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10 provisions
Art. 1
Die Stadt Schaffhausen beschafft für die Erstellung billiger Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und für den Bau von Alterswohnungen bei der AHV, der SUVAL oder anderen Institutionen Hypothekardarlehen bis zu einem Gesamtbetrage von 3 Millionen Franken zu möglichst günstigen Bedingungen und stellt diese Darlehen
Interessenten zu einem Zinssatz von 2 ¾ % zur Verfügung, sofern
sie sich bereit erklären, die in dieser Verordnung umschriebenen
Voraussetzungen und Verpflichtungen zu erfüllen.
Propose a changeArt. 2
Diese Darlehen werden als I. und II. Hypothek an Gesellschaften
oder Genossenschaften gewährt, welche
a) ihren Sitz in Schaffhausen haben,
b) auf eine spekulative Verwertung der Bauobjekte verzichten
und diese in Eigenbesitz behalten,
c) sich über ihren gemeinnützigen Charakter ausweisen können,
Ausführungsbestimmungen 905.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
d) die Aufnahme von Mitgliedern nicht von politischen, konfessionellen oder berufständischen Voraussetzungen abhängig machen.
Propose a changeArt. 3
Die Darlehensgewährung wird ferner an die Bedingung geknüpft,
dass
a) die gesuchstellende Gesellschaft oder Genossenschaft mindestens 10 % der Baukosten (inkl. Landerwerb und Umgebungsarbeiten) aus eigenen Mitteln aufbringt,
b) die Bruttoverzinsung des Anlagekapitals maximal 4 ¾ % beträgt,
c) das Darlehen höchsten 90 % der Anlagekosten ausmacht und
die II. Hypothek, soweit sie 60 % der Belehnung der Liegenschaft übersteigt, innerhalb von 35 Jahren amortisiert wird.
Propose a changeArt. 4
1 Die mit solchen Hypothekardarlehen erstellten Wohnungen sind in
erster Linie an Familien mit Kindern mit einem Jahreseinkommen
von Fr. 9'000.– plus Fr. 500.– pro Kind im Maximum und an alte
gebrechliche Leute, welche nicht mehr oder nicht mehr voll erwerbsfähig sind, zu vermieten.
2 Die Mietzinse für eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad
dürfen Fr. 98.– und für eine 4-Zimmer-Wohnung mit Küche und
Bad Fr. 112.– im Monat nicht übersteigen.
Propose a changeArt. 5
1 Den Gesuchen um Gewährung solcher Hypothekardarlehen sind
detaillierte Pläne und Kostenvoranschläge sowie genaue Berechnungen über Verzinsung, Amortisation, Unterhalt und Mietzinse
beizulegen.
2 Der Stadtrat kann Gesuche, die ihm nicht genügend abgeklärt
oder ausgereift erscheinen, oder architektonisch und konstruktiv
nicht befriedigen, zurückweisen.
Propose a changeArt. 6
1 Die ordentliche Kündigung des Darlehens kann seitens des Stadtrates oder der Darlehensnehmerin jeweils auf Ende des Jahres und
auf eine sechsmonatige Frist erfolgen.
Ausführungsbestimmungen 905.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
2 Der Stadtrat kann das gewährte Darlehen jederzeit als zur Rückzahlung innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist fällig erklären, wenn die Darlehensnehmerin den Bedingungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, insbesondere wenn die Gesellschaft oder
Genossenschaft den Charakter der Gemeinnützigkeit verliert.
3 Dem Stadtrat steht das Recht zu, die Einhaltung der für die Darlehensgewährung massgebenden Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Darlehensnehmer sind verpflichtet, sämtliche zu dieser
Kontrolle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Propose a changeArt. 7
Nachstehende öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(Art. 962 ZGB) sind für die Dauer von 20 Jahren im Grundbuch anzumerken:
a) Die Liegenschaften dürfen nur mit Zustimmung des Stadtrates,
ohne Gewinn und nur an Gesellschaften oder Genossenschaften veräussert werden, welche die für die Darlehensgewährung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
b) die Mietzinse solcher Liegenschaften dürfen ohne Zustimmung
des Stadtrates Fr. 98.– für die 3-Zimmer-Wohnung mit Bad
und Fr. 112.– für die 4-Zimmer-Wohnung mit Bad nicht übersteigen.
Propose a changeArt. 8
Die jährlichen Passiv- und Aktivzinse sowie allfällige Kosten und
Kostenvergütungen, welche der Stadt aus der Abwicklung dieses
Darlehensgeschäftes erwachsen, sind in den laufenden Verwaltungsrechnungen, die Darlehensschulden und Amortisationen in
den Vermögensrechnungen zu verbuchen.
Propose a changeArt. 9
Bei Bauten, die im Rahmen dieser Aktion erstellt werden, sind in
erster Linie Handwerker der Stadt Schaffhausen zu berücksichtigen, sofern sie zu Konkurrenzpreisen offerieren und die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten.
Propose a changeArt. 10
Der Stadtrat ist ermächtigt, alle mit dieser Verordnung zusammenhängenden Einzelfragen in eigener Kompetenz zu erledigen, insbesondere die Beurteilung des gemeinnützigen Charakters der ge-
Ausführungsbestimmungen 905.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
suchstellenden Gesellschaften und Genossenschaften vorzunehmen.
Propose a change