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Mittelschulgesetz

Bern · 433.12 · statute

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Contents: 75 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II anschliesst. *
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 den zuständigen Behörden gemäss der Volksschulgesetzgebung. *
  13. Art. 13 teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
  14. Art. 14 gelten zudem die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Schüler einem kantonalen Gymnasium zuweisen. *
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 übertragen. *
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
  32. Art. 32 den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten *
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 und Kulturdirektion übertragen. *
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 übertragen. *
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56 kantonalen Mittelschulen Leistungsvereinbarungen ab. *
  57. Art. 57
  58. Art. 59 Art. 58 * …
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68 Personendaten durch Verordnung. *
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71
  71. Art. 72
  72. Art. 73
  73. Art. 74
  74. Art. 75 Hochschule (PHG; BSG 436.91)
  75. Art. 76

75 provisions

Art. 1

Wirkungsziele 1 Dieses Gesetz soll ein Bildungsangebot sicherstellen, das a auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vorbereitet, b den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt, c ihnen so die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in der Gesellschaft und der Arbeitswelt ermöglicht, d sich mit den Veränderungen in Wissenschaft, Arbeitswelt und Gesellschaft weiterentwickelt und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons erhöht. 2 Es soll a eine breit gefächerte Bildung nach der Volksschule ermöglichen, die im interkantonalen Vergleich hohen qualitativen Ansprüchen genügt, b ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife erlangen, c die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen fördern, d die Kommunikationsfähigkeit, das ethische Handeln und das kulturelle Verständnis der Schülerinnen und Schüler fördern, e gleichwertige Bildungsangebote für die französischsprachigen und die deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler sicherstellen, f zum Ausgleich der Bildungschancen in sozialer, soziokultureller und regionaler Hinsicht, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beitragen. 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 08-7 433.12 2

Art. 2

Massnahmen 1 Zum Erreichen der Wirkungsziele werden kantonale Bildungsangebote bereitgestellt, Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter anerkannt und Beiträge gewährt.

Art. 3

Berücksichtigung der Regionen 1 Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben können unter Berücksichtigung der Sprachregionen zentral angeboten werden. 2 Die übrigen Bildungsgänge werden in der Regel regional angeboten.

Art. 4

Begriffe 1 Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und umfassen Gymnasien und Fachmittelschulen. * 2 Sekundarstufe II bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Volksschulbildung anschliesst. * 3 Tertiärstufe bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Sekundarstufe

Art. 5 II anschliesst. *

Zusammenarbeit 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen einerseits und den kantonalen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen andererseits. * 2 Kantonale Bildungsangebote 2.1 Allgemeines

Art. 6

Bildungsangebote 1 Der Kanton a * bietet gymnasiale Bildungsgänge an, b * … c kann Fachmittelschulbildungsgänge anbieten, d * kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II anbieten, e kann spezielle Bildungsgänge anbieten, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten. 3 433.12 2.2 Gymnasiale Bildungsgänge

Art. 7

Aufgaben 1 Gymnasiale Bildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an universitären oder pädagogischen Hochschulen vor und vermitteln eine breit gefächerte Grundbildung für andere Bildungsgänge der Tertiärstufe. 2 Sie vermitteln vertieftes Fachwissen sowie allgemeine Kompetenzen, welche die Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit fördern. 3 Sie fördern bei Schülerinnen und Schülern a die Fähigkeit, sich auf schweizerischer und internationaler Ebene in der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden und diese mitzugestalten, b die Fähigkeit, sich kritisch mit Fragestellungen auseinanderzusetzen, c das Verständnis für wissenschaftliche Erkenntnisse und Zusammenhänge, d das interdisziplinäre Verständnis, e die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen, f die physischen Fähigkeiten. 4 Sie werden mit schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen abgeschlossen.

Art. 8

Besondere Aufgaben 1 Gymnasiale Bildungsgänge können zu einer zweisprachigen Maturität führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein. 2 Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

Art. 9

Dauer 1 Die gymnasialen Bildungsgänge dauern vier Jahre bis zur Maturität. 2 Sie beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule. * 3 Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben (Art. 8) eine abweichende Dauer durch Verordnung festlegen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. * 433.12 4 Art. 9a * Organisation im deutschsprachigen Kantonsteil 1 Im deutschsprachigen Kantonsteil werden die gymnasialen Bildungsgänge an kantonalen Gymnasien angeboten.

Art. 10

Organisation im französischsprachigen Kantonsteil * 1 Im französischsprachigen Kantonsteil wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an der section préparant aux écoles de maturité an kommunalen Volksschulen angeboten. * 2 In besonderen Fällen können die Gemeinde und der Kanton vereinbaren, dass das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasien angeboten wird. * 3 Ab dem zweiten Jahr wird der gymnasiale Bildungsgang an kantonalen Gymnasien angeboten. *

Art. 11

Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs: Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse * 1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einem kantonalen Gymnasium angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Mittelschulgesetzgebung. * 2 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer kommunalen Volksschule angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse

Art. 12 den zuständigen Behörden gemäss der Volksschulgesetzgebung. *

Lehrpläne 1 Der Regierungsrat erlässt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Lehrpläne für die gymnasialen Bildungsgänge. * 2 Der Lehrplan für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs wird gemäss der Volksschulgesetzgebung erlassen. * 3 Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Erlass der Lehrpläne ganz oder

Art. 13 teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Obligatorische Lehrmittel im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs * 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Verwendung von bestimmten Lehrmitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs obligatorisch erklären, wenn die Ziele des Lehrplans und die Koordination es erfordern. * 5 433.12 2 Für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs

Art. 14 gelten zudem die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. *

Aufnahme 1 In den gymnasialen Bildungsgang können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer universitären Hochschule genügen werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 15

Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung 1 Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben Zulassungsbeschränkungen anordnen. 2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen worden sind und a die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen oder b eine ordnungsgemässe Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann.

Art. 16

2 Eignung 1 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben. 2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist. 3 Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 17

Schulungsort 1 Kommunale Volksschulen 1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kommunalen Volksschulen angeboten, richtet sich der Schulungsort nach der Volksschulgesetzgebung. * 433.12 6

Art. 18

2 Kantonale Gymnasien 1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasien angeboten, ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. * 2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. * 3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und

Art. 19 Schüler einem kantonalen Gymnasium zuweisen. *

Promotionen und Maturitätsprüfungen 1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Maturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 20

Kantonale Maturitätskommission 1 Die kantonale Maturitätskommission ist verantwortlich für die gymnasialen Maturitätsprüfungen. 2 Sie koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher. 3 Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der gymnasialen Bildungsgänge. * 4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung. 5 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. * 2.3 Fachmittelschulbildungsgänge

Art. 21

Aufgaben 1 Fachmittelschulbildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und höheren Fachschulen vor. * 2 Sie vermitteln eine vertiefte Allgemeinbildung, die sich an den Ansprüchen der weiterführenden Bildungsgänge der Tertiärstufe orientiert, und setzen anwendungsorientierte Schwerpunkte im Bereich der angebotenen Berufsfelder. 3 Sie fördern a die Sensibilität für berufsspezifische Fragestellungen, 7 433.12 b die Sozial- und Selbstkompetenz, c die Kompetenzen in ethischen Belangen, d die Fähigkeiten im musischen Bereich, e die physischen Fähigkeiten. 4 Sie werden mit schweizerisch anerkannten Fachmittelschulausweisen oder schweizerisch anerkannten Fachmaturitätsausweisen abgeschlossen.

Art. 22

Besondere Aufgaben 1 Fachmittelschulbildungsgänge können zu zweisprachigen Abschlüssen führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein. 2 Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

Art. 23

Dauer 1 Die Fachmittelschulbildungsgänge dauern mindestens drei Jahre. 2 Der Regierungsrat legt die Dauer durch Verordnung fest. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 24

Organisation 1 Die Fachmittelschulbildungsgänge werden an kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen angeboten.

Art. 25

Lehrpläne 1 Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgänge. 2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion

Art. 26 übertragen. *

Aufnahme 1 In die Fachmittelschulbildungsgänge können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie die Berufsfeldeignung mitbringen und den Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer Fachhochschule genügen werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. * 433.12 8

Art. 27

Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung 1 Der Regierungsrat kann für einzelne Fachmittelschulbildungsgänge Zulassungsbeschränkungen anordnen. 2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass a nicht genügend Ausbildungsplätze im weiterführenden Bildungsgang der Tertiärstufe vorhanden sind und b die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen.

Art. 28

2 Eignung 1 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Fachmittelschulbildungsgang. 2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist. 3 Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 29

Schulungsort 1 Die Wahl des Schulungsortes ist unter Vorbehalt von Absatz 2 frei. 2 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einer kantonalen Fachmittelschule oder Fachmittelschulabteilung zuweisen. *

Art. 30

Promotionen und Abschlussprüfungen 1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz

Art. 31 oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen 1 Die kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen ist verantwortlich für die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen. 2 Sie koordiniert die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher. 9 433.12 3 Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der Fachmittelschulbildungsgänge. * 4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung. 5 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. * 2.4 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf

Art. 32 den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten *

1 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II richten sich nach den entsprechenden eidgenössischen oder interkantonalen Vorgaben. Sie werden mit schweizerisch oder interkantonal anerkannten Ausweisen abgeschlossen. * 2 Spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, richten sich nach allfälligen eidgenössischen, interkantonalen oder kantonalen Vorgaben. 3 Die Aufnahmen und die Zuständigkeit für die Lehrpläne richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die gymnasialen Bildungsgänge. 4 Der Regierungsrat regelt diese Bildungsgänge und die Abschlussprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. * 2.5 Kantonale Mittelschulen

Art. 33

Organisation 1 Der Kanton führt Gymnasien. 2 Er kann Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen führen. 3 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Organisation der Mittelschulen durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbstständigkeit der Mittelschulen. 4 Die nähere Organisation der Mittelschulen sowie die Aufgaben und Befugnisse der Schulorgane werden in den Schulreglementen geregelt.

Art. 34

Führung 1 Die Mittelschulen werden durch Schulleitungen geführt. 433.12 10 2 Mehrere Bildungsgänge können derselben Schulleitung unterstellt werden. 3 Den Schulleitungen obliegen die pädagogische und betriebliche Leitung sowie die Qualitätsentwicklung der Schule. 4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitung. Diese bestimmen die weiteren Mitglieder. * 5 Der Regierungsrat regelt Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 35

Konferenz der Schulleitungen 1 Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Gymnasien. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden. 2 Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden. 3 Die Konferenzen sind insbesondere zuständig für die operative Koordination der Aufnahmeverfahren. Sie beraten die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion in allgemeinen Fragen der Mittelschulen und der Bildungsgänge. * 4 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Organisation der Konferenzen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs-

Art. 36 und Kulturdirektion übertragen. *

Schulkommission 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für jede Mittelschule eine Schulkommission ein und ernennt deren Mitglieder. Sie kann die gleiche Schulkommission für mehrere Mittelschulen einsetzen. * 2 Die Schulkommission a unterstützt die regionale Verankerung der Schulen, b * erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bildungs- und Kulturdirektion die Schulreglemente, c verfügt Wegweisungen gemäss Artikel 44 Absatz 4 und d berät die Schulleitung in strategischen Fragen. 11 433.12 3 Der Regierungsrat regelt Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben und Befugnisse sowie die Organisation der Schulkommissionen durch Verordnung.

Art. 37

Lehrerkonferenzen 1 Die Lehrerkonferenzen sind beratende Organe der Schulleitung. 2 Sie befassen sich insbesondere mit pädagogischen Fragen und mit Fragen der Schulentwicklung und der Schulorganisation.

Art. 38

Lehrkräfte 1 Die Lehrkräfte sind mit ihrem Unterricht massgeblich dafür verantwortlich, dass die Aufgaben der Bildungsgänge erfüllt werden.

Art. 39

Anstellungsverhältnis 1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte und der Personen, die eine Funktion in der Schulleitung, in der Schuladministration oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen, wird durch die Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrkräften geregelt. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit anderen Funktionen sind der Personalgesetzgebung unterstellt.

Art. 40

Mitwirkung der Lehrkräfte 1 Eine Vertretung der Lehrkräfte nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen der Schulkommission teil.

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