§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit einem Jugendstrafverfahren durch die zuständige Schulleitung.
Aargau · 251.315 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 5102d56e00357cf4692ecb346759ca4da406fed55060a467edac0cb812ca5136
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe von Personendaten einer Schülerin oder eines Schülers im Zusammenhang mit einem Jugendstrafverfahren durch die zuständige Schulleitung.
Verantwortliche Stelle 1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Führung der Personendaten aus Jugendstrafverfahren und die Anordnung der dazu notwendigen internen Massnahmen.
Aufbewahrung, Vernichtung und Weitergabe 1 Die Schulleitung bewahrt die Personendaten aus Jugendstrafverfahren speziell gesichert und getrennt von den übrigen Schulakten bis zum Austritt der Schülerin beziehungsweise des Schülers aus der betreffenden Schule auf. 2 Nach dem Schulaustritt vernichtet die Schulleitung die Personendaten aus Jugendstrafverfahren. Vorbehalten bleiben die Rückgabe der Personendaten aus Jugendstrafverfahren gemäss § 4 sowie die Information der neuen Schulleitung gemäss § 51a des Schulgesetzes. 1) SAR 251.300 2) SAR 401.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 251.315
Rückgabe von Dokumenten während hängiger Jugendstrafverfahren 1 Bei noch hängigen Jugendstrafverfahren informiert die Schulleitung die Jugendanwaltschaft über den Schulaustritt und meldet ihr bei einem Schulübertritt oder Schulwechsel gleichzeitig die neu zuständige Schulleitung. 2 Die erhaltenen Dokumente müssen der Jugendanwaltschaft zurückgegeben werden.
Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Aarau, 10. November 2010 Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder 251.315 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 10.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 2010/5-25 251.315 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 2010/5-25