2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen
Departemente, der Gerichtsbehörden, des Walliser Sportfischereiverbandes
(WKSFV) und anderer Fischervereine sowie der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, des Tourismus der Industrie,
der Betreiber von Wasserkraftwerken und des Verbandes der Burgergemeinden sowie der Vereinigung zum Unterhalt der Kanäle zusammen.
Art. 7
WKSFV
1 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Staat gewisse Tätigkeiten an
den WKSFV delegieren, insbesondere:
a) die Ausbildung der Fischer;
b) die Wiederbevölkerung;
c) die Hilfsaufsicht;
d) die Verarbeitung von statistischen Daten.
2 Die Zusammenarbeit zwischen dem WKSFV und dem Staat ist durch eine
Vereinbarung geregelt, welche die Modalitäten sowie die Grenzen festlegt.
Diese Vereinbarung wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet und
im Amtsblatt publiziert.
2 Ausübung der Fischerei und Bewirtschaftung der
Fischereigewässer
2.1 Fanggeräte - Köder
Art. 8
Zuständigkeit
1 Der Staatsrat bestimmt mittels Verordnung die erlaubten Fanggeräte und
Köder für die verschiedenen Gewässer, deren Eigenheiten, Verwendung
und Anzahl, mit dem Ziel, den Fischereidruck den biologischen Gegebenheiten anzupassen.
Art. 9
Fischereimittel
1 Die Fischereimethoden und die dazu verwendeten Geräte müssen mit den
Bestimmungen über den Umwelt- und Tierschutz vereinbar sein.
2 Insbesondere sind den Tieren unnötige Schmerzen und Qualen zu ersparen.
2.2 Wiederbevölkerung
Art. 10
Grundsätze
1 Die Wiederbevölkerung wird durchgeführt zur Gewährleistung:
a) der Vielfalt der einheimischen Arten und deren Entwicklung;
b) der kurz-, mittel- und langfristigen Nutzung der Fischereigewässer.
Art. 11
Wiederbevölkerungsplanung
1 Zur Wiederbevölkerung werden einheimische Arten verwendet.
2 Sie erfolgt in Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäss einem vom Staat erstellten Plan, welcher sich namentlich auf folgende
Kriterien stützt:
a) der technischen Eigenschaften und des natürlichen Aufnahmevermögens des Fischereigewässers;
b) der Zweckbestimmung des Gewässers;
c) des Gleichgewichts zwischen den Altersklassen;
d) des eingetretenen oder möglichen natürlichen oder künstlichen Schadens an der Fischereifauna;
e) des Fischereidruckes auf das Gewässer;
f) der Erhaltung der Lurche und anderer gefährdeter Arten.
Art. 12
Mittel
1 Die Dienststelle sucht zur Wiederbevölkerung die Mitarbeit des WKSFV sowie anderer Fischereivereine.
2 Der Staat finanziert die zum Erhalt Artenvielfalt vorgenommene Wiederbevölkerung.
3 Die Wiederbevölkerung zur Fischereiausübung wird durch den Ertrag des
Fischereiregals garantiert.
Art. 13
Wiederbevölkerung
1 Jedes Aussetzen von Fischen zur Ausübung der Fischerei bedarf einer Bewilligung durch den Fischereidienst.
2 Es dürfen nur Fische von anerkannten Arten ausgesetzt werden, deren
einwandfreier Gesundheitszustand nachgewiesen ist.
3 Die Kontrolle des Gesundheitszustandes der durch den WKSFV oder eine
seiner Sektionen aufgezogenen Fische bildet Gegenstand einer speziellen
Vereinbarung.
4 Nur diejenigen privaten Fischzuchtanlagen, welche durch das Veterinäramt
kontrolliert werden, können Fische zur Wiederbevölkerung liefern.
2.3 Aufsicht über die Fischereifauna
Art. 14
Aufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch:
a) die vereidigten Beamten der Dienststelle und die Berufsaufseher;
b) die Agenten der Kantonspolizei für die Verfolgung von strafbaren
Handlungen;
c) die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung des Zolldienstes möglich ist;
d) die Hilfsfischereiaufseher, die regional den Berufsaufsehern unterstellt
sind;
e) die dazu ausgebildeten Agenten der Gemeindepolizei.
2 Die Dienststelle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseher.
Art. 15
Hilfsaufsicht
1 Der Staatsrat kann auf Vorschlag des Departementes nach Anhörung der
betreffenden Sektion des WKSFV Hilfsfischereiaufseher ernennen, die im
administrativen Bereich den Berufsaufsehern unterstellt sind und deren Einsatz unentgeltlich ist, unter Vorbehalt der Entschädigung im Sinne von Absatz 2.
2 Im Falle einer strafbaren Handlung führt der Hilfsfischereiaufseher seine
Feststellungskosten im Anzeigeprotokoll auf. Diese dienen ihm als Entschädigung und folgen dem Ausgang des Verfahrens.
Art. 16
Ausübung der Aufsicht
1 Die Fischereiaufsicht ist beauftragt:
a) strafbare Handlungen im Bereich der Fischerei und des Schutzes der
Fischereifauna vorzubeugen, namentlich durch Information des Fischers;
b) Informationen über die Wasserfauna und die Lebensräume zu beschaffen;
c) strafbare Handlungen im Bereich der Fischerei und des Schutzes der
Fischereifauna zu verfolgen, insbesondere im Fall von Verschmutzungen, Epidemien oder Austrocknungen von Wasserläufen und diese der
Dienststelle anzuzeigen, die davon unverzüglich die zuständige Gerichtsbehörde benachrichtigt.
2 Die Fischereiaufseher sind berechtigt:
a) sich das Patent, das Kontrollbüchlein und das Fischereimaterial vorweisen zu lassen;
b) bei begründetem Verdacht den Inhalt von Taschen zu prüfen und
Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen;
c) auf frischer Tat, im Sinne der Strafprozessordnung, die Produkte der
Widerhandlung, die Fischereigeräte und andere Beweismittel zu beschlagnahmen, mit der Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.
3 Im übrigen haben die Beamten der Dienststelle, die Berufsaufseher und
Polizeiagenten die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Zur
Verfolgung von strafbaren Handlungen wenden sie die Bestimmungen der
Strafprozessordnung betreffend die gerichtliche Polizei und die Untersuchung sowie diejenigen des Ausführungsreglementes zum Gesetz über die
Kantonspolizei betreffend das Vorgehen im Interventionsfall an.
Art. 17
Amtsgeheimnis
1 Ohne durch eine höhere Instanz davon entbunden zu sein, haben die Aufsichtsorgane in allen Dienstangelegenheiten, die sie selbst bearbeiten oder
die ihnen durch die Ausübung des Berufes zur Kenntnis gelangen, das
Amtsgeheimnis zu wahren.
2 Diese Pflicht bleibt selbst nach erfolgtem Dienstaustritt bestehen.
Art. 18
Fischzuchtanlagen
1 Die Dienststelle überwacht die Fischzuchtanlagen, deren Fische zur Wiederbevölkerung von Gewässern, auf die das vorliegende Reglement anwendbar ist, dienen.
2 Sie überwacht die Qualität und die Menge des Wassers, den hygienischen
Zustand der Einrichtungen und Installationen und vergewissert sich über die
Fähigkeit des Besitzers, eine Fischzuchtanlage zu betreiben.
2.4 Verschiedene Bestimmungen
Art. 19
Fischereitätigkeit
1 Wer an einer Handlung teilnimmt, die den Fang oder das Töten von der Fi -
schereigesetzgebung unterstellten Tieren bezweckt, übt die Fischerei aktiv
aus und ist dem vorliegenden Gesetz unterstellt.
Art. 20
Freier Durchgang
1 Der Fischer ist berechtigt zum freien Durchgang auf natürlichem oder
künstlich angelegtem privatem Grundeigentum sowie der Krone von Staumauern unter der Bedingung, sich auszuweisen und Personen oder
Eigentum nicht zu beeinträchtigen.
2 Das freie Durchgangsrecht besteht in nächster Nähe des Ufers, sofern ein
normaler Durchgang für die Fischer möglich ist. Es beinhaltet das Recht auf
Ausübung der Fischerei.
3 Das freie Durchgangsrecht erstreckt sich nicht auf andere Personen. Es
muss derart ausgeübt werden, dass es die Eigentümer, Pächter und Mieter
möglichst wenig beeinträchtigt.
4 Der Fischer ist nicht berechtigt, sich aufzuhalten:
a) auf Baustellen, die sich am oder über dem Ufer befinden;
b) an Orten, deren Zutritt offiziell untersagt ist.
5 Der Fischer, der von seinem Durchgangsrecht Gebrauch macht, tut dies
auf eigene Wag und Gefahr.
Art. 21
Ausnahmen
1 Der Eigentümer oder Mieter eines Grundbesitzes kann durch den Staatsrat
vom Durchgangsrecht, wie es im Artikel 20 vorgesehen ist, befreit werden,
wenn er nachweist, dass dies für ihn mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
Art. 22
Kontrolle
1 Der Inhaber eines Patentes darf nur dann fischen, wenn er im Besitze eines Kontrollbüchleins ist.
2 Der Staatsrat bestimmt mittels Reglement die Art des Eintrags, das Rückgabeverfahren und den Ersatz des verlorenen Kontrollbüchleins.
Art. 23
Pflichten des Inhabers
1 Der Inhaber eines Patentes muss im Besitze der offiziellen Unterlagen der
Fischerei sein, die er ausübt. Er muss das Patent und das Kontrollbüchlein
auf sich tragen und diese Unterlagen auf Verlangen der Fischereiaufsicht,
dem Eigentümer oder Mieter des Grundbesitzes auf dem er sich befindet
vorzeigen.
2 Zusätzlich hat er ständig eine Identitätskarte auf sich zu tragen, sofern in
seinem Patent kein Foto vorhanden ist.
Art. 24
Begleithunde beim Fischen
1 Wird ein Fischer von einem Hund begleitet, so darf dieser die Fischereiausübung und die Fischereiaufsicht nicht beeinträchtigen. Wenn nötig muss der
Hund an der Leine oder angebunden sein.
Art. 25
Fischerei mit einem Boot
1 Das Fischen von einem motorlosen Boot aus ist gestattet, insofern dadurch
die Fischerei am Ufer nicht gestört wird und für die Wasserfauna kein Nachteil entsteht.
Art. 26
Behinderung der Fischereiausübung
1 Es ist verboten die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere
Fanggeräte zu beschädigen, Gegenstände oder andere Stoffe ins Wasser
zu werfen, um die Fische fernzuhalten.
3 Die Nutzung des Regals
3.1 Allgemeines
Art. 27
Geltungsbereich des Regals
1 Das Fischereiregal umfasst die Gewässer des Genfersees, die Rhone, die
Flüsse, die Bäche und Kanäle, die Grundwasserflächen, die Bergseen, die
Stauseen sowie die öffentlichen Gewässer und privaten Gewässer, in welche Fische aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Art gelangen können.
2 Die zur Bewirtschaftung dienenden, den Stauseen ergänzenden technischen Einrichtungen sind dem Regal in jedem Fall nicht unterstellt.
Art. 28
Art der Nutzung
1 Der Staat besitzt das Hoheitsrecht über die Fischerei, deren Ausübung er
durch die Ausstellung von Patenten oder durch Verpachtung bewilligt.
2 Niemand ist berechtigt, in den dem Regal unterstellten Gewässern zu fischen, ohne im Besitze eines durch den Kanton, bzw. den Pächter ausgestellten Patentes zu sein.
3 Jeder Fischer ist für die Ausübung der Fischerei persönlich verantwortlich.
4 Zu wissenschaftlichen, lehrhaften oder erzieherischen Zwecken kann der
Fischereidienst eine spezielle Fischereibewilligung erteilen.
Art. 29
Spezialfischerei
1 Für die Regulierung einzelner Fischarten kann die kantonale Fischereiabteilung Bewilligungen für eine Spezialfischerei erteilen oder diese selber
ausführen.
2 Zusätzlich steht ihr das Recht zu, für wissenschaftliche Zwecke oder die fischereiliche Bewirtschaftung Massnahmen zu ergreifen, die von den gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Fischerei abweichen.
3.2 Kantonales Patent
Art. 30
Ausstellung des Patentes
1 Die Ausstellung des Fischereipatentes unterliegt folgenden Voraussetzungen:
a) der Gesuchsteller muss das 13. Altersjahr erfüllt haben;
b) der Bezahlung des Patentpreises sowie der in der Fischereigesetzgebung vorgesehenen Taxen und Gebühren;
c) kein Vorliegen von Verweigerungsgründen für die Patentausstellung.
2 Bis zum erfüllten 13. Altersjahr darf ein Kind, mit seiner eigenen Angelrute,
unter Aufsicht eines Patentinhabers fischen, wobei die Fänge letzterem
angerechnet werden. Dieser darf jedoch nur von einem einzigen Kind begleitet sein, sofern er nicht dessen Vater oder gesetzlicher Vertreter ist.
Art. 31
Verweigerung des Patentes
1 Das Fischereipatent kann nicht erhalten:
a) wer nicht urteilsfähig ist oder wer durch seinen Zustand das Leben
oder das Eigentum anderer gefährden könnte;
b) wem die Fischereiberechtigung durch Urteil einer richterlichen oder
administrativen Behörde entzogen wurde;
c) wer für einen Angriff auf die körperliche Integrität eines Fischereiaufsehers verurteilt worden ist und dessen Strafe noch nicht gelöscht worden ist.
Art. 32
Patentarten
1 Der Staatsrat legt mittels Verordnung die verschiedenen Patentarten fest.
2 Er bestimmt mittels Beschluss deren Ausgabemodalitäten und berücksichtigt namentlich, die Gültigkeitsdauer der Patente, die ihnen zugeteilten
Gewässer und entsprechenden Rechte.
Art. 33
Patentpreis
1 Der Staatsrat setzt mittels Beschluss den Preis der verschiedenen Fischereipatente fest, namentlich unter Berücksichtigung:
a) des Wohnsitzes;
b) der Art des Patentes;
c) des Alters des Gesuchstellers;
d) der durch die Betreuung der Fischereifauna anfallenden Auslagen und
des effektiven Beitrags der Fischer an diese Betreuung;
e) der effektiven Kosten für die Unterlagen, die mit dem Patent abgegeben werden.
Art. 34
Rückvergütung
1 Die Dienststelle kann den vollen Betrag oder einen Teil eines ausgestellten
Patentes zurückvergüten, wenn es gerechtfertigt ist, insbesondere wenn ein
Patentinhaber sein Patent vor Gebrauch wieder zurückgibt.
Art. 35
Wiederbevölkerungstaxe
1 Zusätzlich zum Preis des Fischereipatentes hat jeder Patentinhaber eine
Wiederbevölkerungstaxe zu entrichten. Diese Taxe wird vom Staatsrat mittels Beschluss festgelegt und gemäss einem Abkommen zwischen dem
Staat und dem WKSFV verteilt.
Art. 36
Patententzug
1 Das Departement kann das Patent demjenigen entziehen, welcher:
a) die gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt;
b) die persönliche Integrität eines Fischereiaufsehers bedroht oder beeinträchtigt hat;
c) es verweigert, sich einer Kontrollmassnahme zu unterwerfen;
d) Fischereigeräte gestohlen oder beschädigt hat sowie während des Fischens Eigentum beschädigt hat;
e) absichtlich eine schwere oder wiederholte Übertretung begangen hat.
2 Das Departement setzt die Dauer des Patententzuges in Erwägung der
Umstände fest. Dieser dauert:
a) mindestens ein Jahr;
b) mindestens drei Jahre, wenn seit dem Ablauf des letzten Entzuges
nicht fünf Jahre vergangen sind;
c) höchstens fünf Jahre.
3.3 Verpachtung
Art. 37
Allgemeines
a) Pachtvertrag
1 Das Fischereirecht kann zu den durch das Departement festgesetzten Bedingungen und Auflagen verpachtet werden. Die Dauer des Pachtvertrages
beträgt in der Regel zehn Jahre.
2 Anwendbar auf die verpachteten Gewässer sind die kantonalen Bestimmungen über:
a) das Mindestalter, die Verweigerung und den Entzug des Patentes;
b) die Öffnungsperioden der Fischerei;
c) die Fischereiaufsicht;
d) die Fischereigeräte und Köder;
e) die Mindestmasse der Fische.
3 Die Unterverpachtung ist verboten.
4 Niemand darf in einem gepachteten Gewässer ohne Bewilligung des Pächters die Fischerei ausüben.
Art. 38
b) Rechte und Pflichten des Pächters
1 Der Pächter wird über die Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem von
ihm gepachteten Gewässer informiert und er hat das Recht die Akten der
Dienststelle einzusehen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strafprozessordnung für strafbare Handlungen, die im Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörde liegen.
2 Der Pächter hat die Verpflichtung, die gepachteten Gewässer jedes Jahr
gemäss den im Pachtvertrag festgesetzten Bedingungen neu zu bevölkern.
3 Übt der Pächter sein Fischereirecht in Form von Patentverkäufen aus, so
hat er der Dienststelle ein Fischereireglement zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Auf Ersuchen ist der Pächter zur Mitarbeit bei den durch die Fischereiaufseher durchgeführten Kontrollen verpflichtet.
Art. 39
c) Zusätzliche Fischereigebühr
1 Der Pächter und im Falle eines Pachtvereins, jedes seiner Mitglieder, bezahlt dem Kanton eine Jahresgebühr von 50 Franken indexiert.
2 Bewirtschaftet der Pächter das gepachtete Gewässer durch die Ausgabe
von Fischereibewilligungen, legt der Staatsrat die Gebühr unter Berücksichtigung folgender Grundsätze fest:
a) die zusätzliche Gebühr ist für jede erteilte Bewilligung geschuldet;
b) die zusätzliche Gebühr liegt zwischen 1 bis 50 Franken indexiert und
berücksichtigt die Dauer der Gültigkeit der Fischereibewilligung.
3 Ist der Pächter, das Mitglied des Pachtvereins oder der Fischereigast
ebenfalls im Besitze eines kantonalen oder vom Verband ausgestellten Fischereipatentes so ist die vorliegende Gebühr nicht geschuldet.
4 Die Ausführungsmodalitäten werden vom Staatsrat geregelt.
Art. 40
d) Spezielle Verantwortlichkeit des Pächters
1 Der Pächter ist ein Agent, der bei der Erfüllung der im Pachtvertrag vorgeschriebenen öffentlichen Aufgaben eine amtliche Tätigkeit ausübt.
2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und
ihrer Amtsträger ist anwendbar.
3 Im Rahmen des staatlichen Rückgriffs im Sinne des vorgenannten Gesetzes haftet der Pächter für die verschuldeten schädigenden Handlungen seines Mitarbeiters gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts über
die Geschäftsherrenhaftung. Vorbehalten bleibt die persönliche Verantwortlichkeit des Mitarbeiters. Der Pächter muss im Besitze einer genügenden
Haftpflichtversicherung sein.