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Kernenergiegesetz

Confederation · 732.1 · statute

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Contents: 109 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie
  5. Art. 5 Schutzmassnahmen
  6. Art. 6 Bewilligungspflichten
  7. Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
  8. Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  9. Art. 9 Wiederaufarbeitung
  10. Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien
  11. Art. 11 Melde- und Buchführungspflichten
  12. Art. 12 Bewilligungspflicht
  13. Art. 12a Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke
  14. Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung
  15. Art. 14 Inhalt
  16. Art. 15 Bewilligungspflicht
  17. Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung
  18. Art. 17 Inhalt der Baubewilligung
  19. Art. 18 Projektausführung
  20. Art. 19 Bewilligungspflicht
  21. Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung
  22. Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung
  23. Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers
  24. Art. 23 Betriebswache
  25. Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen
  26. Art. 25 Massnahmen in ausserordentlichen Lagen
  27. Art. 26 Stilllegungspflichten
  28. Art. 27 Stilllegungsprojekt
  29. Art. 28 Stilllegungsverfügung
  30. Art. 29 Abschluss der Stilllegung
  31. Art. 30 Grundsätze
  32. Art. 31 Pflicht zur Entsorgung
  33. Art. 32 Entsorgungsprogramm
  34. Art. 33 Entsorgung durch den Bund
  35. Art. 34 Umgang mit radioaktiven Abfällen
  36. Art. 35 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
  37. Art. 36 Inhalt der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen
  38. Art. 37 Betriebsbewilligung
  39. Art. 38 Besondere Pflichten des Inhabers einer Betriebsbewilligung für ein geologisches Tiefenlager
  40. Art. 39 Beobachtungsphase und Verschluss
  41. Art. 40 Schutz des geologischen Tiefenlagers
  42. Art. 41 Abgabe und Verwendung von erdwissenschaftlichen Daten
  43. Art. 42 Einleitung des Verfahrens
  44. Art. 43 Gutachten und Stellungnahmen
  45. Art. 44 Mitwirkung des Standortkantons
  46. Art. 45 Auflage und Publikation
  47. Art. 46 Einwendungen und Einsprachen
  48. Art. 47 Stellungnahmen zu Einwendungen und Einsprachen
  49. Art. 48 Entscheid
  50. Art. 49 Allgemeines
  51. Art. 50 Einleitung des Verfahrens
  52. Art. 51 Enteignungsrecht
  53. Art. 52 Aussteckung und Aufstellen von Profilen
  54. Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage
  55. Art. 54
  56. Art. 55 Einsprache
  57. Art. 56 Bereinigung in der Bundesverwaltung
  58. Art. 57 Entscheid
  59. Art. 58 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
  60. Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches
  61. Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial
  62. Art. 61 Betriebsbewilligung für Kernanlagen
  63. Art. 62 Stilllegung von Kernanlagen
  64. Art. 63 Verschluss eines geologischen Tiefenlagers
  65. Art. 64
  66. Art. 65 Änderung
  67. Art. 66 Übertragung
  68. Art. 67 Entzug
  69. Art. 68 Erlöschen
  70. Art. 69 Weiterbestehen von Bewilligungsbestimmungen
  71. Art. 70 Aufsichtsbehörden
  72. Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit
  73. Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
  74. Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang
  75. Art. 74 Information der Öffentlichkeit
  76. Art. 74a Berichterstattung über die Entwicklung der Kerntechnologie
  77. Art. 75 Datenschutz
  78. Art. 76
  79. Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds
  80. Art. 78 Ansprüche
  81. Art. 79 Leistungen der Fonds
  82. Art. 80 Nachschusspflicht
  83. Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds
  84. Art. 82 Sicherstellung der Finanzierung der übrigen Entsorgungstätigkeiten
  85. Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes
  86. Art. 84 Gebühren der Kantone
  87. Art. 85 Entschädigung für kantonale Hoheitsrechte
  88. Art. 86 Förderung der Forschung und der Ausbildung von Fachleuten
  89. Art. 87 Beiträge an internationale Organisationen und Beteiligung an internationalen Projekten
  90. Art. 88 Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen
  91. Art. 89 Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen
  92. Art. 90 Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen
  93. Art. 91 Geheimnisverletzung
  94. Art. 92 Besitzaufgabe
  95. Art. 93 Übertretungen
  96. Art. 94 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  97. Art. 95 Auslandtat, Teilnahme an einer Auslandtat
  98. Art. 96 Verjährung von Übertretungen
  99. Art. 97 Einziehung von Gegenständen
  100. Art. 98 Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen
  101. Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
  102. Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht
  103. Art. 101 Vollzug
  104. Art. 102 Amtshilfe in der Schweiz
  105. Art. 103 Amtshilfe mit ausländischen Behörden
  106. Art. 104 Völkerrechtliche Vereinbarungen
  107. Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  108. Art. 106 Übergangsbestimmungen
  109. Art. 107 Referendum und Inkrafttreten

109 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für: a. nukleare Güter; b. Kernanlagen; c. radioaktive Abfälle:1. die in Kernanlagen anfallen, oder 2. die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG) abgeliefert worden sind. 2 Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen: a. nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen; b. Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen; c. nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung. 3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG. SR 814.50

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Beobachtungsphase: längerer Zeitraum, während dessen ein geologisches Tiefenlager vor dem Verschluss überwacht wird und die radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand zurückgeholt werden können; b. Entsorgung: Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung der radioaktiven Abfälle in einem geologischen Tiefenlager; c. geologisches Tiefenlager: Anlage im geologischen Untergrund, die verschlossen werden kann, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt wird; d. Kernanlagen: Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c; e. Kernenergie: jede Art von Energie, die bei der Spaltung oder Verschmelzung von Atomkernen frei wird; f. Kernmaterialien: Stoffe, die zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen benutzt werden können; g. Konditionierung: Gesamtheit der Operationen, mit welchen radioaktive Abfälle für die Zwischenlagerung oder für die Lagerung in einem geologischen Tiefenlager vorbereitet werden; insbesondere die mechanische Verkleinerung, die Dekontamination, die Verpressung, die Verbrennung, die Einbettung in Abfallmatrizen und die Verpackung; h. Nukleare Güter:1. Kernmaterialien, 2. Materialien und Ausrüstungen, die zur Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder benötigt werden, 3. Technologie, die zur Entwicklung, Herstellung und Anwendung von Gütern nach den Ziffern 1 und 2 erforderlich ist; i. Radioaktive Abfälle: radioaktive Stoffe oder radioaktiv kontaminierte Materialien, die nicht weiter verwendet werden; j. Umgang: Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Transport, Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung; k. Vermittlung:1. die Schaffung von wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen, ungeachtet des Ortes, wo sich nukleare Güter und radioaktive Abfälle befinden, 2. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, 3. der Handel von schweizerischem Territorium aus mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen im Ausland; l. Verschluss: Verfüllen und Versiegeln aller untertägigen Teile und des Zugangsstollens des geologischen Tiefenlagers nach Abschluss der Beobachtungsphase; m. Wiederaufarbeitung: mechanische Zerlegung der abgebrannten Brennelemente, chemische Auflösung des Oxid-Brennstoffes und Trennung in Uran, Plutonium und Spaltprodukte.

Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie

1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. 2 Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen. 3 Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die: a. nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind; b. zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind.

Art. 5 Schutzmassnahmen

1 Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. 2 Für den Fall, dass gefährliche Mengen radioaktiver Stoffe freigesetzt werden, sind Notfallschutzmassnahmen zur Begrenzung des Schadenausmasses vorzubereiten. 3 Um zu verhindern, dass die nukleare Sicherheit von Kernanlagen und Kernmaterialien durch unbefugtes Einwirken beeinträchtigt oder Kernmaterialien entwendet werden, müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden. 3bis Die Klassifizierung und die Bearbeitung von Informationen richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Informationssicherheit beim Bund. 4 Der Bundesrat regelt, welche Schutzmassnahmen erforderlich sind. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).

Art. 6 Bewilligungspflichten

1 Wer mit Kernmaterialien umgeht, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde. 2 Der Bundesrat kann die Bewilligungspflicht einführen für: a. den Umgang mit Materialien und Ausrüstungen, die für die Nutzung der Kernenergie bestimmt sind oder benötigt werden; b. die Ausfuhr oder Vermittlung von Technologie im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 3. 3 Die Bewilligung wird befristet. 4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet sind; b. keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völkerrechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, entgegenstehen; c. keine entsprechenden Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 erlassen worden sind; d. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 besteht; e. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird; f. die verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde haben. SR 946.231 SR 732.44

Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Unabhängig davon, ob eine Bewilligungspflicht besteht, kann der Bundesrat oder die vom ihm bezeichnete Behörde die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von nuklearen Gütern im Einzelfall verbieten oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn dies im Interesse der Nichtverbreitung von Kernwaffen geboten ist. 2 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer oder eine Gruppe von Ländern keine Bewilligungen erteilt werden. 3 Der Bundesrat kann Erleichterungen und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, insbesondere für Lieferungen in Länder, die Vertragsparteien von internationalen Abkommen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind oder die sich an von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen beteiligen.

Art. 9 Wiederaufarbeitung

1 Abgebrannte Brennelemente sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Sie dürfen nicht wiederaufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden. 2 Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien

Plutoniumhaltige Kernmaterialien dürfen nicht innerhalb des schweizerischen Luftraums transportiert werden.

Art. 11 Melde- und Buchführungspflichten

1 Besondere Tätigkeiten und Ereignisse im Umgang mit nuklearen Gütern, welche die nukleare Sicherheit oder die Sicherung beeinträchtigen können, muss der Bewilligungsinhaber unverzüglich den Aufsichtsbehörden melden. Der Bundesrat bezeichnet diese Tätigkeiten und Ereignisse. 2 Der Bundesrat kann eine Meldepflicht für den Besitz von nuklearen Gütern einführen. 3 Der Besitzer von Kernmaterialien muss seine Bestände kontrollieren, darüber Buch führen und die Bestände periodisch den Aufsichtsbehörden melden. Diese Pflichten bestehen auch für Kernmaterialien im Ausland, die sich in seinem Besitz befinden.

Art. 12 Bewilligungspflicht

1 Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung des Bundesrates. Vorbehalten bleibt Artikel 12a. 2 Auf die Erteilung einer Rahmenbewilligung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Kernanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial bedürfen keiner Rahmenbewilligung. Der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 12a Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke

Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken dürfen nicht erteilt werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung

1 Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn: a. der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann; b. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen; c. ein Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss der Anlage vorliegt; d. der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbracht ist; e. die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird; f. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen; g. bei geologischen Tiefenlagern zudem, wenn die Ergebnisse der erdwissenschaftlichen Untersuchungen die Eignung des Standortes bestätigen. 2 Die Rahmenbewilligung wird Aktiengesellschaften, Genossenschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt. Eine ausländische Unternehmung muss eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben. Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Rahmenbewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kein Gegenrecht gewährt.

Art. 14 Inhalt

1 Die Rahmenbewilligung legt fest: a. den Bewilligungsinhaber; b. den Standort; c. den Zweck der Anlage; d. die Grundzüge des Projektes; e. die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage; f. für geologische Tiefenlager zudem:1. Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird, 2. einen vorläufigen Schutzbereich. 2 Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere: a. bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem; b. bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität. 3 Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

Art. 15 Bewilligungspflicht

Wer eine Kernanlage errichten will, braucht eine Baubewilligung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung

1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn: a. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; b. das Projekt den Grundsätzen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entspricht; c. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen; d. eine fachgerechte Projektausführung gewährleistet ist und ein Programm für qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche Bautätigkeiten vorliegt; e. ein Plan für die Stilllegung oder ein Projekt für die Beobachtungsphase und ein Plan für den Verschluss der Anlage vorliegt. 2 Für Anlagen, die einer Rahmenbewilligung bedürfen, wird die Baubewilligung zudem nur erteilt, wenn: a. der Gesuchsteller eine rechtskräftige Rahmenbewilligung hat; b. das Projekt die Bestimmungen der Rahmenbewilligung einhält. 3 Für Anlagen ohne Rahmenbewilligung gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d–f und Absatz 2.

Art. 17 Inhalt der Baubewilligung

1 Die Baubewilligung legt fest: a. den Bewilligungsinhaber; b. den Standort; c. die geplante Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; d. die wesentlichen Elemente der technischen Verwirklichung; e. die Grundzüge des Notfallschutzes; f. diejenigen Bauten und Anlageteile, die erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörden ausgeführt beziehungsweise eingebaut werden dürfen. 2 Das Departement setzt eine Frist für den Beginn der Bauarbeiten fest. In begründeten Fällen kann es diese erstrecken.

Art. 18 Projektausführung

Der Bewilligungsinhaber muss eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen sowie die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen anlegen.

Art. 19 Bewilligungspflicht

Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.

Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a. der Gesuchsteller Eigentümer der Kernanlage ist; b. die Bestimmungen der Rahmen- und der Baubewilligung eingehalten sind; c. der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird; d. die Anlage und der vorgesehene Betrieb den Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entsprechen; e. die Anforderungen an Personal und Organisation erfüllt werden können; f. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten vorbereitet sind; g. die Notfallschutzmassnahmen vorbereitet sind; h. der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 besteht. 2 Die Betriebsbewilligung kann gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. 3 Der Eigentümer eines Kernreaktors kann mit einer Bewilligung des Departements Kernmaterialien in seine Anlage einlagern, bevor die Betriebsbewilligung erteilt ist. Für diese Bewilligung gelten die Artikel 20–24 sinngemäss. SR 732.44

Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung

1 Die Betriebsbewilligung legt fest: a. den Bewilligungsinhaber; b. die zulässige Reaktorleistung oder Kapazität der Anlage; c. die Limiten für die Abgabe von radioaktiven Stoffen an die Umwelt; d. die Massnahmen zur Überwachung der Umgebung; e. die Sicherheits-, Sicherungs- und Notfallschutzmassnahmen, die der Bewilligungsinhaber während des Betriebs zu treffen hat; f. die Stufen der Inbetriebnahme, deren Beginn einer vorgängigen Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedarf. 2 Die Betriebsbewilligung kann befristet werden.

Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers

1 Der Bewilligungsinhaber ist für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. 2 Dazu muss er insbesondere: a. der nuklearen Sicherheit stets den gebotenen Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einräumen, namentlich die vorgegebenen betrieblichen Grenzen und Bedingungen einhalten; b. eine geeignete Organisation aufbauen und geeignetes und fachlich ausgewiesenes Personal in genügender Zahl beschäftigen; der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest und regelt die Ausbildung des Fachpersonals; c. Massnahmen treffen, um die Anlage in einem guten Zustand zu erhalten; d. Nachprüfungen sowie systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen während der ganzen Lebensdauer der Anlage durchführen; e. für ein Kernkraftwerk periodisch eine umfassende Sicherheitsüberprüfung vornehmen; f. den Aufsichtsbehörden periodisch über den Zustand und den Betrieb der Anlage berichten und ihr Ereignisse unverzüglich melden; g. die Anlage soweit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist; h. die Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen verfolgen; i. eine vollständige Dokumentation über die technischen Einrichtungen und den Betrieb führen und den Sicherheitsbericht und den Sicherungsbericht wenn nötig anpassen; j. qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten durchführen; k. den Plan für die Stilllegung oder das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss der Anlage nachführen. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber die Kernanlage vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss.

Art. 23 Betriebswache

1 Zur Sicherung der Kernanlagen vor unbefugtem Einwirken kann das Departement den Bewilligungsinhaber verpflichten, eine bewaffnete Betriebswache zu unterhalten. 2 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Betriebswache und legt nach Anhörung der Kantone deren Aufgaben und Befugnisse fest. 3 Der Standortkanton regelt die Ausbildung der Betriebswache in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesstelle.

Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen

1 Personen, die in Funktionen eingesetzt werden, welche für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, müssen sich einer periodischen Zuverlässigkeitskontrolle unterziehen. 2 Im Rahmen dieser Prüfung können Daten über die Gesundheit und die psychische Eignung sowie sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person bearbeitet werden. 3 Die Daten dürfen dem Eigentümer der Kernanlage und der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden. 4 Der Bundesrat legt fest, wer dieser Kontrolle untersteht und regelt das Prüfverfahren. Er bezeichnet die Stelle, die das Prüfverfahren durchführt und die Daten bearbeitet und die Datensammlung anlegt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 57 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 25 Massnahmen in ausserordentlichen Lagen

Der Bundesrat kann in ausserordentlichen Lagen das vorsorgliche Abstellen von Kernkraftwerken anordnen.

Art. 26 Stilllegungspflichten

1 Der Eigentümer muss seine Anlage stilllegen, wenn: a. er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat; b. die Betriebsbewilligung nicht erteilt oder entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Stilllegung anordnet. 2 Er muss dabei insbesondere: a. die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen; b. die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen; c. die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behandeln; d. die radioaktiven Abfälle entsorgen; e. die Anlage bewachen, bis alle nuklearen Gefahrenquellen daraus entfernt sind.

Art. 27 Stilllegungsprojekt

1 Der Eigentümer der Anlage muss den Aufsichtsbehörden ein Projekt für die vorgesehene Stilllegung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde setzt ihm dafür eine Frist. 2 Das Projekt legt dar: a. die Phasen und den Zeitplan; b. die einzelnen Schritte von Demontage und Abbruch; c. die Schutzmassnahmen; d. den Personalbedarf und die Organisation; e. die Entsorgung der radioaktiven Abfälle; f. die Gesamtkosten sowie die Sicherstellung der Finanzierung durch die Betreiberin.

Art. 28 Stilllegungsverfügung

Das Departement ordnet die Stilllegungsarbeiten an. Es legt fest, welche Arbeiten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedürfen.

Art. 29 Abschluss der Stilllegung

1 Wenn die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen sind, stellt das Departement fest, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. 2 Die stilllegungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen.

Art. 30 Grundsätze

1 Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen. 2 Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland entsorgt werden. 3 Radioaktive Abfälle müssen so entsorgt werden, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.

Art. 31 Pflicht zur Entsorgung

1 Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zur Entsorgungspflicht gehören auch die notwendigen Vorbereitungsarbeiten wie Forschung und erdwissenschaftliche Untersuchungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung eines geologischen Tiefenlagers. 2 Die Entsorgungspflicht ist erfüllt, wenn: a. die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind; b. die Abfälle in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind. 3 Wird die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk auf einen neuen Inhaber übertragen (Art. 66 Abs. 2), sind der bisherige und der neue Inhaber für die bis zur Übertragung der Bewilligung angefallenen Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente entsorgungspflichtig. 4 Die entsorgungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen.

Art. 32 Entsorgungsprogramm

1 Die Entsorgungspflichtigen erstellen ein Entsorgungsprogramm. Dieses enthält auch einen Finanzplan bis zur Ausserbetriebnahme der Kernanlagen. Der Bundesrat legt die Frist fest, innert der das Programm zu erstellen ist. 2 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde überprüft das Programm. Das Departement unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. 3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde überwacht die Einhaltung des Programms. 4 Die Entsorgungspflichtigen müssen das Programm periodisch an veränderte Verhältnisse anpassen. 5 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Programm.

Art. 33 Entsorgung durch den Bund

1 Der Bund entsorgt: a. die radioaktiven Abfälle, die nach Artikel 27 Absatz 1 des StSG abgeliefert worden sind; b. die übrigen radioaktiven Abfälle auf Kosten des Entsorgungsfonds, wenn der Entsorgungspflichtige seinen Pflichten nicht nachkommt. 2 Er kann zu diesem Zweck: a. sich an erdwissenschaftlichen Untersuchungen beteiligen oder selber solche durchführen; b. sich am Bau und Betrieb einer Entsorgungsanlage beteiligen oder selber eine solche errichten und betreiben. SR 814.50

Art. 34 Umgang mit radioaktiven Abfällen

1 Für den Umgang mit radioaktiven Abfällen ausserhalb von Kernanlagen gelten die Artikel 6–11 sinngemäss. 2 Für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 7: a. die Schweiz in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Entsorgung zugestimmt hat; b. in der Schweiz eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung steht; c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben; d. der Empfänger mit dem Absender der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung des Ursprungsstaates verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt. 3 Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Konditionierung wird eine Bewilligung erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 7: a. der Empfängerstaat in einer völkerrechtlichen Vereinbarung der Einfuhr der radioaktiven Abfälle zur Konditionierung zugestimmt hat; b. im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung steht; c. die Durchfuhrstaaten der Durchfuhr zugestimmt haben; d. der Absender mit dem Empfänger der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender die konditionierten und die bei der Konditionierung entstehenden oder allenfalls die noch nicht konditionierten radioaktiven Abfälle zurücknimmt. 4 Für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Lagerung kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a–c erfüllt sind und zudem der Absender mit dem Empfänger der radioaktiven Abfälle mit Zustimmung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde verbindlich vereinbart hat, dass der Absender sie nötigenfalls zurücknimmt.

Art. 35 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1 Erdwissenschaftliche Untersuchungen in möglichen Standortregionen, die dazu dienen, Kenntnisse im Hinblick auf ein geologisches Tiefenlager zu verschaffen, bedürfen einer Bewilligung des Departements. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die geplanten Untersuchungen geeignet sind, die erforderlichen Grundlagen für die spätere Beurteilung der Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers zu erbringen, ohne die Eignung eines Standortes zu beeinträchtigen; b. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen. 3 Der Bundesrat kann Untersuchungen, die nur geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge haben, von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz ausnehmen.

Art. 36 Inhalt der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen

1 Die Bewilligung legt fest: a. die Grundzüge der Untersuchungen, insbesondere die ungefähre Lage und Ausdehnung von Bohrungen und Untertagebauten; b. die Untersuchungen, die erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörden ausgeführt werden dürfen; c. den Umfang der erdwissenschaftlichen Dokumentation. 2 Die Bewilligung wird befristet.

Art. 37 Betriebsbewilligung

1 Für geologische Tiefenlager wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 1: a. die während des Baus gewonnenen Erkenntnisse die Eignung des Standortes bestätigen; b. die Rückholung der radioaktiven Abfälle bis zu einem allfälligen Verschluss ohne grossen Aufwand möglich ist. 2 Die Betriebsbewilligung legt den definitiven Schutzbereich des geologischen Tiefenlagers fest. 3 Sie legt Anforderungen, insbesondere Grenzwerte für die Aktivität der einzulagernden Abfälle fest. Für die Einlagerung der einzelnen Abfallsorten bedarf es der Freigabe durch die Aufsichtsbehörden.

Art. 38 Besondere Pflichten des Inhabers einer Betriebsbewilligung für ein geologisches Tiefenlager

1 Der Bundesrat kann den Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein geologisches Tiefenlager verpflichten, die aus der Schweiz stammenden radioaktiven Abfälle zu kostendeckenden Entschädigungen zu übernehmen, sofern sie den in der Betriebsbewilligung umschriebenen Anforderungen entsprechen. 2 Der Bewilligungsinhaber muss eine vollständige Dokumentation über die bis zum Abschluss der Beobachtungsphase gewonnenen und für die Sicherheit wesentlichen Erkenntnisse, die Pläne des geologischen Tiefenlagers und das Inventar der radioaktiven Abfälle führen. 3 Solange das geologische Tiefenlager der Kernenergiegesetzgebung untersteht, darf sich die Betreibergesellschaft nur mit Zustimmung des Departements auflösen.

Art. 39 Beobachtungsphase und Verschluss

1 Der Eigentümer des geologischen Tiefenlagers muss ein aktualisiertes Projekt für die Beobachtungsphase und ein Projekt für den allfälligen Verschluss vorlegen, wenn: a. die Einlagerung der radioaktiven Abfälle abgeschlossen ist; b. die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Vorlage eines Projektes anordnet. 2 Der Bundesrat ordnet nach Ablauf der Beobachtungsphase die Verschlussarbeiten an, wenn der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. 3 Nach ordnungsgemässem Verschluss kann der Bundesrat eine weitere, befristete Überwachung anordnen. 4 Nach ordnungsgemässem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist stellt der Bundesrat fest, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Der Bund kann weiter gehende Massnahmen nach diesem Zeitpunkt, insbesondere eine Umweltüberwachung, durchführen.

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