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12 provisions
Art. 1
1 In der Stadtverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der
Jahresarbeitszeit.
2 Mit der Jahresarbeitszeit soll eine möglichst hohe Flexibilität der
Gestaltung der Arbeitszeit erreicht werden. Sie soll allfällige
Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres auffangen und den unterschiedlichen Bedürfnissen von Arbeitgeberin und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung tragen.
3 Betriebliche Bedürfnisse und Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
gehen in jedem Falle den Wünschen der Angestellten nach individueller Gestaltung vor.
Grundsätze
Arbeitszeitreglement 312.1
Propose a changeArt. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 2
Dieses Reglement gilt grundsätzlich für alle städtischen voll- und
teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit für
einzelne Personengruppen oder Bereiche aus gesetzlichen oder
betrieblichen Gründen keine abweichenden Regelungen notwendig
Propose a changeArt. 3 sind. 2)
1 Bei der Jahresarbeitszeit berechnet der Personaldienst die monatlichen und jährlichen Sollstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Kalenderlage der Feier- und öffentlichen Ruhetage jedes Jahr neu. Die um eine Stunde verkürzte
Arbeitszeit vor gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33 Personalreglement wird in der Ermittlung der Jahresarbeitszeit berücksichtigt.
2 Auf der Basis einer 42-Stunden-Woche beträgt die tägliche Soll-
Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 8 Stunden 24 Minuten.
3 Die jährliche Soll-Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der
jährlichen Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte, umgerechnet auf
den Beschäftigungsgrad.
4 Die jährliche Soll-Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres zu
leisten. Die Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit entspricht in
der Regel dem Kalenderjahr.
5 Die Jahresarbeitszeit kann in Absprache mit dem Vorgesetzten
und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse in weniger als zwölf Monaten und/oder mit unterschiedlichen Teilpensen
während eines Kalenderjahres erbracht werden.
Propose a changeArt. 4
An einem Arbeitstag sind höchstens 12 Stunden Arbeitseinsatz zu
leisten. Ausnahmen werden in Absprache mit dem Personaldienst
separat geregelt.
Propose a changeArt. 5
Erlaubt sind maximal sieben zusammenhängende Arbeitstage und
bei Pikett-Dienst maximal 12 Arbeitstage. Ausnahmen werden in
Absprache mit dem Personaldienst separat geregelt.
Geltungsbereich
Dauer und
Verteilung der
Jahresarbeitszeit
Maximale
Tagesarbeitszeit
Maximal zusammenhängende
Arbeitstage
Arbeitszeitreglement 312.1
Propose a changeArt. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 3
1 Soweit es der Dienstbetrieb zulässt, kann täglich eine bezahlte
Pause von maximal 15 Minuten im Arbeitsumfeld erfolgen.
2 Rauchpausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Propose a changeArt. 7
1 Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter
Urlaub, Kurzurlaub gemäss Art. 40 Personalreglement, Krankheit,
Unfall, Militärdienst, Zivilschutz, etc.
2 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Einsatzplänen arbeiten, werden notfallmässige, nicht planbare und bezahlte Absenzen wie Krankheit, Unfall, Kurzurlaube, etc. der Arbeitszeit gemäss
Einsatzplan angerechnet.
3 Bei einer Arbeitsleistung von mehr als 6 Stunden pro Tag ist mindestens ein unbezahlter Arbeitsunterbruch von 30 Minuten einzuhalten.
4 Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich verordnete Therapien sind in die Freizeit oder in Randstunden zu verlegen. Pro
Monat werden dafür maximal 2.5 Stunden Arbeitszeit angerechnet.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt dieser Anspruch anteilsmässig. Ausnahmen werden in Absprache mit dem Personaldienst separat geregelt.
5 Bei einem Ernstfall-Einsatz der Feuerwehr wird der Zeitausfall der
Soll-Arbeitszeit angerechnet.
Propose a changeArt. 8
1 Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der jährliche Saldoübertrag
höchstens plus 50 beziehungsweise minus 50 Stunden betragen.
Dieser Saldo kann von der vorgesetzten Stelle aus betrieblichen
Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall in Absprache mit dem
Personaldienst ausgedehnt oder eingeschränkt werden. In Absprache mit dem Personaldienst kann der jährliche Saldoübertrag von
gewissen Bereichen variieren. 3)
2 Mehrstunden, welche 50 Stunden überschreiten, verfallen. Die
vorgesetzte Stelle kann in Absprache mit dem Personaldienst den
Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb der Periode aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall
nicht möglich war. 3)
Pausen
Abwesenheiten
Saldoübertrag
Arbeitszeitreglement 312.1
Propose a changeArt. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 4
1 Im vergangenen Kalenderjahr nicht bezogene Ferien sind spätestens bis Ende März des neuen Berechnungsjahres zu beziehen.
Die Vorgesetzten setzen im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter den Zeitpunkt für den Ferienbezug fest, wobei
auf die Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen ist.
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Todes werden
nicht bezogene Ferien ausbezahlt und zu viel bezogene Ferien mit
Propose a changeArt. 10 dem Lohn verrechnet. 3)
1 Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Saldo auszugleichen. Die vorgesetzte Stelle plant zusammen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter diesen Ausgleich.
2 Mehrstunden, die aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht mehr kompensiert werden
können, werden unter Vorbehalt von Absatz 5 zum aktuellen Lohn
gemäss Art. 8 des Lohnreglements vom 5. September 2006 vergütet. Ab Lohnband 13 erfolgt keine Auszahlung. 3) 4)
3 In Ausnahmefällen kann der Stadtrat bei ausserordentlich hohen
Mehrstunden, die sich aus betrieblichen Gründen ergeben und eine
Kompensation nicht möglich ist, eine Pauschalvergütung beschliessen. Dabei können bis Lohnband 12 maximal 180 Mehrstunden ausbezahlt werden. 3)
4 Der 13. Monatslohn bzw. dessen Anteil wird unabhängig vom
Saldo im Folgemonat nach Austritt ausbezahlt. Sofern bei Austritt
ein negativer Saldo besteht, wird dieser mit dem 13. Monatslohn
bzw. dessen Anteil verrechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 4) 5)
5 Beträgt der Saldo bei Austritt bis zu fünf Mehrstunden bzw. fünf
Minusstunden wird auf eine Auszahlung bzw. Rückforderung verzichtet. Übersteigt der Saldo bei Austritt diese Grenze, wird der
Propose a changeArt. 11 ganze Saldo nach Austritt abgerechnet. 4) 5)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen ihre tägliche Arbeitszeit grundsätzlich selbst. Sie sind verantwortlich für die Richtigkeit der Einträge in ihrer Zeitbuchhaltung.
2 Die Erfassung erfolgt mit technischen Mitteln.
Nicht bezogene
Ferien
Zeitguthaben
bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses
Zeiterfassungssystem
Arbeitszeitreglement 312.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 5
Art. 12 1) 6)
1 Bestehende Regelungen, Weisungen, Vereinbarungen über die
Arbeitszeit gelten weiter, soweit sie Art. 31 des Personalreglements
und diesem Reglement nicht widersprechen und nicht durch eine
neue Regelung abgelöst werden.
2 Die Regelung der Überstundenarbeit in Art. 34 des Personalreglements vom 10. Januar 2006 gilt nur noch für die Städtischen
Werke (SH Power). Mit der Einführung der Jahresarbeitszeit gibt es
für alle andern städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine
Überstundenarbeit mehr. 2) 3)
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zur Inkraftsetzung des
vorliegenden Reglements Mehrarbeit geleistet haben, haben diese
Stunden bis zum 31. Dezember 2010 zu kompensieren. Stunden,
die den gemäss Art. 8 zugestandenen jährlichen Saldoübertrag von
50 Stunden übersteigen, verfallen.
4 Im Jahr 2010 können maximal 180 Überstunden mit einem Geldzuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden. Damit ist garantiert,
dass bis Ende 2010 für alle Mitarbeitenden plus 50 beziehungsweise minus 50 Stunden ins neue System überführt werden können.
Art. 13 2) 6)
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Reglements werden alle mit ihm in
Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
das Reglement über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 2. April
1996.
Propose a changeArt. 14
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Fussnoten:
1) Abs. 5 aufgehoben durch Stadtratsbeschluss Nr. 135 vom
20. März 2012, in Kraft seit 11. April 2011.
2) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 17. November
2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
3) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember
2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.
4) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 15. November
2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
5) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 2. August 2022, in
Kraft 2. August 2022.
Übergangsbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts
In-Kraft-Treten
Arbeitszeitreglement 312.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 6
6) Stadtratsbeschluss vom 21. November 2023 in Kraft seit 1.
Januar 2024
Propose a change