1. Parlamentarische Vorstösse
Auftrag
1 Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, einen Gegenstand zu prüfen, selber eine Massnahme zu treffen oder den Kantonsrat in
der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen. In ratseigenen Angelegenheiten richtet sich der Auftrag an die Ratsleitung.
2 Im Auftrag können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Wird keine Frist gesetzt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erheblicherklärung zu erfüllen. Aufträge, welche den Voranschlag betreffen, sind mit der Botschaft
zum nächsten Voranschlag zu erfüllen, wenn sie vor Ende März überwiesen worden sind.
3 Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen,
kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.
§ 36
…
§ 37
Interpellation
1 Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen
kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.
2 Interpellationen sind vom Regierungsrat bis zur nächsten Session schriftlich zu beantworten und werden in der Regel in dieser Session traktandiert.*
§ 37 bis
Dringliche Vorstösse
1 Auf Antrag des Urhebers kann der Kantonsrat mit Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder einen Vorstoss dringlich erklären.
2 Dringlich erklärte Aufträge werden in der nächsten auf die Einreichung
und Begründung folgenden Session behandelt.
3 Dringlich erklärte Interpellationen werden in der gleichen Session behandelt, in der sie eingereicht werden.
§ 38
Kleine Anfrage
1 Die Kleine Anfrage ist eine schriftlich eingereichte und vom Regierungsrat schriftlich oder mündlich zu beantwortende Interpellation. Eine mündliche Begründung ist ausgeschlossen. Eine Diskussion findet nicht statt.
2 Kleine Anfragen werden in der Regel bis zur nächsten Session beantwortet.
§ 38 bis
Politischer Indikator
1 Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausgewählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen der Regierungsrat politisch
bedeutsame Leistungs- oder Wirkungsindikatoren zu bestimmen hat.
2 Die zuständige Kommission genehmigt die vom Regierungsrat vorgeschlagene Umschreibung politischer Indikatoren.
§ 38ter* Parlamentarische Initiative
1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann dem Kantonsrat beantragt
werden,
a) ratseigene Angelegenheiten zu regeln oder
b) eine Bestimmung zu erlassen, die den Inhalt eines nicht erfüllten
Auftrages oder Planungsbeschlusses regelt. Die Initiative kann frühestens ein Jahr nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingereicht werden.
2 Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen.
§ 38 quater
Detaillierung des Globalbudgets
1 Wird ein Auftrag, der mit dem Voranschlag eines bestimmten Jahres zu
erfüllen ist, auch mit der Botschaft für das darauffolgende Jahr nicht erfüllt, so kann der Kantonsrat für einzelne Produkte eine Saldovorgabe beschliessen und Leistungsaufträge erteilen.
2 Die erhöhte Detaillierung gilt nur für die Geltungsdauer des betreffenden Voranschlages.
§ 39
…
§ 40
2. Sachvorlagen, Gesetzesentwürfe*
1 Der Kantonsrat kann beschliessen, einen Gesetzesentwurf zweimal zu beraten.
2 Er sorgt, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse
und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen.*
§ 40 bis
Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben
1 Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Voranschlagskredite) muss die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates zustimmen. Wird beim Ausgabenbeschluss das nötige Quorum nicht erreicht, gilt
das Geschäft ohne formelle Schlussabstimmung als abgelehnt.
§ 41
Volksinitiativen
1 Ist eine Volksinitiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage zustandegekommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und
Entwurf
a) innert 6 Monaten nach der Einreichung, wenn er keinen Gegenvorschlag gegenüberstellen will;
b) innert 12 Monaten, wenn er einen Gegenvorschlag ausarbeitet.
2 Ist eine Volksinitiative in der Form der Anregung zustandegekommen,
unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert 6 Monaten seit der
Einreichung Botschaft und Entwurf auf Zustimmung oder Ablehnung.
Stimmt der Kantonsrat oder das Volk der Anregung zu, unterbreitet der
Regierungsrat innert 15 Monaten nach der Annahme einen dem Begehren
entsprechenden Entwurf. Er kann einen Gegenvorschlag mitunterbreiten.
3 Der Kantonsrat kann jederzeit verlangen, dass der Regierungsrat einen
Gegenvorschlag ausarbeitet.
§ 42
Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates
1 In jeder Botschaft berichtet der Regierungsrat insbesondere über.
a) die im Vorverfahren vertretenen Hauptstandpunkte;
b) die Gründe, die ihn veranlassten, wesentliche Alternativen zu verwerfen;
c) das Verhältnis zum Regierungsprogramm, zum Finanzplan und zu
besonderen Sachplanungen;
d) die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Vorlage;
e) die Gründe für Rechtsetzungs- oder Finanzdelegationen;
f) die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Vorlage und
die geplanten Massnahmen für ihren Vollzug;
g) die Folgekosten für die Gemeinden.
§ 43
3. Volksauftrag
1 Ist ein Volksauftrag zustande gekommen, prüft die Ratsleitung, ob er
einen zulässigen Inhalt hat. Erachtet die Ratsleitung den Volksauftrag
nicht als offensichtlich unzulässig, überweist sie ihn in der Regel dem Regierungsrat zur Stellungnahme. Offensichtlich unzulässige Volksaufträge
unterbreitet die Ratsleitung direkt dem Kantonsrat mit dem Antrag, sie
ungültig zu erklären.
2 Jeder Volksauftrag wird den Ratsmitgliedern samt der Begründung und
gegebenenfalls der Stellungnahme des Regierungsrates schriftlich unterbreitet. Eine mündliche Begründung des Volksauftrages findet nicht statt.
Die Stellungnahme des Regierungsrates wird auch dem Erstunterzeichner
schriftlich mitgeteilt.
3 In der Regel wird über einen Volksauftrag in einer der vier auf die Einreichung folgenden Sessionen beraten.
4 Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner
den Volksauftrag jederzeit zurückziehen.
5 Der Wortlaut eines Volksauftrages kann auf Antrag des Regierungsrates
oder der Mehrheit einer Kommission geändert werden, wenn die Zielsetzung gewahrt bleibt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Auftrag
sinngemäss anwendbar.
§ 44
4. Verordnungsveto
1 Hat der Regierungsrat eine Verordnung oder Verordnungsänderung beschlossen, stellt die Staatskanzlei den Text den Parlamentsdiensten zu. Die
Parlamentsdienste sorgen für die Bekanntmachung in digitaler Form bei
den Kantonsratsmitgliedern.*
2 Innert 60 Tagen seit Beschlussdatum kann jedes Ratsmitglied gegen die
Verordnung oder Verordnungsänderung schriftlich Einspruch erheben. Findet in dieser Zeit keine Session statt, verlängert sich die Einspruchsfrist bis
zum letzten Tag der nächsten Session. Der Einspruch ist kurz zu begründen.*
3 Erheben mindestens 17 Ratsmitglieder Einspruch, entscheidet der Rat
über die Bestätigung des Einspruchs in der Regel in der nächsten Session.*
4 Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für Verordnungen und Geschäftsreglemente der Gerichte.
§ 45
5. Beschwerden
1 Beschwerden, die an den Kantonsrat gerichtet sind, weist die Ratsleitung
zur Vorbehandlung und Antragstellung einer Kommission zu.
2 Das Geschäftsreglement regelt das Verfahren. Der Kantonsrat prüft den
angefochtenen Entscheid frei.
3 Die Kommission fügt ihrem Antrag eine schriftliche Begründung bei.
4 Heisst der Kantonsrat die Beschwerde gut, weist er die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück.
5 Weist der Kantonsrat die Beschwerde ab, begründet die Kommission den
Entscheid aufgrund der Verhandlungen und eröffnet ihn den Parteien.
§ 45 bis
6. Weitere Verhandlungsgegenstände
1 Für die Befugnisse des Kantonsrates bezogen auf:
a) Legislaturplan;
b) Integrierter Aufgaben- und Finanzplan;
c) Planungsbeschluss;
d) mehrjährige Globalbudgets;
e) Voranschlag;
f) Geschäftsbericht
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
6bis Planung und Steuerung*
§ 45ter* Rollende Vorlagenplanung
1 Der Regierungsrat informiert die Ratsleitung semesterweise jeweils per 1.
April und 1. Oktober über alle laufenden und geplanten Rechtsetzungsprojekte.
2 Die Information umfasst die Termine der wichtigsten Verfahrensschritte
sowie Erläuterungen zu allfälligen Verzögerungen.
6ter Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und
Staatsverträge*
§ 45quater* Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung
zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.
2 Er kann mit anderen Parlamenten Verträge abschliessen, die der gemeinsamen Interessenvertretung oder koordinierten Stellungnahme bei der
Schaffung von interkantonalem Recht dienen.
§ 45quinquies* Rolle der Kommissionen
1 Die Kommissionen verfolgen in ihren Sachbereichen die Entwicklung der
interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons.
2 Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie Stellungnahmen zuhanden des Regierungsrates beschliessen.
§ 45sexies* Information der Kommissionen über Staatsverträge
1 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission laufend über
Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
2 Die Kommission erhält vom Regierungsrat auf Anfrage weitere Auskünfte
und kann Einsicht nehmen in die Protokolle und Vertragsentwürfe.
§ 45septies* Konsultation des Kantonsrates
1 Ab Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von interkantonalen Verträgen oder die Mitwirkung in interkantonalen Gremien konsultiert
der Regierungsrat die zuständige Kommission des Kantonsrates, wenn
a) der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt,
b) der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer
gesetzesvertretenden Verordnung hat.
2 Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1 als erfüllt betrachtet.
3 Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommission laufend über den Verlauf der Verhandlungen und hört sie vor wichtigen Verhandlungsschritten an.
§ 45 octies
Amtsgeheimnis
1 Konsultation und Information gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels
unterstehen dem Amtsgeheimnis; § 34 ist anwendbar.
7. Oberaufsicht
§ 46
1. Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Geschäftsführung der
gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung. Sie prüft deren Geschäftsberichte, erstattet dem Kantonsrat darüber Bericht und stellt Antrag.
1bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der
Geschäftsprüfungskommission.*
2 Die Geschäftsprüfungskommission führt in den Dienststellen, die ihrer
Oberaufsicht unterstehen, regelmässig Inspektionen durch (§ 50). sie kann
dazu Ausschüsse bilden. Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen
jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.
§ 47
2. Finanzaufsicht, Finanzkommission
1 Die Finanzkommission überwacht den gesamten Finanzhaushalt, einschliesslich der Rechnungen der selbständigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des kantonalen Rechts. Sie berät insbesondere den Voranschlag, die Nachtragskredite, die Staatsrechnung und die Finanzplanung.
Über ihre Feststellungen kann sie dem Kantonsrat jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.
1bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Finanzkommission.*
2 Beschliesst die Ratsleitung nichts anderes, überprüft und begutachtet die
Finanzkommission alle Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in
den gesamten Finanzhaushalt. Sie stellt dem Kantonsrat Antrag.
3 Der Kantonsrat kann der Finanzkommission durch Verordnung weitere
Aufgaben übertragen.
§ 47 bis
Aussenstehende Revisionsorgane
1 Die Finanzkommission kann aussenstehende Revisionsorgane beiziehen.
2 Die Berichte der Revisionsorgane sind dem Regierungsrat und der Finanzkontrolle zuzustellen.
§ 48
Finanzkontrolle
1 Die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle richten sich nach der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
§ 49
3. Justizaufsicht
1 Die Justizkommission überwacht die Geschäftsführung der gerichtlichen
Behörden des Kantons. Sie prüft insbesondere deren Geschäftsberichte.
2 Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.
§ 50
4. Gemeinsame Bestimmungen, Inspektionen
1 Die Aufsichtskommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Inspektionen durchführen. Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen.
2 Stellt eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung fest oder
will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen
dem Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Durch Nachkontrollen prüft sie, ob die festgestellten Mängel behoben
und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.
4 Die Aufsichtskommission kann Teile einer Inspektion an Sachverständige
übertragen. Soweit zur Erfüllung des Auftrags erforderlich, kann die Aufsichtskommission den Sachverständigen jene Informationsrechte gewähren, die der Kommission selber zustehen. Die Berichte der Sachverständigen sind dem Regierungsrat und, soweit deren Aufgabenkreis betroffen
§ 51 ist, der Finanzkontrolle zuzustellen.*
Gegenseitige Orientierung
1 Die Aufsichtskommissionen unterrichten einander über Feststellungen,
die ihre Tätigkeitsbereiche berühren.
§ 52
5. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Grundsatz
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in kantonalen Vollzugsorganen der besonderen Klärung durch den Kantonsrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen. Der Regierungsrat ist vorher anzuhören.
2 Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe ihres Auftrages die
erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
3 Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und
die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die
Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.
4 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann Auskunftspersonen
befragen und Zeugen einvernehmen sowie die Herausgabe von Akten verlangen. Sie kann von Behörden und Dienststellen sowie von Behördemitgliedern, Staatsbediensteten und Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.*
5 Soweit keine besonderen Vorschriften über die Beweiserhebung bestehen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.*
6 Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert oder die Schweigepflicht gemäss Absatz 3 verletzt, wird
§ 52 bis nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.*
Unmittelbar Betroffene
1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert.
§ 53
Rechte der unmittelbar Betroffenen
1 Durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffene Personen haben das Recht
a) den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen;
b) Ergänzungsfragen zu stellen;
c) Beweismittel zu beantragen;
d) in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen;
e) sich durch einen Berater begleiten zu lassen.
2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der
laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich
ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur dann abgestellt werden,
wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen
Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern.
§ 53 bis
Auskunftspersonen und Zeugen
1 Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich die Person als Auskunftsperson, Zeuge oder Sachverständiger zu äussern hat.
2 Wer als Auskunftsperson oder als Zeuge vor die Kommission geladen
wird, hat persönlich zu erscheinen. Auskunftspersonen sind zu wahrheitsgemässer Aussage anzuhalten.
3 Für die Einvernahme von Zeugen, die Aussagepflicht und das Recht zur
Zeugnisverweigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur
als Auskunftsperson befragt werden.
4 Auskunftspersonen und Zeugen sind auf die gesetzlichen Aussageverweigerungsgründe aufmerksam zu machen.
§ 53 ter
Beizug von Beratern
1 Wer von der Untersuchung unmittelbar betroffen ist, kann für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Berater beiziehen.
2 Der Berater kann seinen Mandanten zu Sitzungen begleiten, Ergänzungsfragen und Beweisanträge stellen sowie zusammen mit dem Mandanten in
die Akten der Kommission Einsicht nehmen. Weitere Rechte hat er nicht.
§ 54
Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den
Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden,
Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfes zu
gewähren.
2 Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert angemessener Frist mündlich
oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.
3 Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen muss im Bericht wiedergegeben werden.
§ 54 bis
Stellung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in
die Akten der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu beantragen. § 53 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2 Er kann sich vor Abschluss der Untersuchung in einem Bericht zuhanden
der Kommission äussern.
3 Er kann sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Ergebnissen der Untersuchung äussern.
4 Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber der
Untersuchungskommission. Dieses kann seinerseits für die Teilnahme an
Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson
beauftragen.
§ 54 ter
6. Disziplinaruntersuchungen
1 Der Kantonsrat kann auf Antrag seiner Ratsleitung beschliessen, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
2 Beschliesst der Rat, das Disziplinarverfahren sei zu eröffnen, setzt er zur
Untersuchung der Vorfälle eine Spezialkommission ein. Diese setzt sich aus
Vertretern aller Fraktionen oder aus unabhängigen Experten zusammen.
3 Die Kommission hat dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und Anträge zu
unterbreiten. Das Verfahren richtet sich nach §§ 22 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes.
8. Schlussbestimmungen
§ 55
Ausführungsvorschriften
1 Der Kantonsrat erlässt die Ausführungsvorschriften, insbesondere ein Geschäftsreglement.
§ 56
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Artikel 24, 26, 27 und 28 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 werden aufgehoben.
2 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 57
Genehmigung durch Bundesbehörden
1 Die Änderung von § 24 litera a des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 56 lit. f
dieses Gesetzes) bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.