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Beschluss über den Lohn der Teilnehmenden an einem qualifizierenden Programm (QP), das im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen ist

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 c) Universität/Fachhochschule oder Gleichwertiges Fr. 3'300

3 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Der vorliegende Beschluss bestimmt den Bruttolohn der Teilnehmenden an qualifizierenden Programmen (nachfolgend: QP), die im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen von 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.

Art. 2

Lohn 1 Der Lohn des Teilnehmenden wird je nach Qualifikation der begünstigten Person für eine Vollzeitstelle festgelegt: a) ohne anerkannte Ausbildung Fr. 2'700 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 837.108 b) EFZ oder Gleichwertiges Fr. 3'000

Art. 3 c) Universität/Fachhochschule oder Gleichwertiges Fr. 3'300

Schlussbestimmungen 1 Der vorliegende Beschluss wird der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 837.108 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 13.11.2013 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014 837.108 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.2013 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014

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