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Kantonsratsgesetz

Solothurn · 121.1 · statute

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Contents: 76 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 3 bis
  5. § 3 octies
  6. § 4
  7. § 5
  8. § 5 bis Ort befindet oder via Fernteilnahme gemäss § 5bis teilnimmt.*
  9. § 5 ter
  10. § 6
  11. § 6 bis
  12. § 7
  13. § 7 bis
  14. § 8
  15. § 9 Sitzungen der Ratsleitung.*
  16. § 10
  17. § 11 erteilen.*
  18. § 12
  19. § 13
  20. § 14
  21. § 15
  22. § 16
  23. § 17
  24. § 18
  25. § 20
  26. § 21
  27. § 22
  28. § 23
  29. § 24
  30. § 25
  31. § 26
  32. § 26 bis
  33. § 27
  34. § 28
  35. § 29
  36. § 30
  37. § 31
  38. § 32
  39. § 33
  40. § 34
  41. § 35
  42. § 36
  43. § 37
  44. § 37 bis
  45. § 38
  46. § 38 bis
  47. § 38 quater
  48. § 39
  49. § 40
  50. § 40 bis
  51. § 41
  52. § 42
  53. § 43
  54. § 44
  55. § 45
  56. § 45 bis
  57. § 45 octies
  58. § 46
  59. § 47
  60. § 47 bis
  61. § 48
  62. § 49
  63. § 50
  64. § 51 ist, der Finanzkontrolle zuzustellen.*
  65. § 52
  66. § 52 bis nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.*
  67. § 53
  68. § 53 bis
  69. § 53 ter
  70. § 54
  71. § 54 bis
  72. § 54 ter
  73. § 55
  74. § 56
  75. § 57
  76. § 58

76 provisions

§ 1

Wahl, Amtsdauer 1 Die ordentliche Gesamterneuerung des Kantonsrates findet jeweils im März des Wahljahres statt. 2 Die Amtsdauer des Kantonsrates beginnt mit seiner Konstituierung und endet mit der Konstituierung des neuen Kantonsrates.

§ 2

Konstituierung 1 Nach der Gesamterneuerung wird der Kantonsrat von der Staatskanzlei zur konstituierenden Sitzung einberufen. 2 Das älteste bisherige Mitglied führt bis zur Wahl des Präsidenten den Vorsitz.

§ 3

… 1bis. Digitaler Ratsbetrieb*

§ 3 bis

1. Grundsätze Digitales Primat 1 Die Verbreitung von Informationen und Dokumenten sowie der Geschäftsverkehr des Kantonsrats und seiner Organe erfolgt digital. 2 Bestimmungen dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvorschriften, die eine Zustellung, eine Einreichung, Überweisungen oder Veröffentlichung von Dokumenten oder Informationen vorsehen, wird dadurch Genüge getan, dass der Vorgang digital erfolgt und insbesondere die Dokumente und Informationen in digitaler Form abrufbar sind. 3 Rechtlich massgebend ist die digitale Form von Dokumenten. § 3ter* Digitale Form 1 Als digital gilt jede Form der elektronischen Informationsübermittlung, die den Nachweis durch Text erlaubt. GS 91, 464 2 Dieses Gesetz und die zugehörigen Ausführungsvorschriften können für einzelne Geschäftsvorgänge den Gebrauch einer bestimmten digitalen Form, insbesondere die Abwicklung über das Ratsinformationssystem, vorsehen. 3 Die im Ratsplenum und den Kommissionen zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten werden im Format PDF veröffentlicht. § 3quater* 2. Ratsinformationssystem Allgemeines 1 Der Kantonsrat und die Parlamentsdienste setzen zur digitalen Verbreitung von Informationen und Dokumenten, zur digitalen Abwicklung des Geschäftsverkehrs und zur digitalen Geschäftsverwaltung ein Ratsinformationssystem ein. 2 Das Ratsinformationssystem besteht aus einer über das Internet öffentlich zugänglichen Online-Plattform (öffentliches Ratsinformationssystem) und einem geschützten Informatiksystem für Kantonsratsmitglieder (geschütztes Informatiksystem). 3 Das Ratsinformationssystem hat insbesondere zu gewährleisten, dass a) Veränderungen von Dokumenten datiert und nachvollziehbar sind; b) Dokumente und ihre Veränderungen sicher dem Autor zugeordnet werden; c) durch die Zugangs- und Zugriffsberechtigungen die Einhaltung der Amts- und Sitzungsgeheimnisse jederzeit sichergestellt ist; e) verhindert wird, dass Dokumente verloren gehen oder unbefugt eingesehen, verändert oder gelöscht werden. 4 Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten zum Ratsinformationssystem, insbesondere den Zugang zum geschützten Informatiksystem sowie die Zugriffsberechtigungen und -beschränkungen auf Grundlage der gesetzlichen Amts- und Sitzungsgeheimnisse. § 3quinquies* Öffentliches Ratsinformationssystem 1 Im öffentlichen Ratsinformationssystems werden die nach diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften als öffentlich bezeichneten Informationen und Dokumente des Kantonsrats bearbeitet und veröffentlicht, insbesondere: a) allgemeine Informationen zum Kantonsrat, seinen Organen und zum Sitzungsbetrieb; b) die im Ratsplenum zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten; c) Aufzeichnungen von öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Ratsplenums; d) die Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder im Ratsplenum; e) Informationen der Bevölkerung von Kommissionen gemäss § 18; f) Interessenbindungen von Ratsmitgliedern gemäss § 25; g) Kontaktangaben von Ratsmitgliedern gemäss § 26; h) Vorlagen und zugehörige Akten, die gemäss § 17 Absatz 1 e contrario von Kommissionen in öffentlicher Beratung verhandelt wurden. 2 Im öffentlichen Ratsinformationssystem nicht veröffentlicht werden: a) Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen, die gemäss § 7 Absatz 1 in geheimer Beratung im Ratsplenum verhandelt werden; b) Dokumente und Informationen, deren Veröffentlichung schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen. 3 Im Streitfall entscheidet die Ratsleitung über die Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten im öffentlichen Ratsinformationssystem. 4 Die Dokumente gelten als amtlich veröffentlicht, sobald sie im öffentlichen Ratsinformationssystem abrufbar sind. § 3sexies* Geschütztes Informatiksystem des Kantonsrats 1 Im geschützten Informatiksystem werden alle Informationen und Dokumente des Kantonsrats und seiner Organe bearbeitet und zugänglich gemacht, insbesondere: a) alle gemäss diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften öffentlichen Informationen und Unterlagen des Kantonsrats; b) alle Vorlagen und zugehörigen Akten zu nicht öffentlichen Beratungsgegenständen des Ratsplenums; c) allgemeine Informationen zu Kommissionen, insbesondere zum Sitzungsbetrieb; d) Vorlagen und zugehörige Akten zu Kommissionsgeschäften; e) Aufzeichnungen von Beratungen und Beschlussfassungen der Kommissionen; f) sonstige gemäss § 17 unter das Sitzungsgeheimnis oder gemäss § 34 unter ein Amtsgeheimnis fallende Informationen und Dokumente. 2 Im geschützten Informatiksystem nicht bearbeitet und zugänglich gemacht werden: a) Akten zu Tätigkeiten von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen gemäss § 52 ff.; b) Daten und Dokumente der internen Geschäftsverwaltung der Parlamentsdienste. 3 Die Dokumente gelten als den Kantonsratsmitgliedern zugestellt, sobald sie im geschützten Informatiksystem abrufbar sind. 4 Für den Zugang zum geschützten Informatiksystem haben die Ratsmitglieder ein privates Gerät, mit dem ein sicherer Internetzugang gewährleistet ist, zu verwenden. Die Authentifizierung setzt den Gebrauch einer privaten E-Mail-Adresse und einer privaten Mobiltelefonnummer voraus. § 3septies* Verfügbarkeit der Daten im Ratsinformationssystem 1 Alle gemäss diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften als öffentlich geltenden Daten des Kantonsrats sind unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zeitlich uneingeschränkt über das Ratsinformationssystem abrufbar. 2 Daten mit besonders schützenswertem Inhalt, wie Vorlagen und zugehörige Akten von Beratungsgegenständen, die Amtsgeheimnisse enthalten oder von der Kommission gemäss § 17 Absatz 2 in geheimer Beratung beschlossen wurden, bleiben längstens bis zum Beginn der 12 Jahre nach Geschäftserledigung folgenden Legislatur im geschützten Informatiksystem zugänglich. 3 Das Präsidium des Kantonsrats kann zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen den Zugriff auf einzelne Daten jederzeit einschränken oder eine Löschung anordnen. 4 Interessenbindungen und Kontaktangaben von Ratsmitgliedern sind bei Austritt aus dem Kantonsrat aus dem Ratsinformationssystem zu löschen.

§ 3 octies

3. Live-Stream des Kantonsrates 1 Die öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Ratsplenums werden in Echtzeit mit Bild und Ton als Live-Stream ins Internet übertragen. 2 Die Videodaten werden nicht und die Audiodaten nur zur Erstellung des Protokolls gespeichert. 3 Akkreditierten Medienschaffenden kann der direkte Anschluss an die Audioanlage ermöglicht werden. § 3nonies* 4. Bezug digitaler Dokumente in gedruckter Form 1 Die Parlamentsdienste stellen Stimmberechtigten auf Gesuch hin Akten zu referendumspflichtigen Vorlagen in gedruckter Form zur Verfügung. 2 Die "Verhandlungen des Kantonsrates" werden auch in gedruckter Form zur Verfügung gestellt. 3 Die Ratsleitung kann einzelne Dokumente bezeichnen, die den Ratsmitgliedern auf Gesuch hin zusätzlich zur digitalen Aktenzustellung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden. 2. Sessionen

§ 4

Einberufung 1 Der Kantonsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder wenn 17 Mitglieder oder der Regierungsrat es verlangen.

§ 5

Beratungs- und Beschlussfähigkeit 1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Als anwesend gilt, wer sich entweder vor

§ 5 bis Ort befindet oder via Fernteilnahme gemäss § 5bis teilnimmt.*

Teilnahme an Debatten und Abstimmungen im Pandemiefall und in Krisensituationen 1 Die Ratsleitung kann für einzelne Kantonsratssitzungen zulassen, dass Ratsmitglieder via Fernteilnahme an Debatten und Abstimmungen teilnehmen können, sofern a) eine Pandemie laut Bundesrecht oder eine vergleichbare Krisensituation im Sinne einer Katastrophe oder Notlage gemäss Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz1) vorliegt und b) den betroffenen Ratsmitgliedern nachgewiesenermassen eine Anwesenheit vor Ort an der Sitzung infolge höherer Gewalt oder aus anderen unverschuldeten Gründen nicht möglich ist. 1) SR 520.1. 2 Als unverschuldeter Grund im Sinne von Absatz 1 gilt a) eine behördlich verfügte Quarantäne oder Isolation; b) ein ärztliches Attest, wonach eine Anwesenheit vor Ort ein Risiko für die betroffene Person oder andere darstellt; c) das Fehlen eines aufgrund eines Schutzkonzepts allenfalls vorgeschriebenen Impf- oder Testnachweises; d) eine Verhinderung an der Teilnahme aus logistischen oder organisatorischen Gründen, die auf das interessierende Ereignis zurückzuführen sind. 3 Über die Möglichkeit zur Fernteilnahme beschliesst die Ratsleitung spätestens 5 Tage vor Beginn der jeweiligen Session. Ein solcher Beschluss umfasst alle Sitzungen der betreffenden Session. 4 Ratsmitglieder, die via Fernteilnahme an der Sitzung teilnehmen wollen, haben bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung ein begründetes Gesuch bei den Parlamentsdiensten einzureichen. Über das Gesuch und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 entscheidet das Kantonsratspräsidium. Über erteilte Bewilligungen wird bei Sitzungsbeginn informiert. 5 Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin sowie ein Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin prüfen und protokollieren vor Sitzungsbeginn und vor jeder Abstimmung mittels Video-Authentifizierung die Identität der via Fernteilnahme abstimmenden Ratsmitglieder. 6 Debatten und Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn aus technischen Gründen Wortmeldungen, Stimmabgaben oder eine Video-Authentifizierung via Fernteilnahme nicht möglich sind.

§ 5 ter

Sitzungen von kantonsrätlichen Kommissionen per Videokonferenz und Zirkularbeschlüsse 1 Sitzungen der Kommissionen des Kantonsrats erfolgen grundsätzlich mit physischer Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. mit Anwesenheit am Sitzungsort. 2 Ausnahmsweise können Sitzungen per Videokonferenz durchgeführt oder die Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern a) die Ratsleitung aufgrund einer Pandemie laut Bundesrecht oder einer vergleichbaren Krisensituation Beschlüsse per Videokonferenz oder auf dem Zirkularweg für einen bestimmten Zeitraum erlaubt; b) 2/3 der Kommissionsmitglieder die Durchführung per Videokonferenz oder Zirkularbeschluss verlangen und nur höchstens drei Geschäfte zu behandeln sind, die sich zudem für eine solche Beschlussfassung eignen; c) die Beschlussfassung dringlich ist. 3 Die Ratsleitung kann die Anforderungen an die zu nutzenden Informatikplattformen definieren.

§ 6

Regierungsrat und Staatsschreiber 1 Die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil. 2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen. Der Staatsschreiber hat für Geschäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.

§ 6 bis

Obergerichtspräsident 1 Der Obergerichtspräsident vertritt im Kantonsrat den Voranschlag, die Rechnung und den Rechenschaftsbericht der Gerichte. 2 Er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

§ 7

Öffentlichkeit 1 Die Beratungen und Beschlussfassungen des Kantonsrates sind öffentlich, soweit der Kantonsrat zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst. Der Präsident kann zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen die Ratsmitglieder anweisen, bei der Beratung und Beschlussfassung die Personalien, insbesondere Namen betroffener Personen, nicht zu erwähnen.* 2 Im Kantonsratssaal sind Bild- und Tonaufnahmen der Kantonsratsverhandlungen mit Bewilligung des Präsidenten zulässig.*

§ 7 bis

… 3. Organisation

§ 8

1. Präsidium 1 Der Kantonsrat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten auf die Dauer eines Kalenderjahres. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen das Kantonsratspräsidium.* 2 Der Präsident leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für Ruhe und Ordnung im Ratssaal. 3 Er bestimmt die Sessionsgeschäfte und ihre Reihenfolge. 4 Er sorgt dafür, dass Geschäfte, die dem Regierungsrat oder einer Kommission überwiesen worden sind, beförderlich behandelt werden. 5 Das Kantonsratspräsidium ist für die personelle Führung des Ratssekretärs gemäss § 11 und strategische Führung der Parlamentsdienste verantwortlich.* 6 Der Präsident konsultiert seine beiden Vizepräsidenten bei allen wichtigen Präsidialentscheiden. Der 1. Vizepräsident übernimmt den Vorsitz der

§ 9 Sitzungen der Ratsleitung.*

2. Ratsleitung1) Zusammensetzung 1 Die Ratsleitung besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und den Fraktionspräsidenten.

§ 10

Aufgaben 1 Die Ratsleitung a) vertritt den Kantonsrat nach aussen; 1) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsreform. b)* legt die proportionale Verteilung der Sitze in den Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest. Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, haben keinen Anspruch auf Kommissionssitze; c) weist die Geschäfte den Kommissionen zu; d) behandelt Vorstösse, die den Rat in eigener Sache betreffen; e) verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates; f) genehmigt die Verhandlungsprotokolle des Rates; g) erledigt weitere ihm vom Rat übertragene Aufgaben; h)* entscheidet über die Genehmigung von Demissionen nach dem Gesetz über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG) vom 27. September 1992. i)* ist ermächtigt, Verträge im Sinne von § 45quater Absatz 2 abzuschliessen. 2 Die Ratsleitung ist ermächtigt, Vernehmlassungen zu Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. zu subsidiären Verfassungsbeschwerden gegen kantonsrätliche Erlasse oder Beschlüsse an das Bundesgericht zu richten oder dem Regierungsrat hierfür Auftrag und Vollmacht zu

§ 11 erteilen.*

3. Ratsdienste a) Ratssekretär, Stellung 1 Der Kantonsrat wählt einen Ratssekretär. Dieser ist dem Kantonsratspräsidium unterstellt und leitet die Parlamentsdienste.* 2 Der Ratssekretär erhält seine Aufträge vom Kantonsratspräsidium.* 3 Das Kantonsratspräsidium regelt im Pflichtenheft eine parlamentsdienstinterne Stellvertretung des Ratssekretärs.*

§ 12

Aufgaben 1 Der Ratssekretär leitet die Parlamentsdienste.* 2 Die Parlamentsdienste unterstützen und beraten den Ratspräsidenten, die Ratsleitung, die Kommissionen, die einzelnen Ratsmitglieder und die Fraktionen in ihrer parlamentarischen Arbeit.* 3 Das Kantonsratspräsidium legt Einzelheiten im Pflichtenheft des Ratssekretärs sowie im Leistungsauftrag der Parlamentsdienste fest.*

§ 13

b) Übrige Dienste 1 Dem Kantonsrat und seinen Organen stehen zur Verfügung: a) Kanzleidienst; b) Weibeldienst in den Ratssitzungen; c) Protokolldienst; d)* Rechtsberatungs- und Dokumentationsdienst; e)* Fachdienst wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-Fachdienst).

§ 14

4. Fraktionen 1 Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. 2 Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und nominieren Kandidaten für die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen. 3 Die Vertretung der Fraktionen in den Organen des Kantonsrates richtet sich nach ihrer Grösse. 4 Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit finanziell unterstützt.

§ 15

5. Parlamentarische Gruppen 1 Ratsmitglieder können sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Mitgliederlisten sind öffentlich. 2 Die parlamentarischen Gruppen erhalten soweit möglich administrative Arbeitserleichterungen, wenn die Mitgliedschaft jederzeit allen Parlamentariern offensteht.

§ 16

6. Kommissionen a) Gemeinsame Bestimmungen, Tätigkeit im allgemeinen 1 Die Kommissionen beraten die ihnen übertragenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. 2 Der zuständige Departementsvorsteher nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er hat das Antragsrecht. 3 Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher von seinen Sachbearbeitern begleiten lassen und aus-senstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

§ 17

Sitzungsgeheimnis 1 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 2 Soweit eine Kommission zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst, kann jedes Ratsmitglied als Zuhörer an den Kommissionssitzungen mit Ausnahme der Aufsichtskommissionen nach § 20 und der parlamentarischen Untersuchungskommissionen nach § 52 teilnehmen. Für das Amtsgeheimnis gilt § 34.* 3 Die Kommissionsmitglieder und Zuhörer dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern.

§ 18

Information der Bevölkerung 1 Die Kommissionen informieren die Bevölkerung über die Beratungsergebnisse, die von allgemeinem Interesse sind. § 19 b) ständige Kommissionen 1 Der Kantonsrat kann für bestimmte Aufgaben ständige Kommissionen einsetzen. Das Geschäftsreglement bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihr Pflichtenheft.

§ 20

c) Aufsichtskommissionen 1 Der Kantonsrat bestellt als ständige Aufsichtskommissionen : a) die Geschäftsprüfungskommission; b) die Finanzkommission; c) die Justizkommission. 2 Die Mitgliederzahl und die Aufgaben der Aufsichtskommissionen richten sich nach §§ 46 ff. dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.

§ 21

d) Spezialkommissionen 1 Die Ratsleitung kann nach Bedarf Spezialkommissionen einsetzen. Sie bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihre Aufgaben. Wahlbehörde ist der Kantonsrat. 4. Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

§ 22

1. Allgemeine Rechte 1 Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht: a) zu einem in Behandlung stehenden Geschäft Anträge zu stellen; b) Ordnungsanträge zu stellen; c) parlamentarische Vorstösse einzureichen; d) Wahlvorschläge einzureichen; e) zur Abwehr eines Angriffes gegen sich selbst oder seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben.

§ 23

2. Stimmfreiheit 1 Die Ratsmitglieder können nicht zur Stimmabgabe verhalten werden. Sie stimmen ohne Instruktionen.

§ 24

3. Teilnahmepflicht 1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.

§ 25

4. Offenlegung der Interessenbindungen Obligatorische Angaben 1 Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Ratsmitglied die Ratsleitung schriftlich über: a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber; b) die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände; d) die Mitwirkung in ständigen Kommissionen und andern Organen des Kantons und des Bundes; e)* die Tätigkeit als Gemeindepräsident, Gemeindeverwalter oder Gemeindeschreiber. 2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

§ 26

Sammlung der Angaben 1 Die Parlamentsdienste1) sammeln die Angaben der Ratsmitglieder. 1) Bezeichnung im ganzen Erlass vom 3. September 2003 WoV-Kommission. 2 Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass die Angaben öffentlich zugänglich sind; diese sowie Angaben zur Parteizugehörigkeit und zur Erreichbarkeit der Mitglieder des Kantonsrats werden im öffentlichen Ratsinformationssystem publiziert.*

§ 26 bis

Folgen der Unvereinbarkeit 1 Tritt Unvereinbarkeit des Kantonsratsmandats ein und will die betroffene Person am Kantonsratsmandat festhalten, hat sie eine Kopie der Kündigung der anderen Tätigkeit auf den nächstmöglichen ordentlichen Termin einzureichen, die bis spätestens einen Tag vor ihrer Vereidigung eingetroffen sein muss. 2 Bestreitet die betroffene Person die Unvereinbarkeit und stellt die zuständige Behörde das Vorliegen einer solchen fest, hat die betroffene Person innert vier Tagen eine Kündigung der anderen Tätigkeit auf den nächstmöglichen ordentlichen Termin einzureichen, wenn sie am Kantonsratsmandat festhalten will. Das Kantonsratsmandat darf bis zum Entscheid der zuständigen Behörde über den Bestand der Unvereinbarkeit nicht ausgeübt werden. 3 Liegt das Kündigungsschreiben nicht fristgerecht vor, wird Verzicht auf das Kantonsratsmandat angenommen und das Verfahren zur Bestimmung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin eingeleitet.

§ 27

5. Ausstandspflicht 1 Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft individuell in eigener Sache betroffen sind. 2 In Beschwerdeverfahren treten Ratsmitglieder überdies in den Ausstand, wenn sie als Mitglied eines Organes oder Beauftragter einer Partei mit der Angelegenheit bereits befasst waren. 3 Muss ein Ratsmitglied in den Ausstand treten, kann es weder in der vorberatenden Kommission noch im Ratsplenum mitberaten oder mitentscheiden. Es muss den Saal vor der Behandlung des betreffenden Geschäfts verlassen. 4 Im Streitfall entscheidet der Kantonsrat bzw. die vorberatende Kommission unter Ausschluss der Betroffenen.

§ 28

6. Entschädigungen 1 Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe erhalten die Ratsmitglieder überdies ein Taggeld sowie Spesenvergütungen. Der Kantonsratspräsident, die Kommissionspräsidenten und die Fraktionspräsidenten erhalten eine Zulage.* 2 Ratsmitgliedern, die besondere Aufgaben erfüllen, kann die Ratsleitung eine Sonderentschädigung ausrichten.* 3 Ratsmitglieder, welchen wegen des Kantonsratsmandates regelmässige Aufwendungen erwachsen, erhalten eine angemessene Entschädigung. Die Ratsleitung entscheidet endgültig über entsprechende Anträge.* 4 Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. 5. Informationsrechte

§ 29

1. Ratsmitglieder Akteneinsicht 1 Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in: a) Akten, auf welche die Beratungsunterlagen des Regierungsrates Bezug nehmen; b) Akten, die bei der Vorbereitung von Rechtsetzungs- oder Finanzvorlagen in der kantonalen Verwaltung erstellt worden sind; c) Gutachten, statistische Erhebungen und verwaltungsinterne Untersuchungen über generelle Fragen des Vollzugs in einem bestimmten Aufgabenbereich; d)* generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse; e)* öffentliche Regierungsratsbeschlüsse; bei nicht öffentlichen Regierungsratsbeschlüssen entscheidet die Staatskanzlei, ob der Entscheid durch Abdecken, Anonymisierung oder Weglassen gewisser Stellen öffentlich gemacht werden kann. 2 Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellungnahme der einzelnen Departementsvorsteher zu einem bestimmten Geschäft unmittelbar hervorgehen. 3 Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die Ratsleitung nach Anhören des Regierungsrates.

§ 30

Auskünfte 1 Jedes Ratsmitglied kann: a) bei der Staatskanzlei und den Departementen Rechtsauskünfte einholen; b) bei den zuständigen Amtsvorstehern Sachauskünfte über die Verwaltungstätigkeit einholen. 2 Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine gewünschte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher.

§ 31

2. Kommissionen a) Informationsrechte 1 Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können die Kommissionen: a) vom Regierungsrat oder vom zuständigen Departementsvorsteher zu einem Beratungsgegenstand Berichte und Unterlagen verlangen; b) im Einverständnis mit dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen; c) Besichtigungen vornehmen; d)* im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen; e)* in alle Regierungsratsbeschlüsse Einsicht nehmen, die ihren Sachbereich betreffen. 2 Die Aufsichtskommissionen (§§ 46 ff.) und parlamentarische Untersuchungskommissionen (§§ 52 ff.) erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigen. 2bis Die Präsidenten der Aufsichtskommissionen und der parlamentarischen Untersuchungskommissionen können alle Regierungsratsbeschlüsse zu Themen, die sie in der Kommission zur Sprache bringen wollen, verlangen. Sie müssen die gewünschten Regierungsratsbeschlüsse zumindest dem Gegenstand nach bezeichnen. Allgemein formulierte Sammelanfragen sind nicht zulässig.* 3 Der Departementsvorsteher kann an der Befragung von Beamten seines Departementes und von Sachverständigen teilnehmen, Fragen stellen und ergänzende Auskünfte erteilen.

§ 32

…

§ 33

…

§ 34

c) Amtsgeheimnis* 1 Kommissionsmitglieder, andere Teilnehmer an Kommissionssitzungen oder von der Kommission beauftragte Sachverständige sind an das Amtsgeheimnis gebunden, soweit sie Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.* 2 Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Kommissionen im Rahmen dieses Gesetzes müssen Behördemitglieder und Staatsbedienstete nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.* 3 Behördemitglieder und Staatsbedienstete teilen den Kommissionsmitgliedern mit, welche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstehen.* 6. Verhandlungsgegenstände

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