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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Confederation · 832.121 · ordinance

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Contents: 83 provisions
  1. Art. 1 Weitere Versicherungsarten
  2. Art. 2 Versicherungsgruppe
  3. Art. 3 Bewilligungsgesuch
  4. Art. 3a Übertragung von wesentlichen Aufgaben
  5. Art. 4 Befreiung von der Pflicht nach Artikel 5 Buchstabe g KVAG
  6. Art. 5 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
  7. Art. 6 Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit
  8. Art. 7 Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans
  9. Art. 8 Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Übertragung des Versichertenbestandes
  10. Art. 9 Anfangsreserven
  11. Art. 10 Ermittlung der Reserven
  12. Art. 11 Mindesthöhe der Reserven
  13. Art. 12 Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung
  14. Art. 13 Berichterstattung
  15. Art. 14
  16. Art. 15 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrags
  17. Art. 16 Mitteilungspflicht
  18. Art. 17 Deckung
  19. Art. 18 Bestellung
  20. Art. 19 Geeignete Anlagen
  21. Art. 20 Begrenzungen
  22. Art. 21 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen
  23. Art. 22 Verwahrung der Werte
  24. Art. 23 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
  25. Art. 24 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens
  26. Art. 25 Höhe der Prämien
  27. Art. 26 Freiwilliger Abbau von Reserven
  28. Art. 27 Genehmigung der Prämientarife
  29. Art. 28 Veröffentlichung der Prämien
  30. Art. 29
  31. Art. 30 Kumulierte Kosten
  32. Art. 30a Deutlich höhere Prämieneinnahmen
  33. Art. 30b Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen massgebender Versichertenbestand
  34. Art. 31 Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Versicherers
  35. Art. 31a Aufschlüsselung des Prämienausgleichs auf die Versicherten
  36. Art. 32 Verfahren
  37. Art. 33 Modalitäten der Rückerstattung
  38. Art. 34 Zuordnung der Verwaltungskosten
  39. Art. 35 Werbekosten
  40. Art. 35a Vereinbarung zwischen Versicherern
  41. Art. 35b Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherern
  42. Art. 35c Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen
  43. Art. 36 Zusammensetzung des Verwaltungsorgans
  44. Art. 37 Zusammensetzung des Leitungsorgans
  45. Art. 38 Offenlegung der Interessenbindungen
  46. Art. 39 Vermeidung von Interessenkonflikten
  47. Art. 40 Ziel und Inhalt des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
  48. Art. 41 Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems
  49. Art. 42 Interne Revisionsstelle
  50. Art. 43 Anlagegrundsätze
  51. Art. 44 Anforderungen an die Vermögensverwaltung
  52. Art. 45 Anlagereglement
  53. Art. 46 Gewichtung des Anlagerisikos
  54. Art. 47 Risikomanagement bei derivativen Finanzinstrumenten
  55. Art. 48 Ausschluss der Effektenleihe und des Pensionsgeschäfts
  56. Art. 49 Grundsätze
  57. Art. 50 Geschäftsbericht
  58. Art. 51 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
  59. Art. 52 Externe Revisionsstelle
  60. Art. 53 Aufgaben und Kompetenzen der externen Revisionsstelle
  61. Art. 54 Berichte der externen Revisionsstelle
  62. Art. 55 Mindestbestand an Versicherten
  63. Art. 56 Bewilligungsgesuch
  64. Art. 57 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
  65. Art. 58 Entzug der Bewilligung
  66. Art. 59 Rückversicherungsverträge
  67. Art. 60 Pflichten des Rückversicherers
  68. Art. 61 Gleichbehandlung der Versicherten und Schutz vor Missbrauch
  69. Art. 62 Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden
  70. Art. 62a Daten der Versicherer
  71. Art. 63 Meldung von Vorkommnissen von wesentlicher Bedeutung
  72. Art. 64 Gefährdete finanzielle Situation
  73. Art. 65 Übertragung des Versichertenbestandes
  74. Art. 66 Überprüfung von Transaktionen zwischen dem Versicherer und anderen Unternehmen
  75. Art. 67 Unternehmensführung und externe Revisionsstelle
  76. Art. 68 Höhe des Insolvenzfonds
  77. Art. 69 Anlage der Mittel des Insolvenzfonds
  78. Art. 70 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung
  79. Art. 71 Information der Öffentlichkeit
  80. Art. 72 Änderung anderer Erlasse
  81. Art. 73 Übergangsbestimmungen
  82. Art. 73a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. August 2024
  83. Art. 74 Inkrafttreten

83 provisions

Art. 35b Allgemeinverbindlichkeit von Regelungen der Vereinbarung zwischen Versicherern

Die im Anhang 2 aufgeführten Regelungen der Branchenvereinbarung zwischen Santésuisse und Curafutura vom 22. März 2024 betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung sind für sämtliche Versicherer allgemeinverbindlich. Die Vereinbarung kann kostenlos eingesehen werden unter: www.santesuisse.ch/fuer-versicherte/dienstleistungen/meldeformular-telefonwerbung und https://curafutura.ch/themen/krankenversicherung/vermittler/ .

Art. 35c Verstösse gegen allgemeinverbindliche Regelungen

Nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h oder 4 KVAG wird bestraft, wer gegen Regelungen nach Artikel 35b verstösst.

Art. 36 Zusammensetzung des Verwaltungsorgans

1 Das Verwaltungsorgan muss so zusammengesetzt sein, dass es die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherers einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsorgan muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein. 2 Jedes Mitglied des Verwaltungsorgans muss über das notwendige Fachwissen für die Erfüllung seiner Aufgabe verfügen.

Art. 37 Zusammensetzung des Leitungsorgans

1 Das Leitungsorgan muss so zusammengesetzt sein, dass es seinen Aufgaben nachkommen kann. 2 Die Mitglieder des Leitungsorgans müssen über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Art. 38 Offenlegung der Interessenbindungen

Wer eine Funktion im Verwaltungs- oder im Leitungsorgan antritt, muss die Aufsichtsbehörde schriftlich unterrichten über: a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen oder ausländischen Gesellschaften, Anstalten oder Stiftungen des privaten oder des öffentlichen Rechts; b. Tätigkeiten für die öffentliche Hand; c. dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische oder ausländische Interessengruppen.

Art. 39 Vermeidung von Interessenkonflikten

Der Versicherer erlässt interne Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Er stellt der Aufsichtsbehörde ein Exemplar dieser Richtlinien zu.

Art. 40 Ziel und Inhalt des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems

1 Der Versicherer stellt durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicher, dass frühzeitig: a. Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden; und b. Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden. 2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere: a. die Festlegung und die regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Organe des Versicherers; b. eine Absicherungspolitik, die den Auswirkungen der Strategie des Versicherers Rechnung trägt und angemessene Reserven beinhaltet; c. geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Überwachung aller Risiken in die Organisation des Versicherers integriert ist; d. die Identifikation, die Überwachung, die Quantifizierung und die Steuerung aller wesentlichen Risiken; e. eine Analyse der Auswirkungen verschiedener relevanter Risikoszenarien und die Ausarbeitung von entsprechenden Notfallkonzepten; f. ein internes Berichtssystem zur Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Risiken und Risikokonzentrationen sowie der damit verbundenen Geschäftsprozesse. 3 Die internen Kontrollmechanismen umfassen Funktionen und Prozesse, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften und die internen Vorschriften eingehalten werden. 4 Das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomplexität und der Risiken des Versicherers auszustatten.

Art. 41 Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems

1 Der Versicherer hält sein Risikomanagement und sein internes Kontrollsystem in einer Dokumentation fest. Er aktualisiert diese regelmässig. 2 Die Dokumentation umfasst insbesondere die folgenden Punkte: a. Beschreibung der Organisation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems auf der Ebene des ganzen Versicherers und der diesbezüglichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten; b. Anforderungen an das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem; c. Risikopolitik einschliesslich Risikotoleranz; d. Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken und Darstellung der Methoden, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung; e. Darstellung des internen Kontrollsystems sowie der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen; f. interne Richtlinien zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem und zu den damit verbundenen Prozessen.

Art. 42 Interne Revisionsstelle

1 Die interne Revisionsstelle ist direkt dem Verwaltungsorgan unterstellt. Das Verwaltungsorgan bezeichnet den Leiter oder die Leiterin der internen Revisionsstelle. Die interne Revisionsstelle unterliegt keinen Weisungen des Leitungsorgans. Innerhalb des Unternehmens hat sie freien Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Einheit, an die die Aufgaben der internen Revisionsstelle übertragen sind. Die interne Revision darf nicht an die externe Revisionsstelle des Versicherers übertragen werden.

Art. 43 Anlagegrundsätze

1 Der Versicherer muss sein Vermögen sorgfältig anlegen, verwalten und überwachen. 2 Als Vermögen gelten alle Werte, ausgenommen die Werte des Versicherungsgeschäfts nach dem VVG. 3 Der Versicherer achtet auf die Sicherheit und die Nachhaltigkeit der Anlagen, gewährleistet die erforderliche Liquidität und verteilt das Risiko bezüglich Anlagekategorien, Regionen, Wirtschaftszweigen und Schuldnerinnen angemessen. 4 Er definiert eine auf seine Risikofähigkeit zugeschnittene Anlagestrategie, überprüft diese periodisch und passt sie bei Bedarf an. 5 Er strebt einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt angemessenen Ertrag an. 6 Er verfügt über das seiner Anlagestrategie entsprechende Fachwissen und wendet die erforderlichen Abläufe an, um die Risiken seiner Anlagen jederzeit einschätzen zu können. 7 Er stellt sicher, dass die Anlagen einfach zu bewerten sind und dass die Schuldnerbonität gut und überprüfbar ist. SR 221.229.1

Art. 44 Anforderungen an die Vermögensverwaltung

1 Der Versicherer darf nur Personen und Einrichtungen mit der Anlage und der Verwaltung seines Vermögens betrauen, die dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften des KVAG und dieser Verordnung Gewähr bieten. 2 Er stellt sicher, dass sein Vermögen durch unterschiedliche Personen verwaltet und überwacht wird. 3 Er regelt einen allfälligen Auftrag an Dritte, Vermögen anzulegen oder zu verwalten, in einem schriftlichen Vertrag. 4 Er verwahrt das Vermögen in der Schweiz.

Art. 45 Anlagereglement

1 Der Versicherer erlässt ein Anlagereglement. 2 Das Anlagereglement: a. legt die Strategie, die Ziele und Grundsätze, die Organisation und die Prozesse der Vermögensverwaltung fest; b. regelt die Überwachung der Vermögensverwaltung; c. enthält Vorschriften, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden können, namentlich über die Zulässigkeit der Weitergabe von Bankkommissionen und die Zulässigkeit von Eigengeschäften; d. regelt die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen der mit der Anlage des Vermögens betrauten Personen; e. legt eine minimale Schuldnerbonität fest. 3 Das Anlagereglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Art. 46 Gewichtung des Anlagerisikos

1 Folgende Anlagen gelten nicht als riskant: a. Anlagen nach Artikel 19; b. Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen. 2 Die übrigen Anlagen und die Vergabe von Hypothekarkrediten gelten als riskant. 3 Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b, die mehr als zwei Prozent des Vermögens ausmachen, gelten als riskant und sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Das EDI kann festlegen, welche Anlagen als Anlagen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten.

Art. 47 Risikomanagement bei derivativen Finanzinstrumenten

1 Der Versicherer beachtet beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f deren Handelbarkeit und die Bonität der Gegenpartei. 2 Er stellt der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zu.

Art. 48 Ausschluss der Effektenleihe und des Pensionsgeschäfts

1 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind unzulässig. 2 Zulässig ist die Effektenleihe innerhalb einer kollektiven Kapitalanlage nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e, wenn deren Anspruch auf Rückforderung der entliehenen Vermögenswerte effektiv sichergestellt ist. 3 Das EDI kann nähere Vorschriften erlassen.

Art. 49 Grundsätze

1 Der Versicherer führt für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rechnung. 2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Anforderungen an die Rechnungslegung festlegen.

Art. 50 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER). Er setzt sich aus dem Jahresbericht und der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang) zusammen. Das BAG legt die anwendbare Fassung der Swiss GAAP FER fest. 2 Das BAG kann zusätzliche besondere Anforderungen festlegen. Wenn es dies tut, kann der Versicherer entscheiden, ob er die Swiss GAAP FER oder die durch die besonderen Anforderungen ergänzten Swiss GAAP FER anwendet. 3 Im Geschäftsbericht werden die Eckdaten nach Versicherungsart im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 KVG und die Kennzahlen nach Artikel 28b KVV aufgeführt. 4 Der Versicherer veröffentlicht den Geschäftsbericht spätestens am 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres. Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321). SR 832.10 SR 832.102

Art. 51 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss

1 Das BAG legt besondere Anforderungen an den aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss fest. 2 Der aufsichtsrechtliche Jahresabschluss richtet sich nach den nach Absatz 1 durch besondere Anforderungen ergänzten Swiss GAAP FER. 3 Der Versicherer stellt den aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zu. Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321).

Art. 52 Externe Revisionsstelle

1 Soweit das KVAG, diese Verordnung oder die Weisungen der Aufsichtsbehörde keine besonderen Vorschriften für die Versicherer enthalten, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften anwendbar. 2 Die Verantwortlichkeit der externen Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften des Aktienrechts. 3 Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine externe Revisionsstelle bezeichnet, so weist ihm die Aufsichtsbehörde eine solche zu. 4 Bezeichnet der Versicherer eine neue externe Revisionsstelle, so muss er die Aufsichtsbehörde darüber informieren. SR 220

Art. 53 Aufgaben und Kompetenzen der externen Revisionsstelle

1 Die externe Revisionsstelle prüft den aufsichtsrechtlichen und den statutarischen Jahresabschluss sowie das gebundene Vermögen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision. 2 Die Aufsichtsbehörde kann die externe Revisionsstelle damit beauftragen, zu kontrollieren, ob das interne Kontrollsystem oder Teile davon wirksam und der Grösse und der Komplexität des Unternehmens angepasst sind. 3 Die externe Revisionsstelle kann vor Ort Zwischenrevisionen durchführen, namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 195).

Art. 54 Berichte der externen Revisionsstelle

1 Die externe Revisionsstelle erstellt jährlich: a. einen Bericht über den Jahresabschluss nach den Bestimmungen von Swiss GAAP FER; b. einen umfassenden Bericht zuhanden des Verwaltungsorgans nach den Bestimmungen des OR und den Weisungen der Aufsichtsbehörde; c. einen Bericht über den aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde. 2 Sie stellt ihre Berichte der Aufsichtsbehörde und der internen Revisionsstelle zu. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321). Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ). SR 220

Art. 55 Mindestbestand an Versicherten

Nur Krankenkassen, bei denen mindestens 300 000 Personen versichert sind, können eine Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung nach Artikel 28 KVAG erhalten.

Art. 56 Bewilligungsgesuch

Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung muss bis zum 30. Juni des Vorjahres des Jahres, in dem der Versicherer zum ersten Mal die Rückversicherung durchführen möchte, bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Art. 57 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung

Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam.

Art. 58 Entzug der Bewilligung

1 Die Aufsichtsbehörde kann einer Krankenkasse die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung entziehen, wenn sie während mehr als eines Jahres weniger als 300 000 Personen versichert. 2 Kann der Rückversicherer nicht nachweisen, dass er während der vergangenen zwei Jahre Versicherer nach dem KVAG rückversichert hat, so gilt die Rückversicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht die Bewilligung zur Rückversicherung.

Art. 59 Rückversicherungsverträge

1 Der Versicherer darf Rückversicherungsverträge nur unter Bedingungen abschliessen, wie er sie auch mit unabhängigen Dritten vereinbaren würde. 2 Er darf sich zur Bezahlung von Rückversicherungsprämien in der Höhe von höchstens 50 Prozent der gesamten von seinen Versicherten geschuldeten Prämien verpflichten. 3 Er hat den Rückversicherungsvertrag und dessen Änderungen spätestens einen Monat vor ihrer Gültigkeit der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Er hat Planerfolgsrechnungen für die gesamte Vertragsdauer beizulegen. 4 Er hat in den Rückversicherungsverträgen die Kündigung zu regeln. Die Rückversicherungsverträge müssen auf das Ende jedes Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. 5 Die Aufsichtsbehörde darf vom Versicherer und vom Rückversicherer Daten verlangen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten werden.

Art. 60 Pflichten des Rückversicherers

1 Der Rückversicherer bildet versicherungstechnische Rückstellungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden. 2 Er übermittelt der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen die wesentlichen versicherungstechnischen Informationen zu bestehenden und abgelaufenen Rückversicherungsverträgen.

Art. 61 Gleichbehandlung der Versicherten und Schutz vor Missbrauch

1 Der Versicherer hat alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Versicherung, die Wahl der Versicherungsform, die Mitteilungen an die Versicherten mit Ausnahme der gezielten Informationen nach Artikel 56a KVG, sowie die Frist, innerhalb deren die Leistungen vergütet werden. 2 Als Missbrauch im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e KVAG gelten: a. die wiederholte Benachteiligung einer versicherten Person; b. die Benachteiligung einer versicherten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare, erhebliche Ungleichbehandlung; c. die systematische Benachteiligung einer Gruppe von Versicherten. SR 832.10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 321).

Art. 62 Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden

1 Die Aufsichtsbehörde und die FINMA koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung der sozialen Krankenversicherung einen Einfluss auf eine Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG hat oder haben kann. Einen solchen Einfluss haben namentlich: a. Reserven, die unter der Mindesthöhe nach Artikel 11 liegen; b. Rückstellungen, die unter dem Bedarf nach Artikel 14 liegen; c. eine Verletzung der Bestimmungen zum gebundenen Vermögen; d. die Übertragung eines Versichertenbestandes nach den Artikeln 9 Absatz 3 und 40 KVAG; e. eine Änderung der rechtlichen Struktur, eine Vermögensübertragung oder eine Beteiligung nach den Artikeln 9 und 10 KVAG; f. jede strafbare Handlung, die einen Einfluss auf die Durchführung einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG haben kann; g. eine Verletzung der Bestimmungen über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, über das Risikomanagement und über die Revision; h. eine gefährdete finanzielle Situation; i. sichernde Massnahmen nach Artikel 38 KVAG; j. eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. 2 Die Aufsichtsbehörde und die FINMA können ihre Aufsichtstätigkeiten auch im Rahmen eines regelmässigen Informationsaustauschs über die ihrer Aufsicht unterstellten Rechtsträger koordinieren.

Art. 62a Daten der Versicherer

1 Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG pro versicherte Person weitergegeben werden müssen, dienen dazu: a. die einheitliche Anwendung des KVG und des KVAG zu überwachen; b. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; c. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der sozialen Krankenversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden; d. die Prämien der Versicherer zu überprüfen und sicherzustellen, dass die angewandte Prämie der genehmigten Prämie entspricht; e. die Prämien der Rückversicherer zu überprüfen; f. eine Wirkungsanalyse des KVG und des KVAG und des Vollzugs dieser Gesetze vorzunehmen und Entscheidgrundlagen für Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzustellen. 2 Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 regelmässig pro versicherte Person folgende Daten weitergeben: a. soziodemografische Angaben:1. Verbindungscode, 2. Alter, Geschlecht und Wohnort, 3. Risikogruppe nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. Oktober 2016 über den Risikoausgleich (VORA) und Einteilung der versicherten Person in eine pharmazeutische Kostengruppe nach Artikel 12 VORA; b. Angaben zur Versicherungsdeckung:1. Beginn und Ende der Deckungsperiode, 2. Prämieneigenschaften, wie örtlicher Tätigkeitsbereich des Versicherers, Prämienregion, Kategorie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93–101 KVV, Versicherungsform, Modellbezeichnung und dessen Abkürzung, Zugehörigkeit der versicherten Person zu einem Haushalt mit mehreren Kindern oder jungen Erwachsenen, Prämienstufe in der Bonusversicherung, Höhe der Franchise und Unfalldeckung, 3. Höhe der Prämie, mit und ohne Beitrag des Kantons, Prämienzuschlag nach Artikel 8 KVV, Prämienermässigungen und andere Abschläge, 4. Angabe, ob die Versicherungsdeckung nach Artikel 3 Absatz 4 KVG sistiert ist oder nicht, 5. Angabe, ob die versicherte Person dem Risikoausgleich unterstellt ist oder nicht, 6. Mutationsgründe bezogen auf die Versicherungsdeckung, wie Eintritt und Austritt, Geburt, Tod, Versichererwechsel und interner Wechsel, 7. Gesamtkosten der vergüteten Leistungen und die Kostenbeteiligung, 8. für Versicherte mit einem Austritt in einem der Vorjahre: Austrittsdatum. 3 Sie müssen der Aufsichtsbehörde alle Daten, die sie aggregiert oder pro versicherte Person weitergeben müssen, elektronisch zur Verfügung stellen. Die Aufsichtsbehörde kann sie bei Erhebungsanpassungen auf Gesuch hin davon für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. 4 Die Versicherer müssen der Aufsichtsbehörde die Daten nach Absatz 3 korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern. 5 Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. 6 Zur Aufwandverminderung kann sie die Daten nach Absatz 2 mit anderen Datenquellen verknüpfen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Zur Erfüllung weiterer Aufgaben darf sie die Daten nach Absatz 2 nur mit anderen Datenquellen verknüpfen, wenn die Daten anonymisiert wurden. 7 Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1–4 zu treffenden Vorkehren. 8 Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 KVAG umfasst jede Form von Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes, einschliesslich der Datenbekanntgabe. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 814). SR 832.10 SR 832.112.1 SR 832.102 Die Berichtigung vom 15. Juli 2025 betrifft nur den italienischen Text (AS 2025 466).

Art. 63 Meldung von Vorkommnissen von wesentlicher Bedeutung

Von wesentlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 KVAG sind insbesondere folgende Vorkommnisse: a. Die Voraussetzungen nach Artikel 5 KVAG sind nicht mehr erfüllt. b. Die Reserven liegen unter der Mindesthöhe nach Artikel 11 oder die Rückstellungen liegen unter dem Bedarf nach Artikel 14. c. Es liegt eine strafbare Handlung vor, die einen erheblichen Einfluss auf den Versicherer haben kann.

Art. 64 Gefährdete finanzielle Situation

1 Die finanzielle Situation eines Versicherers ist nach Artikel 38 Absatz 3 KVAG gefährdet, wenn davon auszugehen ist, dass der Versicherer ohne Durchführung von Massnahmen nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben g und h KVAG die gesetzlichen Anforderungen nicht länger als zwei Jahre einhalten kann. 2 Bei der Beurteilung, ob die finanzielle Situation eines Versicherers gefährdet ist, prüft die Aufsichtsbehörde insbesondere, ob Folgendes zutrifft: a. Der Versicherer verzeichnet einen erheblichen finanziellen Verlust. b. Die Fristen zur Verwertung der Anlagen ermöglichen keine ausreichende Zufuhr von flüssigen Mitteln. c. Der Versicherer verzeichnet einen massiven Zuwachs an neuen Versicherten. d. Die Struktur des Versichertenbestandes hat sich verschlechtert.

Art. 65 Übertragung des Versichertenbestandes

1 Die Aufsichtsbehörde kann alle notwendigen Massnahmen treffen, um die Übertragung des Versichertenbestandes eines Versicherers auf einen anderen zu gewährleisten. 2 Bei der Auswahl des Versicherers, der den Versichertenbestand eines anderen ganz oder teilweise übernehmen soll, achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die Übernahme für den neuen Versicherer finanziell und institutionell tragbar ist. Sie ist nicht verpflichtet, der Wettbewerbssituation der Versicherer Rechnung zu tragen.

Art. 66 Überprüfung von Transaktionen zwischen dem Versicherer und anderen Unternehmen

Überprüft die Aufsichtsbehörde eine Transaktion im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 KVAG, so kontrolliert sie, ob diese unter marktüblichen Bedingungen erfolgt ist. Als marktüblich gelten Bedingungen, wenn Transaktionen mit einem unabhängigen Dritten gleich abgeschlossen würden.

Art. 67 Unternehmensführung und externe Revisionsstelle

Die Artikel 36–39 und 52–54 sind sinngemäss auf die gemeinsame Einrichtung anwendbar.

Art. 68 Höhe des Insolvenzfonds

Der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung setzt die Höhe des Insolvenzfonds nach den Risiken, die damit vollständig abgedeckt werden müssen, fest. Vor der Beschlussfassung wird die Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme eingeladen.

Art. 69 Anlage der Mittel des Insolvenzfonds

1 Die Anlage der Mittel richtet sich nach dem vom Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung erlassenen Anlagereglement. 2 Der Kapitalertrag kommt dem Insolvenzfonds zugute. 3 Änderungen des Anlagereglements sind der Aufsichtsbehörde vorgängig zu unterbreiten.

Art. 70 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung

1 Die Aufsichtsbehörde prüft die finanzielle Situation der gemeinsamen Einrichtung und wacht darüber, dass diese die ihr übertragenen Aufgaben gesetzeskonform durchführt. 2 Die Artikel 34 und 35 Absatz 3 KVAG gelten sinngemäss für die gemeinsame Einrichtung.

Art. 71 Information der Öffentlichkeit

Die Aufsichtsbehörde stellt folgende Informationen für die Öffentlichkeit bereit: a. eine Liste der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Versicherer, unter Angabe von deren Rechtsform, Sitz, örtlichem Tätigkeitsgebiet und Versichertenbestand sowie der Versicherungsgruppe, der sie angehören; b. eine Liste der zur Durchführung der Rückversicherung in der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Rückversicherer, unter Angabe von deren Rechtsform und Sitz sowie der Versicherungsgruppe, der sie angehören; c. die Prämientarife, die sie genehmigt hat, und die Dauer, für welche die Prämien genehmigt wurden; d. im Fall zu hoher Prämieneinnahmen den Betrag des genehmigten Ausgleichs nach Artikel 17 KVAG.

Art. 72 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.

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