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Kernenergiegesetz

Confederation · 732.1 · statute

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Contents: 109 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie
  5. Art. 5 Schutzmassnahmen
  6. Art. 6 Bewilligungspflichten
  7. Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
  8. Art. 8 Massnahmen im Einzelfall und gegenüber einzelnen Bestimmungsländern, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  9. Art. 9 Wiederaufarbeitung
  10. Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien
  11. Art. 11 Melde- und Buchführungspflichten
  12. Art. 12 Bewilligungspflicht
  13. Art. 12a Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke
  14. Art. 13 Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung
  15. Art. 14 Inhalt
  16. Art. 15 Bewilligungspflicht
  17. Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung
  18. Art. 17 Inhalt der Baubewilligung
  19. Art. 18 Projektausführung
  20. Art. 19 Bewilligungspflicht
  21. Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung
  22. Art. 21 Inhalt der Betriebsbewilligung
  23. Art. 22 Allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers
  24. Art. 23 Betriebswache
  25. Art. 24 Zuverlässigkeitskontrollen
  26. Art. 25 Massnahmen in ausserordentlichen Lagen
  27. Art. 26 Stilllegungspflichten
  28. Art. 27 Stilllegungsprojekt
  29. Art. 28 Stilllegungsverfügung
  30. Art. 29 Abschluss der Stilllegung
  31. Art. 30 Grundsätze
  32. Art. 31 Pflicht zur Entsorgung
  33. Art. 32 Entsorgungsprogramm
  34. Art. 33 Entsorgung durch den Bund
  35. Art. 34 Umgang mit radioaktiven Abfällen
  36. Art. 35 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen
  37. Art. 36 Inhalt der Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen
  38. Art. 37 Betriebsbewilligung
  39. Art. 38 Besondere Pflichten des Inhabers einer Betriebsbewilligung für ein geologisches Tiefenlager
  40. Art. 39 Beobachtungsphase und Verschluss
  41. Art. 40 Schutz des geologischen Tiefenlagers
  42. Art. 41 Abgabe und Verwendung von erdwissenschaftlichen Daten
  43. Art. 42 Einleitung des Verfahrens
  44. Art. 43 Gutachten und Stellungnahmen
  45. Art. 44 Mitwirkung des Standortkantons
  46. Art. 45 Auflage und Publikation
  47. Art. 46 Einwendungen und Einsprachen
  48. Art. 47 Stellungnahmen zu Einwendungen und Einsprachen
  49. Art. 48 Entscheid
  50. Art. 49 Allgemeines
  51. Art. 50 Einleitung des Verfahrens
  52. Art. 51 Enteignungsrecht
  53. Art. 52 Aussteckung und Aufstellen von Profilen
  54. Art. 53 Anhörung, Publikation und Auflage
  55. Art. 54
  56. Art. 55 Einsprache
  57. Art. 56 Bereinigung in der Bundesverwaltung
  58. Art. 57 Entscheid
  59. Art. 58 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
  60. Art. 59 Enteignungsrechtliche Forderungen auf Grund des Schutzbereiches
  61. Art. 60 Mitwirkung der Kantone bei der Entsorgung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial
  62. Art. 61 Betriebsbewilligung für Kernanlagen
  63. Art. 62 Stilllegung von Kernanlagen
  64. Art. 63 Verschluss eines geologischen Tiefenlagers
  65. Art. 64
  66. Art. 65 Änderung
  67. Art. 66 Übertragung
  68. Art. 67 Entzug
  69. Art. 68 Erlöschen
  70. Art. 69 Weiterbestehen von Bewilligungsbestimmungen
  71. Art. 70 Aufsichtsbehörden
  72. Art. 71 Kommission für nukleare Sicherheit
  73. Art. 72 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
  74. Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang
  75. Art. 74 Information der Öffentlichkeit
  76. Art. 74a Berichterstattung über die Entwicklung der Kerntechnologie
  77. Art. 75 Datenschutz
  78. Art. 76
  79. Art. 77 Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds
  80. Art. 78 Ansprüche
  81. Art. 79 Leistungen der Fonds
  82. Art. 80 Nachschusspflicht
  83. Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds
  84. Art. 82 Sicherstellung der Finanzierung der übrigen Entsorgungstätigkeiten
  85. Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes
  86. Art. 84 Gebühren der Kantone
  87. Art. 85 Entschädigung für kantonale Hoheitsrechte
  88. Art. 86 Förderung der Forschung und der Ausbildung von Fachleuten
  89. Art. 87 Beiträge an internationale Organisationen und Beteiligung an internationalen Projekten
  90. Art. 88 Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen
  91. Art. 89 Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen
  92. Art. 90 Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen
  93. Art. 91 Geheimnisverletzung
  94. Art. 92 Besitzaufgabe
  95. Art. 93 Übertretungen
  96. Art. 94 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
  97. Art. 95 Auslandtat, Teilnahme an einer Auslandtat
  98. Art. 96 Verjährung von Übertretungen
  99. Art. 97 Einziehung von Gegenständen
  100. Art. 98 Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen
  101. Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
  102. Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht
  103. Art. 101 Vollzug
  104. Art. 102 Amtshilfe in der Schweiz
  105. Art. 103 Amtshilfe mit ausländischen Behörden
  106. Art. 104 Völkerrechtliche Vereinbarungen
  107. Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  108. Art. 106 Übergangsbestimmungen
  109. Art. 107 Referendum und Inkrafttreten

109 provisions

Art. 79 Leistungen der Fonds

1 Reicht der Anspruch eines Beitragspflichtigen zur Deckung der Kosten nicht aus, deckt dieser die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln. 2 Weist der Beitragspflichtige nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln. Dies gilt ebenfalls im Falle von Artikel 78 Absatz 4. 3 Der Entsorgungsfonds deckt die Kosten, die dem Bund durch die Entsorgungsleistungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b entstehen, aus den Beiträgen, die der Entsorgungspflichtige in den Fonds einbezahlt hat. Reichen diese Beiträge nicht aus, deckt der Fonds die verbleibenden Kosten mit seinen gesamten Mitteln.

Art. 80 Nachschusspflicht

1 Übersteigen die Zahlungen eines Fonds zu Gunsten eines Berechtigten dessen Anspruch, muss dieser dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen. 2 Kann der Berechtigte die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nicht leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten des entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis ihrer Beiträge durch Nachschüsse decken. 3 Die Nachschusspflicht besteht auch: a. im Fall von Artikel 78 Absatz 4, wenn die an den Fonds verfallenen Gelder zur Deckung der Stilllegungs- oder Entsorgungskosten nicht ausreichen; b. im Fall von Artikel 79 Absatz 3, wenn der Entsorgungspflichtige den Differenzbetrag nicht dem Fonds zurückerstattet. 4 Ist die Deckung des Differenzbetrages für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nicht gedeckten Kosten beteiligt.

Art. 81 Rechtsform und Organisation der Fonds

1 Die Fonds haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stehen unter Aufsicht des Bundes. 2 Der Bundesrat ernennt für jeden Fonds eine Verwaltungskommission als leitendes Organ. Die Kommissionen legen im Einzelfall die Beiträge an die Fonds und deren Leistungen fest. 3 Wenn nötig, können die Fonds unter sich oder der Bund den Fonds Vorschüsse gewähren; diese sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen. 4 Die Fonds sind von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge und die Grundzüge der Anlagepolitik fest. Er kann die Fonds zusammenlegen.

Art. 82 Sicherstellung der Finanzierung der übrigen Entsorgungstätigkeiten

1 Für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlagen anfallenden Entsorgungskosten müssen die Eigentümer Rückstellungen entsprechend Artikel 669 des Obligationenrechts und gestützt auf die Berechnung der Entsorgungskosten des Entsorgungsfonds vornehmen. 2 Die Eigentümer müssen ferner: a. den Rückstellungsplan der vom Bundesrat bezeichneten Behörde zur Genehmigung unterbreiten; b. den Rückstellungen entsprechende Aktiven bezeichnen, die für die Entsorgungskosten zweckgebunden sind; c. der vom Bundesrat bezeichneten Behörde den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung des Rückstellungsplanes und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vorlegen. 3 Die Revisionsstelle nimmt Einsicht in die langfristigen Finanz- und Investitionspläne und prüft, ob für die vor der Ausserbetriebnahme der Kernanlagen entstehenden Entsorgungskosten die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen beziehungsweise die Rückstellungen gemäss Rückstellungsplan getätigt wurden. SR 220

Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes

1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für: a. die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen; b. die Erstellung von Gutachten; c. die Ausübung der Aufsicht; d. vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. 2 Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 84 Gebühren der Kantone

Die Kantone können von den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und den Ersatz von Auslagen verlangen insbesondere für: a. Planung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen; b. den polizeilichen Schutz der Kernanlagen und des Transportes von Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen; c. die Ausbildung der Betriebswache; d. die Vermessung der Grundstücke im Schutzbereich, ihre Aufnahme ins Grundbuch und die Grundbucheinträge.

Art. 85 Entschädigung für kantonale Hoheitsrechte

1 Werden durch erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35, durch geologische Tiefenlager oder durch Schutzbereiche kantonale Regalrechte in Anspruch genommen, so hat der Inhaber der Bewilligung den Kanton voll zu entschädigen. 2 Volle Entschädigung nach Absatz 1 ist auch zu bezahlen, wenn durch den Bau eines Kernkraftwerks kantonale Wasserrechte in Anspruch genommen werden. 3 Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG durch die Schätzungskommission festgelegt. SR 711 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 86 Förderung der Forschung und der Ausbildung von Fachleuten

1 Der Bund kann die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern. 2 Er kann die Ausbildung von Fachleuten unterstützen oder selbst durchführen. 3 Private erhalten in der Regel nur dann Finanzhilfen, wenn sie Eigenleistungen von mindestens 50 Prozent der Kosten erbringen.

Art. 87 Beiträge an internationale Organisationen und Beteiligung an internationalen Projekten

Der Bund kann auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere in den Bereichen Nichtverbreitung von Kernwaffen, Sicherheit, Gesundheit und Umwelt, Beiträge an internationale Organisationen ausrichten und sich an internationalen Projekten beteiligen.

Art. 88 Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Bestandteile einer Kernanlage, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich sind, fehlerhaft herstellt oder liefert; b. in einer Kernanlage eine Vorrichtung, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich ist, beschädigt, beseitigt, unbrauchbar macht, vorschriftswidrig betätigt oder ausser Betrieb setzt, nicht anbringt oder nicht betriebsbereit macht; c. beim Umgang mit Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen Schutzmassnahmen, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich sind, ausser Acht lässt. 2 Wer dadurch wissentlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 89 Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne entsprechende Bewilligung mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen umgeht oder die in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen nicht einhält; b. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet; c. nukleare Güter oder radioaktive Abfälle nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet; d. nukleare Güter oder radioaktive Abfälle an einen anderen als an den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt, vermittelt oder dies tun lässt; e. jemandem nukleare Güter oder radioaktive Abfälle zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Enderwerber weiterleitet, an den dies nicht zulässig wäre; f. bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Geschäfts mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 90 Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Bewilligung eine Kernanlage erstellt oder betreibt; b. die Pflichten aus einer Betriebsbewilligung einer Kernanlage (Art. 22 und 38), die Stilllegungspflichten (Art. 26) oder die Pflicht zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle und zum Verschluss eines geologischen Tiefenlagers (Art. 31 und 39 Abs. 1 und 2) missachtet; c. ohne Bewilligung Handlungen ausführt, durch die der Schutzbereich eines geologischen Tiefenlagers berührt wird; d. eine freigabepflichtige Handlung ohne Freigabe vornimmt. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. 3 Wer vorsätzlich andere Handlungen ohne Bewilligung vornimmt, die nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung bewilligungspflichtig sind, wird mit Geldstrafe bestraft. 4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Eingefügt durch Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 91 Geheimnisverletzung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. geheime Tatsachen oder Vorkehren, die dem Schutz von Kernanlagen, Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen vor Einwirkungen Dritter oder vor kriegerischen Einwirkungen dienen, auskundschaftet, um sie Unbefugten bekannt oder zugänglich zu machen oder die so erhaltenen Kenntnisse selbst unbefugt zu verwenden; b. solche Tatsachen oder Vorkehren Unbefugten bekannt oder zugänglich macht. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 92 Besitzaufgabe

1 Wer vorsätzlich den Besitz an Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen aufgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 93 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen, den Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Einsicht in Unterlagen nach Artikel 73 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht; b. eine Meldepflicht, eine Pflicht zu Kontrolle und Buchführung oder eine Dokumentationspflicht nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung verletzt; c. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 94 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Auf Widerhandlungen nach diesem Gesetz ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. SR 313.0

Art. 95 Auslandtat, Teilnahme an einer Auslandtat

1 Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach den Artikeln 89 und 91 verübt, ist strafbar, auch wenn die Tat am Begehungsort nicht unter Strafe gestellt ist. 2 Hat der Teilnehmer an einer Auslandtat in der Schweiz gehandelt, so gilt für die Teilnahme das schweizerische Strafrecht, sofern die Haupttat in der Schweiz strafbar wäre, unabhängig vom Recht des Staates, wo die Haupttat begangen wurde.

Art. 96 Verjährung von Übertretungen

Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach fünf Jahren. Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 97 Einziehung von Gegenständen

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 als Art. 36b des Atomgesetzes vom 23. Dez. 1959 (AS 2004 3503; BBl 2002 441). SR 312.4

Art. 98 Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen

Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 als Art. 36c des Atomgesetzes vom 23. Dez. 1959 (AS 2004 3503; BBl 2002 441). SR 312.4

Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch

Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 97 und 98 die Artikel 69–72 des Strafgesetzbuchs anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). SR 311.0

Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Verbrechen und Vergehen nach den Artikeln 88–92 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 2 Übertretungen nach Artikel 93 werden vom Bundesamt verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. 3 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen. SR 313.0

Art. 101 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften unter Berücksichtigung von deren Tragweite an das Departement oder nachgeordnete Stellen übertragen. 3 Die vom Bundesrat bezeichnete Behörde unterhält eine Zentralstelle, die Daten beschafft, bearbeitet und weitergibt, soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, des StSG, die Deliktsverhütung und die Strafverfolgung erfordern. 4 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung der Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen. 5 Der Bundesrat kann die Kantone zum Vollzug heranziehen. 6 Die Vollzugsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Durchführung von Prüfungen und Kontrollen, beiziehen. SR 814.50 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

Art. 102 Amtshilfe in der Schweiz

1 Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den Aufsichtsbehörden Daten bekannt geben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist. 2 Erhält das ENSI eine Meldung zu einem Cyberangriff auf eine Kernanlage, so leitet es diese Meldung dem Bundesamt für Cybersicherheit weiter, sofern der Cyberangriff die Voraussetzungen von Artikel 74d des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 erfüllt. SR 128 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 29. Sept. 2023 (Einführung einer Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen), in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 257; 2025 168, 173; BBl 2023 84).

Art. 103 Amtshilfe mit ausländischen Behörden

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Deliktsverhütung oder Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder diesem Gesetz entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist und die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen beziehungsweise Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind. 2 Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekannt geben über: a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen; b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen beteiligt sind; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts; d. Unfälle und andere sicherheitsrelevante Ereignisse. 3 Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können sie die Daten nach Absatz 2 zu Gunsten des Auslandes auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekannt geben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten: a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind. 4 Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekannt geben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann. 5 Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

Art. 104 Völkerrechtliche Vereinbarungen

1 Der Bundesrat kann bilaterale völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend: a. den Umgang mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen; b. Sicherungs- und Kontrollmassnahmen für nukleare Güter und radioaktive Abfälle; c. den Informationsaustausch über den Bau und Betrieb von Kernanlagen. 2 Er kann im Rahmen bewilligter Kredite Abkommen über die Beteiligung an internationalen Projekten nach Artikel 87 abschliessen.

Art. 105 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 106 Übergangsbestimmungen

1 In Betrieb stehende, nach diesem Gesetz rahmenbewilligungspflichtige Kernanlagen dürfen ohne entsprechende Bewilligung weiter betrieben werden, so lange keine Änderungen vorgenommen werden, die nach Artikel 65 Absatz 1 eine Änderung der Rahmenbewilligung erfordern. 1bis Rahmenbewilligungen für Änderungen bestehender Kernkraftwerke dürfen nicht erteilt werden. 2 Die Eigentümer der bestehenden Kernkraftwerke müssen innert zehn Jahren den Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbringen, soweit der Bundesrat den Nachweis nicht bereits als erfüllt beurteilt hat. Der Bundesrat kann die Frist in begründeten Fällen um fünf Jahre verlängern. 3 Die Betriebsbewilligung für ein bestehendes Kernkraftwerk kann ohne Rahmenbewilligung auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Die Artikel 13 Absatz 2, 31 Absatz 3 und 66 Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar. 4 … Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 7 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 107 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiativen «Moratorium Plus» und «Strom ohne Atom» zurückgezogen oder verworfen werden. 3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2005 mit Ausnahme von Ziffer II/6 des Anhangs: 1. Januar 2005. V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 5391). BRB vom 10. Nov. 2004

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