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Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

Valais · 721.1 · statute

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Wasserbaus der Fliessgewässer und Seen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65

65 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Gesetz bezweckt a) den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren sicherzustellen; b) den Unterhalt und den Wasserbau von Fliessgewässern und Seen in einem so weit wie möglich natürlichen Zustand zu gewährleisten. 2 Es dient auch der Anwendung folgender Bundesgesetze: Bundesgesetz über den Wasserbau, Bundesgesetz über den Wald (insoweit die Naturgefahren betroffen sind) und Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (insoweit die Gewässerräume und die Revitalisierung der oberirdischen Gewässer betroffen sind).

Art. 2

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt den Umgang mit Naturgefahren, den Unterhalt und den Wasserbau an den oberirdischen Gewässern, wie sie in diesem Gesetz definiert werden (nachfolgend: Fliessgewässer und Seen) sowie die Finanzierung der entsprechenden Massnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen umfasst die baulichen Massnahmen des Hochwasserschutzes und die Revitalisierungsmassnahmen. 3 Im Rahmen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen wird auf folgende Gefahrenbereiche Bezug genommen: a) die gravitativen Naturgefahren: Wassergefahren, Rutschungen, Sturzprozesse, Lawinen; b) tektonische Naturgefahren: Erdbeben; c) klimatisch-meteorologische Naturgefahren und andere: Trockenheit, Waldbrand, Hitzewelle, Kältewelle, Starkregen, Hagel, Sturm, Schnee, Blitz, Grundwasseraufstoss. 4 Nicht unter dieses Gesetz fallen alle linienförmigen oder flächigen Gewässer, die hauptsächlich eine Funktion zur Ableitung von Reinabwasser haben, die sich aus einer privatrechtlichen Konzession ergeben oder die ausschliesslich zur Nutzung der Wasserkraft sowie der Be- und Entwässerung dienen. 5 Die Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf Naturgefahren, die insbesondere Nationalstrassen, Militäranlagen, Eisenbahnunternehmen, elektrischen Anlagen sowie Stauanlagen betreffen, sind in den Spezialgesetzgebungen geregelt.

Art. 3

Grundsätze 1 Der Schutz vor Naturgefahren erfolgt gemäss den Grundsätzen des integralen Risikomanagements. Dabei werden alle Naturgefahren und alle Arten von Massnahmen aus einer ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Perspektive betrachtet und alle für Planung, Konzeption und Realisierung von Massnahmen verantwortlichen Behörden und Eigentümer von Infrastrukturanlagen einbezogen. 2 Das integrale Risikomanagement muss durch Präventivmassnahmen, Massnahmen während der Bewältigung und durch bauliche Massnahmen sichergestellt werden. Den Präventivmassnahmen, insbesondere raumplanerischen, ist Vorrang zu geben. Sind diese Massnahmen unzureichend, unzweckmässig oder nicht möglich, können die anderen Massnahmen ergriffen werden. 3 Bei der Bewertung der Naturgefahrenrisiken wird die kantonale Risikoanalyse einbezogen, die vom Kantonalen Risikoobservatorium (KRO) erstellt und aktualisiert wird. 4 Der Schutz vor Naturgefahren berücksichtigt folgende Grundsätze: a) die Massnahmen müssen die neuesten Erkenntnisse betreffend die Naturgefahren und den Wasserbau berücksichtigen; b) die Massnahmen müssen wirtschaftlich und fachkundig umgesetzt werden; c) die Massnahmen müssen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken mit anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden. 5 Für den institutionellen Verantwortungsbereich (Kanton und Gemeinden) und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen (Art. 4) gilt: a) die von einem Risiko Betroffenen können davon ausgehen, dass die öffentliche Hand und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen das Risiko für sie in Grenzen halten; b) die von einem Risiko Betroffenen sind gehalten, durch Objekt-Schutzmassnahmen und ein risikogerechtes Verhalten einen Beitrag zur Erreichung des angestrebten Sicherheitsniveaus zu leisten. 6 Die öffentliche Hand und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen legen, unter Berücksichtigung des Risikos und der Bedeutung der Anlagen pro Schutzobjektkategorie fest, wie weit sie bei ihren Sicherheitsanstrengungen gehen wollen und können. 7 Ausserhalb des Verantwortungsbereichs der öffentlichen Hand und der Eigentümer von Infrastrukturanlagen (Art. 4) können die von einem Risiko Betroffenen nicht damit rechnen, dass eine Institution das Risiko für sie begrenzt. Sie sind daher für die Festlegung ihres gewünschten Schutzgrades und für ihren Schutz selbst verantwortlich.

Art. 4

Zuständigkeiten und Aufgaben im Bereich des integralen Risikomanagements 1 Betreffend die gravitativen Naturgefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a gilt: a) die öffentliche Hand engagiert sich aktiv, insbesondere indem sie für ihren Verantwortungsbereich und ihre Anlagen einen risikobasierten Flächenschutz bietet und durch Warnung und Alarmierung dafür sorgt, dass die privaten Akteure ihre Verantwortung wahrnehmen können; b) der Kanton ist zuständig für die Rhone, den Genfersee und das kantonale Strassennetz; c) die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet zuständig für die Bauzonen und deren Zugänge, die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone und deren Zugänge, ihre Infrastrukturanlagen und ihre Verkehrswege; d) die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen sind unabhängig von deren Zuweisung zu einer Nutzungszone zuständig für ihre Anlagen, gegebenenfalls gemäss der für ihre Anlagen geltenden Spezialgesetzgebung; e) die Privateigentümer von Gebäuden und Infrastrukturanlagen ausserhalb der Bauzone sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe c), für ihr Eigentum zuständig. Sie müssen sich selbst über die Gefahrensituation sowie deren mögliche Entwicklung informieren. Dasselbe gilt für die Zugänge. Gegebenenfalls ist die Nutzung anzupassen und allfällige Nutzer der Liegenschaft sind zu informieren. Die für die gravitativen Naturgefahren zuständigen Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) veröffentlicht die zu befolgenden Empfehlungen und die Schutzmassnahmen, die von den Privateigentümern zu ergreifen sind. 2 Betreffend die tektonischen Naturgefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b gilt: a) der Kanton ist verantwortlich für die Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf das Verhalten im Erdbebenfall, insbesondere mittels eines spezifischen Ausbildungsprogrammes; b) der Kanton und die Gemeinden erarbeiten ihre eigene Notfallplanung für ein grösseres Erdbeben. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung ihrer Notfallplanung technisch; c) die öffentliche Hand, die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen und die privaten Grundeigentümer sind verantwortlich für die Prävention gegen Erdbeben, die ihr Eigentum betreffen könnten. Diese Prävention umfasst insbesondere die Überprüfung der Widerstandsfähigkeit von Gebäuden und Infrastrukturanlagen gegen Erdbeben und die Umsetzung der erforderlichen Verstärkungsmassnahmen. Die für Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen geltenden Spezialgesetzgebungen bleiben vorbehalten. d) Der Kanton erarbeitet für Zonen, für die er dies als nötig erachtet, die Karten der seismischen Mikrozonierung und der Baugrundklasse. 3 Im Bereich der meteorologisch-klimatischen Naturgefahren und anderer Gefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c ist die öffentliche Hand verpflichtet, den Betroffenen Warnungen, Alarme und erforderliche Informationen zukommen zu lassen. Die Kantonspolizei ist die kantonale Stelle, die für die Übermittlung von Warnungen und Alarmen an die Bevölkerung zuständig ist. 4 Der Staatsrat bestimmt die für die verschiedenen Naturgefahrenarten zuständigen kantonalen Verwaltungseinheiten. 5 Die Gemeinden können für die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zusammenarbeiten oder eine juristische Person des Privatrechts gründen.

Art. 5

Zuständigkeiten betreffend den Wasserbau 1 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen und deren Unterhalt obliegen: a) dem Kanton für die Rhone und den Genfersee; er handelt durch das mit dem Wasserbau und den Naturgefahren beauftragte Departement (nachfolgend: Departement); b) den Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen auf ihrem Gebiet, die im kantonalen Inventar gemäss Artikel 7 aufgeführt sind; c) dem Eigentümer des Anrainer-Grundstücks oder dem Inhaber einer entsprechenden Dienstbarkeit für die Privatseen; d) dem Inhaber einer Konzession oder eines Nutzungsrechts am Gewässer, soweit ihm anlässlich der Erteilung der Konzession oder des Nutzungsrechts die Verpflichtung für den Wasserbau oder den Unterhalt der Gewässer gemäss der geltenden Gesetzgebung übertragen worden ist; e) den Geteilschaften oder Privatpersonen. 2 Das Departement kann gewisse Aufgaben für den Wasserbau, dringliche Arbeiten sowie den Unterhalt der Rhone und des Genfersees an die Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftragen. Diese Aufgabendelegation wird im Amtsblatt publiziert. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. 3 Die Gemeinden können gewisse Wasserbau- und Unterhaltsarbeiten an kommunalen Fliessgewässern und Seen durch Dritte ausführen lassen.

Art. 6

Vorbehalt von Spezialbewilligungen 1 Die in den Bundesgesetzen oder anderen kantonalen Gesetzen vorgesehenen Spezialbewilligungen und Bestimmungen, namentlich für Nationalstrassen, Militäranlagen, Eisenbahnunternehmen, elektrische Anlagen, Stauanlagen, Wasserkraftwerke, Wasserbauwerke, Unterhaltsarbeiten sowie andere Bauten, Anlagen und Vorhaben in und an Fliessgewässern und Seen, bleiben vorbehalten. 2 Artikel 38 des vorliegenden Gesetzes über die Koordination ist anwendbar. 2 Integrales Risikomanagement 2.1 Prävention 2.1.1 Grundlagendokumente

Art. 7

Kantonales Inventar der Fliessgewässer und Seen 1 Das Departement definiert mit hinweisendem Charakter die Fliessgewässer und Seen und erstellt davon ein Inventar und eine Karte. 2 Bei einem Bauvorhaben muss sich der Grundeigentümer, über dessen Eigentum ein Gewässer verläuft, über dessen Klassierung informieren, bevor er Eingriffe am Gewässer vornimmt.

Art. 8

Grundlagendokumente 1 Die zuständigen Stellen erarbeiten und aktualisieren die für das integrale Risikomanagement erforderlichen Grundlagendokumente und -daten. Es handelt sich dabei insbesondere um den Ereigniskataster, die Gefahrenkarten, die Karten der seismischen Mikrozonierung, die Alarm- und Einsatzplanungen, die Konzepte und Schutzziele auf kantonaler Ebene und den Schutzbautenkataster. 2 Die zuständigen Stellen übermitteln der Dienststelle gemäss deren Weisungen alle für das integrale Risikomanagement und die Information der Öffentlichkeit notwendigen Daten.

Art. 9

Naturgefahrenkarten 1 Die Gefahrenkarten werden durch die zuständigen Behörden erarbeitet und aktualisiert und anschliessend der Dienststelle zugestellt. 2 Innerhalb einer Frist von 3 Monaten, die in begründeten Fällen verlängert werden kann: a) prüft die Dienststelle, ob die Gefahrenkarten gemäss den geltenden Normen erstellt worden sind und ob sie den aktuellen Kenntnisstand der Gefährdung wiedergeben (Validierung); b) verlangt die Dienststelle bei Bedarf Ergänzungen; c) informiert die Dienststelle die zuständigen Behörden über die Gültigkeit der Gefahrenkarten. 3 Die Gefahrenkarten für die Rhone und den Genfersee werden durch das Departement erarbeitet. 4 Für die Bauzonen müssen die Gefahrenkarten obligatorisch erstellt werden. Für Gefahrenprozesse, bei denen es sinnvoll erscheint, können sie nötigenfalls auch auf andere Gebietsteile ausgedehnt werden. 5 Nach der Validierung durch die Dienststelle sind die Gefahrenkarten für die zuständigen Behörden verbindlich.

Art. 10

Genehmigung der Gefahrenzonenpläne 1 Nach Validierung der Gefahrenkarten durch die Dienststelle werden die Gefahrenkarten innerhalb von 3 Monaten in Form von parzellenscharfen Gefahrenzonenplänen öffentlich aufgelegt. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. 2 Die Gefahrenzonenpläne und die dazugehörigen Vorschriften werden öffentlich aufgelegt durch: a) die Standortgemeinde; b) das Departement für die Rhone und den Genfersee. 3 Die Gefahrenzonenpläne können abschnittsweise, getrennt nach Gefahrenart oder beide Methoden kombiniert öffentlich aufgelegt werden. 4 Nach der Genehmigung der Gefahrenzonenpläne werden die Gefahrenzonen mit hinweisendem Charakter in die Zonennutzungsplanung übertragen. 5 Für das Verfahren zur Genehmigung der Gefahrenzonen gilt Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 11

Raumnutzung, Bauten und Nutzungen in Gefahrengebieten 1 Entscheide in Bezug auf die Raumnutzung, insbesondere Baubewilligungen, werden auf der Grundlage der neuesten Gefahrenkenntnisse erteilt. 2 Im Fall einer erwiesenen Gefährdung durch Naturgefahren kann die gemäss Baugesetz oder Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zuständige Behörde jederzeit die Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage sowie den Zugang dazu verbieten, wenn dadurch Menschenleben gefährdet sind. 3 ln Gebieten, in denen die Gefahrenkarten in Erarbeitung sind, entscheiden die zuständigen Behörden nach Anhörung der kantonalen Fachstellen über die Zulässigkeit von Vorhaben der Raumnutzung sowie des Baus, des Umbaus und der Zweckänderung von Gebäuden und Anlagen. 4 Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung seines Grundeigentums oder der Zugang zu diesem durch sichernde Massnahmen behoben worden ist, vorausgesetzt die Gefahr wurde nicht auf die benachbarten Parzellen verlagert oder auf diesen erhöht.

Art. 12

Baubewilligungen in Gefahrengebieten 1 Für sämtliche raumplanerischen Vorhaben und für alle Bauvorhaben oder Anlagen, die ein gefährdetes Gebiet betreffen, ist eine Vormeinung der zuständigen Dienststelle erforderlich. 2 In Gebieten, in denen erfahrungsgemäss eine Gefährdung besteht oder eine solche zu erwarten ist (nachfolgend: Gefahrengebiet), und wenn diese Gefährdung erheblich ist: a) werden keine neuen Bauten und Anlagen bewilligt. Ausnahmen hiervon sind gemäss den in der Verordnung festgelegten Ausnahmebedingungen möglich; b) Umbauten, Erneuerungen und Zweckänderungen werden nur bewilligt, wenn dadurch das Risiko vermindert wird, oder, ausnahmsweise, unverändert bleibt. 3 In Gebieten mit mittlerer oder geringer Gefährdung sowie in Gebieten mit Restgefährdung dürfen neue Bauten und Anlagen, Umbauten und Zweckänderungen nur bewilligt werden, wenn die in der Verordnung definierten Ausnahmebedingungen erfüllt sind. 4 Die Dienststelle kann in begründeten Fällen, auf Grundlage einer Expertise, Ausnahmen genehmigen.

Art. 13

Alarm- und Einsatzpläne 1 Auf der Grundlage der angestrebten Schutzziele und der Gefahrenkarten werden für die Naturgefahren, welche die Bauzonen und erhebliche Sachwerte gefährden, Alarm- und Einsatzpläne erstellt. 2 Der Kanton, durch seine zuständigen Dienststellen, erarbeitet die Alarm- und Einsatzpläne für die Rhone und den Genfersee sowie für kritische Infrastrukturanlagen in seinem Zuständigkeitsbereich. 3 Die Gemeinden und Dritte erarbeiten Alarm- und Einsatzpläne für die Bauzonen und erheblichen Sachwerte in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dabei berücksichtigen sie die kantonalen Alarm- und Einsatzpläne. 4 Die Gemeinden stellen die Koordination der verschiedenen Alarm- und Einsatzpläne auf ihrem Gebiet und deren Aufnahme in die Notfallplanung sicher. 5 Die Gemeinden koordinieren ihre Alarm- und Einsatzpläne mit jenen der Nachbargemeinden. 2.1.2 Planung der Gewässerräume, der Revitalisierungen und des

Art. 14 Wasserbaus der Fliessgewässer und Seen

Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen 1 Die Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen dienen zur Sicherstellung: a) des Hochwasserschutzes; b) der ökologischen und sozioökonomischen Funktionen der Gewässer sowie ihrer Revitalisierung; c) des Unterhalts und der Gewässernutzung. 2 Die Bestimmung des Gewässerraums obliegt: a) dem Kanton für die Rhone und den Genfersee; b) den Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen, die ihnen gehören, und gemäss Weisungen des Departements. 3 Die Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen, bestehend aus Plänen und Vorschriften, werden durch die zuständige Behörde öffentlich aufgelegt. 4 Die für das Leitverfahren zuständige Behörde ist nach der öffentlichen Auflage des Gesuchs und der Vernehmlassung bei den betroffenen Dienststellen für die Bewilligung der Anlagen innerhalb des Gewässerraums nach den Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung zuständig. 5 Die Kriterien für die Ausscheidung des Gewässerraums der grossen Fliessgewässer sind in einer spezifischen Verordnung geregelt. 6 Die öffentliche Auflage der Gewässerräume kann auch abschnittsweise erfolgen. 7 Die Gewässerräume werden von den Gemeinden mit hinweisendem Charakter in die Zonennutzungsplanung übertragen und in das Bau- und Zonenreglement aufgenommen. 8 Für das Verfahren zur Genehmigung der Gewässerräume gilt Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 15

Kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und Seen 1 Das Departement, durch die Dienststelle, erstellt die kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und Seen. Bei der Erstellung oder jeglicher Abänderung dieser Planung werden die betroffenen Dienststellen und Eigentümer angehört. 2 Die Gemeindebehörden berücksichtigen die kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und Seen. 3 Der Staatsrat genehmigt die kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und Seen sowie Änderungen an der Planung. 4 Die kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und Seen ist bei der Festlegung der Gewässerräume, in den Wasserbauplänen, im kantonalen Richtplan sowie in den Zonennutzungsplänen und Bau- und Zonenreglementen zu berücksichtigen.

Art. 16

Wasserbaupläne für Fliessgewässer und Seen 1 In den Wasserbauplänen für Fliessgewässer und Seen werden die Grundzüge der Wasserbaumassnahmen an Fliessgewässern und Seen festgelegt. 2 Für die Erstellung der Wasserbaupläne sind zuständig: a) der Kanton für die Rhone und den Genfersee; b) die Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen in ihrem Zuständigkeitsbereich. 3 Vor der Erarbeitung eines Projekts können die Gemeinden, für die Fliessgewässer und Seen in ihrem Zuständigkeitsbereich, und der Kanton, für den Genfersee, zusammen mit den zuständigen Dienststellen einen Wasserbauplan erstellen. 4 Der Kanton erarbeitet einen Wasserbauplan für die Rhone. 5 Die Wasserbaupläne für die Fliessgewässer und Seen bilden Gegenstand einer öffentlichen Information und müssen vom Staatsrat angenommen werden. Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung müssen allfällige Bemerkungen und Vorbehalte schriftlich an die Standortgemeinde, oder, falls es sich um die Rhone oder den Genfersee handelt, an das Departement gerichtet werden. 6 Die Wasserbaupläne werden entsprechend der Entwicklung der Wissenslage, insbesondere der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Wasserbautechnik oder der für die vom Wasserbauplan betroffenen Bereiche geltenden Rechtsgrundlagen periodisch überprüft. 2.1.3 Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen

Art. 17

Kontrolle und Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen 1 Die in den Artikeln 4 und 5 für zuständig erklärten Behörden und Dritte sind verantwortlich für die Kontrolle und den Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen. 2 Die Dienststelle überprüft im Einverständnis mit den zuständigen Gemeinden mittels Stichproben den Zustand der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen. 3 Die Dienststelle erlässt zuhanden der Gemeinden und Dritter Empfehlungen für den Unterhalt.

Art. 18

Grundsätze für den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen 1 Die Fliessgewässer und Seen müssen unterhalten werden, um das erforderliche Schutzniveau zu gewährleisten. 2 Als Unterhalt gelten alle Massnahmen zur Sicherstellung eines dynamischen und natürlichen Abflusses, unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Umweltanforderungen und der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Auengebiete. 3 Der Unterhalt der Fliessgewässer und Seen umfasst namentlich: a) die Ausräumungs- und Aufräumungsarbeiten; b) den Unterhalt der Ufer, Böschungen und Unterhaltswege; c) einfache Massnahmen zur Stabilisierung von Flussbett und Böschungen; d) die Pflege der Ufervegetation, inklusive der angemessenen Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Pflanzen (Neophyten), und differenzierte Massnahmen für die Förderung der Biodiversität; e) die Arbeiten, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Schiffbarkeit der Fliessgewässer und Seen entsprechend der Spezialgesetzgebung oder der diesbezüglichen Konzessionen zu gewährleisten; f) die Landschaftspflege und den Unterhalt von Freizeit- und Erholungsgebieten, die im Rahmen von Revitalisierungsprojekten erstellt worden sind.

Art. 19

Ausführung der Unterhaltsarbeiten 1 Unterhaltsarbeiten können ohne öffentliche Auflage und ohne Plangenehmigungsentscheid ausgeführt werden, sofern die erforderlichen Spezialbewilligungen eingeholt und die geltenden Richtlinien eingehalten werden.

Art. 20

Grundsätze für den Unterhalt der Schutzbauten 1 Schutzbauten müssen unterhalten werden, um das Schutzniveau zu gewährleisten, für das sie dimensioniert worden sind. 2 Der Unterhalt der Schutzbauten besteht in der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmässige Massnahmen. 2.1.4 Besonderheiten in Bezug auf Wasserkraftwerke

Art. 21

Präventivmassnahmen und Entschädigung 1 Der Staatsrat kann im Notfall Präventivmassnahmen anordnen, welche die Betreiber von Wasserkraftwerken umsetzen müssen. Er kann seine Zuständigkeit an das kantonale Führungsorgan (KFO) delegieren. 2 Allfällige Entschädigungsansprüche der Kraftwerkbetreiber müssen auf dem Vereinbarungsweg geregelt werden. Die Grundsätze der Entschädigung werden in der Verordnung festgelegt. 3 Der Staatsrat kann seine Zuständigkeit an die Dienststelle delegieren. 2.2 Überwachung, Führung und Intervention

Art. 22

Grundsätze 1 Die Beobachtung der Naturgefahren und die Notfallintervention im Ereignisfall von Naturgefahren wird von den zuständigen Stellen (Art. 4 und 5) basierend auf den Alarm- und Einsatzplänen (Art. 13) durchgeführt. 2 Die Notfallintervention umfasst organisatorische Massnahmen und dringende Arbeiten bei Ereignissen, die eine Gefährdung von Menschen oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben.

Art. 23

Führungsorgane und Interventionsstellen 1 Die Führungsorgane der Gemeinden sind ihr Gemeindeführungsstab (GFS) oder ihr regionaler Führungsstab (RFS), die sich gemäss Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen auf ihre Naturgefahrenzelle abstützen. 2 Der Kanton verfügt über eine spezialisierte kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle, die dem KFO angegliedert ist, und auf die sich die zuständigen Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen oder bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines vorhersehbaren Ereignisses abstützen können. 3 Die Zusammenarbeit zwischen dem GFS und dem RFS, ihren Naturgefahrenzellen und der kantonalen wissenschaftlichen Naturgefahrenzelle wird in Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und dem Kanton geregelt.

Art. 24

Naturgefahrenbeobachter und Naturgefahrenzellen des Gemeindeführungsstabs und des regionalen Führungsstabs 1 In Zusammenarbeit mit der Dienststelle ernennen die Gemeinden kommunale oder regionale Naturgefahrenbeobachter. Diese haben die Aufgabe, die Entwicklung der Naturgefahren vor Ort zu beobachten, Daten zu sammeln und die Entscheidungsträger auf kommunaler, regionaler oder kantonaler Ebene zu informieren und zu beraten. 2 Die Naturgefahrenbeobachter sind Teil von mindestens einer Naturgefahrenzelle eines GFS oder eines RFS. Die Naturgefahrenbeobachter können benachbarte Führungsstäbe unterstützen. 3 Die Dienststelle unterstützt das kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (KABS) für den technischen Teil der Ausbildung der Naturgefahrenbeobachter im Sinne der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen.

Art. 25

Kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle 1 Die kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle ist administrativ der Dienststelle angegliedert. 2 Sie setzt sich aus Personen der kantonalen Verwaltung zusammen, die für den Bereich der Naturgefahren zuständig sind. 3 Sie stellt im Rahmen ihrer Kenntnisse und Ressourcen jederzeit die Betreuung der Vorhersagen und verfügbaren Daten betreffend die Naturgefahren sicher, insbesondere dank des kantonalen Überwachungs-, Warn- und Alarmierungsnetzes (Art. 26) und stellt diese den zuständigen Behörden zur Verfügung. 4 Sie stellt den Betrieb der ständigen kantonalen Anlaufstelle für Naturgefahren sicher, die es den zuständigen Stellen (Art. 4 und 5) im Ereignisfall jederzeit ermöglicht, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung zu erhalten. 5 Das für die Sicherheit zuständige Departement genehmigt die von der kantonalen wissenschaftlichen Naturgefahrenzelle getroffenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie jederzeit erreichbar ist. 6 Im Bedarfsfall kann die kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle Dritte beiziehen.

Art. 26

Kantonales Überwachungs-, Warn- und Alarmierungsnetz 1 Um über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Vorhersage, Warnung und Alarmierung sowie für die Erkennung der Gefahren und deren Verfolgung zu verfügen, errichtet, betreibt und unterhält der Kanton in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und in Ergänzung zum nationalen Messnetz ein kantonales Mess-, Vorhersage-, Warn- und Alarmierungsnetz für die Naturgefahren. 2.3 Bauliche Massnahmen 2.3.1 Wasserbau und Schutzbauten

Art. 27

Grundsätze 1 Bei einem Risiko, das nicht mehr als akzeptabel angesehen werden kann, und wenn dieses durch Präventiv- oder Interventionsmassnahmen nicht signifikant reduziert werden kann, haben die zuständigen Behörden Wasserbaumassnahmen, die Erstellung von Schutzbauten oder eine Verlegung der gefährdeten Objekte und Anlagen zu prüfen.

Art. 28

Revitalisierung der Fliessgewässer und Seen 1 Fliessgewässer und Seen müssen revitalisiert werden, wenn kumulativ Folgendes erfüllt ist: a) sie weisen ein ökologisches Defizit auf; b) sie verfügen über ein bedeutendes ökologisches Potential und ihr Wert für Natur und Landschaft ist hoch; c) das Vorgehen ist wirtschaftlich tragbar. 2 Revitalisierungsprojekte müssen alle massgeblichen Interessen im betroffenen Perimeter einbeziehen. Insbesondere die Belange des Umweltschutzes, des Hochwasserschutzes, die allgemeinen Auswirkungen auf die natürliche und überbaute Umgebung sowie die Bodenbeanspruchung und der Ressourcenverbrauch sind bei der Erarbeitung und Optimierung der Massnahmen einzubeziehen. 3 Die Umsetzung der Revitalisierungsmassnahmen obliegt dem Gewässereigentümer oder, nach Anhörung des Eigentümers, Dritten.

Art. 29

Umsetzung der Massnahmen und Delegation der Zuständigkeiten 1 Der Kanton, die Gemeinden oder betroffene Dritte planen und setzen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Reduktion des Risikos für Menschen und erhebliche Sachwerte um. 2 Bei Bedarf und in begründeten Fällen können sie entscheiden, diese Zuständigkeit zu delegieren. 2.3.2 Dringliche Massnahmen und Instandsetzungen

Art. 30

Dringliche Massnahmen und Instandsetzungen 1 Dringliche Massnahmen und Instandsetzungen zur Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden erheblichen Schadens oder zur Wiederherstellung der Sicherheit nach einem bereits eingetretenen Ereignis bedürfen keiner öffentlichen Projektauflage. Die erforderlichen Spezialbewilligungen für dringliche Massnahmen und Instandsetzungen können nachträglich einverlangt werden. 2 Die zuständige Behörde veranlasst die dringlichen Massnahmen sowie die Instandsetzungen und konsultiert, soweit möglich, die zuständigen kantonalen Stellen. 3 Die Instandsetzung einer Baute umfasst die Wiederherstellung der Sicherheit und der Gebrauchstauglichkeit der Baute. 4 Die Instandsetzung eines Fliessgewässers umfasst die Wiederherstellung eines dynamischen und natürlichen Wasserabflusses unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Umweltanforderungen. 5 Dringliche Massnahmen und Instandsetzungen, deren Ausmass über die Wiederherstellung des Ausgangszustands hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des Staatsrats. 3 Verfahrensbestimmungen 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 31

Zuständigkeiten, vorgängige Vernehmlassung und öffentliche Auflage 1 Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne, der Wasserbauprojekte an Fliessgewässern und Seen, deren Gewässerräume sowie der Schutzbautenprojekte. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von Plänen und Projekten, die der Spezialgesetzgebung unterstehen. 2 Der Rechtsdienst des Departements (nachfolgend: Instruktionsorgan) stellt die Koordination des Vernehmlassungsverfahrens und die Leitung des Genehmigungsverfahrens sicher. 3 Bauliche Massnahmen, die über den Rahmen des Unterhalts, der dringlichen Massnahmen oder der Instandsetzung hinausgehen, sind öffentlich aufzulegen. 4 Die betroffenen Dienststellen und Ämter werden vor der öffentlichen Auflage vom Instruktionsorgan konsultiert, und das Projekt wird unter Berücksichtigung der Bedingungen und Ergänzungsanträge der Dienststellen und Ämter angepasst, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Projektzielen stehen. 5 Die öffentliche Auflage der Wasserbau- und Schutzbautenprojekte muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erfolgen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. 6 Das Instruktionsorgan befindet darüber, ob die Dienststellen und Ämter nach der öffentlichen Auflage nochmals konsultiert werden. Dies hängt insbesondere auch vom Umfang und der Komplexität des Projekts ab. 7 Im Falle eines Verzichts auf ein öffentlich aufgelegtes Projekt muss die betreffende Information durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

Art. 32

Inhalt des Auflageprojekts 1 Das Auflageprojekt wird gemäss den geltenden Ausführungsbestimmungen erstellt. 2 Der Mindestumfang des Auflagedossiers wird in der Verordnung präzisiert.

Art. 33

Öffentliche Auflage – Persönliche Anzeige 1 Das Auflageprojekt und die dazugehörigen Unterlagen werden während 30 Tagen vom Departement oder der Gemeinde im Gemeindebüro öffentlich aufgelegt, wo sie jede interessierte Person einsehen kann. Die Veröffentlichung hat im Amtsblatt und in der Standortgemeinde nach örtlicher Gepflogenheit zu erfolgen und muss den Hinweis auf das Einspracherecht enthalten. 2 Die zuständige Behörde kann auf diese öffentliche Auflage verzichten, wenn es sich um ein Projekt von geringer Bedeutung oder um geringfügige Änderungen handelt und wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Einsprache gegeben wurde.

Art. 34

Einsprache a) Rechtsverwahrung 1 Die Gründe der Einsprache gegen das Projekt können sich nur auf die Verletzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts beziehen. 2 Die innert der Einsprachefrist eingereichte Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Gesuchstellers und der Behörde über Privatrechte, die durch das Projekt berührt werden und über mögliche Entschädigungsansprüche.

Art. 35

b) Frist und Form 1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. 2 Einsprachen müssen schriftlich und begründet bei der Standortgemeinde eingereicht werden. 3 Bei kollektiven Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; anderenfalls gilt der erste Unterzeichner als Vertreter.

Art. 36

Überweisung des Dossiers 1 Der Gemeinderat überweist dem Staatsrat grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist der öffentlichen Auflage das Dossier mit der Bestätigung der öffentlichen Auflage, den allfälligen Einsprachen und seiner Stellungnahme zum Projekt und zu den eingereichten Einsprachen. 2 Handelt es sich um ein kommunales Projekt, kann der Gemeinderat vor der Übermittlung des Dossiers versuchen, mit den Einsprechern eine Einigung zu erzielen.

Art. 37

Einigungsverhandlung 1 Im Falle einer Einsprache kann das Instruktionsorgan die Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen. 2 Das Ergebnis der Verhandlungen sowie die nicht erledigten Einsprachen werden in einem Protokoll festgehalten.

Art. 38

Koordination 1 Erfordert ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammengefasst, der von der für das Leitverfahren zuständigen kantonalen Behörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt. 2 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das Leitverfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.

Art. 39

Entscheid über das Projekt 1 Auf Antrag des Instruktionsorgans genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Projekt. Der Entscheid beinhaltet insbesondere die Interessenabwägung und die Behandlung von Einsprachen, die nicht privatrechtlicher Natur sind. 2 Die Genehmigung eines Wasserbau- oder Schutzbautenprojekts umfasst unter anderem die Erklärung des öffentlichen Nutzens und begründet zudem das Recht auf Enteignung aller benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, wie auch der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern. Darüber hinaus sind das kantonale Enteignungsgesetz sowie die Artikel 64 und folgende des kantonalen Strassengesetzes anwendbar.

Art. 40

Rechtskraft des Projekts 1 Durch Veröffentlichung im Amtsblatt bringt das Departement der Öffentlichkeit zur Kenntnis, dass der Genehmigungsentscheid des Projekts rechtskräftig geworden ist. 2 Das genehmigte rechtskräftige Projekt wird zudem in der oder den Standortgemeinde(n) aufgelegt, wo jede interessierte Person Einsicht nehmen kann. 3.2 Besonderheiten der Wasserbau- und Schutzbautenprojekte

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