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Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

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Contents: 54 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Zweck
  3. § 3 Strategie
  4. § 4 Qualität
  5. § 5 Nachhaltigkeit
  6. § 6 Abgrenzung
  7. § 7 Koordination
  8. § 8 Zielsetzung
  9. § 9 Reglementierung
  10. § 10 Studiengänge
  11. § 11 Ausbildung
  12. § 12 Studienorganisation
  13. § 13 Semester
  14. § 14 Zielsetzung
  15. § 15 Durchführung
  16. § 16 Reglementierung
  17. § 17 Zulassung
  18. § 18 Zielsetzung
  19. § 19 Wissenstransfer
  20. § 20 Forschungsfinanzierung
  21. § 21 Zielsetzung
  22. § 22 Angebot
  23. § 23 und Professoren
  24. § 24 Dozierende
  25. § 25 Lehrbeauftragte
  26. § 26 Mittelbau
  27. § 27 Personal
  28. § 28 Definition
  29. § 29 Rechtsstellung
  30. § 30 Chancengleichheit
  31. § 32 der PHZH
  32. § 33 PHZH
  33. § 34 Infrastruktur
  34. § 35 Hausordnung
  35. § 36 Grundstruktur
  36. § 37 Rektorat
  37. § 38 Prorektorate
  38. § 39 Verwaltungsdirektion
  39. § 40 Ebene
  40. § 41 Aufgaben
  41. § 42 Zusammensetzung
  42. § 43 Aufgaben
  43. § 44 Zusammensetzung
  44. § 45 Aufgaben
  45. § 46 Zusammensetzung
  46. § 47 Aufgaben
  47. § 48 der Aktivitäten
  48. § 49 Aufgaben
  49. § 50 Zusammensetzung
  50. § 51 Aufgaben
  51. § 52 Organisation
  52. § 53 Stellung
  53. § 54 Organisation
  54. § 55 Inkrafttreten

54 provisions

§ 42 Zusammensetzung

1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus: a. der Rektorin oder dem Rektor, b. den Prorektorinnen und Prorektoren, c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. 2 Die Geschäftsordnung kann weitere Teilnehmende ohne Stimmrecht vorsehen. II. Leitungskonferenz

§ 43 Aufgaben

1 Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hochschulleitung. Sie berät die Hochschulleitung bei der Koordination der Leistungsbereiche auf strategischer Ebene. 2 Der Beizug der Leitungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungsgeschäften, die einen starken Bezug zu einem oder mehreren Leistungsbereichen aufweisen, insbesondere bei Geschäften mit a. leistungsbereichsübergreifender Bedeutung, b. grosser Auswirkung auf personelle oder finanzielle Ressourcen oder die Qualität von Leistungen, c. hoher Aussenwirkung. 3 Der Beizug erfolgt mindestens einmal pro Quartal oder bei Bedarf.

§ 44 Zusammensetzung

Die Leitungskonferenz setzt sich aus den Abteilungsleitenden zusammen. Diese können bei Abwesenheit ihre Stellvertretung delegieren. III. Leitungsforum

§ 45 Aufgaben

1 Das Leitungsforum dient als Plattform für den Informationsaustausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwicklung. 2 Es finden jährlich in der Regel drei Foren zu wichtigen, aktuellen Themen statt.

§ 46 Zusammensetzung

In das Leitungsforum nehmen Einsitz: a. die Mitglieder der Hochschulleitung, b. die Führungspersonen der zweiten und dritten Führungsebene, c. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung. 414.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich IV. Hochschulversammlung

§ 47 Aufgaben

1 Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsorgan für Geschäfte mit grundlegender Bedeutung für die Hochschule. Sie kann Anträge an die Hochschulleitung stellen.4 2 Die Geschäftsordnung regelt Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation sowie das Verfahren zur Festlegung der Wahlvorschläge für die Einsitznahme in die Wahlausschüsse zur Entsendung der Delegierten in den Fachhochschulrat. Sie bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung. Honorierung

§ 48 der Aktivitäten

Die Mitwirkung von Mitarbeitenden in den Versammlungen erfolgt im Rahmen der Arbeitszeit. In die Hochschulversammlung delegierte Studierende erhalten für ihre Sitzungsteilnahme eine Entschädigung nach Verfügung der Rektorin oder des Rektors. B. Prorektoratsleitung

§ 49 Aufgaben

1 Die Prorektoratsleitung unterstützt die Prorektorin oder den Prorektor bei der Leitung des Prorektorats, namentlich bei der Entwicklung und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungsübergreifenden Geschäften. 2 Der abschliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen Sache der Prorektorin oder des Prorektors.

§ 50 Zusammensetzung

Die Prorektoratsleitung setzt sich aus den der Prorektorin oder dem Prorektor direkt unterstellten Führungspersonen zusammen. C. Fachgruppen

§ 51 Aufgaben

Fachgruppen sind nach disziplinären Kriterien strukturierte ständige Arbeitsgruppen mit der Aufgabe, Fachperspektiven leistungsbereichsübergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinären und interdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum internen Wissensmanagement beizutragen.

§ 52 Organisation

1 Die Hochschulleitung legt die Anzahl Fachgruppen und deren Schwerpunkte fest. Jede Fachgruppe bearbeitet eine oder mehrere Disziplinen oder Teildisziplinen. Die Gesamtverantwortung für die Fachgruppen liegt bei einem Mitglied der Hochschulleitung. Die Fachgruppenvorsitzenden erstatten der Hochschulleitung über ihre Tätigkeit Bericht. Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich 414.410 2 Eine Fachgruppe kann Arbeitsgruppen bilden, die fachgruppenübergreifend tätig sein können. 3 Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstellungsgrad ab 40% gehören einer Fachgruppe an. Bei Anstellungen ab 20%, bei Lehrbeauftragten mit einem Anstellungsgrad von 20% und beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge auf eine Mitgliedschaft. 4 Die einer Fachgruppe angehörenden Professorinnen und Professoren und die Bereichs- und Zentrumsleitenden setzen die Fachgruppenleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrumsleitenden und des wissenschaftlichen Personals. Die Fachgruppe bestimmt ihren Vorsitz aus dem Kreis der Fachgruppenleitung. 5 Die Vorsitzenden bilden die Fachgruppenvorsitzenden-Konferenz. Sie koordiniert und verantwortet die Aufgaben der Fachgruppen. D. Kommissionen

§ 53 Stellung

1 Kommissionen sind Arbeitsgruppen, die einen Themenbereich im Interesse der Hochschule ständig bearbeiten. 2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auflösung sowie über die organisatorische Zuordnung und Bezeichnung. Aufgaben und

§ 54 Organisation

Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in einer Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Die Genehmigung kann delegiert werden. E. Schlussbestimmung3

§ 55 Inkrafttreten

Diese Hochschulordnung ersetzt diejenige vom 7. April 2008 und tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Januar 2018 in Kraft. 1 OS 73, 89; Begründung siehe ABl 2017-12-29. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. Dezember 2017. 2 LS 414.10. 3 Eingefügt durch B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In Kraft seit 1. Juli 2020. 4 Fassung gemäss B vom 18. Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In Kraft seit 1. Juli 2020. 5 Fassung gemäss B vom 30. September 2020 (OS 76, 66; ABl 2020-12-24). In Kraft seit 1. April 2021.

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