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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Confederation · 832.121 · ordinance

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Weitere Versicherungsarten
  2. Art. 2 Versicherungsgruppe
  3. Art. 3 Bewilligungsgesuch
  4. Art. 3a Übertragung von wesentlichen Aufgaben
  5. Art. 4 Befreiung von der Pflicht nach Artikel 5 Buchstabe g KVAG
  6. Art. 5 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
  7. Art. 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit
  8. Art. 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans
  9. Art. 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Übertragung des Versichertenbestandes
  10. Art. 9 Anfangsreserven
  11. Art. 10 Ermittlung der Reserven
  12. Art. 11 Mindesthöhe der Reserven
  13. Art. 12 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung
  14. Art. 13 Berichterstattung
  15. Art. 14
  16. Art. 15 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrags
  17. Art. 16 Mitteilungspflicht
  18. Art. 17 Deckung
  19. Art. 18 Bestellung
  20. Art. 19 Geeignete Anlagen
  21. Art. 20 Begrenzungen
  22. Art. 21 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen
  23. Art. 22 Verwahrung der Werte
  24. Art. 23 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
  25. Art. 24 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens
  26. Art. 25 Höhe der Prämien
  27. Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven
  28. Art. 27 Genehmigung der Prämientarife
  29. Art. 28 Veröffentlichung der Prämien
  30. Art. 29
  31. Art. 30 Kumulierte Kosten
  32. Art. 30a Deutlich höhere Prämieneinnahmen
  33. Art. 30b Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen massgebender Versichertenbestand
  34. Art. 31 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers
  35. Art. 31a Aufschlüsselung des Prämienausgleichs auf die Versicherten
  36. Art. 32 Verfahren
  37. Art. 33 Modalitäten der Rückerstattung
  38. Art. 34 Zuordnung der Verwaltungskosten
  39. Art. 35 Werbekosten
  40. Art. 35a Vereinbarung zwischen Versicherern
  41. Art. 35b Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherern
  42. Art. 35c Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  43. Art. 36 Zusammensetzung des Verwaltungsorgans
  44. Art. 37 Zusammensetzung des Leitungsorgans
  45. Art. 38 Offenlegung der Interessenbindungen
  46. Art. 39 Vermeidung von Interessenkonflikten
  47. Art. 40 Ziel und Inhalt des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
  48. Art. 41 Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
  49. Art. 42 Interne Revisionsstelle
  50. Art. 43 Anlagegrundsätze
  51. Art. 44 Anforderungen an die Vermögensverwaltung
  52. Art. 45 Anlagereglement
  53. Art. 46 Gewichtung des Anlagerisikos
  54. Art. 47 Risikomanagement bei derivativen Finanzinstrumenten
  55. Art. 48 Ausschluss der Effektenleihe und des Pensionsgeschäfts
  56. Art. 49 Grundsätze
  57. Art. 50 Geschäftsbericht
  58. Art. 51 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
  59. Art. 52 Externe Revisionsstelle
  60. Art. 53 Aufgaben und Kompetenzen der externen Revisionsstelle
  61. Art. 54 Berichte der externen Revisionsstelle
  62. Art. 55 Mindestbestand an Versicherten
  63. Art. 56 Bewilligungsgesuch
  64. Art. 57 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
  65. Art. 58 Entzug der Bewilligung
  66. Art. 59 Rückversicherungsverträge
  67. Art. 60 Pflichten des Rückversicherers
  68. Art. 61 Gleichbehandlung der Versicherten und Schutz vor Missbrauch
  69. Art. 62 Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  70. Art. 62a Daten der Versicherer
  71. Art. 63 Meldung von Vorkommnissen von wesentlicher Bedeutung
  72. Art. 64 Gefährdete finanzielle Situation
  73. Art. 65 Übertragung des Versichertenbestandes
  74. Art. 66 Überprüfung von Transaktionen zwischen dem Versicherer und anderen Unternehmen
  75. Art. 67 Unternehmensführung und externe Revisionsstelle
  76. Art. 68 Höhe des Insolvenzfonds
  77. Art. 69 Anlage der Mittel des Insolvenzfonds
  78. Art. 70 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung
  79. Art. 71 Information der Öffentlichkeit
  80. Art. 72 Änderung anderer Erlasse
  81. Art. 73 Übergangsbestimmungen
  82. Art. 73a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  83. Art. 74 Inkrafttreten

83 provisions

Art. 1 Weitere Versicherungsarten

Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gelten: a. ein Sterbegeld bei Tod infolge Krankheit oder Unfall von höchstens 6000 Franken; b. die Weiterführung der Krankenpflegeversicherung nach Artikel 7a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV). SR 832.102

Art. 2 Versicherungsgruppe

Als Versicherungsgruppe gilt eine Gruppe von zwei oder mehreren Unternehmen, die: a. in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und b. eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.

Art. 3 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 7 KVAG muss bis zum 30. Juni des Vorjahres des Jahres, in dem der Versicherer zum ersten Mal die soziale Krankenversicherung durchführen möchte, bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 2 Private Versicherungsunternehmen müssen im Gesuch belegen, dass sie über eine Bewilligung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 verfügen. SR 961.01

Art. 3a Übertragung von wesentlichen Aufgaben

Als Übertragung von wesentlichen Aufgaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l KVAG gelten namentlich die Leistungsüberprüfung, das Inkasso, das Rechnungswesen und die Policenverwaltung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321).

Art. 4 Befreiung von der Pflicht nach Artikel 5 Buchstabe g KVAG

1 Ein Versicherer kann ausnahmsweise von der Pflicht, die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, ganz oder teilweise befreit werden, wenn er: a. weniger als 500 000 Personen versichert; b. in keinem oder nur in einem Teil dieser Staaten die soziale Krankenversicherung durchführen will; und c. in den betreffenden Staaten nur sehr kleine Bestände versichert hat. 2 Er muss das Gesuch um Befreiung von der Pflicht bis zum 30. Juni bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658).

Art. 5 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung

Die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam.

Art. 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit

Ist bei einem Versicherer während zwei Jahren niemand versichert, so gilt die Versicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht dem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und verfügt seine Entlassung aus der Aufsicht.

Art. 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans

1 Gesuche um Änderung der Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben k und n KVAG müssen bis zum 30. Juni bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Änderungen werden auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise einen anderen Beginn der Wirksamkeit bewilligen. Das entsprechende Gesuch muss fünf Monate vor dem gewünschten Beginn der Wirksamkeit eingereicht werden. 2 Gesuche um Änderung der Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe l KVAG müssen zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Wirksamkeit bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321).

Art. 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Übertragung des Versichertenbestandes

1 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 1 KVAG, so hat er dies der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni mitzuteilen. Die Mitteilung und die dazu gehörigen Unterlagen sind spätestens bis zum 30. August bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Änderungen werden jeweils am 1. Januar wirksam. 2 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 3 KVAG, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mindestens vier Monate vor dem vorgesehenen Übertragungsdatum mitzuteilen. 3 In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde: a. die Frist nach Artikel 9 Absatz 2 KVAG und die Mitteilungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 verkürzen, sofern dies im Interesse der Versicherten ist und deren Rechte gewahrt bleiben; b. genehmigen, dass die Änderungen nach Absatz 1 an einem anderen Datum als am 1. Januar wirksam werden.

Art. 9 Anfangsreserven

Die Reserven eines um Bewilligung ersuchenden Versicherers müssen mindestens acht Millionen Franken betragen.

Art. 10 Ermittlung der Reserven

1 Der Versicherer ermittelt die Reserven aus der Differenz zwischen dem Wert der Aktiven und dem Wert der Verpflichtungen. 2 Die Aktiven sind marktnah zu bewerten. Der marktnahe Wert der Aktiven ist der Marktwert oder, wo ein solcher nicht verfügbar ist, der Marktwert vergleichbarer Aktiven oder ein nach einer anerkannten finanzmathematischen Methode ermittelter Wert. 3 Der Wert der Verpflichtungen ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden möglichst genau zu schätzen. 4 Bei der Ermittlung des Werts der Aktiven und des Werts der Verpflichtungen werden die Bilanzpositionen des Versicherungsgeschäfts nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG) nicht berücksichtigt. 5 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann festlegen, wie die Aktiven und die Verpflichtungen zu bewerten sind. SR 221.229.1

Art. 11 Mindesthöhe der Reserven

1 Die Reserven müssen mindestens so hoch sein, dass der Durchschnitt der am Jahresende möglichen Reservebestände, die unter dem Schwellenwert liegen, null ist. Der Schwellenwert ist derjenige Wert, den die Reserven im Laufe eines Jahres mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent überschreiten. 2 Das EDI legt ein Modell zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven fest. Dieses umfasst: a. die Quantifizierung der versicherungstechnischen Risiken, der Marktrisiken und der Kreditrisiken; b. die Auswertung von Szenarien im Bereich der versicherungstechnischen Risiken, der Marktrisiken und der Kreditrisiken; c. ein Aggregationsverfahren, das die Resultate der Quantifizierung der Risiken und die Auswertung der Szenarien unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts vereinigt. 3 Das EDI kann festlegen, wie die Rückversicherungsverträge im Modell zu berücksichtigen sind.

Art. 12 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung

1 Der Versicherer ermittelt zu Beginn jedes Kalenderjahres die vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe der Reserven. 2 Ändert sich im Laufe des Jahres die Risikosituation eines Versicherers erheblich, so sind die vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe der Reserven auch unterjährig näherungsweise zu ermitteln und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 3 Der Versicherer legt seinem Gesuch um Prämiengenehmigung eine Schätzung der Reserven am Ende des laufenden Jahres und der Mindesthöhe der Reserven für das folgende Kalenderjahr bei. Die Schätzung umfasst mehrere Varianten. Für jede Variante ist die Eintrittswahrscheinlichkeit anzugeben, wobei das individuelle Risiko von Bestandesänderungen zu berücksichtigen ist.

Art. 13 Berichterstattung

1 Die Versicherer verfassen jährlich einen Bericht über die Ermittlung der vorhandenen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven. 2 Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die zum Verständnis der Ermittlung der vorhandenen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven sowie der Risikosituation des Versicherers notwendig sind. 3 Er ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. Das EDI legt den Zeitpunkt der Einreichung fest.

Art. 14

1 Der Versicherer bildet seine versicherungstechnischen Rückstellungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden. Er bildet sie, ohne Ansprüche aus Rückversicherungsverträgen zu berücksichtigen. 2 Er löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf. 3 Er nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Er dokumentiert die Annahmen, von denen er ausgeht, insbesondere die Rechnungsgrundlagen und die Rückstellungsmethoden. 4 Das EDI kann Grundsätze festlegen, wie die Rückstellungen zu bilden und aufzulösen sind.

Art. 15 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrags

1 Der Versicherer berechnet den Sollbetrag auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses. 2 Auf begründetes Begehren des Versicherers kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird. 3 Sie kann in begründeten Fällen eine Neuberechnung oder eine Schätzung des Sollbetrags verlangen.

Art. 16 Mitteilungspflicht

Der Versicherer teilt der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März den auf das Ende des Geschäftsjahres berechneten Sollbetrag zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit.

Art. 17 Deckung

1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven gedeckt sein. 2 Stellt der Versicherer eine Unterdeckung fest, so meldet er diese der Aufsichtsbehörde und ergänzt das gebundene Vermögen unverzüglich. Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen. 3 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen frei und unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherers dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Artikel 19 Buchstabe f bleibt vorbehalten.

Art. 18 Bestellung

1 Der Versicherer bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Er erfasst und kennzeichnet diese Werte so, dass er jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören, und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist. 2 Er wählt die Werte des gebundenen Vermögens in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der tatsächlichen finanziellen Lage aus. 3 Er strebt einen marktgerechten Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation an und stellt den voraussehbaren Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicher. 4 Die Aufsichtsbehörde kann Forderungen aus Rückversicherungsverträgen auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen, sofern der Rückversicherer diese Forderungen mit seinem gebundenen Vermögen sicherstellt. 5 Versicherer, welche sowohl die soziale Krankenversicherung als auch Versicherungen nach dem VVG anbieten, haben das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung als solches zu kennzeichnen. SR 221.229.1

Art. 19 Geeignete Anlagen

1 Folgende Anlagen gelten als geeignet: a. Bareinlagen, Bankguthaben, Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten; b. andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, als diejenigen nach Buchstabe a, namentlich Anleihensobligationen, Optionsanleihen, Wandelanleihen und Pfandbriefe; c. sofern an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt und kurzfristig veräusserbar, Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und andere Kapitalbeteiligungen; d. Wohn- und Geschäftsliegenschaften im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich des selbstgenutzten Verwaltungsraums; e. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern:1. sie jederzeit veräussert werden können, 2. die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen nach den Buchstaben a–d investiert, und 3. die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen Regulierung und Aufsicht untersteht; f. derivative Finanzinstrumente:1. die ausschliesslich der Absicherung des Vermögens dienen, 2. die nicht als Hebel auf das Vermögen wirken, 3. deren Basiswerte nach den Buchstaben a–d geeignet und im Vermögen vorhanden sind und die abgesicherten Schwankungen des Marktes nachvollziehen, und 4. bei denen sämtliche Verpflichtungen gedeckt sind, die sich für den Versicherer aus dem derivativen Finanzinstrument ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können. 2 Die übrigen Anlagen, namentlich Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b), gelten als ungeeignet. 3 Kann der Versicherer nicht nachweisen, dass die Anlagen des gebundenen Vermögens alle Forderungen aus den Versicherungsverhältnissen und den Rückversicherungsverträgen, die er abgeschlossen hat, decken, namentlich weil gewisse Anlagen ungeeignet sind, so kann die Aufsichtsbehörde ihm eine Frist setzen, um die Anlagen zu ergänzen oder zu ersetzen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 20 Begrenzungen

1 Anlagen des gebundenen Vermögens, die eine der folgenden Begrenzungen überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, sie sind mit derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f effektiv abgesichert: a. alle Anlagen: 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Schuldnerin; bei Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a 20 Prozent des gebundenen Vermögens je Schuldnerin, sofern eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 Schuldnerin ist; b. in Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c: 25 Prozent des gebundenen Vermögens; c. in Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d: 25 Prozent des gebundenen Vermögens, wobei der Versicherer:1. höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens im Ausland anlegen darf, 2. je Objekt höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens anlegen darf, soweit er das Objekt nicht selber nutzt; d. in Anlagen in Fremdwährungen: 20 Prozent des gebundenen Vermögens. 2 Für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und schweizerischen Pfandbriefinstituten gilt die Begrenzung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht. 3 Das EDI kann Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen erlassen. SR 952.0

Art. 21 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen

1 Für die Einhaltung der Begrenzungen sind die in den kollektiven Kapitalanlagen enthaltenen Anlagen und Fremdwährungen mit einzurechnen. Enthält eine kollektive Kapitalanlage verschiedene Kategorien von Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a–d oder verschiedene Währungen, so werden diese anteilsmässig auf die Anlagekategorien oder die Währungen aufgeteilt, wenn die Anteile nachweisbar sind. Sind die Anteile nicht nachweisbar, so wird die kollektive Kapitalanlage gesamthaft derjenigen Anlage mit der stärksten Begrenzung zugeordnet. 2 Kollektive Kapitalanlagen, die 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Anlage überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, es handelt sich um kollektive Kapitalanlagen: a. deren Anlagen nachweisbar angemessen diversifiziert sind; und b. deren Vermögenswerte im Konkursfall der kollektiven Anlage oder der Depotbank zugunsten der Anlegerinnen und Anleger ausgesondert werden können.

Art. 22 Verwahrung der Werte

1 Der Versicherer hat dem gebundenen Vermögen zugewiesene bewegliche Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben. 2 Er meldet der Aufsichtsbehörde Verwahrerin und Verwahrungsort sowie deren Änderungen. 3 Die Verwahrerin führt ein Verzeichnis der Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend. 4 Der Verwahrungsvertrag muss vorsehen, dass die Verwahrerin dem Versicherer gegenüber für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet. 5 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel der Verwahrerin oder des Verwahrungsortes verfügen.

Art. 23 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich mindestens einmal, ob: a. der Sollbetrag richtig berechnet ist; b. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:1. vorhanden sind, 2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden, 3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen, 4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen. 2 Sie kann die Prüfung auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann bei der Prüfung auch die Ergebnisse einer Prüfung durch interne Organe des Versicherers oder die externe Revisionsstelle sowie das Verzeichnis der Verwahrerin berücksichtigen.

Art. 24 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens

Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg die Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen, die nach Artikel 15 KVAG sichergestellt werden, gedeckt. Mit einem Überschuss werden die mit der Gewährung dieser Ansprüche verbundenen Verwaltungskosten gedeckt.

Art. 25 Höhe der Prämien

1 Die Aufsichtsbehörde kontrolliert bei der Prüfung der Prämientarife, ob die für das Geschäftsjahr geschätzten Einnahmen die geschätzten Ausgaben decken. 2 Die Kosten im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 KVAG umfassen sämtliche Kosten, die dem Versicherer im entsprechenden Kanton entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen. 3 Die Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich decken die Kosten, die dem Versicherer für die Versicherten dieser Staaten insgesamt entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen. Bei der Festlegung der Prämien für die einzelnen Staaten beachtet der Versicherer die Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Staaten. 4 Um den Anteil aus den Kapitalerträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu bestimmen, darf der Versicherer nur die Erträge aus seinem Kapital verwenden, die den Prozentsatz, den er in den zehn letzten Jahren durchschnittlich erwirtschaftet hat, nicht überschreiten. Der Anteil wird entsprechend den geschätzten Prämieneinnahmen im jeweiligen Kanton oder im jeweiligen Staat festgelegt. 5 Reserven sind übermässig im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG, wenn die Deckung der Mindesthöhe der Reserven des Versicherers auch bei tieferen Reserven langfristig gewährleistet ist. Für die Beurteilung stützt sich die Aufsichtsbehörde auf den Geschäftsplan und die Angaben nach Artikel 12 Absatz 3. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658).

Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven

1 Der Versicherer kann seine Reserven abbauen, sofern er am Ende des folgenden Kalenderjahres auch mit dem Abbau über geschätzte Reserven gemäss Artikel 12 Absatz 3 verfügt, die über der Mindesthöhe nach Artikel 11 Absatz 1 liegen. 2 Der Abbau erfolgt während eines oder mehrerer Jahre. Der Versicherer erstellt einen entsprechenden Abbauplan. Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich, ob die Voraussetzungen für den Abbau noch gegeben sind. 3 Der Abbauplan muss vorsehen, dass der Versicherer die Prämien knapp kalkuliert; dabei muss das Verhältnis zwischen Prämien und erwarteten Kosten im gesamten örtlichen Tätigkeitsgebiet des Versicherers einheitlich sein. 4 Kann mit der knappen Kalkulation nach Absatz 3 nicht verhindert werden, dass die Prämien zu übermässigen Reserven im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG führen, so kann der Abbauplan einen Ausgleich für die Versicherten vorsehen. Der Ausgleichsbetrag wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten im örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers verteilt. 5 Der Versicherer zieht den Ausgleichsbetrag von der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prämie ab und weist ihn auf der Prämienrechnung gesondert aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 254).

Art. 27 Genehmigung der Prämientarife

1 Der Versicherer reicht die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und deren Änderungen der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung ein. 2 Die Aufsichtsbehörde legt in einer Weisung fest, welche Unterlagen und Informationen den Prämientarifen beigelegt und nach welchen Standards sie übermittelt werden müssen. 3 Die Aufsichtsbehörde räumt den Kantonen eine Frist für ihre Stellungnahme nach Artikel 16 Absatz 6 KVAG ein; sie berücksichtigt dabei die Fristen nach Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG). 4 Sie genehmigt die Prämientarife für ein Kalenderjahr. Bestehen aufgrund der eingereichten Unterlagen Zweifel, dass die Prämien die Anforderungen nach Artikel 16 KVAG erfüllen, so kann sie einen Prämientarif für eine unterjährige Dauer genehmigen. Der Versicherer teilt den Versicherten diese Genehmigungsdauer zusammen mit der neuen Prämie mit. SR 832.10

Art. 28 Veröffentlichung der Prämien

Veröffentlicht der Versicherer den genehmigten Prämientarif, so muss er die Prämien für alle von ihm durchgeführten Versicherungsformen veröffentlichen.

Art. 29

Die Artikel 25, 26, 27 Absätze 1, 2 und 4 sowie 28 sind sinngemäss auf die Prämien der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung anwendbar.

Art. 30 Kumulierte Kosten

Die kumulierten Kosten eines Versicherers entsprechen seinen gesamten Kosten in einem Jahr.

Art. 30a Deutlich höhere Prämieneinnahmen

1 Die Prämieneinnahmen liegen deutlich über den kumulierten Kosten, wenn der Unterschied zwischen dem erwarteten Verhältnis zwischen Kosten und Prämieneinnahmen und dem effektiven Verhältnis zwischen Kosten und Prämieneinnahmen die Standardabweichung überschreitet. 2 Die Standardabweichung wird für jeden Versicherer und Kanton gemäss der im Anhang 1 festgelegten Formel berechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 254).

Art. 30b Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen massgebender Versichertenbestand

Der Versicherer kann die zu hohen Prämieneinnahmen in einem Kanton ausgleichen, wenn sein Versichertenbestand in diesem Kanton über dem im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 KVV definierten sehr kleinen Bestand liegt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 254). SR 832.102

Art. 31 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers

Der Versicherer ist in einer wirtschaftlichen Situation, die den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ermöglicht, wenn er nach dem Ausgleich über Reserven von mehr als 150 Prozent der Mindesthöhe nach Artikel 11 Absatz 1 verfügt.

Art. 31a Aufschlüsselung des Prämienausgleichs auf die Versicherten

Der Prämienausgleich wird nach einem angemessenen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Versicherten verteilt (Rückvergütungsbetrag). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321).

Art. 32 Verfahren

1 Die Aufsichtsbehörde legt in einer Weisung fest, welche Unterlagen und Informationen dem Genehmigungsantrag nach Artikel 17 Absatz 1 KVAG beigelegt werden müssen. 2 Sie teilt den betreffenden Kantonen den Entscheid zum Genehmigungsantrag des Versicherers mit. Im Falle der Genehmigung teilt sie insbesondere die Höhe des Prämienausgleichs und den Rückvergütungsbetrag pro versicherte Person mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321).

Art. 33 Modalitäten der Rückerstattung

1 Erfolgt die Rückerstattung an die Versicherten (Art. 18 Abs. 1 KVAG), so teilt der Versicherer den Versicherten den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a mit. 2 Er zieht den Rückvergütungsbetrag von den geschuldeten Prämien ab und weist ihn auf der entsprechenden Prämienrechnung gesondert aus. Er kann dem Versicherten den Betrag auch separat ausrichten. 3 Er kann den Rückvergütungsbetrag mit ihm geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen. 4 Erfolgt die Rückerstattung an den Kanton (Art. 18 Abs. 2 KVAG), so teilt er dem Kanton den gesamten Betrag mit, auf den er nach Artikel 18 Absatz 2 KVAG Anspruch hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321).

Art. 34 Zuordnung der Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand folgenden Bereichen zugeordnet: a. obligatorische Krankenpflegeversicherung; b. Taggeldversicherung; c. Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.

Art. 35 Werbekosten

1 … 2 Als Werbekosten gelten namentlich alle Aufwendungen für die Akquisition von Versicherten, unabhängig vom gewählten Werbekanal und Werbemittel. 3 … Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425). Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, mit Wirkung seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425). Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, mit Wirkung seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425).

Art. 35a Vereinbarung zwischen Versicherern

1 Schliessen Versicherer eine Vereinbarung nach Artikel 19b Absatz 1 KVAG ab, so stellen sie diese der Aufsichtsbehörde zu und veröffentlichen sie. 2 Sie melden der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Vereinbarung neun Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Kündigung der Vereinbarung melden sie ihr umgehend.

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