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Gesetz über Schule und Bildung

Uri · 10.1111 · statute

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Contents: 69 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 d) besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernenden
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13 d) andere berufsorientierte und allgemeinbildende Schulen und Lernorte
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 31
  30. Artikel 32
  31. Artikel 33
  32. Artikel 34
  33. Artikel 35
  34. Artikel 36
  35. Artikel 37
  36. Artikel 38
  37. Artikel 39
  38. Artikel 40
  39. Artikel 41
  40. Artikel 42
  41. Artikel 43
  42. Artikel 44
  43. Artikel 45
  44. Artikel 46
  45. Artikel 47
  46. Artikel 48
  47. Artikel 49
  48. Artikel 50
  49. Artikel 51
  50. Artikel 52
  51. Artikel 53
  52. Artikel 54
  53. Artikel 55
  54. Artikel 56
  55. Artikel 57
  56. Artikel 58
  57. Artikel 59
  58. Artikel 60
  59. Artikel 61
  60. Artikel 62
  61. Artikel 63
  62. Artikel 64
  63. Artikel 65
  64. Artikel 66
  65. Artikel 67
  66. Artikel 68
  67. Artikel 69
  68. Artikel 70
  69. Artikel 71

69 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung an den öffentlichen Schulen, die Privatschulen sowie andere Bildungsbereiche.

Artikel 2

Bildungsziele 1 Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Lernenden. 2 Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Lern- und Leistungsbereitschaft fordert. Das gesamte Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet. 3 Alle Bildungsstätten und Lernorte vermitteln ihren Lernenden die für ihr Leben nötigen Kompetenzen. Die Kompetenzbereiche und Unterrichtsformen passen sich gesellschaftlichen Anforderungen an und berücksichtigen den Erwerb neuer Kulturtechniken. 4 Die Bildungsstätten und Lernorte achten die geschlechtliche und kulturelle Identität der Lernenden und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortlichen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen.

Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Begriffe 1 Als öffentliche Schulen gelten die von den Einwohnergemeinden, den Gemeindeverbänden oder dem Kanton geführten Schulen. 2 Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen. 3 Als Lernende gelten alle Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Lernenden, die ein schulisches Angebot nach diesem Gesetz nutzen. 4 Als Eltern gelten die Personen, denen die elterliche Sorge zusteht und die berechtigt sind, das Kind bei Entscheiden in Belangen der Ausbildung zu vertreten. 2 Trägerschaft der Schulen

Artikel 4

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen der Volksschule. 2 Erweisen sich die selbstständige Führung einer Schule, Filialschule, Schulart, Schulstufe oder eine besondere Unterrichtsform zur Förderung von Kindern mit Schul- oder Lernschwierigkeiten sowie mit ausserordentlichen Begabungen als unzweckmässig, so hat die Gemeinde den Besuch durch Zusammenschluss mit einer andern Schule oder durch Vereinbarung sicherzustellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

Artikel 5

Kanton 1 Der Kanton führt eine Mittelschule und ein Berufs- und Weiterbildungszentrum. 2 Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder. 4 Der Regierungsrat kann Schulgeld- und Leistungsvereinbarungen abschliessen, um Lernenden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und Bildungsstätten der Sekundarstufe II sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu bewilligen.

Artikel 6

Privatschulen 1 Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung des Erziehungsrats. 2 Privatschulen im Bereich der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung des Regierungsrats. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind. 4 Privatschulen unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Bewilligungsbehörde. 5 Der Kanton kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsvereinbarungen abschliessen und finanzielle Beiträge gewähren. 3 Einzelne Bildungsstufen 3.1 Volksschule

Artikel 7

Gliederung 1 Die Volksschule umfasst: a) das freiwillige erste Jahr und das obligatorische zweite Jahr des Kindergartens b) die Primarstufe c) die Sekundarstufe I

Artikel 8 d) besondere Organisationsformen zur Förderung von Lernenden

Kindergarten 1 Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und dauert im Minimum ein Jahr. 2 Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner Entwicklung und hilft ihm, schulreif für die Primarschule und gemeinschaftsfähig zu werden. 3 Die Einwohnergemeinden ermöglichen allen Kindern den Besuch von einem zusätzlichen Jahr vor dem Eintritt in den obligatorischen Kindergarten. 4 Der Landrat regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen, um den Kindergarten und die ersten ein bis zwei Jahre der Primarstufe in einer gemeinsamen Abteilung zu führen.

Artikel 9

Primarstufe 1 Die Primarstufe vermittelt wichtige, grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen. Sie bereitet auf die Sekundarstufe I vor. Sie schafft die Grundlagen für die Urteilsfähigkeit, das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche und soziale Handeln. 2 Sie umfasst sechs Schuljahre.

Artikel 10

Sekundarstufe 1: Gliederung 1 Die Sekundarstufe I umfasst: a) die dreijährige Oberstufe b) die ersten zwei Klassen des Gymnasiums 2 Oberstufe und Gymnasium schliessen an die sechste Klasse der Primarstufe an.

Artikel 11

Sekundarstufe I: Zweck 1 Die Sekundarstufe 1 vermittelt den Lernenden eine niveauspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein. 3.2 Sekundarstufe II

Artikel 12

Gliederung 1 Die Sekundarstufe II umfasst: a) die Maturitätsschulen b) die Berufsfachschulen c) die Lehrbetriebe

Artikel 13 d) andere berufsorientierte und allgemeinbildende Schulen und Lernorte

Maturitätsschulen 1 Die Maturitätsschulen vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung nach humanistischen, sozialen und demokratischen Grundsätzen. 2 Sie bereiten auf das Hochschulstudium vor und ermöglichen den Zutritt zu höheren Bildungslehrgängen.

Artikel 14

Berufsfachschule 1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemeinbildendem Unterricht. 2 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulunterricht. 3.3 Tertiärstufe

Artikel 15

Hochschulen und höhere Berufsbildung 1 Die Bildungsangebote auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an. 2 Der Landrat kann beschliessen, Hochschulen zu führen und Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anzubieten. 3 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um für Lernende aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Bildungsangeboten der Tertiärstufe sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. 4 Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer. 5 Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen, Pilotprojekte und andere Formen der Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich. Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen. 6 Der Landrat kann durch Verordnung die Lernenden zur Kostenbeteiligung verpflichten. 3.4 Weiterbildung

Artikel 16

Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung 1 Die Weiterbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kompetenzen, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen der Gesellschaft notwendig sind. 2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die allgemeine Weiterbildung. 3 Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung. 3.5 Musikunterricht

Artikel 17

Freiwilliger Musikunterricht 1 Der Kanton und die Gemeinden stellen gemeinsam ein Angebot des freiwilligen Musikunterrichts sicher. 2 Der Kanton unterstützt den freiwilligen Musikunterricht für Lernende der Volksschule und der Sekundarstufe II durch Beiträge. 3 Die Gemeinden stellen auf ihre Kosten Beschaffung und Unterhalt der nötigen Infrastruktur sicher. 4 Schulpflicht

Artikel 18

Beginn der Schulpflicht 1 Jedes im Kanton Uri wohnhafte Kind, das bis zum 31. Juli das fünfte Altersjahr vollendet, wird mit Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig. 2 Erfüllt das Kind das fünfte Altersjahr nach dem 31. März, können die Eltern es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid der vom Schulrat bezeichneten Stelle rechtzeitig in schriftlicher Form mitzuteilen.

Artikel 19

Dauer der Schulpflicht 1 Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens aber bis zum Beenden der 3. Klasse der Oberstufe bzw. der 3. Klasse des Gymnasiums. 2 Die letzten drei Jahre der Schulpflicht können an der Mittelschule absolviert werden.

Artikel 20

Vorzeitige Entlassung 1 Lernende, die wenigstens neun Schuljahre abgeschlossen haben, können vom Schulrat aus wichtigen Gründen vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen werden. Bei seinem Entscheid zieht er die Eltern und Sachverständige bei.

Artikel 21

Erfüllungsort 1 Die Schulpflicht ist am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig auf - hält. 2 In besonderen Fällen regeln die beteiligten Gemeinden den Erfüllungsort abweichend durch Vereinbarung.

Artikel 22

Unentgeltlichkeit 1 Für den Unterricht an der öffentlichen Volksschule und in den ersten drei Gymnasialklassen darf von den Lernenden kein Schulgeld verlangt werden. 2 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt das entsprechende Schulgeld. 3 Lernende können an den Kosten für Exkursionen, besondere Unterrichtswochen oder für elektronische Infrastruktur beteiligt werden, soweit ihnen Einsparungen erwachsen oder wesentliche Vorteile entstehen.

Artikel 23

Privatschulunterricht und privater Unterricht 1 Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat mit. 2 Privater Unterricht (Homeschooling) ist ausgeschlossen.

Artikel 24

Besondere Förderung 1 Um alle Lernenden entsprechend ihren Begabungen und körperlichen Eigenheiten zu fördern, treffen die Schulen mit Unterstützung des Kantons geeignete Massnahmen. 2 Die besondere Förderung aller Lernenden erfolgt in der Regel integrativ. 3 Der Landrat regelt die besondere Förderung und das sonderpädagogische Angebot durch Verordnung.

Artikel 25

Sonderschulen und Heime: Grundsatz 1 Lernende mit besonderem Bildungsbedarf besuchen eine Sonderschule, wenn: a) sie nicht mehr vom Regelunterricht profitieren können oder das soziale Gefüge der Klasse erheblich beeinträchtigen b) der Besuch für die Förderung und für die Erfüllung des Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist 2 Der Landrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Lernenden zur Sonderschulung durch Verordnung.

Artikel 26

Sonderschulen und Heime: Organisation 1 Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen. 2 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Lernenden aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Sonderschulen und Heimen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. Der Landrat regelt die Kostenaufteilung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und allfälligen unterstützungspflichtigen Dritten durch Verordnung. 5 Organisation der Schule Artikel 27 *Tagesstrukturen und Tagesschulen 1 Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Lernende ergänzend zum Unterricht besuchen können. 2 In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch pädagogische, organisatorische und personelle Massnahmen verbunden und an mehreren Tagen pro Woche angeboten. 3 Die Gemeinden und der Kanton können in ihrem Zuständigkeitsbereich alleine oder mit Dritten ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung stellen. Der Kanton unterstützt Angebote der Gemeinden mit Beiträgen. 4 Der Besuch ist freiwillig. Für Angebote ausserhalb der Unterrichtszeiten gemäss Stundenplan können Beiträge erhoben werden.

Artikel 28

Langzeiturlaub 1 Während der obligatorischen Schulzeit kann Lernenden einmalig ein Langzeiturlaub für die Dauer eines Unterrichtsquartals gewährt werden. 2 Der Landrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. 6 Dienste

Artikel 29

Beratung 1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Beratung von Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Lernenden sowie Eltern. Artikel 30 *Schulsozialarbeit 1 Die Schulträger stellen in der Volksschule den Zugang zur Schulsozialarbeit sicher. 2 Die Schulsozialarbeit steht Lernenden, Lehrpersonen, Schulleitungen, Eltern und Fachstellen der Jugendarbeit beratend zu Verfügung. Sie hat zum Ziel, die Lernenden in der individuellen und sozialen Entwicklung der Persönlichkeit zu beraten, zu begleiten, zu stärken und zu fördern.

Artikel 31

Schulpsychologischer Dienst 1 Der Kanton führt einen schulpsychologischen Dienst, der den Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Eltern sowie Lernenden zur Verfügung steht. 2 Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen durch, erstellt Gutachten und leistet Beratung für die besondere Förderung gemäss Artikel 24.

Artikel 32

Schulmedizinischer Dienst 1 Kanton und Gemeinden fördern in der Volksschule die Gesundheit der Lernenden durch die Führung eines Schulmedizinischen Diensts. 2 Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schulzahnarzt.

Artikel 33

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 1 Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 2 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

Artikel 34

Weitere Dienste 1 Der Landrat kann die Aufgaben der Schul- und Beratungsdienste durch Verordnung weiter ausführen und zusätzliche Dienste einführen. 7 Massnahmen zur Erleichterung der Ausbildung

Artikel 35

Transport, Verpflegung und Unterkunft 1 Die Gemeinden sorgen für den Transport, die Verpflegung und die Unterkunft von Lernenden der Volksschule mit unzumutbarem Schulweg.

Artikel 36

Ausbildungsbeiträge 1 Der Kanton leistet Personen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Ausbildung nach der Volksschulzeit. 2 Der Landrat regelt die Art und die Höhe der Ausbildungsbeiträge sowie die Voraussetzungen für den Bezug durch Verordnung. 8 Infrastrukturen (Schulanlagen und Schuleinrichtungen)

Artikel 37

Schulanlagen 1 Die Schulträger erstellen und unterhalten die für einen zeitgemässen Unterricht erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen.

Artikel 38

Schulbibliotheken 1 Die Schulträger führen Schulbibliotheken. 2 Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.

Artikel 39

Didaktisches Zentrum 1 Die Gemeinden führen ein didaktisches Zentrum. 2 Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen. 3 Der Kanton fördert das didaktische Zentrum durch Beiträge. 9 Eltern und Lernende 9.1 Eltern

Artikel 40

Zusammenarbeit 1 Schule, andere Bildungsstätten und Eltern arbeiten zum Wohle des Kinds in Bildung und Erziehung zusammen. Sie pflegen ein kooperatives Verhältnis zueinander und informieren sich gegenseitig über die Entwicklung des Kinds.

Artikel 41

Rechte 1 Die Eltern werden regelmässig über die Lernfortschritte, Arbeits- und Sozialverhalten in geeigneter Weise orientiert. 2 Die Lehrpersonen geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache zur schulischen Entwicklung, insbesondere bei Promotionen, dem Treffen besonderer Massnahmen oder bei schwerwiegendem disziplinarischen Fehlverhalten. 3 Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson den Unterricht besuchen.

Artikel 42

Verletzung von Schulpflichten 1 Mit Busse von 100 Franken bis 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung seiner Schulpflicht hindert, indem sie oder er das Kind: a) ohne Bewilligung vom Schulbesuch fernhält b) nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist c) in einer nicht bewilligten Privatschule unterrichten lässt 2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden. 9.2 Lernende

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