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Ausführungsbestimmungen zum Beschluss der Einwohnergemeinde Schaffhausen vom 16.10.1955 betreffend die gutgeheissene Initiative der Sozialistischen Arbeiterpartei Schaffhausen zur Förderung des Baues billiger Wohnungen

Schaffhausen (city) · 905.3 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1

Die Stadt Schaffhausen beschafft für die Erstellung billiger Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und für den Bau von Alterswohnungen bei der AHV, der SUVAL oder anderen Institutionen Hypothekardarlehen bis zu einem Gesamtbetrage von 3 Millionen Franken zu möglichst günstigen Bedingungen und stellt diese Darlehen Interessenten zu einem Zinssatz von 2 ¾ % zur Verfügung, sofern sie sich bereit erklären, die in dieser Verordnung umschriebenen Voraussetzungen und Verpflichtungen zu erfüllen.

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Art. 2

Diese Darlehen werden als I. und II. Hypothek an Gesellschaften oder Genossenschaften gewährt, welche a) ihren Sitz in Schaffhausen haben, b) auf eine spekulative Verwertung der Bauobjekte verzichten und diese in Eigenbesitz behalten, c) sich über ihren gemeinnützigen Charakter ausweisen können, Ausführungsbestimmungen 905.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 d) die Aufnahme von Mitgliedern nicht von politischen, konfessionellen oder berufständischen Voraussetzungen abhängig machen.

Propose a change

Art. 3

Die Darlehensgewährung wird ferner an die Bedingung geknüpft, dass a) die gesuchstellende Gesellschaft oder Genossenschaft mindestens 10 % der Baukosten (inkl. Landerwerb und Umgebungsarbeiten) aus eigenen Mitteln aufbringt, b) die Bruttoverzinsung des Anlagekapitals maximal 4 ¾ % beträgt, c) das Darlehen höchsten 90 % der Anlagekosten ausmacht und die II. Hypothek, soweit sie 60 % der Belehnung der Liegenschaft übersteigt, innerhalb von 35 Jahren amortisiert wird.

Propose a change

Art. 4

1 Die mit solchen Hypothekardarlehen erstellten Wohnungen sind in erster Linie an Familien mit Kindern mit einem Jahreseinkommen von Fr. 9'000.– plus Fr. 500.– pro Kind im Maximum und an alte gebrechliche Leute, welche nicht mehr oder nicht mehr voll erwerbsfähig sind, zu vermieten. 2 Die Mietzinse für eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad dürfen Fr. 98.– und für eine 4-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad Fr. 112.– im Monat nicht übersteigen.

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Art. 5

1 Den Gesuchen um Gewährung solcher Hypothekardarlehen sind detaillierte Pläne und Kostenvoranschläge sowie genaue Berechnungen über Verzinsung, Amortisation, Unterhalt und Mietzinse beizulegen. 2 Der Stadtrat kann Gesuche, die ihm nicht genügend abgeklärt oder ausgereift erscheinen, oder architektonisch und konstruktiv nicht befriedigen, zurückweisen.

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Art. 6

1 Die ordentliche Kündigung des Darlehens kann seitens des Stadtrates oder der Darlehensnehmerin jeweils auf Ende des Jahres und auf eine sechsmonatige Frist erfolgen. Ausführungsbestimmungen 905.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 2 Der Stadtrat kann das gewährte Darlehen jederzeit als zur Rückzahlung innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist fällig erklären, wenn die Darlehensnehmerin den Bedingungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, insbesondere wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft den Charakter der Gemeinnützigkeit verliert. 3 Dem Stadtrat steht das Recht zu, die Einhaltung der für die Darlehensgewährung massgebenden Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Darlehensnehmer sind verpflichtet, sämtliche zu dieser Kontrolle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

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Art. 7

Nachstehende öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Art. 962 ZGB) sind für die Dauer von 20 Jahren im Grundbuch anzumerken: a) Die Liegenschaften dürfen nur mit Zustimmung des Stadtrates, ohne Gewinn und nur an Gesellschaften oder Genossenschaften veräussert werden, welche die für die Darlehensgewährung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, b) die Mietzinse solcher Liegenschaften dürfen ohne Zustimmung des Stadtrates Fr. 98.– für die 3-Zimmer-Wohnung mit Bad und Fr. 112.– für die 4-Zimmer-Wohnung mit Bad nicht übersteigen.

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Art. 8

Die jährlichen Passiv- und Aktivzinse sowie allfällige Kosten und Kostenvergütungen, welche der Stadt aus der Abwicklung dieses Darlehensgeschäftes erwachsen, sind in den laufenden Verwaltungsrechnungen, die Darlehensschulden und Amortisationen in den Vermögensrechnungen zu verbuchen.

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Art. 9

Bei Bauten, die im Rahmen dieser Aktion erstellt werden, sind in erster Linie Handwerker der Stadt Schaffhausen zu berücksichtigen, sofern sie zu Konkurrenzpreisen offerieren und die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge einhalten.

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Art. 10

Der Stadtrat ist ermächtigt, alle mit dieser Verordnung zusammenhängenden Einzelfragen in eigener Kompetenz zu erledigen, insbesondere die Beurteilung des gemeinnützigen Charakters der ge- Ausführungsbestimmungen 905.3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 suchstellenden Gesellschaften und Genossenschaften vorzunehmen.

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