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Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten aus Jugendstrafverfahren im Schulbereich

Aargau · 251.315 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit einem Jugendstrafverfahren durch die zuständige Schulleitung.

§ 2

Verantwortliche Stelle 1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Führung der Personendaten aus Jugendstrafverfahren und die Anordnung der dazu notwendigen internen Massnahmen.

§ 3

Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe 1 Die Schulleitung bewahrt die Personendaten aus Jugendstrafverfahren speziell gesichert und getrennt von den übrigen Schulakten bis zum Austritt der Schülerin beziehungsweise des Schülers aus der betreffenden Schule auf. 2 Nach dem Schulaustritt vernichtet die Schulleitung die Personendaten aus Jugendstrafverfahren. Vorbehalten bleiben die Rückgabe der Personendaten aus Jugendstrafverfahren gemäss § 4 sowie die Information der neuen Schulleitung gemäss § 51a des Schulgesetzes. 1) SAR 251.300 2) SAR 401.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 251.315

§ 4

Rückgabe von Dokumenten während hängiger Jugendstrafverfahren 1 Bei noch hängigen Jugendstrafverfahren informiert die Schulleitung die Jugendanwaltschaft über den Schulaustritt und meldet ihr bei einem Schulübertritt oder Schulwechsel gleichzeitig die neu zuständige Schulleitung. 2 Die erhaltenen Dokumente müssen der Jugendanwaltschaft zurückgegeben werden.

§ 5

Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Aarau, 10. November 2010 Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder 251.315 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 10.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 2010/5-25 251.315 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 2010/5-25

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