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Kantonales Fischereigesetz

Valais · 923.1 · statute

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72

72 provisions

Art. 41

e) Kündigung des Vertrages 1 Im Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Pächter handelt das Departement entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. 2 Der Vertrag kann bei andauernder Nichterfüllung der Bedingungen oder im Falle von höherer Gewalt gekündigt werden.

Art. 42

f) Verfahren 1 Mit Ausnahme der Kanäle erfolgt die Verpachtung nach einer im kantonalen Amtsblatt erfolgten Ausschreibung. 2 Die Verpachtung erfolgt an den Meistbietenden; bei Preisgleichheit wird der bisherige Pächter bevorzugt. Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen über die Verpachtung der Kanäle und Grundwasserflächen. 3 Das Prinzip der höheren Offerte kommt nicht zur Anwendung, wenn dieselbe verglichen mit dem gewöhnlichen Fischereiertrag offensichtlich unverhältnismässig ist. Ausserdem kann überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen werden.

Art. 43

Kanäle 1 In Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Fischer, der Bedeutung der Kanäle für die Wiederbevölkerung und der durch den WKSFV vereinbarungsgemäss sichergestellten Aufgaben werden diesem die Kanäle in Priorität verpachtet. 2 Andernfalls sucht der Staat eine Lösung um die Gesamtheit der Kanäle an einen Fischereiverein des Kantons zu verpachten; subsidiär bewirtschaftet der Staat die Kanäle selber. 3 Im Pachttarif wird den übertragenen Aufgaben Rechnung getragen.

Art. 44

Grundwasserflächen a) Grundsatz 1 Mit Ausnahme der Grundwasserflächen (Teiche) die mittels Beschluss dem kantonalen Patent zugeteilt sind, unterliegt jede Fischereibewirtschaftung eines Teiches der Verpachtung.

Art. 45

b) Zusprache 1 Bei gleichwertigen Offerten wird der bisherige Pächter bevorzugt, und subsidiär eine Sektion des WKSFV. 2 Bei ungleichen Offerten und unter Vorbehalt von unverhältnismässigen Offerten kann der bisherige Pächter eine der höchsten Eingabe entsprechende Zusatzofferte einreichen.

Art. 46

c) Pflichten des Pächters 1 Der Pächter ist verpflichtet, die Sicherheit der Fischer und ihrer Begleiter im Bereich des Teiches zu gewährleisten. Bewirtschaftet er diesen auf kommerzielle Art, so ist er zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen verpflichtet. 2 Die Ausübung des freien Durchgangs ist mit dem Grundbesitzer zu vereinbaren.

Art. 47

Künstlich angelegte Gewässer 1 Künstlich angelegte und dem Regal unterstellte Gewässer von weniger als 1000 m² Fläche können durch einen speziellen Departementsentscheid verpachtet werden. 3.4 Wettfischen

Art. 48

Grundsatz 1 Die Wettfischen in öffentlichen oder verpachteten Gewässern bedürfen einer Bewilligung der Dienststelle, welche zu diesem Zweck ein öffentliches Gewässer für eine beschränkte Dauer sperren kann. 2 Die Organisation eines Wettfischens in einem dem kantonalen Patent unterstellten Gewässer verpflichtet zur Bezahlung einer speziellen Regalgebühr in Höhe von zehn Franken, indexiert, pro Tag und Teilnehmer und ist den Sektionen des WKSFV vorbehalten. Für zwei interne Wettfischen pro Jahr sind diese jedoch von der Regalgebühr befreit. 3 Auch der Pächter ist dieser speziellen Gebühr unterstellt. Erfolgt die Verpachtung jedoch an eine Gruppe, kann diese ebenfalls zwei interne Wettfischen ohne Bezahlung dieser Gebühr organisieren. 4 Schutzmassnahmen 4.1 Schutz der Arten

Art. 49

Mindestmasse der Fische 1 Die Mindestmasse der zum Fang freigegebenen Fische und Krebse entsprechen den durch das Bundesrecht festgelegten Vorschriften. 2 Zu den vom Bundesrecht festgesetzten Bedingungen und zur Regulierung des Fischereidrucks auf den Fischbestand kann der Staatsrat durch einen Beschluss die Minimallänge einer bestimmten Art ändern.

Art. 50

Beschluss 1 Der Staatsrat bestimmt in einem Beschluss die Arten, die Anzahl, die Öffnungszeiten, die Schontage, Ort und Zeit der besonderen Schutzmassnahmen. Das gleiche gilt für die dringlich erscheinenden Bestimmungen betreffend die Ausübung der Fischerei.

Art. 51

Bewässerungspumpen 1 Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Gewässern, die Motorpumpen zur Bewässerung einsetzen, haben den Sauger mit einem Sieb zu versehen, welches das Ansaugen von Fischen verunmöglicht. 4.2 Schutz der Lebensräume

Art. 52

Schutz der Lebensräume 1 Der Staatsrat sichert den Erhalt der Lebensräume zur Fortpflanzung, zur Entwicklung der Fischbrut und zum Schutz der fortpflanzungsfähigen Tiere, mit dem Ziel, das Überleben eines ausgeglichenen Fischbestandes und deren Nährtiere zu gewährleisten. 2 Er kann gewisse Aktivitäten, die auf die Fischereifauna störend wirken, verbieten.

Art. 53

Schaffung von Lebensräumen 1 Der Staatsrat kann Massnahmen treffen zum Erhalt, zum Wiederaufbau oder zur Schaffung von günstigen Lebensräumen für die verschiedenen Arten, besonders wenn ein finanzieller Beitrag des Bundes zugesichert ist. 2 Er wacht darüber, dass die hierfür geeigneten Massnahmen getroffen werden, insbesondere im Rahmen der öffentlichen Projekte und der Bodenverbesserungen. 3 Die zur Erhaltung der Bäche, der natürlichen Ufer und der Wasserpflanzen notwendigen Massnahmen werden in Anwendung der Vorschriften über den Umweltschutz und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips getroffen.

Art. 54

Reservate 1 Der Staatsrat bestimmt auf dem Beschlussweg eine genügende Anzahl von Reservaten mit dem Zweck: a) den Erhalt der verschiedenen Arten in einem guten Gesundheitszustand zu sichern; b) die infolge einer Störung umgesiedelten Arten aufzunehmen; c) die Forschung zu gewährleisten.

Art. 55

Umwelt 1 Der Fischer muss die Ordnung und Sauberkeit in den Gewässern und ihrer Umgebung respektieren, sowohl während der Ausübung der Fischerei wie auch bei den damit zusammenhängenden Tätigkeiten. 5 Technische Eingriffe in die Fischereigewässer

Art. 56

Grundsätze 1 Die für einen technischen Eingriff in die Fischereigewässer gemäss dem Fischereigesetz geforderte Bewilligung (fischereirechtliche Bewilligung) ist notwendig, wenn durch den Eingriff die Fischerei beeinträchtigt werden könnte. 2 Als Fischereigewässer gelten lediglich Gewässer, deren Ausdehnung und Qualität es Fischen und Schalentieren erlauben, darin zu leben und sich zu entwickeln. Die Kriterien zur Beurteilung der Qualität sind insbesondere die Art des Wassers, seine Temperatur, seine Fliessgeschwindigkeit, die Grundbeschaffenheit und die Ausdehnung der Wasseroberfläche; d.h. Eigenschaften, welche die Artenauswahl bedeutend beeinflussen.

Art. 57

Zuständige Behörde 1 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gesetzgebung über den Umweltschutz, sofern der technische Eingriff dieser Gesetzgebung unterstellt ist. Der Staatsrat ist zuständig die verbindliche Vormeinung abzugeben und die fischereirechtliche Bewilligung zu erteilen. 2 In den anderen Fällen wird die fischereirechtliche Bewilligung von der im massgeblichen Verfahren der Verwirklichung des technischen Eingriffs zuständigen Behörde in einem koordinierten und einheitlichen Entscheid erteilt. Sie hat vorgängig die Zustimmung des Departementes einzuholen. Ausserdem sind die in den Artikeln 58 bis 61 enthaltenen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. 3 Bei Fehlen einer zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren (Abs. 2) wird die fischereirechtliche Bewilligung vom Departement erteilt.

Art. 58

Besondere Verfahrensregeln a) Pflichten des Gesuchstellers 1 Wer um eine fischereirechtliche Bewilligung nachsucht hat bereits mit der Ausarbeitung des Projektes und auf seine Kosten der zuständigen Behörde einen Bericht zur Verfügung zu stellen, der es erlaubt, die Auswirkungen des Projektes auf die Fischgewässer und die Umwelt sowie die zu treffenden Massnahmen zu bestimmen. Dieser muss namentlich alle Angaben enthalten, welche die Behörde für die Projektbeurteilung benötigt. Die Behörde stellt dem Gesuchsteller alle in ihrem Besitze befindlichen Fischereidaten und -studien zur Verfügung.

Art. 59

b) Einverständnis des Departementes 1 Die Zustimmung des Departementes kann Auflagen und Bedingungen beinhalten, die geeignet sind: a) für die Wassertiere günstige Lebensbedingungen zu schaffen; b) die freie Fischwanderung sicherzustellen; c) die natürliche Fortpflanzung zu fördern; d) zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet werden; e) den durch den Eingriff verursachten Schaden zu ersetzen.

Art. 60

c) Öffentliche Vernehmlassung 1 Die öffentliche Vernehmlassung des Anlageprojektes im Rahmen des massgeblichen Verfahrens eröffnet auch das Verfahren zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung. 2 Über die Einsprachen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens durch die zuständige Behörde in einem koordinierten und einheitlichen Entscheid befunden. Im Entscheid ist den Gesamtinteressen Rechnung zu tragen.

Art. 61

Bestehende Anlagen 1 Die wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für bestehende Anlagen, welche die Fischerei beeinträchtigen, werden im massgeblichen Verfahren durch die zuständige Behörde vorgeschrieben, welche vorgängig die Zustimmung des Departementes einzuholen hat. 2 Vorbehalten bleibt die kantonale Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte für die bestehenden hydro-elektrischen Anlagen, insbesondere die Bestimmungen über die Erneuerung von Wasserrechts-Konzessionen. 6 Information und Forschung

Art. 62

Information der Öffentlichkeit 1 Das Departement sorgt für die Information der Bevölkerung und der Tourismuskreise über die Wasserfauna und ihren Lebensraum. Der Jugendinformation ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. 2 Das Departement kann die Mitarbeit Dritter in Anspruch nehmen.

Art. 63

Forschung 1 Der Staatsrat kann Massnahmen zur Förderung der Erforschung der Wasserfauna, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraums treffen. 2 Er fördert insbesondere Studien, deren Kosten teilweise vom Bund getragen werden. 7 Strafbestimmungen und administrative Massnahmen

Art. 64

Kantonale Übertretungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a) zum Fischen verbotene Geräte oder Methoden oder Strahlenortungsgeräte verwendet hat; b) verbotene Köder verwendet hat; c) auf ungesetzliche Art Fische, Krebse oder zu ihrer Nahrung dienende Organismen gefangen hat; d) gegen die kantonalen Vorschriften über die Masse der Fische, die Fangzahlbeschränkung sowie die Tage und Perioden, an denen die Fischerei verboten ist, verstösst; e) die Vorschriften über die Verwendung, die Führung und die Rückgabe des Kontrollbüchleins verletzt hat; f) ohne Berechtigung und ohne im Besitze der erforderlichen Dokumente zu sein, gefischt hat; g) gegen die kantonalen Bestimmungen über den Artenschutz und der Lebensräume verstossen hat; h) versucht hat, sich einer Identifikations- oder Kontrollmassnahme zu entziehen; i) die Ausübung des freien Durchgangsrechts behindert hat. 2 Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar. 3 Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bestraft.

Art. 65

Verbot der Fischereiausübung 1 Das Verbot der Fischereiausübung für eine Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kann als Nebenstrafe ausgesprochen werden durch die Gerichtsbehörde, gegenüber einer Person, welche sich ein Vergehen hat zu Schulden kommen lassen oder für eine Übertretung mit Haft bestraft wird. 2 Die Dienststelle übermittelt die Liste der Personen, denen die Fischerei verboten ist, an alle Instanzen, die Fischereipatente ausstellen.

Art. 66

Einziehung und Verfall an den Staat 1 Die Einziehung von Gegenständen, die das Produkt oder Resultat einer Straftat sind, die zu dessen Begehung gedient haben oder dazu bestimmt waren, sowie der Verfall von Geschenken oder anderen Zuwendungen, die dazu dienten oder bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder ihn dafür zu belohnen, sind durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch geregelt. 2 Das Departement ordnet die Einziehung und den Verfall an den Staat an, wenn die strafbare Handlung in seine Zuständigkeit fällt. 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 67

Fischereifonds 1 Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des vorliegenden Gesetzes. Dieser Fonds wird geäufnet durch den Ertrag, der Einziehungen, den Verfall an den Staat und durch Kompensationsgelder. Er wird vom Finanzdepartement verwaltet. *

Art. 68

Übergangsrecht 1 Die eingeleiteten Verwaltungs- und Strafverfahren, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet worden sind, werden nach dem alten Recht behandelt, wenn es für den Betroffenen günstiger ist. 2 Vorbehalten bleiben die Rechte von Einzelnen aus einem vor dem 1. Januar 1989 mit einer Gemeinde oder einer Verwaltung abgeschlossenen Pachtvertrag mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Januar 1999.

Art. 69

Ausführung 1 Der Staatsrat vollzieht das vorliegende Gesetz. 2 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 70

Änderung 1 Der Kanton Wallis genehmigt die Abänderung der Artikel 18 und 21 des interkantonalen Konkordates vom 4. Juni 1984 über die Fischerei im Genfersee, wie sie von der interkantonalen Kommission am 9. November 1995 beschlossen wurden.

Art. 71

Aufhebungen 1 Alle gegenteiligen Bestimmungen zum vorliegenden Gesetz, insbesondere das kantonale Fischereigesetz vom 14. Mai 1915, das provisorische Ausführungsreglement vom 20. Oktober 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 sowie das Dekret vom 23. November 1995 betreffend die Abänderung des interkantonalen Konkordates über die Fischerei im Genfersee vom 4. Juni 1984 sind aufgehoben.

Art. 72

Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach Genehmigung durch die Bundesbehörde. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 15.11.1996 01.01.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1998 f 2, 378 | d 2, 406 12.03.2014 01.01.2015 Art. 67 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014 10.11.2016 01.01.2018 Art. 67 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017 14.11.2024 01.01.2025 Art. 67 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-147 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.11.1996 01.01.1999 Erstfassung RO/AGS 1998 f 2, 378 | d 2, 406 Art. 67 Abs. 1 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014 Art. 67 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017 Art. 67 Abs. 1 14.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-147

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