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Reglement über die Spezialfinanzierung baulicher Unterhalt des Verwaltungsvermögens

Thun · 62.1 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

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4 provisions

Art. 1

1 Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung für den baulichen Unterhalt des Verwaltungsvermögens» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne der Art. 86 ff. der Gemeindeverordnung. 2 Sie bezweckt die Bereitstellung von Mitteln für die Finanzierung der baulichen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten im Sinne von Art. 72 lit. a und b StV im Bereich des gesamten Verwaltungsvermögens. Bei diesen Arbeiten sind der Gewinn an Energieeffizienz und die Reduktion von Treibhausgasen besonders zu beachten. 3 Von der Spezialfinanzierung ausgenommen sind: a die selbständig geregelten Spezialfinanzierungen nach übergeordnetem oder kommunalem Recht, b durch Dritte subventionierte Dienststellen, c Konti mit baulichem Unterhalt von weniger als 100'000 Franken, d die Liegenschaften des Finanzvermögens.

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Art. 2

1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet: a durch Übernahme des Bestandes der bisherigen «Spezialfinanzierung für den Grossunterhalt der Sachgüter des Verwaltungsvermögens» am 31. Dezember 2006, b über die Erfolgsrechnung. 2 Die jährliche Einlage richtet sich nach dem Unterhaltsbedarf, den Realisierungsmöglichkeiten, dem jeweiligen Bestand der Spezialfinanzierung sowie der Tragbarkeit im Budget. 3 Der Bestand gemäss letzter Bilanz darf 50 Millionen Franken nicht überschreiten. Er soll in der Regel mindestens die Summe des steuerfinanzierten baulichen Unterhaltes des Verwaltungsvermögens (Sach- 1 Mit Revision vom 19.10.2016 (in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz, GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016) 2 BSG 170.111 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 19.10.2016 Zweck, Geltungsbereich Äufnung, Umfang, Verzinsung 2 62.1 gruppe 314) der betreffenden Dienststellen des letzten Rechnungsjahres erreichen. Die Fertigstellung von laufenden Unterhaltsprojekten ist jederzeit über ausreichende Einlagen sicherzustellen. 4 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

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Art. 3

Die Ausgaben für Unterhaltsprojekte sind jeweils der Erfolgsrechnung (Sachgruppe 314) zu belasten. Die Summe dieser Ausgaben ist der Spezialfinanzierung jährlich zu entnehmen.

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Art. 4

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über die Spezialfinanzierung für den Grossunterhalt der Sachgüter des Verwaltungsvermögens vom 17. November 1995 aufgehoben. Thun, 10. Mai 2007 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Gruber Der Vizestadtschreiber: Berlinger 1 Fassung vom 19.10.2016 Entnahme Inkrafttreten

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