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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Weitere Versicherungsarten
  2. Art. 2 Versicherungsgruppe
  3. Art. 3 Bewilligungsgesuch
  4. Art. 3a Übertragung von wesentlichen Aufgaben
  5. Art. 4 Befreiung von der Pflicht nach Artikel 5 Buchstabe g KVAG
  6. Art. 5 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
  7. Art. 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit
  8. Art. 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans
  9. Art. 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Übertragung des Versichertenbestandes
  10. Art. 9 Anfangsreserven
  11. Art. 10 Ermittlung der Reserven
  12. Art. 11 Mindesthöhe der Reserven
  13. Art. 12 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung
  14. Art. 13 Berichterstattung
  15. Art. 14
  16. Art. 15 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrags
  17. Art. 16 Mitteilungspflicht
  18. Art. 17 Deckung
  19. Art. 18 Bestellung
  20. Art. 19 Geeignete Anlagen
  21. Art. 20 Begrenzungen
  22. Art. 21 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen
  23. Art. 22 Verwahrung der Werte
  24. Art. 23 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
  25. Art. 24 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens
  26. Art. 25 Höhe der Prämien
  27. Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven
  28. Art. 27 Genehmigung der Prämientarife
  29. Art. 28 Veröffentlichung der Prämien
  30. Art. 29
  31. Art. 30 Kumulierte Kosten
  32. Art. 30a Deutlich höhere Prämieneinnahmen
  33. Art. 30b Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen massgebender Versichertenbestand
  34. Art. 31 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers
  35. Art. 31a Aufschlüsselung des Prämienausgleichs auf die Versicherten
  36. Art. 32 Verfahren
  37. Art. 33 Modalitäten der Rückerstattung
  38. Art. 34 Zuordnung der Verwaltungskosten
  39. Art. 35 Werbekosten
  40. Art. 35a Vereinbarung zwischen Versicherern
  41. Art. 35b Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherern
  42. Art. 35c Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  43. Art. 36 Zusammensetzung des Verwaltungsorgans
  44. Art. 37 Zusammensetzung des Leitungsorgans
  45. Art. 38 Offenlegung der Interessenbindungen
  46. Art. 39 Vermeidung von Interessenkonflikten
  47. Art. 40 Ziel und Inhalt des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
  48. Art. 41 Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
  49. Art. 42 Interne Revisionsstelle
  50. Art. 43 Anlagegrundsätze
  51. Art. 44 Anforderungen an die Vermögensverwaltung
  52. Art. 45 Anlagereglement
  53. Art. 46 Gewichtung des Anlagerisikos
  54. Art. 47 Risikomanagement bei derivativen Finanzinstrumenten
  55. Art. 48 Ausschluss der Effektenleihe und des Pensionsgeschäfts
  56. Art. 49 Grundsätze
  57. Art. 50 Geschäftsbericht
  58. Art. 51 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
  59. Art. 52 Externe Revisionsstelle
  60. Art. 53 Aufgaben und Kompetenzen der externen Revisionsstelle
  61. Art. 54 Berichte der externen Revisionsstelle
  62. Art. 55 Mindestbestand an Versicherten
  63. Art. 56 Bewilligungsgesuch
  64. Art. 57 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
  65. Art. 58 Entzug der Bewilligung
  66. Art. 59 Rückversicherungsverträge
  67. Art. 60 Pflichten des Rückversicherers
  68. Art. 61 Gleichbehandlung der Versicherten und Schutz vor Missbrauch
  69. Art. 62 Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  70. Art. 62a Daten der Versicherer
  71. Art. 63 Meldung von Vorkommnissen von wesentlicher Bedeutung
  72. Art. 64 Gefährdete finanzielle Situation
  73. Art. 65 Übertragung des Versichertenbestandes
  74. Art. 66 Überprüfung von Transaktionen zwischen dem Versicherer und anderen Unternehmen
  75. Art. 67 Unternehmensführung und externe Revisionsstelle
  76. Art. 68 Höhe des Insolvenzfonds
  77. Art. 69 Anlage der Mittel des Insolvenzfonds
  78. Art. 70 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung
  79. Art. 71 Information der Öffentlichkeit
  80. Art. 72 Änderung anderer Erlasse
  81. Art. 73 Übergangsbestimmungen
  82. Art. 73a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  83. Art. 74 Inkrafttreten

83 provisions

Art. 73 Übergangsbestimmungen

1 Versicherern, bei denen während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung niemand versichert ist, wird die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen. Die Aufsichtsbehörde verfügt die Entlassung aus der Aufsicht. 2 Die Dokumentation nach Artikel 41 ist der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal zwei Monate vor der Frist nach Artikel 59 Absatz 1 KVAG einzureichen. 3 Die Angaben nach Artikel 38 sind der Aufsichtsbehörde zum ersten Mal zwei Monate vor der Frist nach Artikel 59 Absatz 2 KVAG einzureichen. 4 Der Versicherer sorgt dafür, dass seine Reserven innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindesthöhe nach Artikel 11 erreichen. 5 Vor dem Zeitpunkt nach Absatz 4 müssen Versicherer, deren Reserven die Mindesthöhe nicht erreichen: a. über Sicherheitsreserven nach Artikel 78 Absatz 4 KVV in deren Fassung vom 26. April 2006 verfügen; und b. sofern bei ihnen weniger als 50 000 Personen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind, über eine Rückversicherung verfügen. 6 Der Versicherer bringt der Aufsichtsbehörde das Anlagereglement innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Kenntnis. 7 Er legt sein Vermögen bis zum Jahresabschluss des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Artikeln 43–48 an. 8 Er meldet der Aufsichtsbehörde Anlagen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung. SR 832.102 AS 2006 1717

Art. 73a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024

Für Beitrittsformulare, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Versicherer eintreffen, darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die über einen Einzelarbeitsvertrag nach Artikel 319 OR an den Versicherer gebunden sind, bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht entschädigt werden. Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425). SR 220

Art. 74 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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