Auswirkung der öffentlichen Auflage oder der persönlichen Anzeige
1 Vom Beginn der öffentlichen Auflage des Projekts oder der in Artikel 33
vorgesehenen persönlichen Anzeige bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Projektgenehmigungsentscheids darf am Zustand der überbauten oder nicht
überbauten Grundstücke, deren Inanspruchnahme zur Verwirklichung des
Projekts notwendig erscheint, ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde nichts geändert werden.
Art. 42
Vorzeitige teilweise Ausführung
1 Nach Ablauf der öffentlichen Auflage kann der Staatsrat die vorzeitige teilweise Ausführung der projektierten Massnahmen genehmigen, wenn keine
Einsprachen in Bezug auf den betreffenden Abschnitt, die betreffende Massnahme oder den betreffenden Sektor vorliegen.
2 Die Genehmigung zur vorzeitigen Ausführung wird dem Gesuchsteller auf
dessen Wag und Gefahr erteilt und ist nicht gleichbedeutend mit einer Subventionszusage.
Art. 43
Dauer der Gültigkeit des Entscheids
1 Der Genehmigungsentscheid wird hinfällig, wenn das Projekt nicht innert 3
Jahren nach Erlangung der Rechtskraft begonnen wird.
2 Diese Frist beginnt nicht zu laufen oder wird ausgesetzt, wenn der Genehmigungsentscheid aus technischen Gründen nicht umgesetzt werden kann
und der Projektträger die notwendigen Schritte zur Projektumsetzung mit der
gebotenen Sorgfalt unternimmt.
3 Auf Verlangen und in begründeten Fällen kann die für das Leitverfahren
zuständige Behörde die Geltungsdauer einer Projektgenehmigung um
höchstens 3 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist nicht möglich, wenn sich
die Sach- oder Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültig war,
geändert hat.
Art. 44
Verzicht oder Änderung des rechtskräftigen Projekts
1 Die vorgenannten Verfahrensbestimmungen gelten sinngemäss bei einer
wichtigen Änderung des genehmigten Projekts und beim Verzicht auf das
genehmigte und rechtskräftige Projekt.
2 Bei wichtigen Änderungen des Projekts oder der natürlichen Rahmenbedingungen nach der Genehmigung müssen die betroffenen Dienststellen erneut konsultiert werden. Gegebenenfalls ist eine neue öffentliche Auflage erforderlich.
Art. 45
Folgen der Rechtskraft des Projekts
1 Sobald das Projekt rechtskräftig ist, darf nichts unternommen werden, was
seine Ausführung behindern könnte. Insbesondere sind Überbauungen der
für die Wasserbauarbeiten ausgeschiedenen Flächen wie auch jener Gebiete untersagt, für die gestützt auf Sondernutzungspläne Bauverbotszonen
festgelegt wurden.
2 Steht die Projektausführung unmittelbar bevor, kann die zuständige Behörde auch alle Unterhaltsarbeiten verbieten, die einen Wertzuwachs des
Grundstücks zur Folge haben oder eine Entschädigung rechtfertigen könnten.
4 Finanzierung
4.1 Ausgestaltung der Finanzierung
Art. 46
Ausgestaltung der Finanzierung
1 Die Aufteilung der Kosten unter den Projektbeteiligten erfolgt hauptsächlich
anhand des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Grundsätze für die
Kostenverteilung und die Berechnungsmethoden werden in einer Richtlinie
des Departements festgelegt. Die zuständige Behörde bezeichnet mittels
Beschluss und pro Projekt die Nutzniesser, die sich beteiligen müssen, und
ihren Finanzierungsanteil.
2 Bei der Finanzierung wird für die Subventionierung zwischen anerkannten
und nicht anerkannten Kosten unterschieden. Die Kriterien zur Definition der
anerkannten Kosten werden in einer Richtlinie des Departements definiert.
3 Haben Nutzniesser keinen Anspruch auf Subventionen, wird ihr Anteil bei
der Subventionsberechnung vorgängig vom Betrag der anerkannten Kosten
abgezogen.
4 Erhöht die Ausführung eines gemäss den Artikeln 11 und 12 genehmigten
Bauvorhabens die künftigen Kosten eines Projekts zulasten des Eigentümers des Fliessgewässers, Sees oder der Schutzbaute, so gehen die Zusatzkosten zulasten des Nutzniessers oder des Verursachers.
5 Das Projekt muss die Grundsätze für die Kostenverteilung unter den Nutzniessern enthalten, bevor es öffentlich aufgelegt wird.
6 Spenden werden bei der Subventionsberechnung nicht von den anerkannten Kosten abgezogen, sofern sie den vom Begünstigten zu tragenden Teil
der Restkosten nicht übersteigen.
7 Die Finanzierung der Umsetzung der 3. Rhonekorrektion ist im Gesetz
über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (GFinR3) geregelt.
4.2 Subventionierung
Art. 47
Grundsätze für die Subventionierung
1 Die Anspruchsberechtigten der Subventionierung werden nach der Art der
zu schützenden Objekte in der Verordnung festgelegt.
2 In den Kantonsbeiträgen enthalten sind allfällige finanzielle Beteiligungen
des Bundes.
3 Es werden nur Massnahmen subventioniert, die nach den geltenden Richtlinien als verhältnismässig angesehen werden.
4 Die Beiträge können pauschal oder als Prozentsatz der anerkannten
Kosten gewährt werden.
5 Studien und Arbeiten müssen der Dienststelle im Voraus schriftlich angekündigt werden, falls vom Kanton ein Beitrag von mehr als 10’000 Franken
erwartet wird.
Art. 48
Subventionierung der Präventivmassnahmen
1 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 90 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Erstellung und Aktualisierung der
Grundlagendokumente, der Naturgefahrenkarten und der Alarm- und Einsatzpläne.
2 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Ausbildung und die Tätigkeit der
kommunalen oder regionalen Naturgefahrenbeobachter.
3 Der Kanton unterstützt durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von
70 Prozent der anerkannten Kosten die Erstellung und den Betrieb von
Überwachungs-, Warn- und Alarmierungssystemen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren schützen und welche die Grundsätze
des integralen Risikomanagements berücksichtigen.
4 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Kontrolle und den Unterhalt der
kommunalen Fliessgewässer und Seen sowie der Schutzbauten. Fälle, bei
denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Arbeiten
handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit können finanziell wie Projekte im Sinne von Artikel 49 behandelt
werden.
5 Die Finanzierung des Unterhalts von Schutzbauten Dritter gemäss den Artikeln 4 und 5 ist Aufgabe ihrer Eigentümer. Falls die Erstellung dieser
Schutzbauten subventioniert wurde, kann ihr Unterhalt ebenfalls subventioniert werden.
6 Die Kosten für den Unterhalt privater Fliessgewässer und Seen gehen unter Vorbehalt anderer Bestimmungen zulasten der Eigentümer.
Art. 49
Subventionierung des Wasserbaus, von Schutzbauten, dringlichen Massnahmen und Instandsetzungen
1 Durch die Gewährung von Beiträgen von mindestens 50 und bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die baulichen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und erheblicher Sachwerte vor Naturgefahren und die Revitalisierungsmassnahmen. Dabei sind die Grundsätze des
integralen Risikomanagements zu berücksichtigen.
2 Die Höhe der kantonalen Subvention wird unter Berücksichtigung der Subventionsvorschriften des Bundes, des integralen Risikomanagements, der
Bedeutung der zu schützenden Objekte, der Art der baulichen Massnahmen
und ihrer Bedeutung für Natur und Gesellschaft festgelegt. Die Bedingungen
für die Gewährung der Beiträge, die Kriterien für die Priorisierung der
Projekte und die Berechnung der Beitragshöhe werden in einer Richtlinie
des Departements definiert.
3 Der Kanton kann den Gemeinden eine zusätzliche ausserordentliche Subvention von maximal 10 Prozent für die Arbeiten gewähren, die diese nicht
ausführen könnten, ohne dadurch ihre Finanzlage zu gefährden. Die Gesamthöhe der Subvention darf 95 Prozent nicht übersteigen.
4 Der Kanton kann die Gewährung von Beiträgen für Schutzmassnahmen
verweigern oder die Beitragshöhe reduzieren, falls bei der Bestimmung der
Raumnutzung auf mögliche Gefahren nicht gebührend Rücksicht genommen
wurde, insbesondere bei Missachtung von Gefahrenkarten und amtlichen
Warnhinweisen.
5 Im Falle von dringlichen Massnahmen oder Instandsetzungen kann eine
Subventionierung erfolgen, wenn die Dienststelle die Arbeiten im Voraus bewilligt hat.
4.3 Andere Finanzierungen
Art. 50
Wasserbau am Genfersee und Unterhalt der Rhone und des
Genfersees
1 Für die auf ihrem Gebiet gelegenen Teile des Genfersees gilt, nach Abzug
der Beträge des Bundes und allfälliger Nutzniesserbeiträge, Folgendes:
a) die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für den Wasserbau mit
einem Beitrag von 20 Prozent der anerkannten Restkosten, maximal
aber mit 5 Prozent der anerkannten Gesamtkosten;
b) der Kanton kann die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise übernehmen, falls diese die Finanzlage der Gemeinden gefährden würden.
2 Die Aufteilung der Beteiligungen der Gemeinden und allfälliger Nutzniesser
erfolgt nach den Grundsätzen des Nutzniesser- und Verursacherprinzips.
Die Modalitäten werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt.
3 Unabhängig von der Entscheidung, die Unterhaltsarbeiten vom Kanton an
die Gemeinden zu delegieren, beteiligen sich die Gemeinden mit einem Beitrag von 30 Prozent am Unterhalt der Rhone und des Genfersees, soweit
sich diese auf ihrem Gemeindegebiet befinden. Fälle, bei denen es sich
nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Unterhaltsarbeiten handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit
können finanziell gemäss GFinR3 behandelt werden.
Art. 51
Studien und Arbeiten von allgemeinem Interesse
1 Kosten für Projekte zur Grundlagenerforschung oder der angewandten Forschung, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 fallen, können vollständig
vom Kanton übernommen werden.
2 Kosten für die Entwicklung und den Unterhalt des kantonalen Überwachungs-, Warn- und Alarmierungsnetzes gehen zulasten des Kantons. Mit
interessierten Dritten kann eine Kostenbeteiligung vereinbart werden.
Art. 52
Grundeigentümerbeiträge
1 Der Kanton und die Gemeinden können von den betroffenen Grundeigentümern Beiträge erheben.
2 Das Gesetz über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die
Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke ist anwendbar.
Art. 53
Entschädigung für Schutzmassnahmen
1 Eine volle Entschädigung wird gewährt, wenn die Schutzmassnahmen die
Eigentumsrechte in einer Weise einschränken, die einer Enteignung gleichkommt.
2 Im Ereignisfall wird eine Entschädigung für zusätzlich verursachte Schäden
gewährt, die in Zusammenhang mit dem Risikomanagement stehen.
3 Die Entschädigung geht zulasten der Gemeinwesen, die für die Erstellung
und den Unterhalt der Schutzmassnahmen verantwortlich sind.
5 Aufgaben des Kantons
Art. 54
Aufgaben
1 Das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement
ist verantwortlich für die Beratung der Gemeinden und betroffener Dritter in
Bezug auf das integrale Risikomanagement betreffend Naturgefahren. Es
stellt die Koordination mit den zuständigen Dienststellen und Fachgremien
sicher. Insbesondere achtet es auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und der entsprechenden Normen.
2 Die Leistungen der für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständigen
Dienststelle zugunsten der Gemeinden oder Dritter können Gegenstand einer Verrechnung bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden.
Art. 55
Oberaufsicht und Aufsicht
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Umsetzung der Grundsätze
des integralen Risikomanagements aus.
2 Im Auftrag des Staatsrats beaufsichtigt das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement den Wasserbau und den Unterhalt
der Fliessgewässer und Seen sowie die Umsetzung der Grundsätze des integralen Risikomanagements.
Art. 56
Arbeitseinstellung und Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands betreffend den Wasserbau sowie die Schutzbauten
1 Werden Arbeiten widerrechtlich vorgenommen oder Vorschriften, Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, lässt die für das Leitverfahren zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand wiederherstellen. Diese kann
die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands verfügen.
2 Das Instruktionsorgan des Departements ist für die Verfahrensleitung zuständig.
Art. 57
Verfahren für die Arbeitseinstellung und die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands betreffend den Wasserbau sowie
die Schutzbauten
1 Die für das Leitverfahren zuständige Behörde stellt die Arbeiten ein und bestimmt unter Androhung einer Ersatzvornahme eine angemessene Frist für
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2 Ist eine Legalisierung von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, erlässt
die zuständige Behörde eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Wiederherstellungsverfügung muss die genaue
Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die Umsetzungsfrist, die Androhung der Ersatzvornahme und die Rechtsmittelbelehrung enthalten.
3 Ist eine Legalisierung nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist für die öffentliche Auflage eines
Projekts zur Legalisierung der unrechtmässig ausgeführten Arbeiten fest. Erfolgt die öffentliche Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist, lässt die zuständige Behörde auf Kosten des Säumigen ein Projekt erarbeiten.
4 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nach Ablauf von
10 Jahren seit Erkennung der Rechtswidrigkeit nur verlangt werden, wenn
zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Die absolute Verjährung beträgt 30 Jahre nach Beendigung der Arbeiten.
Art. 58
Ersatzvornahme
1 Kommen die zuständigen Behörden oder die Eigentümer von Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 4 ihren Verpflichtungen im Sinne des vorliegenden
Gesetzes nicht nach, ordnet der Staatsrat, durch das für den betreffenden
Naturgefahrenbereich zuständige Department, alle notwendigen Massnahmen an und setzt ihnen nach Anhörung eine angemessene Frist für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Bei Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist hat das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement insbesondere folgende
Befugnisse:
a) es lässt nötigenfalls ein Projekt ausarbeiten, das den Anforderungen
des vorliegenden Gesetzes entspricht;
b) es setzt dem Säumigen eine neue Frist für die Ausführung der Arbeiten und droht ihm im Falle der Nichtausführung eine Ersatzvornahme
an;
c) werden die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeführt,
lässt es diese auf Kosten des Säumigen ausführen. Die Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten gelten sinngemäss. Der Säumige
trägt die zusätzlichen Kosten, die durch die Vernachlässigung seiner
Pflicht in Bezug auf das Risikomanagement entstanden sind;
d) wird der Unterhalt subventionierter Werke offensichtlich vernachlässigt, kann das Departement die Instandsetzung auf Kosten des Pflichtigen oder die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge verfügen.
3 Erfüllt der Säumige seine Aufgaben nicht und entsteht dadurch eine erhebliche Gefahr, ordnet das Departement die erforderlichen Massnahmen auf
Kosten des Säumigen an oder führt diese durch.
6 Verschiedene Bestimmungen
Art. 59
Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen
1 Die Bewilligungen für die Materialentnahme aus Fliessgewässern und
Seen sowie die dazugehörigen Bedingungen und Sicherheitsvorschriften
sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 60
Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken von Anrainern
1 Die Anrainer von Fliessgewässern und Seen haben zu dulden, dass Behörden oder Dritte ihr Grundstück betreten, befahren oder in anderer Weise nutzen, um Arbeiten für den Wasserbau oder den Unterhalt der Fliessgewässer
und Seen auszuführen, Bauten und Anlagen zu prüfen und Kontrollen durchzuführen.
2 Auf die Interessen der Anrainer ist Rücksicht zu nehmen. Diese sind, ausgenommen in dringenden Fällen, im Voraus zu informieren.
3 Falls Schäden verursacht werden, haften die Verursacher solidarisch.
Art. 61
Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Der Kanton und die Gemeinden verfügen zur Sicherung ihrer Forderungen
aus dem Wasserbau und dem Unterhalt der Fliessgewässer und Seen sowie
für alle anderen Massnahmen über ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültigkeit keiner Eintragung im Grundbuch bedarf.
2 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung für die Eisenbahnunternehmen bleiben vorbehalten.
Art. 62
Rechtsmittel
1 Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 63
Straftatbestände und Strafandrohungen
1 Mit einer Busse von 1'000 bis 100'000 Franken wird von der für das Leitverfahren zuständigen Behörde bestraft:
a) wer als Verantwortlicher (namentlich als Konzessionär, Begünstigter
einer Bewilligung, Projektverantwortlicher, Bauherr, Ingenieur, Bauleiter, Bauunternehmer) Bauarbeiten ohne rechtskräftige Genehmigung,
Konzession oder Bewilligung ausführt oder ausführen lässt, Arbeiten
ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde weitervergibt,
die Bedingungen und Auflagen der erteilten Genehmigung, Konzession oder Bewilligung nicht einhält, eine Genehmigung, Konzession oder
Bewilligung auf der Grundlage ungenauer Angaben beantragt;
b) wer eine gesetzlich auferlegte Pflicht nicht erfüllt;
c) wer in irgendeiner anderen Weise gegen das vorliegende Gesetz oder
dessen Ausführungsbestimmungen verstösst.
2 In schweren Fällen, namentlich bei der Realisierung eines Projekts trotz
verweigerter Genehmigung, bei Verletzung der Vorschriften aus Habgier
oder im Wiederholungsfall, kann die Busse bis auf 200’000 Franken erhöht
werden. Ausserdem sind Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt
worden sind, gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen.
3 Darüber hinaus wird eine Busse von mindestens 10’000 Franken gegenüber demjenigen ausgesprochen, der Bauarbeiten fortsetzt, den Betrieb weiterführt oder die Anlage weiterhin nutzt, obwohl ihm eine Einstellungsverfügung oder ein Verbot zugestellt wurde.
4 In leichten Fällen kann die in Absatz 1 vorgesehene Busse reduziert werden.
5 Strengere Strafbestimmungen anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
6 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelunternehmung
oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so kann die für das Leitverfahren zuständige Behörde auf die Verfolgung der natürlichen Person verzichten.
Art. 64
Verjährung
1 Die Widerhandlungen verjähren nach 5 Jahren seit Erkennbarkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Handlung einer Verwaltungsbehörde unterbrochen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 65
Vollzug
1 Die zuständigen Behörden treffen alle Massnahmen für den Vollzug des
vorliegenden Gesetzes.
2 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Naturgefahren und den
Wasserbau und alle anderen für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes
erforderlichen Bestimmungen. In der Verordnung wird unter anderem Folgendes geregelt:
a) die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Dienststellen und
Ämtern (Art. 4 Abs. 4);
b) die Detailbestimmungen zur Delegation des Departements gewisser
Aufgaben in Zusammenhang mit Naturgefahren und Gewässern an die
Gemeinden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2);
c) Naturgefahrenkarten und Gefahrenzonen (Art. 9 und 10);
d) die Definition der Ausnahmebedingungen, die für die Erteilung von
Baubewilligungen in gefährdeten Gebieten erfüllt sein müssen (Art. 12
Abs. 2 und 3);
e) die Grundsätze der Entschädigung für die Betreiber von Wasserkraftwerken (Art. 21 Abs. 2);
f) der Mindestumfang des Auflageprojekts (Art. 32 Abs. 2);
g) die Definition von Projekten von geringer Bedeutung, geringfügigen
Änderungen sowie von wichtigen Projektanpassungen (Art. 33 Abs. 2
und Art. 44 Abs. 1);
h) die Bestimmung der Anspruchsberechtigten für die Subventionierung
(Art. 47 Abs. 1).
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Dieses Gesetz gilt ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid,
der nach seinem Inkrafttreten gefasst wird, hat sich nach diesem Gesetz zu
richten.
2 Die vorgängige Vernehmlassung gemäss Artikel 31 ist für Projekte, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes öffentlich aufgelegt werden, nicht
anwendbar.
3 Der Subventionssatz für Subventionsentscheide, die vor dem Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes erlassen worden sind, bleibt unverändert. Alle
hängigen Subventionsanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht von der zuständigen Behörde entschieden
wurden, unterliegen dem neuen Gesetz.
4 Die nachfolgenden Bestimmungen sind anwendbar bis zum Inkrafttreten
der Spezialgesetzgebung über die Materialentnahme aus Fliessgewässern
und Seen:
a) der Staatsrat oder der Gemeinderat kann aus Gründen der Sicherheit
und des Unterhalts im Rahmen des Gemeindegesetzes eine Konzession oder eine Bewilligung für die Materialentnahme erteilen, sofern die
natürliche Geschiebebilanz dadurch nicht dauerhaft gestört wird und
die Bestimmungen über den Gewässer- oder Naturschutz eingehalten
werden. Die kommunalen Konzessionen müssen vom Staatsrat genehmigt werden. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Spezialbewilligung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung;
b) die Gebühren für die Kiesentnahme im Genfersee und in der Rhone
werden vom Staatsrat festgesetzt; die Gemeinden bestimmen die Höhe der Gebühren für die anderen Gewässer;
c) besteht die Gefahr, dass die Geschiebebilanz durch die Kiesentnahme
gestört wird oder wird gegen Bestimmungen des Gewässer- oder Naturschutzes verstossen, kann die Bewilligung oder Konzession von der
zuständigen Behörde widerrufen oder eingeschränkt werden;
d) nach Ablauf der Konzession oder Bewilligung ist die Wiederinstandsetzung gemäss entsprechendem Plan vorzunehmen. Der zur Kiesentnahme Berechtigte muss namentlich auf seine Kosten die Anlagen zur
Kiesentnahme entfernen. Im Falle der Erteilung einer Konzession oder
einer Bewilligung kann eine Kaution zur Gewährleistung der Wiederherstellung mittels Ersatzvornahme verlangt werden;
e) bei dauerhaften Bauten oder Anlagen ist für die Nutzung des öffentlichen Eigentums eine Konzession oder Bewilligung erforderlich. Diese
werden gewährt:
1. durch den Staatsrat für die Nutzung des kantonalen Gemeinguts
nach Anhörung der Standortgemeinde,
2. durch den Gemeinderat für die Nutzung des kommunalen
Gemeinguts mit Genehmigung des Staatsrats;
f) für Kiesentnahmen, die für den Unterhalt für die Hochwassersicherheit
oder eine Wiederherstellung nach einem Hochwasser erforderlich sind,
ist keine Entnahmekonzession erforderlich; sie sind Gegenstand einer
Bewilligung, die durch den Staatsrat, beziehungsweise den Gemeinderat erteilt wird;
g) eine entsprechende Zone ist im Zonennutzungsplan auszuscheiden.
Falls erforderlich, wird ein Sondernutzungsplan erarbeitet, der die Bodennutzung im Detail regelt und die besonderen Massnahmen für den
Wasserbau sowie die Bewirtschaftung und die Materialnutzung präzisiert. Die Grundsätze und das Vorgehen werden im kantonalen Richtplan festgelegt;
h) die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Gesuch gemäss Artikel 22
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zonenkonform ist.
Fehlt eine entsprechende Zone kann die Bewirtschaftung ausnahmsweise Gegenstand einer Bewilligung im Sinne von Artikel 24 RPG
sein. In jedem Fall wird die Baubewilligung von der kantonalen Baukommission erteilt;
i) die Richtlinien des Staatsrats betreffend die Bewirtschaftung von
Stein- und Erdmaterial sind anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.06.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-112