Law

Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

Valais · 721.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d8ff0e87ad0902427a4ac476c2e73f9738ddcc2eb5e2b46fd034c89d8d0387b8

Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Wasserbaus der Fliessgewässer und Seen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65

65 provisions

Art. 41

Auswirkung der öffentlichen Auflage oder der persönlichen Anzeige 1 Vom Beginn der öffentlichen Auflage des Projekts oder der in Artikel 33 vorgesehenen persönlichen Anzeige bis zum Eintritt der Rechtskraft des Projektgenehmigungsentscheids darf am Zustand der überbauten oder nicht überbauten Grundstücke, deren Inanspruchnahme zur Verwirklichung des Projekts notwendig erscheint, ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde nichts geändert werden.

Art. 42

Vorzeitige teilweise Ausführung 1 Nach Ablauf der öffentlichen Auflage kann der Staatsrat die vorzeitige teilweise Ausführung der projektierten Massnahmen genehmigen, wenn keine Einsprachen in Bezug auf den betreffenden Abschnitt, die betreffende Massnahme oder den betreffenden Sektor vorliegen. 2 Die Genehmigung zur vorzeitigen Ausführung wird dem Gesuchsteller auf dessen Wag und Gefahr erteilt und ist nicht gleichbedeutend mit einer Subventionszusage.

Art. 43

Dauer der Gültigkeit des Entscheids 1 Der Genehmigungsentscheid wird hinfällig, wenn das Projekt nicht innert 3 Jahren nach Erlangung der Rechtskraft begonnen wird. 2 Diese Frist beginnt nicht zu laufen oder wird ausgesetzt, wenn der Genehmigungsentscheid aus technischen Gründen nicht umgesetzt werden kann und der Projektträger die notwendigen Schritte zur Projektumsetzung mit der gebotenen Sorgfalt unternimmt. 3 Auf Verlangen und in begründeten Fällen kann die für das Leitverfahren zuständige Behörde die Geltungsdauer einer Projektgenehmigung um höchstens 3 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist nicht möglich, wenn sich die Sach- oder Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültig war, geändert hat.

Art. 44

Verzicht oder Änderung des rechtskräftigen Projekts 1 Die vorgenannten Verfahrensbestimmungen gelten sinngemäss bei einer wichtigen Änderung des genehmigten Projekts und beim Verzicht auf das genehmigte und rechtskräftige Projekt. 2 Bei wichtigen Änderungen des Projekts oder der natürlichen Rahmenbedingungen nach der Genehmigung müssen die betroffenen Dienststellen erneut konsultiert werden. Gegebenenfalls ist eine neue öffentliche Auflage erforderlich.

Art. 45

Folgen der Rechtskraft des Projekts 1 Sobald das Projekt rechtskräftig ist, darf nichts unternommen werden, was seine Ausführung behindern könnte. Insbesondere sind Überbauungen der für die Wasserbauarbeiten ausgeschiedenen Flächen wie auch jener Gebiete untersagt, für die gestützt auf Sondernutzungspläne Bauverbotszonen festgelegt wurden. 2 Steht die Projektausführung unmittelbar bevor, kann die zuständige Behörde auch alle Unterhaltsarbeiten verbieten, die einen Wertzuwachs des Grundstücks zur Folge haben oder eine Entschädigung rechtfertigen könnten. 4 Finanzierung 4.1 Ausgestaltung der Finanzierung

Art. 46

Ausgestaltung der Finanzierung 1 Die Aufteilung der Kosten unter den Projektbeteiligten erfolgt hauptsächlich anhand des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Grundsätze für die Kostenverteilung und die Berechnungsmethoden werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt. Die zuständige Behörde bezeichnet mittels Beschluss und pro Projekt die Nutzniesser, die sich beteiligen müssen, und ihren Finanzierungsanteil. 2 Bei der Finanzierung wird für die Subventionierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Kosten unterschieden. Die Kriterien zur Definition der anerkannten Kosten werden in einer Richtlinie des Departements definiert. 3 Haben Nutzniesser keinen Anspruch auf Subventionen, wird ihr Anteil bei der Subventionsberechnung vorgängig vom Betrag der anerkannten Kosten abgezogen. 4 Erhöht die Ausführung eines gemäss den Artikeln 11 und 12 genehmigten Bauvorhabens die künftigen Kosten eines Projekts zulasten des Eigentümers des Fliessgewässers, Sees oder der Schutzbaute, so gehen die Zusatzkosten zulasten des Nutzniessers oder des Verursachers. 5 Das Projekt muss die Grundsätze für die Kostenverteilung unter den Nutzniessern enthalten, bevor es öffentlich aufgelegt wird. 6 Spenden werden bei der Subventionsberechnung nicht von den anerkannten Kosten abgezogen, sofern sie den vom Begünstigten zu tragenden Teil der Restkosten nicht übersteigen. 7 Die Finanzierung der Umsetzung der 3. Rhonekorrektion ist im Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (GFinR3) geregelt. 4.2 Subventionierung

Art. 47

Grundsätze für die Subventionierung 1 Die Anspruchsberechtigten der Subventionierung werden nach der Art der zu schützenden Objekte in der Verordnung festgelegt. 2 In den Kantonsbeiträgen enthalten sind allfällige finanzielle Beteiligungen des Bundes. 3 Es werden nur Massnahmen subventioniert, die nach den geltenden Richtlinien als verhältnismässig angesehen werden. 4 Die Beiträge können pauschal oder als Prozentsatz der anerkannten Kosten gewährt werden. 5 Studien und Arbeiten müssen der Dienststelle im Voraus schriftlich angekündigt werden, falls vom Kanton ein Beitrag von mehr als 10’000 Franken erwartet wird.

Art. 48

Subventionierung der Präventivmassnahmen 1 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 90 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Erstellung und Aktualisierung der Grundlagendokumente, der Naturgefahrenkarten und der Alarm- und Einsatzpläne. 2 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Ausbildung und die Tätigkeit der kommunalen oder regionalen Naturgefahrenbeobachter. 3 Der Kanton unterstützt durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten die Erstellung und den Betrieb von Überwachungs-, Warn- und Alarmierungssystemen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturgefahren schützen und welche die Grundsätze des integralen Risikomanagements berücksichtigen. 4 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die Kontrolle und den Unterhalt der kommunalen Fliessgewässer und Seen sowie der Schutzbauten. Fälle, bei denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Arbeiten handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit können finanziell wie Projekte im Sinne von Artikel 49 behandelt werden. 5 Die Finanzierung des Unterhalts von Schutzbauten Dritter gemäss den Artikeln 4 und 5 ist Aufgabe ihrer Eigentümer. Falls die Erstellung dieser Schutzbauten subventioniert wurde, kann ihr Unterhalt ebenfalls subventioniert werden. 6 Die Kosten für den Unterhalt privater Fliessgewässer und Seen gehen unter Vorbehalt anderer Bestimmungen zulasten der Eigentümer.

Art. 49

Subventionierung des Wasserbaus, von Schutzbauten, dringlichen Massnahmen und Instandsetzungen 1 Durch die Gewährung von Beiträgen von mindestens 50 und bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die baulichen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und erheblicher Sachwerte vor Naturgefahren und die Revitalisierungsmassnahmen. Dabei sind die Grundsätze des integralen Risikomanagements zu berücksichtigen. 2 Die Höhe der kantonalen Subvention wird unter Berücksichtigung der Subventionsvorschriften des Bundes, des integralen Risikomanagements, der Bedeutung der zu schützenden Objekte, der Art der baulichen Massnahmen und ihrer Bedeutung für Natur und Gesellschaft festgelegt. Die Bedingungen für die Gewährung der Beiträge, die Kriterien für die Priorisierung der Projekte und die Berechnung der Beitragshöhe werden in einer Richtlinie des Departements definiert. 3 Der Kanton kann den Gemeinden eine zusätzliche ausserordentliche Subvention von maximal 10 Prozent für die Arbeiten gewähren, die diese nicht ausführen könnten, ohne dadurch ihre Finanzlage zu gefährden. Die Gesamthöhe der Subvention darf 95 Prozent nicht übersteigen. 4 Der Kanton kann die Gewährung von Beiträgen für Schutzmassnahmen verweigern oder die Beitragshöhe reduzieren, falls bei der Bestimmung der Raumnutzung auf mögliche Gefahren nicht gebührend Rücksicht genommen wurde, insbesondere bei Missachtung von Gefahrenkarten und amtlichen Warnhinweisen. 5 Im Falle von dringlichen Massnahmen oder Instandsetzungen kann eine Subventionierung erfolgen, wenn die Dienststelle die Arbeiten im Voraus bewilligt hat. 4.3 Andere Finanzierungen

Art. 50

Wasserbau am Genfersee und Unterhalt der Rhone und des Genfersees 1 Für die auf ihrem Gebiet gelegenen Teile des Genfersees gilt, nach Abzug der Beträge des Bundes und allfälliger Nutzniesserbeiträge, Folgendes: a) die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für den Wasserbau mit einem Beitrag von 20 Prozent der anerkannten Restkosten, maximal aber mit 5 Prozent der anerkannten Gesamtkosten; b) der Kanton kann die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise übernehmen, falls diese die Finanzlage der Gemeinden gefährden würden. 2 Die Aufteilung der Beteiligungen der Gemeinden und allfälliger Nutzniesser erfolgt nach den Grundsätzen des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Modalitäten werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt. 3 Unabhängig von der Entscheidung, die Unterhaltsarbeiten vom Kanton an die Gemeinden zu delegieren, beteiligen sich die Gemeinden mit einem Beitrag von 30 Prozent am Unterhalt der Rhone und des Genfersees, soweit sich diese auf ihrem Gemeindegebiet befinden. Fälle, bei denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Unterhaltsarbeiten handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit können finanziell gemäss GFinR3 behandelt werden.

Art. 51

Studien und Arbeiten von allgemeinem Interesse 1 Kosten für Projekte zur Grundlagenerforschung oder der angewandten Forschung, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 fallen, können vollständig vom Kanton übernommen werden. 2 Kosten für die Entwicklung und den Unterhalt des kantonalen Überwachungs-, Warn- und Alarmierungsnetzes gehen zulasten des Kantons. Mit interessierten Dritten kann eine Kostenbeteiligung vereinbart werden.

Art. 52

Grundeigentümerbeiträge 1 Der Kanton und die Gemeinden können von den betroffenen Grundeigentümern Beiträge erheben. 2 Das Gesetz über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke ist anwendbar.

Art. 53

Entschädigung für Schutzmassnahmen 1 Eine volle Entschädigung wird gewährt, wenn die Schutzmassnahmen die Eigentumsrechte in einer Weise einschränken, die einer Enteignung gleichkommt. 2 Im Ereignisfall wird eine Entschädigung für zusätzlich verursachte Schäden gewährt, die in Zusammenhang mit dem Risikomanagement stehen. 3 Die Entschädigung geht zulasten der Gemeinwesen, die für die Erstellung und den Unterhalt der Schutzmassnahmen verantwortlich sind. 5 Aufgaben des Kantons

Art. 54

Aufgaben 1 Das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement ist verantwortlich für die Beratung der Gemeinden und betroffener Dritter in Bezug auf das integrale Risikomanagement betreffend Naturgefahren. Es stellt die Koordination mit den zuständigen Dienststellen und Fachgremien sicher. Insbesondere achtet es auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und der entsprechenden Normen. 2 Die Leistungen der für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständigen Dienststelle zugunsten der Gemeinden oder Dritter können Gegenstand einer Verrechnung bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden.

Art. 55

Oberaufsicht und Aufsicht 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Umsetzung der Grundsätze des integralen Risikomanagements aus. 2 Im Auftrag des Staatsrats beaufsichtigt das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement den Wasserbau und den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen sowie die Umsetzung der Grundsätze des integralen Risikomanagements.

Art. 56

Arbeitseinstellung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend den Wasserbau sowie die Schutzbauten 1 Werden Arbeiten widerrechtlich vorgenommen oder Vorschriften, Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, lässt die für das Leitverfahren zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand wiederherstellen. Diese kann die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen. 2 Das Instruktionsorgan des Departements ist für die Verfahrensleitung zuständig.

Art. 57

Verfahren für die Arbeitseinstellung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend den Wasserbau sowie die Schutzbauten 1 Die für das Leitverfahren zuständige Behörde stellt die Arbeiten ein und bestimmt unter Androhung einer Ersatzvornahme eine angemessene Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 2 Ist eine Legalisierung von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Wiederherstellungsverfügung muss die genaue Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die Umsetzungsfrist, die Androhung der Ersatzvornahme und die Rechtsmittelbelehrung enthalten. 3 Ist eine Legalisierung nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt die zuständige Behörde eine angemessene Frist für die öffentliche Auflage eines Projekts zur Legalisierung der unrechtmässig ausgeführten Arbeiten fest. Erfolgt die öffentliche Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist, lässt die zuständige Behörde auf Kosten des Säumigen ein Projekt erarbeiten. 4 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nach Ablauf von 10 Jahren seit Erkennung der Rechtswidrigkeit nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Die absolute Verjährung beträgt 30 Jahre nach Beendigung der Arbeiten.

Art. 58

Ersatzvornahme 1 Kommen die zuständigen Behörden oder die Eigentümer von Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 4 ihren Verpflichtungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes nicht nach, ordnet der Staatsrat, durch das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Department, alle notwendigen Massnahmen an und setzt ihnen nach Anhörung eine angemessene Frist für die Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Bei Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist hat das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement insbesondere folgende Befugnisse: a) es lässt nötigenfalls ein Projekt ausarbeiten, das den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entspricht; b) es setzt dem Säumigen eine neue Frist für die Ausführung der Arbeiten und droht ihm im Falle der Nichtausführung eine Ersatzvornahme an; c) werden die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeführt, lässt es diese auf Kosten des Säumigen ausführen. Die Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten gelten sinngemäss. Der Säumige trägt die zusätzlichen Kosten, die durch die Vernachlässigung seiner Pflicht in Bezug auf das Risikomanagement entstanden sind; d) wird der Unterhalt subventionierter Werke offensichtlich vernachlässigt, kann das Departement die Instandsetzung auf Kosten des Pflichtigen oder die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge verfügen. 3 Erfüllt der Säumige seine Aufgaben nicht und entsteht dadurch eine erhebliche Gefahr, ordnet das Departement die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Säumigen an oder führt diese durch. 6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 59

Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen 1 Die Bewilligungen für die Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen sowie die dazugehörigen Bedingungen und Sicherheitsvorschriften sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 60

Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken von Anrainern 1 Die Anrainer von Fliessgewässern und Seen haben zu dulden, dass Behörden oder Dritte ihr Grundstück betreten, befahren oder in anderer Weise nutzen, um Arbeiten für den Wasserbau oder den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen auszuführen, Bauten und Anlagen zu prüfen und Kontrollen durchzuführen. 2 Auf die Interessen der Anrainer ist Rücksicht zu nehmen. Diese sind, ausgenommen in dringenden Fällen, im Voraus zu informieren. 3 Falls Schäden verursacht werden, haften die Verursacher solidarisch.

Art. 61

Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Der Kanton und die Gemeinden verfügen zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Wasserbau und dem Unterhalt der Fliessgewässer und Seen sowie für alle anderen Massnahmen über ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültigkeit keiner Eintragung im Grundbuch bedarf. 2 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung für die Eisenbahnunternehmen bleiben vorbehalten.

Art. 62

Rechtsmittel 1 Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 63

Straftatbestände und Strafandrohungen 1 Mit einer Busse von 1'000 bis 100'000 Franken wird von der für das Leitverfahren zuständigen Behörde bestraft: a) wer als Verantwortlicher (namentlich als Konzessionär, Begünstigter einer Bewilligung, Projektverantwortlicher, Bauherr, Ingenieur, Bauleiter, Bauunternehmer) Bauarbeiten ohne rechtskräftige Genehmigung, Konzession oder Bewilligung ausführt oder ausführen lässt, Arbeiten ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde weitervergibt, die Bedingungen und Auflagen der erteilten Genehmigung, Konzession oder Bewilligung nicht einhält, eine Genehmigung, Konzession oder Bewilligung auf der Grundlage ungenauer Angaben beantragt; b) wer eine gesetzlich auferlegte Pflicht nicht erfüllt; c) wer in irgendeiner anderen Weise gegen das vorliegende Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst. 2 In schweren Fällen, namentlich bei der Realisierung eines Projekts trotz verweigerter Genehmigung, bei Verletzung der Vorschriften aus Habgier oder im Wiederholungsfall, kann die Busse bis auf 200’000 Franken erhöht werden. Ausserdem sind Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. 3 Darüber hinaus wird eine Busse von mindestens 10’000 Franken gegenüber demjenigen ausgesprochen, der Bauarbeiten fortsetzt, den Betrieb weiterführt oder die Anlage weiterhin nutzt, obwohl ihm eine Einstellungsverfügung oder ein Verbot zugestellt wurde. 4 In leichten Fällen kann die in Absatz 1 vorgesehene Busse reduziert werden. 5 Strengere Strafbestimmungen anderer Gesetze bleiben vorbehalten. 6 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelunternehmung oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so kann die für das Leitverfahren zuständige Behörde auf die Verfolgung der natürlichen Person verzichten.

Art. 64

Verjährung 1 Die Widerhandlungen verjähren nach 5 Jahren seit Erkennbarkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Handlung einer Verwaltungsbehörde unterbrochen. 7 Schlussbestimmungen

Art. 65

Vollzug 1 Die zuständigen Behörden treffen alle Massnahmen für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes. 2 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Naturgefahren und den Wasserbau und alle anderen für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. In der Verordnung wird unter anderem Folgendes geregelt: a) die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Dienststellen und Ämtern (Art. 4 Abs. 4); b) die Detailbestimmungen zur Delegation des Departements gewisser Aufgaben in Zusammenhang mit Naturgefahren und Gewässern an die Gemeinden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2); c) Naturgefahrenkarten und Gefahrenzonen (Art. 9 und 10); d) die Definition der Ausnahmebedingungen, die für die Erteilung von Baubewilligungen in gefährdeten Gebieten erfüllt sein müssen (Art. 12 Abs. 2 und 3); e) die Grundsätze der Entschädigung für die Betreiber von Wasserkraftwerken (Art. 21 Abs. 2); f) der Mindestumfang des Auflageprojekts (Art. 32 Abs. 2); g) die Definition von Projekten von geringer Bedeutung, geringfügigen Änderungen sowie von wichtigen Projektanpassungen (Art. 33 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1); h) die Bestimmung der Anspruchsberechtigten für die Subventionierung (Art. 47 Abs. 1). T1 Übergangsbestimmung Art. T1-1 1 Dieses Gesetz gilt ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid, der nach seinem Inkrafttreten gefasst wird, hat sich nach diesem Gesetz zu richten. 2 Die vorgängige Vernehmlassung gemäss Artikel 31 ist für Projekte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes öffentlich aufgelegt werden, nicht anwendbar. 3 Der Subventionssatz für Subventionsentscheide, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden sind, bleibt unverändert. Alle hängigen Subventionsanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht von der zuständigen Behörde entschieden wurden, unterliegen dem neuen Gesetz. 4 Die nachfolgenden Bestimmungen sind anwendbar bis zum Inkrafttreten der Spezialgesetzgebung über die Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen: a) der Staatsrat oder der Gemeinderat kann aus Gründen der Sicherheit und des Unterhalts im Rahmen des Gemeindegesetzes eine Konzession oder eine Bewilligung für die Materialentnahme erteilen, sofern die natürliche Geschiebebilanz dadurch nicht dauerhaft gestört wird und die Bestimmungen über den Gewässer- oder Naturschutz eingehalten werden. Die kommunalen Konzessionen müssen vom Staatsrat genehmigt werden. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Spezialbewilligung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung; b) die Gebühren für die Kiesentnahme im Genfersee und in der Rhone werden vom Staatsrat festgesetzt; die Gemeinden bestimmen die Höhe der Gebühren für die anderen Gewässer; c) besteht die Gefahr, dass die Geschiebebilanz durch die Kiesentnahme gestört wird oder wird gegen Bestimmungen des Gewässer- oder Naturschutzes verstossen, kann die Bewilligung oder Konzession von der zuständigen Behörde widerrufen oder eingeschränkt werden; d) nach Ablauf der Konzession oder Bewilligung ist die Wiederinstandsetzung gemäss entsprechendem Plan vorzunehmen. Der zur Kiesentnahme Berechtigte muss namentlich auf seine Kosten die Anlagen zur Kiesentnahme entfernen. Im Falle der Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung kann eine Kaution zur Gewährleistung der Wiederherstellung mittels Ersatzvornahme verlangt werden; e) bei dauerhaften Bauten oder Anlagen ist für die Nutzung des öffentlichen Eigentums eine Konzession oder Bewilligung erforderlich. Diese werden gewährt: 1. durch den Staatsrat für die Nutzung des kantonalen Gemeinguts nach Anhörung der Standortgemeinde, 2. durch den Gemeinderat für die Nutzung des kommunalen Gemeinguts mit Genehmigung des Staatsrats; f) für Kiesentnahmen, die für den Unterhalt für die Hochwassersicherheit oder eine Wiederherstellung nach einem Hochwasser erforderlich sind, ist keine Entnahmekonzession erforderlich; sie sind Gegenstand einer Bewilligung, die durch den Staatsrat, beziehungsweise den Gemeinderat erteilt wird; g) eine entsprechende Zone ist im Zonennutzungsplan auszuscheiden. Falls erforderlich, wird ein Sondernutzungsplan erarbeitet, der die Bodennutzung im Detail regelt und die besonderen Massnahmen für den Wasserbau sowie die Bewirtschaftung und die Materialnutzung präzisiert. Die Grundsätze und das Vorgehen werden im kantonalen Richtplan festgelegt; h) die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Gesuch gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zonenkonform ist. Fehlt eine entsprechende Zone kann die Bewirtschaftung ausnahmsweise Gegenstand einer Bewilligung im Sinne von Artikel 24 RPG sein. In jedem Fall wird die Baubewilligung von der kantonalen Baukommission erteilt; i) die Richtlinien des Staatsrats betreffend die Bewirtschaftung von Stein- und Erdmaterial sind anwendbar. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.06.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-112

← Find another law

Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau