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Verordnung über die Kostenbeteiligung Schulzahnpflege Stadt Luzern

Luzern (city) · 4.1.1.1.1 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Ausgabe vom 1. August 2014
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 Ausgabe vom 1. August 2014

Grundsätze 1 Die Stadt Luzern beteiligt sich an den Behandlungskosten der Lernenden der Volksschule Stadt Luzern im Rahmen der Schulzahnpflege gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und Voraussetzungen. 2 Keine Kostenbeteiligung erfolgt für a. Behandlungen von Kindern im Vorschulbereich sowie für Lernende der in § 52 Abs. 4 Gesundheitsgesetz aufgeführten Schulen und Institutionen; b. Behandlungen von Kindern, deren Erziehungsberechtigte wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen; c. kieferorthopädische Behandlungen; d. Prophylaxeleistungen; e. Produkte für Mund- und Zahnhygiene.

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Art. 2

Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung Für einen Anspruch auf Kostenbeteiligung der Stadt sind kumulativ folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a. Die Behandlung erfolgt durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt, die oder der bereits den Untersuch im Rahmen der Reihenuntersuche durchgeführt hat; gleichgestellt sind von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt durchgeführte Behandlungen, die mit wirtschaftlicher Sozialhilfe erfolgten, rückwirkend aber durch diese nicht übernommen werden. b. Die Behandlung erfolgt wirtschaftlich, einfach und zweckmässig; c. Die Behandlung erfolgt für einen Zahnschaden, der nicht durch eine offensichtliche, schwere Vernachlässigung der Zahnhygiene entstanden ist; d. Die Behandlungskosten sind nicht vollständig durch andere Versicherungsleistungen (Krankenkasse, Unfallversicherung usw.) gedeckt; e. Das steuerbare Einkommen (inkl. 20 % des steuerbaren Vermögens) übersteigt Fr. 50‘000.– nicht. Steuerbares Vermögen unter Fr. 35’000.– wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

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Art. 3

Kostentragung 1 Die Erziehungsberechtigten tragen in jedem Fall einen Selbstbehalt von Fr. 150.– pro Rechnung. 2 Die Behandlungskosten, welche Fr. 150.– übersteigen, werden wie folgt verteilt: Steuerbares Einkommen Beteiligung Behandlungskosten (inkl. Vermögensanteil 20 %) Anteil Erziehungsberechtigte Anteil Stadt Bis Fr. 35‘000.– 20 % 80 % Bis Fr. 40‘000.– 40 % 60 % Bis Fr. 45‘000.– 60 % 40 % Bis Fr. 50‘000.– 80 % 20 % Ab Fr. 50‘000.– 100 % 0 % 3 Erziehungsberechtigte, die eine Kostenbeteiligung der Stadt geltend machen, haben das Steueramt und die bezeichneten Versicherungen zu ermächtigen, der Bildungsdirektion die zur Berechnung der Kostenbeteiligung notwendigen Daten und Informationen herauszugeben. 4 Die Bildungsdirektion entscheidet in Härtefällen über an sie zu richtende Gesuche um vollständigen Kostenerlass.

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Art. 4

Frist 1 Das Gesuch um Kostenbeteiligung ist innert drei Monaten nach Erhalt der Zahnarztrechnung einzureichen. 2 Später eingereichte Gesuche werden nur in begründeten Fällen behandelt.

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Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif für die Behandlungskosten der Kinder- und Jugendzahnklinik der Stadt Luzern vom 5. Januar 2005 wird aufgehoben.

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Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 25. Juni 2014 Namens des Stadtrates Stefan Roth Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 5. Juli 2014.

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