1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus:
a. der Rektorin oder dem Rektor,
b. den Prorektorinnen und Prorektoren,
c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
2 Die Geschäftsordnung kann weitere Teilnehmende ohne Stimmrecht vorsehen.
II. Leitungskonferenz
§ 43 Aufgaben
1 Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hochschulleitung. Sie berät die Hochschulleitung bei der Koordination der
Leistungsbereiche auf strategischer Ebene.
2 Der Beizug der Leitungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungsgeschäften, die einen starken Bezug zu einem oder mehreren Leistungsbereichen aufweisen, insbesondere bei Geschäften mit
a. leistungsbereichsübergreifender Bedeutung,
b. grosser Auswirkung auf personelle oder finanzielle Ressourcen
oder die Qualität von Leistungen,
c. hoher Aussenwirkung.
3 Der Beizug erfolgt mindestens einmal pro Quartal oder bei Bedarf.
§ 44 Zusammensetzung
Die Leitungskonferenz setzt sich aus den Abteilungsleitenden zusammen. Diese können bei Abwesenheit ihre Stellvertretung
delegieren.
III. Leitungsforum
§ 45 Aufgaben
1 Das Leitungsforum dient als Plattform für den Informationsaustausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwicklung.
2 Es finden jährlich in der Regel drei Foren zu wichtigen, aktuellen
Themen statt.
§ 46 Zusammensetzung
In das Leitungsforum nehmen Einsitz:
a. die Mitglieder der Hochschulleitung,
b. die Führungspersonen der zweiten und dritten Führungsebene,
c. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung.
414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
IV. Hochschulversammlung
§ 47 Aufgaben
1 Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsorgan für
Geschäfte mit grundlegender Bedeutung für die Hochschule. Sie kann
Anträge an die Hochschulleitung stellen.4
2 Die Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Zusammensetzung und
Organisation sowie das Verfahren zur Festlegung der Wahlvorschläge
für die Einsitznahme in die Wahlausschüsse zur Entsendung der Delegierten in den Fachhochschulrat. Sie bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung.
Honorierung
§ 48 der Aktivitäten
Die Mitwirkung von Mitarbeitenden in den Versammlungen erfolgt im Rahmen der Arbeitszeit. In die Hochschulversammlung
delegierte Studierende erhalten für ihre Sitzungsteilnahme eine Entschädigung nach Verfügung der Rektorin oder des Rektors.
B. Prorektoratsleitung
§ 49 Aufgaben
1 Die Prorektoratsleitung unterstützt die Prorektorin oder
den Prorektor bei der Leitung des Prorektorats, namentlich bei der
Entwicklung und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungsübergreifenden Geschäften.
2 Der abschliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Prorektorin oder des Prorektors.
§ 50 Zusammensetzung
Die Prorektoratsleitung setzt sich aus den der Prorektorin
oder dem Prorektor direkt unterstellten Führungspersonen zusammen.
C. Fachgruppen
§ 51 Aufgaben
Fachgruppen sind nach disziplinären Kriterien strukturierte
ständige Arbeitsgruppen mit der Aufgabe, Fachperspektiven leistungsbereichsübergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinären und interdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum internen Wissensmanagement beizutragen.
§ 52 Organisation
1 Die Hochschulleitung legt die Anzahl Fachgruppen und
deren Schwerpunkte fest. Jede Fachgruppe bearbeitet eine oder mehrere Disziplinen oder Teildisziplinen. Die Gesamtverantwortung für
die Fachgruppen liegt bei einem Mitglied der Hochschulleitung. Die
Fachgruppenvorsitzenden erstatten der Hochschulleitung über ihre
Tätigkeit Bericht.
Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich 414.410
2 Eine Fachgruppe kann Arbeitsgruppen bilden, die fachgruppenübergreifend tätig sein können.
3 Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstellungsgrad ab 40% gehören einer Fachgruppe an. Bei Anstellungen ab
20%, bei Lehrbeauftragten mit einem Anstellungsgrad von 20% und
beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge
auf eine Mitgliedschaft.
4 Die einer Fachgruppe angehörenden Professorinnen und Professoren und die Bereichs- und Zentrumsleitenden setzen die Fachgruppenleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der
Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrumsleitenden und des wissenschaftlichen Personals. Die Fachgruppe bestimmt ihren Vorsitz aus
dem Kreis der Fachgruppenleitung.
5 Die Vorsitzenden bilden die Fachgruppenvorsitzenden-Konferenz. Sie koordiniert und verantwortet die Aufgaben der Fachgruppen.
D. Kommissionen
§ 53 Stellung
1 Kommissionen sind Arbeitsgruppen, die einen Themenbereich im Interesse der Hochschule ständig bearbeiten.
2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auflösung sowie über die organisatorische Zuordnung und Bezeichnung.
Aufgaben und
§ 54 Organisation
Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in
einer Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die
Hochschulleitung. Die Genehmigung kann delegiert werden.
E. Schlussbestimmung3
§ 55 Inkrafttreten
Diese Hochschulordnung ersetzt diejenige vom 7. April 2008
und tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Januar 2018 in Kraft.
1 OS 73, 89; Begründung siehe ABl 2017-12-29. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. Dezember 2017.
2 LS 414.10.
3 Eingefügt durch B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In
Kraft seit 1. Juli 2020.
4 Fassung gemäss B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In
Kraft seit 1. Juli 2020.
5 Fassung gemäss B vom 30. September 2020 (OS 76, 66; ABl 2020-12-24). In
Kraft seit 1. April 2021.