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Kernenergiegesetz

Confederation · 732.1 · statute

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Contents: 109 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie
  5. Art. 5 Schutzmassnahmen
  6. Art. 6 Bewilligungspflichten
  7. Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
  8. Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  9. Art. 9 Wiederaufarbeitung
  10. Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien
  11. Art. 11 Melde- und Buchführungspflichten
  12. Art. 12 Bewilligungspflicht
  13. Art. 12a Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke
  14. Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung
  15. Art. 14 Inhalt
  16. Art. 15 Bewilligungspflicht
  17. Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung
  18. Art. 17 Inhalt der Baubewilligung
  19. Art. 18 Projektausführung
  20. Art. 19 Bewilligungspflicht
  21. Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung
  22. Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung
  23. Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers
  24. Art. 23 Betriebswache
  25. Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen
  26. Art. 25 Massnahmen in ausserordentlichen Lagen
  27. Art. 26 Stilllegungspflichten
  28. Art. 27 Stilllegungsprojekt
  29. Art. 28 Stilllegungsverfügung
  30. Art. 29 Abschluss der Stilllegung
  31. Art. 30 Grundsätze
  32. Art. 31 Pflicht zur Entsorgung
  33. Art. 32 Entsorgungsprogramm
  34. Art. 33 Entsorgung durch den Bund
  35. Art. 34 Umgang mit radioaktiven Abfällen
  36. Art. 35 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
  37. Art. 36 Inhalt der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen
  38. Art. 37 Betriebsbewilligung
  39. Art. 38 Besondere Pflichten des Inhabers einer Betriebsbewilligung für ein geologisches Tiefenlager
  40. Art. 39 Beobachtungsphase und Verschluss
  41. Art. 40 Schutz des geologischen Tiefenlagers
  42. Art. 41 Abgabe und Verwendung von erdwissenschaftlichen Daten
  43. Art. 42 Einleitung des Verfahrens
  44. Art. 43 Gutachten und Stellungnahmen
  45. Art. 44 Mitwirkung des Standortkantons
  46. Art. 45 Auflage und Publikation
  47. Art. 46 Einwendungen und Einsprachen
  48. Art. 47 Stellungnahmen zu Einwendungen und Einsprachen
  49. Art. 48 Entscheid
  50. Art. 49 Allgemeines
  51. Art. 50 Einleitung des Verfahrens
  52. Art. 51 Enteignungsrecht
  53. Art. 52 Aussteckung und Aufstellen von Profilen
  54. Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage
  55. Art. 54
  56. Art. 55 Einsprache
  57. Art. 56 Bereinigung in der Bundesverwaltung
  58. Art. 57 Entscheid
  59. Art. 58 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
  60. Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches
  61. Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial
  62. Art. 61 Betriebsbewilligung für Kernanlagen
  63. Art. 62 Stilllegung von Kernanlagen
  64. Art. 63 Verschluss eines geologischen Tiefenlagers
  65. Art. 64
  66. Art. 65 Änderung
  67. Art. 66 Übertragung
  68. Art. 67 Entzug
  69. Art. 68 Erlöschen
  70. Art. 69 Weiterbestehen von Bewilligungsbestimmungen
  71. Art. 70 Aufsichtsbehörden
  72. Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit
  73. Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
  74. Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang
  75. Art. 74 Information der Öffentlichkeit
  76. Art. 74a Berichterstattung über die Entwicklung der Kerntechnologie
  77. Art. 75 Datenschutz
  78. Art. 76
  79. Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds
  80. Art. 78 Ansprüche
  81. Art. 79 Leistungen der Fonds
  82. Art. 80 Nachschusspflicht
  83. Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds
  84. Art. 82 Sicherstellung der Finanzierung der übrigen Entsorgungstätigkeiten
  85. Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes
  86. Art. 84 Gebühren der Kantone
  87. Art. 85 Entschädigung für kantonale Hoheitsrechte
  88. Art. 86 Förderung der Forschung und der Ausbildung von Fachleuten
  89. Art. 87 Beiträge an internationale Organisationen und Beteiligung an internationalen Projekten
  90. Art. 88 Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen
  91. Art. 89 Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen
  92. Art. 90 Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen
  93. Art. 91 Geheimnisverletzung
  94. Art. 92 Besitzaufgabe
  95. Art. 93 Übertretungen
  96. Art. 94 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  97. Art. 95 Auslandtat, Teilnahme an einer Auslandtat
  98. Art. 96 Verjährung von Übertretungen
  99. Art. 97 Einziehung von Gegenständen
  100. Art. 98 Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen
  101. Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
  102. Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht
  103. Art. 101 Vollzug
  104. Art. 102 Amtshilfe in der Schweiz
  105. Art. 103 Amtshilfe mit ausländischen Behörden
  106. Art. 104 Völkerrechtliche Vereinbarungen
  107. Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  108. Art. 106 Übergangsbestimmungen
  109. Art. 107 Referendum und Inkrafttreten

109 provisions

Art. 40 Schutz des geologischen Tiefenlagers

1 Der Schutzbereich ist der Raum im Untergrund, in dem Eingriffe die Sicherheit des Lagers beeinträchtigen könnten. Der Bundesrat legt die Kriterien für den Schutzbereich fest. 2 Wer Tiefbohrungen, Stollenbauten, Sprengungen und andere Vorhaben, durch die ein Schutzbereich berührt wird, durchführen will, braucht eine Bewilligung der vom Bundesrat bezeichneten Behörde. 3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde meldet nach Erteilung der Rahmenbewilligung den vorläufigen, nach Erteilung der Betriebsbewilligung den definitiven Schutzbereich beim Grundbuchamt zur Anmerkung im Grundbuch an. Die Kantone nehmen die vom Schutzbereich betroffenen Grundstücke, die nicht im Grundbuch aufgenommen sind, in das Grundbuch auf. Grundstücke, über die keine anerkannte Vermessung besteht, müssen hierfür vermessen werden (Erstvermessung oder Erneuerung der Vermessung). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Die Kantone sorgen dafür, dass der Schutzbereich im Richt- und im Nutzungsplan eingetragen wird. 5 Wird das Lager nicht gebaut oder nicht in Betrieb genommen, hebt die vom Bundesrat bezeichnete Behörde den vorläufigen Schutzbereich auf und ersucht das Grundbuchamt, die Anmerkung zu löschen. Die Kantone sorgen dafür, dass der Richt- und der Nutzungsplan angepasst werden. 6 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Informationen über das Lager, die eingelagerten Abfälle und den Schutzbereich aufbewahrt werden und die Kenntnisse darüber erhalten bleiben. Er kann entsprechende Daten anderen Staaten oder internationalen Organisationen mitteilen. 7 Der Bundesrat schreibt die dauerhafte Markierung des Lagers vor.

Art. 41 Abgabe und Verwendung von erdwissenschaftlichen Daten

1 Rohdaten und Ergebnisse, die aus den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und während des Baus eines geologischen Tiefenlagers gewonnen wurden, sind dem Bund auf Verlangen unentgeltlich abzugeben. 2 Der Bundesrat regelt den Zugang und die Verwendung dieser Daten. Er wahrt dabei die Interessen der Eigentümer.

Art. 42 Einleitung des Verfahrens

Das Rahmenbewilligungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Energie (Bundesamt) einzureichen. Dieses prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 43 Gutachten und Stellungnahmen

1 Das Bundesamt holt die erforderlichen Gutachten ein, namentlich über: a. den Schutz von Mensch und Umwelt; b. die Entsorgung der radioaktiven Abfälle. 2 Es fordert die Kantone und die Fachstellen des Bundes auf, innerhalb von drei Monaten zum Gesuch und zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. 3 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG). SR 172.010

Art. 44 Mitwirkung des Standortkantons

Das Departement beteiligt den Standortkanton sowie die in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standorts liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer an der Vorbereitung des Rahmenbewilligungsentscheides. Die Anliegen des Standortkantons und der in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer sind zu berücksichtigen, soweit dies das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 45 Auflage und Publikation

1 Das Gesuch und die Stellungnahmen der Kantone und Fachstellen sowie die Gutachten sind während dreier Monate öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflage ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren.

Art. 46 Einwendungen und Einsprachen

1 Innert dreier Monate seit der Publikation kann jedermann beim Bundesamt schriftlich und begründet Einwendungen gegen eine Erteilung der Rahmenbewilligung erheben. Das Bundesamt kann die Einwendungsfrist auf begründetes Gesuch hin um höchstens drei Monate verlängern. Einwendungen sind kostenlos; es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. 2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) Partei ist, kann innert dreier Monate seit der Publikation beim Bundesamt Einsprache erheben. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. Im Übrigen finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung. 3 Parteien, die im Ausland wohnen, müssen in der Schweiz ein Zustelldomizil bezeichnen. Unterlässt dies eine Partei, so können Zustellungen unterbleiben oder im Bundesblatt publiziert werden. SR 172.021

Art. 47 Stellungnahmen zu Einwendungen und Einsprachen

1 Das Bundesamt lädt die Kantone, Fachstellen und Gutachter ein, zu den Einwendungen und Einsprachen zuhanden des Bundesrates Stellung zu nehmen. 2 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des RVOG. SR 172.010

Art. 48 Entscheid

1 Der Bundesrat entscheidet über das Gesuch sowie über die Einwendungen und Einsprachen. 2 Er unterbreitet den Entscheid der Bundesversammlung zur Genehmigung. 3 Erteilt der Bundesrat die Rahmenbewilligung nicht und genehmigt die Bundesversammlung diesen Entscheid nicht, so weist die Bundesversammlung den Bundesrat an, die Rahmenbewilligung mit den allenfalls von ihr beschlossenen Auflagen zu erteilen und ihr den Entscheid erneut zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung untersteht dem fakultativen Referendum.

Art. 49 Allgemeines

1 Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. 1bis Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Anwendung. 2 Mit der Bewilligung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt. 3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt. 4 Bevor das Departement die Bewilligung erteilt, hört es den Standortkanton an. Lehnt dieser das Gesuch ab und erteilt das Departement die Bewilligung dennoch, so ist der Kanton zur Beschwerde berechtigt. 5 Zur Kernanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. Zu den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und zum geologischen Tiefenlager gehören zusätzlich die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen. SR 172.021 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). SR 711 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 50 Einleitung des Verfahrens

Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 51 Enteignungsrecht

Dem Gesuchsteller steht das Enteignungsrecht zu für: a. den Bau, den Betrieb und die Stilllegung einer Kernanlage, für die eine Rahmenbewilligung erforderlich ist; b. bewilligungspflichtige erdwissenschaftliche Untersuchungen; c. den Bau der mit Projekten nach Buchstaben a und b zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze; d. Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

Art. 52 Aussteckung und Aufstellen von Profilen

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplante Anlage oder die geplanten Untersuchungen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen. 2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage

1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 … Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 54

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 55 Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache. 4 Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. SR 172.021 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). SR 711 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 56 Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des RVOG. SR 172.010

Art. 57 Entscheid

Mit der Erteilung der Bewilligung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über enteignungsrechtliche Einsprachen.

Art. 58 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

1 Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt. 2 … 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Bewilligungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). SR 711 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches

1 Kommen Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzbereichs einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. 2 Entschädigungspflichtig ist der Inhaber des geologischen Tiefenlagers. 3 Der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach erfolgter definitiver Anmerkung (Art. 40 Abs. 3) schriftlich beim Inhaber des Lagers anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG. 4 … 5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, indem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird. SR 711 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial

1 Fallen bei den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und beim Bau von geologischen Tiefenlagern erhebliche Mengen von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial an, die nicht in der Nähe verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die erforderlichen Standorte für die Entsorgung des Materials. 2 Liegt im Zeitpunkt der Baubewilligung oder der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen keine rechtskräftige Bewilligung des Kantons vor, so kann das Departement den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abschnitts. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.

Art. 61 Betriebsbewilligung für Kernanlagen

Das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung für Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50, 51 und 53–59.

Art. 62 Stilllegung von Kernanlagen

Das Verfahren betreffend die Stilllegung von Kernanlagen richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50–58 und 60.

Art. 63 Verschluss eines geologischen Tiefenlagers

Das Verfahren betreffend den Verschluss eines geologischen Tiefenlagers richtet sich nach den Artikeln 49 Absätze 1–4, 50, 53 und 55.

Art. 64

1 Für andere Verfügungen nach diesem Gesetz als jene nach dem 1.–3. Abschnitt dieses Kapitels gilt das VwVG. 2 Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3. 3 Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung. SR 172.021

Art. 65 Änderung

1 Eine Änderung der Rahmenbewilligung nach dem Verfahren für deren Erteilung ist erforderlich: a. für eine Änderung des Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanlage; ausgenommen ist die Stilllegung oder der Verschluss; b. für eine grundlegende Erneuerung eines Kernkraftwerkes zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesondere durch den Ersatz des Reaktordruckbehälters. 2 Für wesentliche Abweichungen von der Bau- oder Betriebsbewilligung, der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen und von der Stilllegungs- oder Verschlussverfügung ist eine Änderung der Bewilligung oder Verfügung nach dem Verfahren für deren Erlass erforderlich. 3 Für Änderungen, die nicht wesentlich von einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 abweichen, jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, braucht der Inhaber eine Freigabe der Aufsichtsbehörden. 4 Übrige Änderungen sind den Aufsichtsbehörden zu melden. 5 Im Zweifelsfall entscheiden: a. der Bundesrat, ob eine Änderung der Rahmenbewilligung erforderlich ist; b. das Departement, ob eine Änderung einer Bewilligung oder Verfügung nach Absatz 2 erforderlich ist; c. die Aufsichtsbehörden, ob eine Freigabe erforderlich ist.

Art. 66 Übertragung

1 Die Bewilligungsbehörde kann eine Bewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen, wenn dieser die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. 2 Die Rahmenbewilligung für ein Kernkraftwerk kann übertragen werden, wenn zudem der bisherige Inhaber die Stilllegungs- und die Entsorgungskosten entsprechend der Betriebsdauer sichergestellt hat. 3 Für die Übertragung der Rahmenbewilligung ist der Bundesrat zuständig. Er holt vorher die Stellungnahme des Standortkantons ein. 4 Mit der Rahmenbewilligung werden auch die Bau- und die Betriebsbewilligung übertragen. Die Bau- und die Betriebsbewilligung können nicht allein übertragen werden. 5 Im Verfahren für die Übertragung der Rahmenbewilligung haben nur der Gesuchsteller und der bisherige Bewilligungsinhaber Parteistellung. Es finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung. 6 Die Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen sind nicht übertragbar. SR 172.021

Art. 67 Entzug

1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn: a. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; b. der Bewilligungsinhaber eine Auflage oder eine verfügte Massnahme trotz Mahnung nicht erfüllt. 2 Über den Entzug der Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat. 3 Der Entscheid des Bundesrates unterliegt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. 4 Mit der Rahmenbewilligung wird auch die Bau- und die Betriebsbewilligung entzogen. 5 Beim Entzug der Rahmenbewilligung finden die Bestimmungen des VwVG Anwendung. SR 172.021

Art. 68 Erlöschen

1 Die Bewilligung erlischt, wenn: a. die in der Bewilligung gesetzte Frist abläuft; b. der Bewilligungsinhaber gegenüber der Bewilligungsbehörde den Verzicht erklärt; c. das Departement oder nach Artikel 39 Absatz 4 der Bundesrat feststellt, dass die Anlage nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. 2 Die Rahmenbewilligung erlischt, wenn das Baugesuch nicht innert der gesetzten Frist eingereicht wird. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert der gesetzten Frist begonnen wird. 3 Mit der Rahmenbewilligung erlöschen auch die Bau- und die Betriebsbewilligung.

Art. 69 Weiterbestehen von Bewilligungsbestimmungen

1 Die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bestimmungen, die zur Sicherheit der Kernanlage auch nach der Ausserbetriebnahme erforderlich sind, bleiben nach dem Entzug oder Erlöschen der Bewilligung bis zur Anordnung der Stilllegungs- und der Verschlussarbeiten bestehen. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 3.

Art. 70 Aufsichtsbehörden

1 Aufsichtsbehörden sind: a. in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) gemäss dem Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; b. weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen. 2 Diese sind in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungsbehörden zu trennen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. SR 732.2 Fassung gemäss Art. 25 Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 5635; BBl 2006 8831).

Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit

1 Der Bundesrat bestellt die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS); diese besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder. 2 Die KNS nimmt zuhanden des ENSI, des Departements und des Bundesrats folgende Beratungsaufgaben wahr: a. Sie prüft grundsätzliche Fragen der Sicherheit. b. Sie wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit. 3 Sie kann zuhanden des Bundesrats und des Departements Stellung zu Gutachten des ENSI nehmen. Sie verfasst auch die Stellungnahmen, die Bundesrat, Departement oder das Bundesamt von ihr verlangen. Fassung gemäss Art. 25 Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5635; BBl 2006 8831). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019 (Erhöhung der Mitgliederzahl der Kommission für nukleare Sicherheit), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4211).

Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörden prüfen eingereichte Projekte und wachen darüber, dass die Inhaber von Bewilligungen und von nuklearen Gütern ihre Pflichten nach diesem Gesetz einhalten. 2 Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. 3 Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen. 4 Wenn nötig, können sie nukleare Güter oder radioaktive Abfälle beschlagnahmen und die Gefahrenquellen auf Kosten des Inhabers beseitigen. 5 Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen. 6 Die Aufsichtsbehörden führen eine Buchhaltung über Kernmaterialien und radioaktive Abfälle in schweizerischen Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden. Sie gibt Auskunft über Ort und Zweck ihrer Verwendung, Bearbeitung und Lagerung. Fassung gemäss Ziff. I 26 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang

1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind. 2 Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen der auskunftspflichtigen Personen und die Orte, an denen erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35 vorgenommen werden, ohne Voranmeldung zu betreten, Überwachungsgeräte und Siegel anzubringen, Material- und Bodenproben zu nehmen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material.

Art. 74 Information der Öffentlichkeit

1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit regelmässig über den Zustand der Kernanlagen und über Sachverhalte, welche die nuklearen Güter und radioaktiven Abfälle betreffen. 2 Sie informieren die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse. 3 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.

Art. 74a Berichterstattung über die Entwicklung der Kerntechnologie

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Entwicklung der Kerntechnologie. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 75 Datenschutz

1 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. 2 Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich ist. 3 Die Daten können elektronisch aufbewahrt werden.

Art. 76

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 70 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds

1 Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicher. 2 Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicher. 3 Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Der Bundesrat kann Eigentümer von Anlagen mit geringen Stilllegungs- und Entsorgungskosten von der Beitragspflicht befreien.

Art. 78 Ansprüche

1 Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Dieser Anspruch kann nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden. 2 Übersteigt der Anspruch eines Beitragspflichtigen gegenüber einem Fonds die geleistete Zahlung, wird ihm der Überschuss innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet. 3 Wird eine Kernanlage aus einer Konkursmasse übernommen, geht der Anspruch gegenüber den Fonds auf den neuen Eigentümer über; dieser hat diejenigen Beiträge zu leisten, welche die konkursite Gesellschaft den Fonds schuldet. 4 Wird die Gesellschaft nach Abschluss eines Konkursverfahrens mit Zustimmung des Departements im Handelsregister gelöscht und wird die Anlage nicht von einer anderen Gesellschaft übernommen, so fallen die eingezahlten Beiträge an die Fonds. Die Fonds verwenden diese Mittel zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungsarbeiten für die betreffende Anlage. Der Bundesrat legt fest, wie ein allfälliger Überschuss verwendet wird.

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