Art. 1
Anwendungsbereich 1 Der vorliegende Beschluss bestimmt den Bruttolohn der Teilnehmenden an qualifizierenden Programmen (nachfolgend: QP), die im Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen von 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.