Law

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 312.1 · regulation

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2010-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 71d82a5c93b3c4153de71ee42ef41080d4d693e1b1e68a59b031b82ef02a82a8

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 2
  3. Art. 3 sind. 2)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 3
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 4
  10. Art. 10 dem Lohn verrechnet. 3)
  11. Art. 11 ganze Saldo nach Austritt abgerechnet. 4) 5)
  12. Art. 14

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

12 provisions

Art. 1

1 In der Stadtverwaltung gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. 2 Mit der Jahresarbeitszeit soll eine möglichst hohe Flexibilität der Gestaltung der Arbeitszeit erreicht werden. Sie soll allfällige Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres auffangen und den unterschiedlichen Bedürfnissen von Arbeitgeberin und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung tragen. 3 Betriebliche Bedürfnisse und Öffnungszeiten der Stadtverwaltung gehen in jedem Falle den Wünschen der Angestellten nach individueller Gestaltung vor. Grundsätze Arbeitszeitreglement 312.1

Propose a change

Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 2

Dieses Reglement gilt grundsätzlich für alle städtischen voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit für einzelne Personengruppen oder Bereiche aus gesetzlichen oder betrieblichen Gründen keine abweichenden Regelungen notwendig

Propose a change

Art. 3 sind. 2)

1 Bei der Jahresarbeitszeit berechnet der Personaldienst die monatlichen und jährlichen Sollstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Kalenderlage der Feier- und öffentlichen Ruhetage jedes Jahr neu. Die um eine Stunde verkürzte Arbeitszeit vor gesetzlichen Feiertagen gemäss Art. 33 Personalreglement wird in der Ermittlung der Jahresarbeitszeit berücksichtigt. 2 Auf der Basis einer 42-Stunden-Woche beträgt die tägliche Soll- Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 8 Stunden 24 Minuten. 3 Die jährliche Soll-Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der jährlichen Soll-Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte, umgerechnet auf den Beschäftigungsgrad. 4 Die jährliche Soll-Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Die Abrechnungsperiode der Jahresarbeitszeit entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. 5 Die Jahresarbeitszeit kann in Absprache mit dem Vorgesetzten und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse in weniger als zwölf Monaten und/oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres erbracht werden.

Propose a change

Art. 4

An einem Arbeitstag sind höchstens 12 Stunden Arbeitseinsatz zu leisten. Ausnahmen werden in Absprache mit dem Personaldienst separat geregelt.

Propose a change

Art. 5

Erlaubt sind maximal sieben zusammenhängende Arbeitstage und bei Pikett-Dienst maximal 12 Arbeitstage. Ausnahmen werden in Absprache mit dem Personaldienst separat geregelt. Geltungsbereich Dauer und Verteilung der Jahresarbeitszeit Maximale Tagesarbeitszeit Maximal zusammenhängende Arbeitstage Arbeitszeitreglement 312.1

Propose a change

Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 3

1 Soweit es der Dienstbetrieb zulässt, kann täglich eine bezahlte Pause von maximal 15 Minuten im Arbeitsumfeld erfolgen. 2 Rauchpausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Propose a change

Art. 7

1 Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter Urlaub, Kurzurlaub gemäss Art. 40 Personalreglement, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivilschutz, etc. 2 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Einsatzplänen arbeiten, werden notfallmässige, nicht planbare und bezahlte Absenzen wie Krankheit, Unfall, Kurzurlaube, etc. der Arbeitszeit gemäss Einsatzplan angerechnet. 3 Bei einer Arbeitsleistung von mehr als 6 Stunden pro Tag ist mindestens ein unbezahlter Arbeitsunterbruch von 30 Minuten einzuhalten. 4 Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich verordnete Therapien sind in die Freizeit oder in Randstunden zu verlegen. Pro Monat werden dafür maximal 2.5 Stunden Arbeitszeit angerechnet. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dieser Anspruch anteilsmässig. Ausnahmen werden in Absprache mit dem Personaldienst separat geregelt. 5 Bei einem Ernstfall-Einsatz der Feuerwehr wird der Zeitausfall der Soll-Arbeitszeit angerechnet.

Propose a change

Art. 8

1 Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der jährliche Saldoübertrag höchstens plus 50 beziehungsweise minus 50 Stunden betragen. Dieser Saldo kann von der vorgesetzten Stelle aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall in Absprache mit dem Personaldienst ausgedehnt oder eingeschränkt werden. In Absprache mit dem Personaldienst kann der jährliche Saldoübertrag von gewissen Bereichen variieren. 3) 2 Mehrstunden, welche 50 Stunden überschreiten, verfallen. Die vorgesetzte Stelle kann in Absprache mit dem Personaldienst den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb der Periode aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich war. 3) Pausen Abwesenheiten Saldoübertrag Arbeitszeitreglement 312.1

Propose a change

Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 4

1 Im vergangenen Kalenderjahr nicht bezogene Ferien sind spätestens bis Ende März des neuen Berechnungsjahres zu beziehen. Die Vorgesetzten setzen im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter den Zeitpunkt für den Ferienbezug fest, wobei auf die Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen ist. 2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Todes werden nicht bezogene Ferien ausbezahlt und zu viel bezogene Ferien mit

Propose a change

Art. 10 dem Lohn verrechnet. 3)

1 Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Saldo auszugleichen. Die vorgesetzte Stelle plant zusammen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter diesen Ausgleich. 2 Mehrstunden, die aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht mehr kompensiert werden können, werden unter Vorbehalt von Absatz 5 zum aktuellen Lohn gemäss Art. 8 des Lohnreglements vom 5. September 2006 vergütet. Ab Lohnband 13 erfolgt keine Auszahlung. 3) 4) 3 In Ausnahmefällen kann der Stadtrat bei ausserordentlich hohen Mehrstunden, die sich aus betrieblichen Gründen ergeben und eine Kompensation nicht möglich ist, eine Pauschalvergütung beschliessen. Dabei können bis Lohnband 12 maximal 180 Mehrstunden ausbezahlt werden. 3) 4 Der 13. Monatslohn bzw. dessen Anteil wird unabhängig vom Saldo im Folgemonat nach Austritt ausbezahlt. Sofern bei Austritt ein negativer Saldo besteht, wird dieser mit dem 13. Monatslohn bzw. dessen Anteil verrechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 4) 5) 5 Beträgt der Saldo bei Austritt bis zu fünf Mehrstunden bzw. fünf Minusstunden wird auf eine Auszahlung bzw. Rückforderung verzichtet. Übersteigt der Saldo bei Austritt diese Grenze, wird der

Propose a change

Art. 11 ganze Saldo nach Austritt abgerechnet. 4) 5)

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen ihre tägliche Arbeitszeit grundsätzlich selbst. Sie sind verantwortlich für die Richtigkeit der Einträge in ihrer Zeitbuchhaltung. 2 Die Erfassung erfolgt mit technischen Mitteln. Nicht bezogene Ferien Zeitguthaben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Zeiterfassungssystem Arbeitszeitreglement 312.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 5 Art. 12 1) 6) 1 Bestehende Regelungen, Weisungen, Vereinbarungen über die Arbeitszeit gelten weiter, soweit sie Art. 31 des Personalreglements und diesem Reglement nicht widersprechen und nicht durch eine neue Regelung abgelöst werden. 2 Die Regelung der Überstundenarbeit in Art. 34 des Personalreglements vom 10. Januar 2006 gilt nur noch für die Städtischen Werke (SH Power). Mit der Einführung der Jahresarbeitszeit gibt es für alle andern städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Überstundenarbeit mehr. 2) 3) 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zur Inkraftsetzung des vorliegenden Reglements Mehrarbeit geleistet haben, haben diese Stunden bis zum 31. Dezember 2010 zu kompensieren. Stunden, die den gemäss Art. 8 zugestandenen jährlichen Saldoübertrag von 50 Stunden übersteigen, verfallen. 4 Im Jahr 2010 können maximal 180 Überstunden mit einem Geldzuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden. Damit ist garantiert, dass bis Ende 2010 für alle Mitarbeitenden plus 50 beziehungsweise minus 50 Stunden ins neue System überführt werden können. Art. 13 2) 6) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Reglements werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) vom 2. April 1996.

Propose a change

Art. 14

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Fussnoten: 1) Abs. 5 aufgehoben durch Stadtratsbeschluss Nr. 135 vom 20. März 2012, in Kraft seit 11. April 2011. 2) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 17. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. 3) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 15. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. 4) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 15. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017. 5) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 2. August 2022, in Kraft 2. August 2022. Übergangsbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts In-Kraft-Treten Arbeitszeitreglement 312.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2024) 6 6) Stadtratsbeschluss vom 21. November 2023 in Kraft seit 1. Januar 2024

Propose a change

← Find another law