Artikel 43
Recht auf Unterricht 1 Jedes schulpflichtige Kind hat im Rahmen des bestehenden Bildungsangebots das Recht auf einen geeigneten Unterricht, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen es erfüllt.
Uri · 10.1111 · statute
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Recht auf Unterricht 1 Jedes schulpflichtige Kind hat im Rahmen des bestehenden Bildungsangebots das Recht auf einen geeigneten Unterricht, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen es erfüllt.
Pflichten der Lernenden 1 Die Lernenden: a) sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich b) tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen und Schulgemeinschaft bei c) besuchen alle obligatorischen Fächer, besonderen Veranstaltungen, Projektwochen, Exkursionen, Lager und Schulveranstaltungen. Vorbehalten bleibt eine Dispensation oder ein Urlaub aus wichtigem Grund im Einzelfall d) halten die Weisungen der Lehrperson, Schulleitung sowie der Schulbehörde ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge
Disziplinarmassnahmen 1 Gegen Lernende, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. 2 Die schwerste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss aus der Schule. Während der ersten neun Jahre der obligatorischen Schulzeit ist der Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung oder erzieherisch sinnvollen Massnahme zu verbinden. 3 Der Landrat regelt durch Verordnung die Massnahmen, die Zuständigkeiten und das Verfahren in Disziplinarfragen. 10 Schulisches Personal 10.1 Lehrpersonen
Aufgabe 1 Die Lehrperson ist beauftragt, die ihr anvertrauten Lernenden entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes und des Berufsauftrags zu bilden und zu erziehen. Sie erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Lehrerkollegium und den Schulinstanzen.
Zulassung zum Schuldienst 1 Zum Schuldienst an den Volksschulen wird zugelassen, wer die Lehrbewilligung der zuständigen Direktion1) besitzt. 2 Die Lehrbewilligung wird nur Personen erteilt, die über eine ausreichende Ausbildung, genügende Gesundheit und die für die Unterrichtstätigkeit erforderliche charakterliche Eignung verfügen.
Entzug der Zulassung 1 Die zuständige Direktion2) kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Lehrbewilligung entziehen. 2 Als wichtige Gründe gelten namentlich ungenügende Lehrfähigkeit, grobe Pflichtvernachlässigung oder ein Verhalten, das sich mit der Stellung als Lehr- und Erziehungsperson nicht verträgt.
Wahl und Anstellungsverhältnis 1 Lehrpersonen dürfen nur mit einer gültigen Lehrbewilligung angestellt werden. 2 Vor der Anstellung von schulischem Personal muss ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister eingeholt werden. 3 Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Referenzen eingeholt. Können keine Referenzen eingeholt werden, werden Erkundigungen über die Berufszulassung angestellt. 1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Altersreduktion 1 Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum bei einem Anstellungsgrad ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um 10 Prozent reduziert. 2 Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt wird. 10.2 Weiteres Personal
Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für Therapie 1 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und therapeutisch ausgebildete Fachpersonen sind in ihren Rechten und Pflichten den Lehrpersonen gleichgestellt.
Assistenzpersonal 1 Assistenzpersonen arbeiten als nicht pädagogisch ausgebildetes Personal im Schulunterricht mit. 2 Die Assistenzperson übernimmt Aufgaben, die ihr durch die Lehrperson zugewiesen werden. Dies können die aktive Mithilfe und Präsenz im Unterricht oder die Betreuung einzelner Lernenden sein. 3 Assistenzpersonen dürfen nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden wie Stellvertretungen von Lehrpersonen, Übernahme von Unterrichtssequenzen, Verantwortung für die Förderung eines Kinds, einer Gruppe oder einer Klasse oder die Bearbeitung von komplexen Situationen. 11 Schulinstanzen 11.1 Gemeindeinstanzen
Schulrat: Wahl und Zusammensetzung 1 Wahl und Zusammensetzung des Schulrates richten sich im Rahmen der Verfassung des Kantons Uri und des Gemeindegesetzes (RB 1.1111) nach der Gemeindesatzung.
Schulrat: Zuständigkeiten 1 Der Schulrat organisiert und führt die Schule in strategischer Hinsicht. 2 Er erfüllt alle Aufgaben des Schulträgers, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Kreisschulrat 1 Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Führung einer Schule, einer Schulart oder Schulstufe zusammengeschlossen haben, können einen Kreisschulrat wählen, in dem die angeschlossenen Gemeinden angemessen vertreten sind. 2 Die Aufgabe des Kreisschulrates richtet sich im Einzelnen sinngemäss nach den für den Schulrat geltenden Bestimmungen.
Schulleitung 1 Die Schulen werden operativ von Schulleitungen gemäss den kantonalen Vorgaben geführt. 2 Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle und betriebliche Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie wird dabei vom Schulsekretariat unterstützt. 3 Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Schulleitung im Einzelnen regelt die Anstellungsbehörde. 11.2 Kantonale Instanzen
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen im Kanton aus. 2 Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion3) leitet das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons. 2 Sie hat: a) für die Planung und Koordination im Schul- und Bildungsbereich zu sorgen b) die vom Regierungsrat und Erziehungsrat erlassenen Beschlüsse zu vollziehen und c) die Lehrbewilligung für den Schuldienst an den Volksschulen zu erteilen und zu entziehen
Erziehungsrat: Wahl und Zusammensetzung 1 Wahl und Zusammensetzung des Erziehungsrats richten sich nach der Verfassung des Kantons Uri.
Erziehungsrat: Zuständigkeiten 1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus. 2 Er unterstützt die zuständige Direktion4) bei der Planung und Koordination im Schul- und Bildungswesen. 3 Er hat insbesondere für die Volksschule: a) die Lehrpläne und die Stundentafel zu erlassen b) die Lehrmittel festzulegen c) die Beurteilung der Lernenden sowie die Promotion und den Übertritt zu regeln d) die Bewilligung für die Führung von Privatschulen zu erteilen e) die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung anzuordnen f) die Schulversuche zu bewilligen g) die Vertretung des Kantons in interkantonale Kommissionen zu wählen h) über Beschwerden gegen Verfügungen des Schulrats zu entscheiden i) allgemeine Weisungen gegenüber den Schulen und den Lehrpersonen zu erlassen j) Vorschriften zur Qualitätssicherung der Schulen zu erlassen 3) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 Er ist vom Regierungsrat und der zuständigen Direktion5) vor wichtigen Entscheidungen, die die Volksschule betreffen, anzuhören. 5 Er kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen.
Kantonale Schulaufsicht 1 Die kantonale Schulaufsicht überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben. 2 Die Organe der kantonalen Schulaufsicht arbeiten mit den Schulbehörden und Schulleitungen zusammen. 3 Die Schulträger sind verpflichtet, der kantonalen Schulaufsicht die notwendigen Informationen und Daten zu liefern. Dazu gehören auch jene Daten, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Schulstatistik weiterzuleiten hat. 4 Die Schulen nutzen verschiedene Möglichkeiten der Evaluation ihrer Schulqualität und stellen die Ergebnisse der kantonalen Schulaufsicht und den Beteiligten zur Verfügung. 5 Der Landrat regelt die kantonale Schulaufsicht durch Verordnung.
Führung der kantonalen Schulen 1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts für die Organe der kantonalen Schulen sinngemäss. 12 Kosten und Beiträge
Grundsatz 1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Schule, soweit sie Träger der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.
Kantonsbeiträge 1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an deren Aufwendungen im Schulbereich. 5) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 Der Landrat regelt die Art, die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistung durch Verordnung. Er kann Pauschalen einführen. 13 Rechtsschutz
Grundsatz 1 An den Schulen werden Lösungen im einvernehmlichen Austausch zwischen Schulträgern, Lernenden sowie deren Eltern erarbeitet. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Weiterzug von Verwaltungsverfügungen 1 Verfügungen der Schulträger können mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden, soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Vorbehalten ist insbesondere der Rechtsweg für personalrechtliche Verfügungen. 2 Erstinstanzliche Verfügungen des Erziehungsrats können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. 3 Gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrats kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 4 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Weiterzug von Strafverfügungen 1 Der Weiterzug von Strafverfügungen des Schulrats zur gerichtlichen Beurteilung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 14 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ausführungsrecht 1 Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt dieses näher aus. 2 Er kann einzelne Rechtsetzungsbefugnisse an den Regierungsrat oder den Erziehungsrat weiterdelegieren.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 2. März 1997 über Schule und Bildung und das Gesetz vom 26. November 2006 über die Berufs- und Weiterbildung werden aufgehoben.
Übergangsbestimmung 1 Für Lehrpersonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 55. Altersjahr bereits erreicht haben und in einem Vollpensum angestellt sind, erfolgt die Altersreduktion weiterhin nach den Regeln des bisherigen Rechts, sofern dieses für die Betroffenen günstiger ist.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt. Er kann es schrittweise in Kraft setzen. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 24.06.2022 25.09.2022 01.08.2023 Artikel 27 eingefügt AB 23.12.2022 25.09.2022 01.08.2023 Artikel 30 eingefügt AB 23.12.2022 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.09.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 24.06.2022 Artikel 27 25.09.2022 01.08.2023 eingefügt AB 23.12.2022 Artikel 30 25.09.2022 01.08.2023 eingefügt AB 23.12.2022