Open at the publisher →
In force since 2016-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 9b045f7bcc6c0a7983f30a3d88e99ba886a967cfb01873d1d1be137dd59b5f4e
4 provisions
Art. 1
1 Unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierung für den baulichen Unterhalt des Verwaltungsvermögens» besteht eine Spezialfinanzierung im
Sinne der Art. 86 ff. der Gemeindeverordnung.
2 Sie bezweckt die Bereitstellung von Mitteln für die Finanzierung der
baulichen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten im Sinne von Art. 72 lit.
a und b StV im Bereich des gesamten Verwaltungsvermögens. Bei diesen Arbeiten sind der Gewinn an Energieeffizienz und die Reduktion von
Treibhausgasen besonders zu beachten.
3 Von der Spezialfinanzierung ausgenommen sind:
a die selbständig geregelten Spezialfinanzierungen nach übergeordnetem oder kommunalem Recht,
b durch Dritte subventionierte Dienststellen,
c Konti mit baulichem Unterhalt von weniger als 100'000 Franken,
d die Liegenschaften des Finanzvermögens.
Propose a changeArt. 2
1 Die Spezialfinanzierung wird geäufnet:
a durch Übernahme des Bestandes der bisherigen «Spezialfinanzierung
für den Grossunterhalt der Sachgüter des Verwaltungsvermögens»
am 31. Dezember 2006,
b über die Erfolgsrechnung.
2 Die jährliche Einlage richtet sich nach dem Unterhaltsbedarf, den
Realisierungsmöglichkeiten, dem jeweiligen Bestand der Spezialfinanzierung sowie der Tragbarkeit im Budget.
3 Der Bestand gemäss letzter Bilanz darf 50 Millionen Franken nicht
überschreiten. Er soll in der Regel mindestens die Summe des steuerfinanzierten baulichen Unterhaltes des Verwaltungsvermögens (Sach-
1 Mit Revision vom 19.10.2016 (in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz,
GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2016)
2 BSG 170.111
3 SSG 101.1
4 Fassung vom 19.10.2016
Zweck, Geltungsbereich
Äufnung, Umfang,
Verzinsung
2 62.1
gruppe 314) der betreffenden Dienststellen des letzten Rechnungsjahres erreichen. Die Fertigstellung von laufenden Unterhaltsprojekten ist
jederzeit über ausreichende Einlagen sicherzustellen.
4 Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
Propose a changeArt. 3
Die Ausgaben für Unterhaltsprojekte sind jeweils der Erfolgsrechnung
(Sachgruppe 314) zu belasten. Die Summe dieser Ausgaben ist der
Spezialfinanzierung jährlich zu entnehmen.
Propose a changeArt. 4
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über die Spezialfinanzierung für den Grossunterhalt der Sachgüter des Verwaltungsvermögens
vom 17. November 1995 aufgehoben.
Thun, 10. Mai 2007 Namens des Stadtrates
Der Stadtratspräsident: Gruber
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
1 Fassung vom 19.10.2016
Entnahme
Inkrafttreten
Propose a change