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Kantonsratsgesetz

Solothurn · 121.1 · statute

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Contents: 76 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 3 bis
  5. § 3 octies
  6. § 4
  7. § 5
  8. § 5 bis Ort befindet oder via Fernteilnahme gemäss § 5bis teilnimmt.*
  9. § 5 ter
  10. § 6
  11. § 6 bis
  12. § 7
  13. § 7 bis
  14. § 8
  15. § 9 Sitzungen der Ratsleitung.*
  16. § 10
  17. § 11 erteilen.*
  18. § 12
  19. § 13
  20. § 14
  21. § 15
  22. § 16
  23. § 17
  24. § 18
  25. § 20
  26. § 21
  27. § 22
  28. § 23
  29. § 24
  30. § 25
  31. § 26
  32. § 26 bis
  33. § 27
  34. § 28
  35. § 29
  36. § 30
  37. § 31
  38. § 32
  39. § 33
  40. § 34
  41. § 35
  42. § 36
  43. § 37
  44. § 37 bis
  45. § 38
  46. § 38 bis
  47. § 38 quater
  48. § 39
  49. § 40
  50. § 40 bis
  51. § 41
  52. § 42
  53. § 43
  54. § 44
  55. § 45
  56. § 45 bis
  57. § 45 octies
  58. § 46
  59. § 47
  60. § 47 bis
  61. § 48
  62. § 49
  63. § 50
  64. § 51 ist, der Finanzkontrolle zuzustellen.*
  65. § 52
  66. § 52 bis nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.*
  67. § 53
  68. § 53 bis
  69. § 53 ter
  70. § 54
  71. § 54 bis
  72. § 54 ter
  73. § 55
  74. § 56
  75. § 57
  76. § 58

76 provisions

§ 35

1. Parlamentarische Vorstösse Auftrag 1 Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, einen Gegenstand zu prüfen, selber eine Massnahme zu treffen oder den Kantonsrat in der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen. In ratseigenen Angelegenheiten richtet sich der Auftrag an die Ratsleitung. 2 Im Auftrag können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Wird keine Frist gesetzt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erheblicherklärung zu erfüllen. Aufträge, welche den Voranschlag betreffen, sind mit der Botschaft zum nächsten Voranschlag zu erfüllen, wenn sie vor Ende März überwiesen worden sind. 3 Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen, kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.

§ 36

…

§ 37

Interpellation 1 Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen. 2 Interpellationen sind vom Regierungsrat bis zur nächsten Session schriftlich zu beantworten und werden in der Regel in dieser Session traktandiert.*

§ 37 bis

Dringliche Vorstösse 1 Auf Antrag des Urhebers kann der Kantonsrat mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einen Vorstoss dringlich erklären. 2 Dringlich erklärte Aufträge werden in der nächsten auf die Einreichung und Begründung folgenden Session behandelt. 3 Dringlich erklärte Interpellationen werden in der gleichen Session behandelt, in der sie eingereicht werden.

§ 38

Kleine Anfrage 1 Die Kleine Anfrage ist eine schriftlich eingereichte und vom Regierungsrat schriftlich oder mündlich zu beantwortende Interpellation. Eine mündliche Begründung ist ausgeschlossen. Eine Diskussion findet nicht statt. 2 Kleine Anfragen werden in der Regel bis zur nächsten Session beantwortet.

§ 38 bis

Politischer Indikator 1 Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausgewählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen der Regierungsrat politisch bedeutsame Leistungs- oder Wirkungsindikatoren zu bestimmen hat. 2 Die zuständige Kommission genehmigt die vom Regierungsrat vorgeschlagene Umschreibung politischer Indikatoren. § 38ter* Parlamentarische Initiative 1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann dem Kantonsrat beantragt werden, a) ratseigene Angelegenheiten zu regeln oder b) eine Bestimmung zu erlassen, die den Inhalt eines nicht erfüllten Auftrages oder Planungsbeschlusses regelt. Die Initiative kann frühestens ein Jahr nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingereicht werden. 2 Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen.

§ 38 quater

Detaillierung des Globalbudgets 1 Wird ein Auftrag, der mit dem Voranschlag eines bestimmten Jahres zu erfüllen ist, auch mit der Botschaft für das darauffolgende Jahr nicht erfüllt, so kann der Kantonsrat für einzelne Produkte eine Saldovorgabe beschliessen und Leistungsaufträge erteilen. 2 Die erhöhte Detaillierung gilt nur für die Geltungsdauer des betreffenden Voranschlages.

§ 39

…

§ 40

2. Sachvorlagen, Gesetzesentwürfe* 1 Der Kantonsrat kann beschliessen, einen Gesetzesentwurf zweimal zu beraten. 2 Er sorgt, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen.*

§ 40 bis

Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben 1 Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Voranschlagskredite) muss die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates zustimmen. Wird beim Ausgabenbeschluss das nötige Quorum nicht erreicht, gilt das Geschäft ohne formelle Schlussabstimmung als abgelehnt.

§ 41

Volksinitiativen 1 Ist eine Volksinitiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage zustandegekommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf a) innert 6 Monaten nach der Einreichung, wenn er keinen Gegenvorschlag gegenüberstellen will; b) innert 12 Monaten, wenn er einen Gegenvorschlag ausarbeitet. 2 Ist eine Volksinitiative in der Form der Anregung zustandegekommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert 6 Monaten seit der Einreichung Botschaft und Entwurf auf Zustimmung oder Ablehnung. Stimmt der Kantonsrat oder das Volk der Anregung zu, unterbreitet der Regierungsrat innert 15 Monaten nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Entwurf. Er kann einen Gegenvorschlag mitunterbreiten. 3 Der Kantonsrat kann jederzeit verlangen, dass der Regierungsrat einen Gegenvorschlag ausarbeitet.

§ 42

Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates 1 In jeder Botschaft berichtet der Regierungsrat insbesondere über. a) die im Vorverfahren vertretenen Hauptstandpunkte; b) die Gründe, die ihn veranlassten, wesentliche Alternativen zu verwerfen; c) das Verhältnis zum Regierungsprogramm, zum Finanzplan und zu besonderen Sachplanungen; d) die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Vorlage; e) die Gründe für Rechtsetzungs- oder Finanzdelegationen; f) die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Vorlage und die geplanten Massnahmen für ihren Vollzug; g) die Folgekosten für die Gemeinden.

§ 43

3. Volksauftrag 1 Ist ein Volksauftrag zustande gekommen, prüft die Ratsleitung, ob er einen zulässigen Inhalt hat. Erachtet die Ratsleitung den Volksauftrag nicht als offensichtlich unzulässig, überweist sie ihn in der Regel dem Regierungsrat zur Stellungnahme. Offensichtlich unzulässige Volksaufträge unterbreitet die Ratsleitung direkt dem Kantonsrat mit dem Antrag, sie ungültig zu erklären. 2 Jeder Volksauftrag wird den Ratsmitgliedern samt der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme des Regierungsrates schriftlich unterbreitet. Eine mündliche Begründung des Volksauftrages findet nicht statt. Die Stellungnahme des Regierungsrates wird auch dem Erstunterzeichner schriftlich mitgeteilt. 3 In der Regel wird über einen Volksauftrag in einer der vier auf die Einreichung folgenden Sessionen beraten. 4 Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner den Volksauftrag jederzeit zurückziehen. 5 Der Wortlaut eines Volksauftrages kann auf Antrag des Regierungsrates oder der Mehrheit einer Kommission geändert werden, wenn die Zielsetzung gewahrt bleibt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

§ 44

4. Verordnungsveto 1 Hat der Regierungsrat eine Verordnung oder Verordnungsänderung beschlossen, stellt die Staatskanzlei den Text den Parlamentsdiensten zu. Die Parlamentsdienste sorgen für die Bekanntmachung in digitaler Form bei den Kantonsratsmitgliedern.* 2 Innert 60 Tagen seit Beschlussdatum kann jedes Ratsmitglied gegen die Verordnung oder Verordnungsänderung schriftlich Einspruch erheben. Findet in dieser Zeit keine Session statt, verlängert sich die Einspruchsfrist bis zum letzten Tag der nächsten Session. Der Einspruch ist kurz zu begründen.* 3 Erheben mindestens 17 Ratsmitglieder Einspruch, entscheidet der Rat über die Bestätigung des Einspruchs in der Regel in der nächsten Session.* 4 Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für Verordnungen und Geschäftsreglemente der Gerichte.

§ 45

5. Beschwerden 1 Beschwerden, die an den Kantonsrat gerichtet sind, weist die Ratsleitung zur Vorbehandlung und Antragstellung einer Kommission zu. 2 Das Geschäftsreglement regelt das Verfahren. Der Kantonsrat prüft den angefochtenen Entscheid frei. 3 Die Kommission fügt ihrem Antrag eine schriftliche Begründung bei. 4 Heisst der Kantonsrat die Beschwerde gut, weist er die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück. 5 Weist der Kantonsrat die Beschwerde ab, begründet die Kommission den Entscheid aufgrund der Verhandlungen und eröffnet ihn den Parteien.

§ 45 bis

6. Weitere Verhandlungsgegenstände 1 Für die Befugnisse des Kantonsrates bezogen auf: a) Legislaturplan; b) Integrierter Aufgaben- und Finanzplan; c) Planungsbeschluss; d) mehrjährige Globalbudgets; e) Voranschlag; f) Geschäftsbericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung. 6bis Planung und Steuerung* § 45ter* Rollende Vorlagenplanung 1 Der Regierungsrat informiert die Ratsleitung semesterweise jeweils per 1. April und 1. Oktober über alle laufenden und geplanten Rechtsetzungsprojekte. 2 Die Information umfasst die Termine der wichtigsten Verfahrensschritte sowie Erläuterungen zu allfälligen Verzögerungen. 6ter Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Staatsverträge* § 45quater* Grenzüberschreitende Zusammenarbeit 1 Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit. 2 Er kann mit anderen Parlamenten Verträge abschliessen, die der gemeinsamen Interessenvertretung oder koordinierten Stellungnahme bei der Schaffung von interkantonalem Recht dienen. § 45quinquies* Rolle der Kommissionen 1 Die Kommissionen verfolgen in ihren Sachbereichen die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons. 2 Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie Stellungnahmen zuhanden des Regierungsrates beschliessen. § 45sexies* Information der Kommissionen über Staatsverträge 1 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission laufend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit. 2 Die Kommission erhält vom Regierungsrat auf Anfrage weitere Auskünfte und kann Einsicht nehmen in die Protokolle und Vertragsentwürfe. § 45septies* Konsultation des Kantonsrates 1 Ab Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von interkantonalen Verträgen oder die Mitwirkung in interkantonalen Gremien konsultiert der Regierungsrat die zuständige Kommission des Kantonsrates, wenn a) der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt, b) der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer gesetzesvertretenden Verordnung hat. 2 Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1 als erfüllt betrachtet. 3 Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommission laufend über den Verlauf der Verhandlungen und hört sie vor wichtigen Verhandlungsschritten an.

§ 45 octies

Amtsgeheimnis 1 Konsultation und Information gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen dem Amtsgeheimnis; § 34 ist anwendbar. 7. Oberaufsicht

§ 46

1. Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Geschäftsführung der gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung. Sie prüft deren Geschäftsberichte, erstattet dem Kantonsrat darüber Bericht und stellt Antrag. 1bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Geschäftsprüfungskommission.* 2 Die Geschäftsprüfungskommission führt in den Dienststellen, die ihrer Oberaufsicht unterstehen, regelmässig Inspektionen durch (§ 50). sie kann dazu Ausschüsse bilden. Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.

§ 47

2. Finanzaufsicht, Finanzkommission 1 Die Finanzkommission überwacht den gesamten Finanzhaushalt, einschliesslich der Rechnungen der selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts. Sie berät insbesondere den Voranschlag, die Nachtragskredite, die Staatsrechnung und die Finanzplanung. Über ihre Feststellungen kann sie dem Kantonsrat jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen. 1bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Finanzkommission.* 2 Beschliesst die Ratsleitung nichts anderes, überprüft und begutachtet die Finanzkommission alle Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in den gesamten Finanzhaushalt. Sie stellt dem Kantonsrat Antrag. 3 Der Kantonsrat kann der Finanzkommission durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.

§ 47 bis

Aussenstehende Revisionsorgane 1 Die Finanzkommission kann aussenstehende Revisionsorgane beiziehen. 2 Die Berichte der Revisionsorgane sind dem Regierungsrat und der Finanzkontrolle zuzustellen.

§ 48

Finanzkontrolle 1 Die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle richten sich nach der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

§ 49

3. Justizaufsicht 1 Die Justizkommission überwacht die Geschäftsführung der gerichtlichen Behörden des Kantons. Sie prüft insbesondere deren Geschäftsberichte. 2 Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.

§ 50

4. Gemeinsame Bestimmungen, Inspektionen 1 Die Aufsichtskommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Inspektionen durchführen. Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen. 2 Stellt eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen dem Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Durch Nachkontrollen prüft sie, ob die festgestellten Mängel behoben und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind. 4 Die Aufsichtskommission kann Teile einer Inspektion an Sachverständige übertragen. Soweit zur Erfüllung des Auftrags erforderlich, kann die Aufsichtskommission den Sachverständigen jene Informationsrechte gewähren, die der Kommission selber zustehen. Die Berichte der Sachverständigen sind dem Regierungsrat und, soweit deren Aufgabenkreis betroffen

§ 51 ist, der Finanzkontrolle zuzustellen.*

Gegenseitige Orientierung 1 Die Aufsichtskommissionen unterrichten einander über Feststellungen, die ihre Tätigkeitsbereiche berühren.

§ 52

5. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Grundsatz 1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in kantonalen Vollzugsorganen der besonderen Klärung durch den Kantonsrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen. Der Regierungsrat ist vorher anzuhören. 2 Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe ihres Auftrages die erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren. 3 Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen. 4 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann Auskunftspersonen befragen und Zeugen einvernehmen sowie die Herausgabe von Akten verlangen. Sie kann von Behörden und Dienststellen sowie von Behördemitgliedern, Staatsbediensteten und Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.* 5 Soweit keine besonderen Vorschriften über die Beweiserhebung bestehen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.* 6 Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert oder die Schweigepflicht gemäss Absatz 3 verletzt, wird

§ 52 bis nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.*

Unmittelbar Betroffene 1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert.

§ 53

Rechte der unmittelbar Betroffenen 1 Durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffene Personen haben das Recht a) den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen; b) Ergänzungsfragen zu stellen; c) Beweismittel zu beantragen; d) in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen; e) sich durch einen Berater begleiten zu lassen. 2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur dann abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern.

§ 53 bis

Auskunftspersonen und Zeugen 1 Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich die Person als Auskunftsperson, Zeuge oder Sachverständiger zu äussern hat. 2 Wer als Auskunftsperson oder als Zeuge vor die Kommission geladen wird, hat persönlich zu erscheinen. Auskunftspersonen sind zu wahrheitsgemässer Aussage anzuhalten. 3 Für die Einvernahme von Zeugen, die Aussagepflicht und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden. 4 Auskunftspersonen und Zeugen sind auf die gesetzlichen Aussageverweigerungsgründe aufmerksam zu machen.

§ 53 ter

Beizug von Beratern 1 Wer von der Untersuchung unmittelbar betroffen ist, kann für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Berater beiziehen. 2 Der Berater kann seinen Mandanten zu Sitzungen begleiten, Ergänzungsfragen und Beweisanträge stellen sowie zusammen mit dem Mandanten in die Akten der Kommission Einsicht nehmen. Weitere Rechte hat er nicht.

§ 54

Abschluss der Untersuchung 1 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfes zu gewähren. 2 Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert angemessener Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern. 3 Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen muss im Bericht wiedergegeben werden.

§ 54 bis

Stellung des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu beantragen. § 53 Absatz 2 gilt sinngemäss. 2 Er kann sich vor Abschluss der Untersuchung in einem Bericht zuhanden der Kommission äussern. 3 Er kann sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Ergebnissen der Untersuchung äussern. 4 Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber der Untersuchungskommission. Dieses kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.

§ 54 ter

6. Disziplinaruntersuchungen 1 Der Kantonsrat kann auf Antrag seiner Ratsleitung beschliessen, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. 2 Beschliesst der Rat, das Disziplinarverfahren sei zu eröffnen, setzt er zur Untersuchung der Vorfälle eine Spezialkommission ein. Diese setzt sich aus Vertretern aller Fraktionen oder aus unabhängigen Experten zusammen. 3 Die Kommission hat dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und Anträge zu unterbreiten. Das Verfahren richtet sich nach §§ 22 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes. 8. Schlussbestimmungen

§ 55

Ausführungsvorschriften 1 Der Kantonsrat erlässt die Ausführungsvorschriften, insbesondere ein Geschäftsreglement.

§ 56

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Artikel 24, 26, 27 und 28 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 werden aufgehoben. 2 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 57

Genehmigung durch Bundesbehörden 1 Die Änderung von § 24 litera a des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 56 lit. f dieses Gesetzes) bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

§ 58

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Kantonsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten am 1. Januar 1990, § 28, § 56 lit. b bezüglich § 45 StPG und § 56 lit. f am 1. Januar 1992. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 4 geändert - 20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 5 eingefügt - 20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 6 eingefügt - 20.02.2001 15.06.2001 § 52bis eingefügt - 20.02.2001 15.06.2001 § 53 totalrevidiert - 20.02.2001 15.06.2001 § 53bis eingefügt - 20.02.2001 15.06.2001 § 53ter eingefügt - 20.02.2001 15.06.2001 § 54 totalrevidiert - 20.02.2001 15.06.2001 § 54bis eingefügt - 20.02.2001 15.06.2001 § 54ter eingefügt - 21.02.2001 01.01.2003 § 7 Abs. 1 geändert - 21.02.2001 01.01.2003 § 17 Abs. 2 geändert - 21.02.2001 01.01.2003 § 18 totalrevidiert - 21.02.2001 01.01.2003 § 25 Abs. 1, e) geändert - 21.02.2001 01.01.2003 § 26 Abs. 2 geändert - 21.02.2001 01.01.2003 § 32 Abs. 1 geändert - 19.06.2002 03.05.2005 § 4 totalrevidiert - 19.06.2002 03.05.2005 § 10 Abs. 1, b) geändert - 19.06.2002 03.05.2005 § 28 Abs. 2 geändert - 19.06.2002 03.05.2005 § 28 Abs. 3 geändert - 19.06.2002 03.05.2005 § 44 Abs. 3 geändert - 03.09.2003 01.01.2005 § 34 totalrevidiert - 03.09.2003 01.01.2005 § 35 totalrevidiert - 03.09.2003 01.01.2005 § 36 aufgehoben - 03.09.2003 01.01.2005 § 38bis eingefügt - 03.09.2003 01.01.2005 § 38ter eingefügt - 03.09.2003 01.01.2005 § 38quater eingefügt - 03.09.2003 01.01.2005 § 39 aufgehoben - 03.09.2003 01.01.2005 § 40 Sachüberschrift geändert - 03.09.2003 01.01.2005 § 43 totalrevidiert - 03.09.2003 01.01.2005 § 45bis eingefügt - 03.09.2003 01.01.2005 § 47bis eingefügt - 03.09.2003 01.01.2005 § 48 totalrevidiert - 03.09.2003 01.01.2005 § 50 Abs. 4 eingefügt - 23.06.2004 01.08.2005 § 6bis eingefügt - 02.02.2005 01.05.2005 § 3 aufgehoben - 07.11.2006 02.03.2007 § 27 totalrevidiert - 04.12.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert - 29.10.2008 01.01.2009 § 40bis eingefügt - 19.05.2010 03.09.2010 § 26bis eingefügt - 22.03.2011 01.09.2011 § 10 Abs. 1, h) eingefügt GS 9, 2011 24.01.2012 18.05.2012 § 10 Abs. 2 geändert GS 2012, 6 12.12.2012 12.12.2012 § 7 Abs. 1 geändert GS 2012, 83 12.12.2012 12.12.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 2012, 83 12.12.2012 12.12.2012 § 7bis eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 10 Abs. 1, i) eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 13 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 13 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 29 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.12.2012 07.05.2013 § 29 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 2bis eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 32 aufgehoben GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 33 aufgehoben GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 34 Sachüberschrift geändert GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 1 geändert GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 37 Abs. 2 geändert GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 37bis eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 44 Abs. 2 geändert GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 Titel 6bis eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 45ter eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 Titel 6ter eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 45quater eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 45quinquies eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 45sexies eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 45septies eingefügt GS 2012, 83 12.12.2012 07.05.2013 § 45octies eingefügt GS 2012, 83 03.09.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 3 geändert GS 2014, 40 11.05.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 17 09.05.2017 01.10.2017 § 46 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 19 09.05.2017 01.10.2017 § 47 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 19 15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021, 66 15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 66 15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 6 eingefügt GS 2021, 66 15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 66 15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021, 66 15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert GS 2021, 66 15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert GS 2021, 66 15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 geändert GS 2021, 66 15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 3 eingefügt GS 2021, 66 28.06.2022 01.09.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2022, 23 28.06.2022 01.09.2022 § 5bis eingefügt GS 2022, 23 28.06.2022 01.09.2022 § 5ter eingefügt GS 2022, 23 06.11.2024 01.08.2025 Titel 1bis. eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 3bis eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 3ter eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 3quater eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 3quinquies eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 3sexies eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 3septies eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 3octies eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 3nonies eingefügt GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 7bis aufgehoben GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 2 geändert GS 2024, 41 06.11.2024 01.08.2025 § 44 Abs. 1 geändert GS 2024, 41 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 3 02.02.2005 01.05.2005 aufgehoben - Titel 1bis. 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 3bis 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 3ter 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 3quater 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 3quinquies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 3sexies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 3septies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 3octies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 3nonies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41 § 4 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert - § 5 Abs. 1 28.06.2022 01.09.2022 geändert GS 2022, 23 § 5bis 28.06.2022 01.09.2022 eingefügt GS 2022, 23 § 5ter 28.06.2022 01.09.2022 eingefügt GS 2022, 23 § 6bis 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt - § 7 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert - § 7 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83 § 7 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83 § 7bis 12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83 § 7bis 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 41 § 8 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66 § 8 Abs. 5 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66 § 8 Abs. 6 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66 § 10 Abs. 1, b) 19.06.2002 03.05.2005 geändert - § 10 Abs. 1, h) 22.03.2011 01.09.2011 eingefügt GS 9, 2011 § 10 Abs. 1, i) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 10 Abs. 2 24.01.2012 18.05.2012 geändert GS 2012, 6 § 11 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66 § 11 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66 § 11 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66 § 12 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66 § 12 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66 § 12 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66 § 13 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83 § 13 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 17 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert - § 18 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert - § 25 Abs. 1, e) 21.02.2001 01.01.2003 geändert - § 26 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert - § 26 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 41 § 26bis 19.05.2010 03.09.2010 eingefügt - § 27 07.11.2006 02.03.2007 totalrevidiert - § 28 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2008 geändert - § 28 Abs. 2 19.06.2002 03.05.2005 geändert - § 28 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert - § 28 Abs. 3 03.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 40 § 29 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83 § 29 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 31 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83 § 31 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 31 Abs. 2bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 32 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83 § 32 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert - § 33 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83 § 34 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert - § 34 12.12.2012 07.05.2013 Sachüberschrift geändert GS 2012, 83 § 34 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83 § 34 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 34 Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 35 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert - § 36 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben - § 37 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83 § 37bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 38bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt - § 38ter 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt - § 38quater 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt - § 39 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben - § 40 03.09.2003 01.01.2005 Sachüberschrift geändert - § 40 Abs. 2 11.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 17 § 40bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt - § 43 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert - § 44 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 41 § 44 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83 § 44 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert - § 45bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt - Titel 6bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 45ter 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 Titel 6ter 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 45quater 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 45quinquies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 45sexies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 45septies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 45octies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83 § 46 Abs. 1bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19 § 47 Abs. 1bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19 § 47bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt - § 48 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert - § 50 Abs. 4 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt - § 52 Abs. 4 20.02.2001 15.06.2001 geändert - § 52 Abs. 5 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt - § 52 Abs. 6 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt - § 52bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt - § 53 20.02.2001 15.06.2001 totalrevidiert - § 53bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt - § 53ter 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt - § 54 20.02.2001 15.06.2001 totalrevidiert - § 54bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt - § 54ter 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -

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