I. Sachliche Zuständigkeit des Notars
1 Der zur Berufsausübung ermächtigte Notar (§ 4 EG ZGB) hat die Befugnis
zur Vornahme von Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, soweit
sie durch die Gesetzgebung nicht andern Organen übertragen wird.*
2 Insbesondere obliegt ihm die Verurkundung von Tatsachen und Willenserklärungen, die sich auf Rechtsverhältnisse beziehen und über die nach
gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Willen der Beteiligten eine öffentliche Urkunde zu errichten ist.
§ 2
II. Örtliche Zuständigkeit des Notars
1 Der im Kanton Solothurn zur Berufsausübung berechtigte Notar kann
seine Funktionen im ganzen Kantonsgebiet ausüben (§ 7 EG ZGB).
§ 3
III. Unvereinbarkeit
1 Unvereinbar mit der Ausübung des Notariates ist die Bekleidung einer
ständigen Beamtung oder Anstellung im kantonalen öffentlichen Dienst.
§ 4
IV. Bewilligung zur Berufsausübung
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Notar wird vom Regierungsrat erteilt. Das entsprechende Gesuch ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen.*
2 Die Bewilligung erhält, wer
a) das solothurnische Notariatspatent besitzt;
b) die durch diese Verordnung vorgesehene Sicherheit geleistet hat;
c) im Besitze des Schweizerbürgerrechts ist;
d) die bürgerliche Ehrenfähigkeit besitzt und nicht zahlungsunfähig ist;
e) voll handlungsfähig ist;
f) gut beleumdet ist;
g)* im Kanton Solothurn ein Geschäftsdomizil hat.
3 …*
1) BGS 211.1.
§ 4 bis
IVbis. Geschäftsdomizil
1 Das Geschäftsdomizil des Notars muss über geeignete Büroräume verfügen und von aussen als solches erkennbar sein.
§ 5
V. Beeidigung
1 Der die Bewilligung zur Ausübung des Berufes nachsuchende Notar hat
vor dem Regierungsrat den Berufseid oder das Handgelübde abzulegen.
2 Hierauf wird ihm die Bewilligung zur Berufsausübung durch den Regierungsrat ausgestellt.
§ 6
VI. Stempel
1 Jeder berufsausübende Notar erhält auf seine Kosten in den von ihm gewünschten Sprachen von der Staatskanzlei1) einen Notariatsstempel.
2 Der Notariatsstempel soll nur im Beurkundungsverfahren und nicht zu
andern Zwecken verwendet werden.
3 Der Stempel trägt das Kantonswappen, den Vornamen und Namen des
Notars und die Bezeichnung «Öffentlicher Notar des Kantons Solothurn».
§ 7
VII. Gesellschaftsverhältnis
1 Wenn sich mehrere Notare zur gemeinsamen Führung eines Büros verständigen, so hat jeder Teilhaber das Notariat unter seiner Verantwortung
auszuüben.
2 Jeder Teilhaber hat seine Aktensammlung sowie die vorgeschriebenen
Register gesondert zu führen.
§ 7 bis
VIII. Mitbenutzung der Büroinfrastruktur einer Anwalts-
Kapitalgesellschaft
1 Der Notar kann die Büroinfrastruktur einer Anwalts-Kapitalgesellschaft,
bei der er als Anwalt angestellt ist, mitbenutzen, wenn die unabhängige
und weisungsungebundene Berufsausübung als Notar gewährleistet ist.
§ 8
…
§ 9
IX. Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung
1 Der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung kann erfolgen:
a)* als Folge eines gerichtlich verhängten Berufsverbots nach Artikel 67
des Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 19372).
b) als Disziplinarmittel nach § 60 dieser Verordnung;
c) als administrative Massnahme, die immer dann einzutreten hat,
wenn eine der in § 4 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfällt. Überdies
hat der Regierungsrat einem Notar die erteilte Bewilligung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn der Notar eine mit der Ausübung
des Notariates nach § 3 unvereinbare Beamtung oder Anstellung
bekleidet.
2 Die Betreibungs- und Konkursämter haben der Staatskanzlei Meldung zu
erstatten, wenn Verlustscheine gegen Notare ausgestellt werden.
1) Im ganzen Erlass neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
2) SR 131.0.
3 Fällt der Grund des Entzuges nachträglich weg, so kann der Notar beim
Regierungsrat um Aufhebung der getroffenen Massnahme nachsuchen.
Bei einem Entzug wegen des Fehlens der Voraussetzung nach § 4 Absatz 2
Buchstabe f darf die Bewilligung zur Berufsausübung frühestens fünf Jahre
§ 10 nach der Rechtskraft des Entzuges wieder erteilt werden.*
X. Ende der Berufsausübung, Aufbewahrung der Akten
1 Die Urkunden, Protokolle und Register sind der Staatskanzlei auszuhändigen (§ 19 EG ZGB):
a) wenn der Notar die Bedingungen zur Ausübung des Notariates nicht
mehr erfüllt;
b) wenn er auf die Ausübung des Berufes verzichtet hat;
c) während der Dauer des Entzuges der Bewilligung zur Berufsausübung;
d) wenn er verstorben ist; in diesem Falle sind die Erben zur Einsendung verpflichtet.
2 Sofern die Praxis von einem andern Notar übernommen wird, kann die
Staatskanzlei die Urkunden, Protokolle und Register dem die Praxis übernehmenden Notar gegen Empfangsbestätigung überlassen. Dieser haftet
für die Aufbewahrung.
3 Die Staatskanzlei kann alte Urkunden, Protokolle und Register zur Aufbewahrung einverlangen.*
2. Allgemeine Berufspflichten des Notars
§ 11
I. Urkundspflicht
1 Der Notar darf die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten,
gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion, die in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt, nicht verweigern, sofern er nicht durch wichtige Gründe an ihrer
Vornahme verhindert oder durch einen gesetzlichen Ausschliessungsgrund
davon ausgeschlossen ist.
§ 12
II. Verbot der Mitwirkung
1 Der Notar hat die Mitwirkung zu verweigern bei allen Rechtshandlungen,
die gegen das Gesetz, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstossen.
2 Er hat nach Kräften dafür zu sorgen, dass im Rechtsleben Treu und Glauben gewahrt werden.
§ 13
III. Ausstandsbestimmungen für Notar und Zeugen
1 Der Notar hat sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Ausstandsbestimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begeben:
a) in eigener Sache;
b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin,
der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandten und
Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad römischer
Berechnung;
c) in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen er
beteiligt ist;
d) in Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er allein oder mit Dritten zusammen ist.
2 Für Zeugen gelten entsprechend die gleichen Ausstandsbestimmungen.
3 Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die Ausstandsbestimmungen nur auf das Verhältnis zwischen dem Notar und dem Versteigerer (§ 8
EG ZGB).
4 Für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie von
Abschriften gilt § 39 dieser Verordnung.
§ 14
IV. Schweigepflicht
1 Der Notar wahrt die ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten
Geheimnisse.
2 Er sorgt für die Verschwiegenheit seiner Angestellten.
3 Die Aufsichtsbehörde kann den Notar und seine Hilfspersonen (Angestellte, Zeugen, Dolmetscher) auf Gesuch hin von der Schweigepflicht befreien.*
§ 15
V. Rechtsbelehrung
1 Der Notar soll diejenigen, die seine Dienste beanspruchen, unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen beraten. Er achtet besonders darauf, dass Geschäfts- und Rechtsunkundige, die vor ihm rechtsgeschäftliche
Erklärungen abgeben, die nötigen Aufschlüsse erhalten und nicht in Unkenntnis der Sachlage zu ihrem Nachteil handeln.
§ 16
VI. Sorgfaltspflicht des Notars
1. Prüfung der Geschäftsfähigkeit
1 Der Notar hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Parteien zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige
Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der an etwaige
Mitwirkende durch die Gesetze gestellten Anforderungen. Er hat ferner
die Bevollmächtigung der Parteivertreter zu prüfen.
§ 17
2. Willenserforschung
1 Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat der Notar den
Willen der Parteien sorgfältig zu ermitteln, ihn in Schrift zu fassen, die
Urkunde vollständig zur Kenntnis der Parteien zu bringen und sich vor der
Unterzeichnung, nötigenfalls durch Befragen der Parteien und durch Erläuterung des Inhalts, zu vergewissern, dass die Fassung verstanden und
gebilligt worden ist und dass bei Verträgen Übereinstimmung über alle
wesentlichen Punkte besteht.
§ 18
3. Identitätsnachweis
1 Die Identität der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und allfälliger
Mitwirkender ist zu prüfen.
§ 19
4. Güterrechtsverhältnis
1 Die Güterrechtsverhältnisse sind, sofern sie für eine rechtliche Erklärung
von Belang sind, zu beachten.
§ 20
5. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
1 Bei jedem Geschäft ist zu prüfen, ob es zur Gültigkeit der Zustimmung
einer Behörde bedarf.
2 Die erforderliche Zustimmung ist durch den Notar einzuholen; ausnahmsweise kann diese Aufgabe den Parteien übertragen werden.
3 Muss eine öffentliche Urkunde oder eine Ausfertigung davon vor der
Beibringung der Zustimmungserklärung herausgegeben werden, so ist ihr
Fehlen in der Urkunde oder Ausfertigung zu erwähnen.
§ 21
VII. Buchführung
1. Buchführungspflicht
1 Der Notar ist über seine Tätigkeit als Urkundsperson buchführungspflichtig.
§ 22
2. Geldverkehr
1 Der Notar bewahrt ihm anvertraute oder überwiesene Gelder, Wertschriften oder andere verwertbare Sachen so auf, dass er sie jederzeit herausgeben kann. Er legt dem Auftraggeber auf erstes Verlangen Rechnung oder
Zwischenrechnung über seine Honoraransprüche, Spesen und Inkassi ab
und überweist für Rechnungen des Auftraggebers eingegangene Beträge
ohne Verzug.
3. Beurkundungsverfahren
§ 23
I. Sprache der Urkunde
1 Die öffentliche Urkunde muss in einer der drei Amtssprachen des Bundes
§ 24 verfasst sein.*
II. Übersetzung
1 Sind bei Errichtung der öffentlichen Urkunde nicht sämtliche Personen
der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wird, so muss, wenn der
Notar nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, ein Übersetzer beigezogen werden, welcher den Grund seiner Mitwirkung in der Urkunde anzugeben, diese zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die
Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.
2 Der Übersetzer kann, unter Vorbehalt von § 13 dieser Verordnung, zugleich Zeuge sein.*
§ 25
III. Personenbezeichnung
1 In der Urkunde sind die Namen der Parteien sowie allfälliger Zeugen,
Vertreter, Beistände, Bevollmächtigter, Übersetzer und Sachverständiger
zu bezeichnen.
2 Die Personenbezeichnung soll enthalten:
a)* bei natürlichen Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Zivilstand, den Heimatort oder die
Staatszugehörigkeit, den Wohnort und die Adresse sowie bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen den
angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat bzw.
vor der Eintragung der Partnerschaft trugen;
b)* bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz mit Adresse und die
Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID.
§ 26
IV. Beschaffenheit der Urkunde
1. Papier
1 Für die Herstellung notarieller Urkunden, die im Urkundenprotokoll des
Notars aufbewahrt werden müssen, darf nur Papier im Normalformat und
in guter und starker Qualität (Gewicht mindestens 80 gm²) verwendet
werden. Grundbuchbelege sollen im Format A 4 dem Grundbuchamt eingereicht werden.
§ 27
2. Schrift
1 Die notariellen Urkunden können von Hand geschrieben, gedruckt oder
mit direkter Schreibmaschinenschrift hergestellt werden. Durchstreichungen, Lücken, nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen, Rasuren und
Überschreibungen sind zu unterlassen.
2 Nachträge sind von den Parteien und vom Notar besonders zu unterzeichnen.
§ 28
V. Beurkundungsform
1. Ausfertigung der Urkunde
1 Die öffentliche Urkunde wird von der Urkundsperson oder in deren Auftrag von ihrem Personal verfasst.*
§ 29
2. Mehrere Urkunden
1 Errichtet der Notar mehrere Exemplare einer notariellen Urkunde, so ist
in jeder die Zahl der gleichzeitig errichteten Exemplare anzugeben.
§ 30
3. Unterschrift der Parteien
1 Die öffentliche Urkunde hat, wo nach Bundesrecht die Unterschrift des
Notars nicht genügt, die Unterschrift aller mitwirkenden Personen zu tragen.*
2 Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde den Beteiligten vorzulesen oder
von ihnen selbst durchzulesen. Sie haben die Urkunde zu unterzeichnen
und zu erklären, dass der Inhalt ihrem Willen entspreche. Mehrseitige Urkunden sind von den Beteiligten zu paraphieren.*
3 Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterzeichnen, so muss die
Unterzeichnung nicht gleichzeitig erfolgen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich (§ 15 EG ZGB).
§ 31
4. Ersatz der Unterschrift
1 Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen beizusetzen.
2 Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies vom Notar festzuhalten.*
§ 32
5. Mitwirkung Tauber
1 Ist eine der mitwirkenden Personen taub, so dass sie die Verlesung der
Urkunde nicht vernehmen kann, so hat sie die Urkunde selbst durchzulesen
und auf derselben sowohl diesen Umstand als auch die Zustimmung zum
Inhalt der Urkunde durch ihre Unterschrift zu bezeugen.
2 Ist sie nicht imstande, die Urkunde selbst zu lesen, so ist sie ihr durch einen Sachverständigen deutlich zur Kenntnis zu bringen, worauf sie sowohl
diesen Umstand als auch die Zustimmung zum Inhalt der Urkunde durch
ihre Unterschrift zu bezeugen hat.
3 Der Sachverständige hat durch seine Unterschrift zu bezeugen, dass er
den Inhalt der Urkunde der betreffenden Partei gewissenhaft zur Kenntnis
gebracht habe und dass er von ihr verstanden worden sei.
§ 33
6. Mitwirkung Stummer
1 Eine Person, die zwar die Verlesung vernehmen kann, aber infolge
Stummheit oder aus andern Gründen nicht imstande ist, ihre Zustimmung
zum Inhalt mündlich zu erklären, hat die Zustimmung durch eine von ihr
zu unterzeichnende Erklärung zu bestätigen.
§ 34
7. Mitwirkung Blinder
1 Ist ein Blinder an der Beurkundung beteiligt, so hat ihm der Notar die
Urkunde vorzulesen und die Unterschrift zu beglaubigen.
§ 35
8. Stellvertretung
1 Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung zulässig ist, durch
handlungsfähige Dritte vertreten lassen.
2 Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen des Notars beglaubigte
§ 36 Vollmacht beizubringen.*
VI. Abschluss der Beurkundung
1 Wenn die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei (§ 17 EG ZGB). Der
Unterschrift des Notars ist ordnungshalber der Notariatsstempel beizufügen.
2 Der Notariatsstempel muss überall angebracht werden, wo das Gesetz
den Stempelaufdruck vorschreibt.
4. Spezielle Beurkundungen
§ 37
I. Beglaubigung
1. Unterschriften und Handzeichen
1 Eine Unterschrift darf durch den Notar nur dann beglaubigt werden,
wenn sie in seiner Gegenwart beigesetzt worden ist, wenn der Aussteller
sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn sonstwie die Echtheit
ausser Zweifel steht (§ 29 EG ZGB).
2 Dies gilt auch für die Beglaubigung eines Handzeichens.
§ 37 bis
2. Eidesstattliche Erklärungen
1 Die Beglaubigung einer eidesstattlichen Erklärung darf nur erfolgen,
wenn der Notar sie persönlich entgegengenommen hat.
2 Auf Erklärungen in einer dem Notar nicht bekannten Sprache ist § 24
dieser Verordnung anwendbar.